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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UE 564/85 Urteil Zur Bewertung ausländischer Befähigungsnachweise; hier: Bautechniker in der Sowjetunion

Zur Bewertung ausländischer Befähigungsnachweise; hier: Bautechniker in der Sowjetunion Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juli 1984, V/2 E 6244/81 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihm als Inhaber der am Bautechnikum des Volkswirtschaftsrates in Omsk (Sowjetunion) erworbenen Qualifikation "Bautechniker" die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Ing. (grad.)" zu erteilen. Randnummer 2 Der ... 1937 in der Sowjetunion geborene Kläger kam 1977 als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland und ist im Besitz eines Vertriebenenausweises "A". Er besuchte von 1945 bis 1955 in der Sowjetunion eine Mittelschule und erwarb mit Reifezeugnis vom
  2. Juni 1955 die Berechtigung zum Besuch sowjetischer Hochschulen. Von August 1957 bis März 1960 besuchte er das Bautechnikum des Volkswirtschaftsrates in Omsk in der Fachrichtung "Industrie- und Zivilbauwesen" und erwarb mit Beschluß der staatlichen Qualifikationskommission vom
  3. Februar 1960 die Qualifikation "Bautechniker". Randnummer 3 Von 1963 bis 1968 studierte er sodann an dem Sibirischen Institut für Kraftfahrzeug- und Straßenwesen in der Fachrichtung Industrie- und Zivilbauwesen. Mit Beschluß der staatlichen Prüfungskommission vom
  4. Juni 1968 wurde ihm die Qualifikation "Bauingenieur" zuerkannt. Der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen erteilte dem Kläger aufgrund eines im Verfahren 5 A 2681/78 vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am
  5. Februar 1981 geschlossenen Vergleichs die Genehmigung, den am
  6. Juni 1968 an dem Institut für Kraftfahrzeug- und Straßenwesen in Omsk erworbenen akademischen Grad eines Bauingenieurs in der Bundesrepublik Deutschland in der Form "Diplom-Ingenieur/Technische Hochschule für Kraftfahrzeug- und Straßenbauwesen Omsk, Fachrichtung Industrie- und Zivilbauten, abgekürzt: Dipl.-Ing." zu führen. Randnummer 4 Bereits zuvor hatte der Kläger mit Antrag vom
  7. Juni 1979 beim Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen die Nostrifizierung seiner im Jahre 1960 am Bautechnikum in Omsk abgeschlossenen "Ingenieurausbildung" beantragt. Aufgrund des Umzuges des Klägers nach Hessen wurde der Vorgang an den Hessischen Kultusminister abgegeben, der dem Kläger mit Schreiben vom
  8. Oktober 1981 mitteilte, daß keine Möglichkeit bestehe, sowjetische Techniker-Diplome deutschen Ingenieurschulabschlüssen gleichzustellen. Voraussetzung für eine Gleichstellung sei der Nachweis eines mindestens fünfjährigen sowjetischen Hochschulbesuches in Vollzeitform. Randnummer 5 Hiergegen legte der Kläger am
  9. Oktober 1981 "Widerspruch" ein. Er präzisierte seinen Antrag in der Weise, daß er die Genehmigung des 1960 in Omsk erworbenen Grades in folgender Form begehrte: "Ing. grad.-Ingenieursschule Omsk, Fachrichtung Industrie- und Zivilbauwesen, abgekürzt: Ing. grad." Der Kläger führte weiter aus, sein in der Sowjetunion erreichter Abschluß als Bautechniker sei dem Abschluß einer deutschen Ingenieurschule gleichwertig. Dies zeige ein Vergleich des von ihm absolvierten Studienganges mit dem entsprechenden Studiengang an der Ingenieurschule in Gießen. Auch ein Vergleich der Ausbildungszeit zeige, daß sein Studium länger gedauert habe als ein vergleichbares Studium an einer deutschen Ingenieurschule. Da sein Zeugnis der Hochschulreife nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz einem Zeugnis der
  10. Gymnasialklasse entspreche und die Ausbildung am Technikum etwa 2 1/2 Jahre gedauert habe, betrage seine Gesamtausbildungszeit 14,5 Jahre, während die Gesamtausbildungszeit an einer deutschen Ingenieurschule unter Einschluß der erforderlichen Schulbildung von 10 Jahren lediglich 13 Jahre betrage. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß die Ausbildung in der Sowjetunion wegen des Ganztagsschulsystems erheblich intensiver sei und den naturwissenschaftlichen Fächern mehr Bedeutung zugemessen werde. Randnummer 6 Der Hessische Kultusminister wies den Widerspruch des Klägers mit Erlaß vom
  11. November 1981 zurück. Zur Begründung nahm er auf das Schreiben vom
  12. Oktober 1981 Bezug. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung war ausgeführt, daß gegen den Erlaß Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden möglich sei. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am
  13. November 1981 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben, die durch Beschluß des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom
  14. Dezember 1981 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt verwiesen wurde. Randnummer 8 Zur Begründung der Klage wiederholte und vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er bezweifelte die Sachkompetenz der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, auf deren Stellungnahme sich der Beklagte zur Ablehnung des Antrages des Klägers stützte, und verwies darauf, daß die sowjetische Technikerausbildung hinsichtlich Stoffumfang, Ausbildungsdauer und Qualität der deutschen Ingenieurausbildung gleichwertig sei. Randnummer 9 Der Kläger beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des Erlasses vom
  15. November 1981 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Ing. (grad)" zu erteilen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er vertrat unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, daß das vom Kläger in der Sowjetunion erworbene Technikerdiplom dem Abschluß einer Ingenieurschule materiell nicht gleichwertig sei, sondern lediglich der deutschen Qualifikation eines Bauzeichners entspreche. Dies folge insbesondere aus der unterschiedlichen Ausbildungsdauer. Während die Gesamtausbildungszeit für Absolventen von Ingenieurschulen seinerzeit 15 Jahre betragen habe, setze das sowjetische Technikerdiplom lediglich eine Gesamtausbildungszeit von 11 1/2 bis 12 1/2 Jahren voraus. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die von dem Kläger am
  16. Februar 1960 am Bautechnikum des Volkswirtschaftsrates in Omsk (Sowjetunion) in der Fachrichtung Industrie- und Zivilbauwesen erlangte Qualifikation "Bautechniker" dem Abschluß einer in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin erworbenen Ingenieurausbildung entspricht, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das unter dem
  17. September 1983 erstattete Sachverständigengutachten (Bl. 85 bis 109 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom
  18. Juli 1984 als unbegründet ab. Zur Begründung war ausgeführt, der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die vom Kläger am
  19. Februar 1960 am Bautechnikum des Volkswirtschaftsrates in Omsk (Sowjetunion) erworbene Qualifikation "Bautechniker" einem an einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen (Ingenieurschulen) erworbenen berufsqualifizierenden Abschluß gleichzustellen und ihm das Recht zur Führung des Grades Dipl.-Ing. (erworben an einer Fachhochschule) zuzuerkennen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 92 Abs. 3, Abs. 2 BVFG. Als gleichwertig im Sinne dieser Vorschrift könnten nur solche Prüfungen und Befähigungsnachweise angesehen werden, an deren Erwerb in sachlicher Hinsicht ähnliche Anforderungen gestellt würden wie an den Erwerb der entsprechenden deutschen Prüfung bzw. an den deutschen Befähigungsnachweis. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom
  20. April 1977 bestimme, daß nur solche Vertriebenen, die vor ihrer Aussiedlung einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben hätten, der der einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen (Ingenieurschulen) im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Zeitpunkt des Erwerbs materiell gleichwertig gewesen sei, auf Antrag das Recht erhielten, eine staatliche Graduierungsbezeichnung zu führen, die für einen Abschluß dieser Art im Geltungsbereich des Grundgesetzes vorgesehen sei. Eine vergleichende Betrachtung des vom Kläger in der Sowjetunion erlangten berufsqualifizierenden Abschlusses als Bautechniker mit dem etwa 1960 in der Bundesrepublik Deutschland erlangten Abschluß einer staatlichen Ingenieurschule ergebe, daß die Annahme einer materiellen Gleichwertigkeit beider Abschlüsse nicht gerechtfertigt erscheine. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. erbringe den erforderlichen Nachweis der materiellen Gleichwertigkeit nicht. Eine Gesamtschau der einzelnen zu vergleichenden Ausbildungsgänge und der sich daran anschließenden Abschlußprüfungen ergebe zur Überzeugung der Kammer, daß die vom Kläger erlangte Qualifikation Bautechniker nicht mit dem in der entsprechenden Fachrichtung erworbenen Ingenieurabschluß einer staatlichen Ingenieurschule in der Bundesrepublik Deutschland materiell gleichwertig sei. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. S. festgestellte funktionale Gleichwertigkeit beider Ausbildungsgänge sei zwar ein Indiz auch für die materielle Gleichwertigkeit beider Ausbildungsgänge, doch stünden diesem Indiz zwei andere Indizien gegenüber, die eindeutig gegen eine materielle Gleichwertigkeit beider Ausbildungsgänge sprächen. Zum einen sei die Gesamtausbildungszeit an einer staatlichen deutschen Ingenieurschule bis zur Erlangung des Ingenieurschulabschlusses bei fast gleicher Ausbildungsintensität um etwa 2 1/2 Jahre länger als in der Sowjetunion, zum anderen sei, wie ein Vergleich der Unterrichtsfächer zeige, die Ausbildung an einer staatlichen Ingenieurschule in der Bundesrepublik Deutschland ihrerseits stärker auf die Vermittlung fachtheoretischen Wissens ausgerichtet als die entsprechende Ausbildung an einem Bautechnikum in der Sowjetunion, wo die Vermittlung fachpraktischer und fachorganisatorischer Kenntnisse den Schwerpunkt der Ausbildung bestimmt habe. Diese aufgezeigten gravierenden Unterschiede ließen darauf schließen, daß an die Absolventen der zu vergleichenden Ausbildungsgänge unterschiedliche Anforderungen gestellt würden. Dies wiederum berechtige zu der Schlußfolgerung, daß von einem Absolventen eines Bautechnikums in der Sowjetunion nicht die gleiche oder eine vergleichbare Befähigung erwartet werden könne wie von dem Absolventen der früheren staatlichen Ingenieurschule. Randnummer 14 Gegen dieses ihm am
  21. März 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  22. März 1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er habe in seinem ganzen Schriftverkehr weder das Wort "Fachhochschule" gebraucht, noch die Absicht geäußert, seine Ingenieurausbildung in der UdSSR in der Bundesrepublik Deutschland als Diplom-Ingenieur anerkannt zu bekommen. Vielmehr habe er die Genehmigung des Titels "Ingenieur (grad.)" beantragt. Das Verwaltungsgericht habe seine schulische Bildung nicht treffend interpretiert. Mit der mittleren Bildung in der UdSSR bekomme man das Zeugnis der Hochschulreife. Dies sei in keinem Fall mit der Mittelschule in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar. Weiter sei die Auffassung des Beklagten, daß Voraussetzung für die Gleichstellung mit einem deutschen Ingenieurabschluß der Nachweis eines mindestens 5jährigen sowjetischen Hochschulbesuchs in Vollzeitform sei, aus folgenden Gründen nicht richtig: Erstens sei sein, des Klägers, Hochschulabschluß in Vollzeitform bereits als gleichwertig anerkannt worden. Zweitens sei materiell nachgewiesen worden, daß das sowjetische Zeugnis der Hochschulreife der
  23. Gymnasialklasse in der Bundesrepublik entspreche. Drittens benötige man an den Ingenieurschulen in der Bundesrepublik drei Semester, um den Stoff der naturwissenschaftlichen Fächer auf den Stand der sowjetischen mittleren Bildung zu bringen. Es sei unrichtig, daß die Ingenieurausbildung in der Bundesrepublik 15 Jahre betrage. Vielmehr habe die schulische Ausbildung zur fraglichen Zeit 9 Jahre betragen. Hinzu seien drei Jahre an der Ingenieurschule gekommen. Das ergebe insgesamt 12 Ausbildungsjahre. Seine, des Klägers, Technikerausbildung in der Sowjetunion könne, wie der Kläger näher ausführt, auch nicht mit der Ausbildung eines Bauzeichners in der Bundesrepublik Deutschland verglichen werden. Randnummer 15 Der Kläger stellt im einzelnen die Ausbildung an den hessischen Ingenieurschulen Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau dar und vergleicht sie mit der von ihm am Bautechnikum in Omsk absolvierten Ausbildung. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom
  24. Juli 1985 (Bl. 321 ff.) Bezug genommen. Nach dieser Darstellung wird ein Teil des an hessischen Ingenieurschulen behandelten Stoffes (z. B. Themen aus den Bereichen Physik und Chemie) in der Sowjetunion bereits mit der mittleren Bildungsstufe abgeschlossen. Insgesamt könne die Ausbildung an der fraglichen Schule in Omsk nicht geringer bewertet werden als diejenige an den Ingenieurschulen in Hessen. Das Verwaltungsgericht habe die erheblichen Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Sowjetunion nicht treffend dargestellt. Aus seinem, des Klägers, Diplom gehe hervor, daß er während seines Studiums in Omsk auf der Grundlage der zehnklassigen mittleren Bildung mit verkürzter Studiendauer die erforderlichen Kenntnisse erworben habe. Zu diesem Ergebnis führe ein entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehr wohl möglicher materieller Vergleich der beiden Ausbildungsgänge. Es treffe auch nicht zu, daß die Ausbildung an einer staatlichen Ingenieurschule in der Bundesrepublik Deutschland seinerzeit stärker auf die Vermittlung fachtheoretischen Wissens ausgerichtet gewesen sei als die entsprechende Ausbildung an einem Bautechnikum in der Sowjetunion. Der Generalsekretär des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland habe ihn mit Schreiben vom
  25. März 1986 aufgefordert, jegliche negativen Äußerungen gegen die Zentralstelle künftig zu unterlassen. Aus diesem Grunde sei er nunmehr gezwungen, jegliche Stellungnahme der Zentralstelle über seine Ingenieurausbildung in der UdSSR zurückzuweisen. Er werde deren Schreiben nicht mehr beantworten und anerkennen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung bezieht sich der inzwischen durch den Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst vertretene Beklagte auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Hinsichtlich der vom Kläger in der Berufungsbegründung detailliert vorgetragenen Punkte verweist er auf die von ihm eingeholte ergänzende Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom
  26. August
  27. Danach seien sämtliche vom Kläger vorgetragene Aussagen und Annahmen nicht stichhaltig und daher nicht geeignet, hier zu einer anderen als der vom Beklagten stets vertretenen und vom Verwaltungsgericht bestätigten Auffassung zu gelangen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Akten der Verfahren 2 OE 2471/84 und VG Frankfurt V/2 E 5884/81 und der Behördenakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Ing. (grad.)". Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt, das darin zu Unrecht einen Antrag auf Genehmigung des Grades "Diplomingenieur (erworben an einer Fachhochschule)" gesehen hat. Randnummer 21 Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis, da er die mit der Klage begehrte Bezeichnung neben dem akademischen Grad "Dipl. Ing." führen kann. Randnummer 22 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Randnummer 23 Zuständige Behörde ist nunmehr der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 92 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BVFG i.d.F. der Bekanntmachung vom
  28. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  29. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) Nach diesen Vorschriften sind Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Vertriebene nach dem
  30. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Vertriebenengesetzes abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Vertriebenengesetzes gleichwertig sind. Nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom
  31. April 1977 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1979, 241) erhalten Berechtigte im Sinne des § 92 BVFG, die vor ihrer Aussiedlung einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben haben, der dem einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschule (z.B. Ingenieurschule) materiell gleichwertig war, das Recht, eine staatliche Graduierungsbezeichnung zu führen, die für einen Abschluß dieser Art im Geltungsbereich des Grundgesetzes vorgesehen ist. Nach dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom
  32. Mai 1979 (V B 3482/820 -- 12 --, Amtsblatt des Hessischen Kultusministers, S. 336) ist dieser insoweit zuständig. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1975, 1898) reicht eine Regelung durch Erlaß aus. Eine gesetzliche Ermächtigung für die Verleihung der Bezeichnung "Ing. (grad.)" durch den Hessischen Kultusminister sei nicht erforderlich. Die gleichwohl vom Landesgesetzgeber geschaffene Regelung durch das Graduiertengesetz vom
  33. Juli 1973 (GradG -- GVBl. I S. 239) ist im vorliegenden Fall ebensowenig anwendbar wie das Ingenieurgesetz vom
  34. Juli 1970 (GVBl. I S. 407), das in § 2 Nr. 2 den Ing. (grad.) erwähnt, jedoch nicht an § 92 Abs. 2 und 3 BVFG anknüpft. Randnummer 24 Auch wenn demnach hier eine Regelung durch Erlaß zur Begründung der Zuständigkeit ausreicht, so ist der oben erwähnte Erlaß vom
  35. Mai 1979 allerdings nicht geändert worden, nachdem der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Zuständigkeiten von Ministern vom
  36. September 1986 (GVBl. I, 253) die Zuständigkeit für den Bereich der Hochschulen und Fachhochschulen erlangt hat. Dennoch kann von seiner Zuständigkeit im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Die Ingenieurschule, die hier den Vergleichsmaßstab für das vom Kläger absolvierte Technikum in Omsk abgibt, ist die Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen. Entscheidend spricht für die Zuständigkeit des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst, daß er nach § 9 GradG zuständig ist für die Entscheidung über Anträge von Absolventen der Ingenieurschulen auf nachträgliche Graduierung, also auf Verleihung der Bezeichnung "Ing. (grad.)". Weiterhin ist der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst nach § 81 Hess. Hochschulgesetz i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 4 Nr. 2 der Nachdiplomierungsverordnung vom
  37. Dezember 1987 (GVBl. I 1988, 12) zuständig für die Nachdiplomierung von Berechtigten nach § 92 BVFG, die vor ihrer Aussiedlung einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben haben, der dem einer Vorgängereinrichtung der Fachhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Zeitpunkt des Erwerbs materiell gleichwertig war. Insoweit spricht alles für eine einheitliche Zuständigkeit auch im Falle der nachträglichen Graduierung. Randnummer 25 Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BVFG sind nicht gegeben. Der Kläger ist Vertriebener. Er besitzt einen Vertriebenenausweis "A" (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG). Er hat nach dem
  38. Mai 1945 in der Sowjetunion die Qualifikation "Bautechniker" erworben. Dieser sowjetische berufsqualifizierende Ausbildungsabschluß ist dem entsprechenden Abschluß im Geltungsbereich des Grundgesetzes -- dies ist nach Ansicht des Klägers der Abschluß einer staatlichen Ingenieurschule -- gegenüberzustellen, wobei die Anerkennung auszusprechen ist, wenn beide berufsqualifizierenden Abschlüsse gleichwertig sind. Diese Gegenüberstellung führt zu dem Ergebnis, daß keine Gleichwertigkeit besteht. Randnummer 26 Das Merkmal "gleichwertig" im Sinne des § 92 Abs. 2 BVFG ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Inhaltsbestimmung muß von dem Sinn und Zweck des § 92 BVFG ausgehen, die Vertriebenen mittels der Anerkennung abgelegter Prüfungen und Befähigungsnachweise in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend ihren früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen einzugliedern. Das Anerkennungsverfahren soll den Vertriebenen die Berufsausübung auf entsprechender Stufe ermöglichen, wobei auf die durch die Prüfung bzw. den Befähigungsnachweis bestätigte abstrakte Verwendbarkeit im wirtschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland abzustellen ist (BVerwG, Urteile vom
  39. November 1977, Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 2, und vom
  40. August 1986, Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6). Dabei ist die Bedeutung der von § 92 Abs. 3 Satz 1 BVFG geforderten Gleichwertigkeit keine andere als die, die auch § 92 Abs. 2 BVFG verlangt. Randnummer 27 Als gleichwertig können, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Recht ausgeführt hat, solche Prüfungen und Befähigungsnachweise angesehen werden, an deren Erwerb in sachlicher Hinsicht ähnliche Anforderungen gestellt werden wie an den Erwerb der entsprechenden deutschen Prüfung bzw. an den deutschen Befähigungsnachweis. Nur von dem Absolventen einer solchen Prüfung bzw. Inhaber eines solchen Befähigungsnachweises kann regelmäßig erwartet werden, daß er über eine vergleichbare Befähigung verfügt und wie ein Absolvent der entsprechenden deutschen Prüfung bzw. ein Inhaber des entsprechenden deutschen Befähigungsnachweises im wirtschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland tätig werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Ziff. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom
  41. April 1977 vorsieht, daß nur solche Vertriebenen, die vor ihrer Aussiedlung einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben haben, der dem einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen (Ingenieurschulen) im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Zeitpunkt des Erwerbs materiell gleichwertig war, auf Antrag das Recht erhalten, eine staatliche Graduierungsbezeichnung zu führen, die für einen Abschluß dieser Art im Geltungsbereich des Grundgesetzes vorgesehen ist (vgl. VG Köln, Urteil vom
  42. August 1981 -- 6 K 1421/79 --; VG Regensburg, Urteil vom
  43. März 1983 -- RN 1 K 82 A 1197). Bei der gebotenen Gegenüberstellung der jeweiligen ausländischen Prüfung bzw. des Befähigungsnachweises mit einer bestimmten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegten Prüfung bzw. einem hier erworbenen Befähigungsnachweis sind die jeweiligen Ausbildungsgänge und die sich jeweils daran anschließende Prüfung zu vergleichen. Im Rahmen dieser Betrachtung sind insbesondere Ausbildungsdauer und -intensität, Umfang des Ausbildungsstoffes, Niveau der Ausbildung sowie Prüfungsumfang und Prüfungsanforderungen der jeweiligen Ausbildungsgänge bzw. Prüfungen in Beziehung zueinander zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  44. November 1977, a.a.O.). Randnummer 28 Aufgrund des von den Beteiligten unterbreiteten Tatsachenmaterials, der Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (im folgenden: "Zentralstelle"), des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. S. im erstinstanzlichen Verfahren sowie seines in dem Verfahren Verwaltungsgericht Frankfurt V/2 E 5884/81 erstatteten Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die vom Kläger in der Sowjetunion erworbene Qualifikation als Bautechniker dem Abschluß an einer staatlichen Ingenieurschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell gleichwertig ist. Angesichts der detaillierten und abgewogenen, auf langjährigen Erfahrungen beruhenden Stellungnahmen der Zentralstelle im vorliegenden Verfahren teilt der Senat nicht die Vorbehalte des Klägers hinsichtlich Fachkunde und Objektivität dieser Stelle. Offen bleiben kann, ob die Qualifikation des Klägers derjenigen eines Bauzeichners in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Randnummer 29 Hinsichtlich des Vergleichs der Gesamtausbildungszeit, der Ausbildungsintensität, der Prüfungen sowie der vergleichenden Gesamtschau wird -- vorbehaltlich der folgenden Ausführungen -- auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Art. 2 § 7 EntlG). Im einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen: Randnummer 30 Vergleicht man die Gesamtausbildungszeit bis zum Erwerb der sowjetischen Qualifikation "Bautechniker" mit derjenigen, die zum Abschluß der früheren Ingenieurschule in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich war, so ergeben sich erhebliche Unterschiede. Für die Zulassung zum Studium an einem sowjetischen Technikum reicht ein Abschlußzeugnis der 8-Jahres-Pflichtschule aus. Zum Zeitpunkt des Beginns der Technikerausbildung des Klägers bestand sogar nur eine 7jährige Pflichtschulzeit (vgl. Gutachten Prof. Dr. S., Bl. 97 d.A., der allerdings keine näheren Angaben über die Modalitäten des Übergangs zur längeren Pflichtschulzeit macht). Die Ausbildungszeit am Technikum belief sich nach Absolvierung der Pflichtschule auf 3 1/2 Jahre, die Gesamtausbildungszeit somit -- geht man von einer 8-Jahres-Pflichtschule aus -- auf 11 1/2 Jahre. Für diejenigen, die wie der Kläger 10 Jahre lang eine sowjetische Mittelschule absolviert haben, gilt aufgrund des Wegfalls allgemeinbildender Studieninhalte eine verkürzte Studienzeit von 2 1/2 Jahren, mithin eine Gesamtausbildungszeit von 12 1/2 Jahren. Ein Fachpraktikum war und ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zum sowjetischen Technikum. Dies steht aufgrund der übereinstimmenden Angaben von Prof. Dr. S. (Gutachten S. 11, Bl. 97 d.A.) und der Zentralstelle (Stellungnahme vom
  45. August 1986, Bl. 373 ff. d.A.) zur Überzeugung des Senats fest. Die gegenteilige Behauptung im Schriftsatz des Klägers vom
  46. Oktober 1989 trifft somit offensichtlich nicht zu. Sie erscheint auch nicht vereinbar mit den früheren zutreffenden Angaben des Klägers über seine Gesamtausbildungszeit von 12 1/2 Jahren (Schriftsatz vom
  47. Februar 1984, Bl. 239 d.A.). Soweit der Kläger nach seinen Angaben vor dem Studium am Technikum eine praktische Ausbildung absolviert hat, war das Studium mangels eines solchen Erfordernisses jedenfalls nicht hierauf abgestimmt. Eine praktische Tätigkeit, die nicht Teil der Ausbildung bzw. erforderliche Voraussetzung für diese ist, kann im Rahmen des § 92 Abs. 2 BVFG nicht berücksichtigt werden. Gegenstand der Anerkennung nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Prüfungen und Befähigungsnachweise, nicht aber hiervon losgelöste berufliche oder praktische Tätigkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  48. August 1986, a.a.O.). Randnummer 31 Demgegenüber betrug die regelmäßige Ausbildungszeit bis zum Erwerb des deutschen Ingenieurschulabschlusses im hier maßgeblichen Jahr 1960, als der Kläger die Qualifikation "Bautechniker" erwarb, 15 Jahre, die sich aus einer 10jährigen Schulzeit, einem zweijährigen gelenkten Fachpraktikum und einem dreijährigen Studium an der Ingenieurschule zusammensetzten (vgl. den Beschluß der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom
  49. Mai 1954, Bl. 264 d.A., sowie die Stellungnahme der Zentralstelle vom
  50. April 1984, Bl. 243 d.A., und das Gutachten Prof. Dr. S., S. 11, Bl. 97 d.A.). Randnummer 32 Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß die fachtheoretische Ausbildung am sowjetischen Technikum, bezogen auf eine Studienzeit von 2 1/2 Jahren, im Hinblick auf den von Prof. Dr. S. auf 28 % geschätzten Teil des Praktikums (d.h. knapp 9 Monate) nur etwas mehr als 1 3/4 Jahre beträgt, ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Nach Auffassung des Senats besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Einer fachtheoretischen Ausbildung in der Sowjetunion von etwas mehr als 1 3/4 Jahren steht in der Bundesrepublik Deutschland also eine Ausbildungszeit von 3 Jahren und einer berufspraktischen Ausbildungszeit von etwa knapp einem 3/4 Jahr in der Sowjetunion steht in der Bundesrepublik Deutschland eine solche für die Dauer von 2 Jahren gegenüber. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß diese erheblichen Diskrepanzen auf unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich des Erwerbs der verschiedenen Ausbildungsabschlüsse hindeuten. Es leuchtet ein, daß die praktische Ausbildung an den deutschen Ingenieurschulen im Hinblick auf das mindestens zweijährige Praktikum vor dem Studium wesentlich intensiver war als die in die sowjetische Technikerausbildung integrierte berufspraktische Ausbildung im Umfang von ca. 40 Wochen (vgl. die Stellungnahme der Zentralstelle vom
  51. Dezember 1983, Bl. 209 d.A.). Randnummer 33 Aufgrund der Stellungnahme der Zentralstelle vom
  52. August 1986, die sich insoweit auf die langjährigen Erfahrungen bei den Sonderlehrgängen zum Erwerb der deutschen Hochschulreife für Aussiedler aus der Sowjetunion stützt, kann auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon ausgegangen werden, daß mit dem sowjetischen Mittelschulabschluß das Niveau der
  53. Gymnasialklasse in der Bundesrepublik Deutschland erreicht wird; allenfalls werden in Mathematik große Teile des in der deutschen
  54. Gymnasialklasse behandelten Stoffes abgedeckt. Auch wenn man davon ausgeht, daß weitere Teile des an der damaligen deutschen Ingenieurschule behandelten Stoffes in der Sowjetunion bereits mit der mittleren Bildungsstufe behandelt und abgeschlossen werden (vgl. z.B. den Hinweis des Klägers auf Themen aus den Bereichen Physik und Chemie), so können auf der allgemeinbildenden Schule erworbene Kenntnisse nicht mit der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung auf der Ingenieurschule gleichgestellt werden, die das für die spätere berufliche Tätigkeit erforderliche Wissen im zeitlichen und themenbezogenen Zusammenhang und -- anders als in der Sowjetunion -- aufbauend auf mindestens zweijährigen praktischen Erfahrungen, die auch der theoretischen Ausbildung zugute kamen, vermittelte. Randnummer 34 Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Vergleich der Ausbildungsgänge im Hinblick auf das jeweilige Niveau der Ausbildung sei nicht möglich. Die Zentralstelle verweist auf Kenntnisprüfungen, die Aussiedler mit einer sowjetischen Technikerqualifikation an deutschen Technikerschulen abgelegt haben. Diese Kenntnisprüfungen haben ergeben, daß in der Regel die sowjetische Technikerausbildung nicht das Niveau der deutschen Technikerausbildung erreicht (Stellungnahmen der Zentralstelle vom
  55. Dezember 1986, Bl. 208 d.A. und
  56. August 1986, Bl. 376 d.A.). Die Ausführungen des Klägers können diese Feststellungen nicht entkräften, zumal noch die folgenden Tatsachen für ein niedrigeres Niveau der sowjetischen Technikerausbildung sprechen. Dies gilt zunächst für die sehr hohe Zahl der fraglichen Abschlüsse in der Sowjetunion. Würde man die sowjetische Technikerqualifikation im Sinne des Klägers als Ingenieurqualifikation interpretieren, so entfielen auf eine Million Einwohner in der Sowjetunion 5.580 Personen mit einer Ingenieurqualifikation gegenüber 1.000 in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Bl. 381 d.A.). Schon diese Zahlen sprechen gegen eine Gleichstellung. Dementsprechend wird die übermäßige Zahl der Ingenieure und Techniker, die auf Kosten der Qualität erreicht wird, von der politischen Führung der Sowjetunion mit deutlichen Worten kritisiert und das Niveau der Ausbildung beklagt (vgl. Handelsblatt,
  57. Juli 1986: "Moskau braucht neue Techniker" und dazu Bl. 381 d.A.). In diesem Bericht wird auch die Auffassung westlicher Manager zitiert, unter sowjetischen Ingenieuren befänden sich bestimmt viele erstklassige Fachleute, das durchschnittliche Niveau sei jedoch "eher jämmerlich". Randnummer 35 Auch wenn man von einer funktionalen Vergleichbarkeit der hier interessierenden Ausbildungsgänge ausginge, kann hieraus im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht auf die im vorliegenden Fall maßgebliche materielle Vergleichbarkeit geschlossen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob mit dem Sachverständigen Prof. Dr. S. trotz der von der Zentralstelle gegenüber seiner Beweisführung angemeldeten gewichtigen Bedenken von einer funktionalen Vergleichbarkeit gesprochen werden kann. Nicht entscheidend zugunsten des Klägers ins Gewicht fallen können weiter die Ausführungen von Leonid Novikov (Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, Berlin 1981, S. 29 f.), der ohne nähere Begründung behauptet, ein Vergleich der sowjetischen mittleren Fachschulen mit den deutschen Ingenieurschulen sei erlaubt, zumal der Kontext dieser Ausführungen dafür spricht, daß Novikov auf die funktionale Vergleichbarkeit abstellt (a.a.O., S. 29
  58. Abs.). Der Senat teilt nach allem die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß eine Gesamtschau der zu vergleichenden Ausbildungsgänge und der sich daran anschließenden Abschlußprüfungen zu dem Ergebnis führt, daß die von dem Kläger in der Sowjetunion erlangte Qualifikation "Bautechniker" nicht dem in der entsprechenden Fachrichtung erworbenen Ingenieurschulabschluß einer staatlichen Ingenieurschule in der Bundesrepublik Deutschland materiell gleichwertig ist. Die Gesamtausbildungszeit ist an einer staatlichen deutschen Ingenieurschule bis zur Erlangung des Ingenieurschulabschlusses um 3 1/2 Jahre länger, wenn man gegenüber der regelmäßigen Gesamtausbildungszeit von 15 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf die in der Sowjetunion verlangte 8jährige Pflichtschulzeit und eine dann 3 1/2jährige Ausbildung am Technikum abstellt. Dabei kann offen bleiben, ob im Zeitraum des Studiums des Klägers sogar eine 7jährige Pflichtschulzeit ausreichte, wofür die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. S. sprechen. Auch wenn man zugunsten des Klägers, der, obwohl dies für den Besuch des Technikums nicht erforderlich war, die sowjetische Mittelschule abgeschlossen hat, dessen Gesamtausbildungszeit von 12 1/2 Jahren berücksichtigt, so ergibt sich noch immer ein Unterschied von 2 1/2 Jahren. Hinzu kommt, daß die fachtheoretische Ausbildung an dem sowjetischen Technikum bei einer Studiendauer von 2 1/2 Jahren im Hinblick auf das integrierte Praktikum nur etwas mehr als 1 3/4 Jahre beträgt, während an der deutschen Ingenieurschule angesichts des schon vorher abgeschlossenen Praktikums die Vermittlung fachtheoretischen Wissens stärker betont wird. Lassen schon diese erheblichen Unterschiede darauf schließen, daß an die Absolventen der hier zu vergleichenden Ausbildungsgänge unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, so wird diese Tatsache bestätigt durch die oben erwähnten Feststellungen über das unterschiedliche Niveau der beiden Ausbildungsgänge. Randnummer 36 Da angesichts dieser erheblichen Unterschiede eine materielle Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Ausbildungsgänge ausscheidet, kann offen bleiben, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, daß entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestimmte Unterrichtsfächer (u.a. Stahlbetonbau, Stahlbau und Ingenieurholzbau) im Rahmen der sowjetischen Technikerausbildung ganz oder weitgehend unbehandelt bleiben. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, daß die in der Gegenüberstellung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 12 f. des angefochtenen Urteils) bei der Darstellung des Ausbildungsstoffes in der Sowjetunion fehlende Studienfächer, soweit sie nicht auf der Mittelschule unterrichtet wurden, im Rahmen anderer Fachthemen weitgehend mitbehandelt werden, so muß dies vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen über Dauer und Niveau der Ausbildung gesehen werden. Auch wenn die fraglichen Fächer bei der Ausbildung am sowjetischen Technikum berücksichtigt werden, so ändert dies nichts daran, daß im Hinblick auf Gesamtausbildungszeit und Niveau der Ausbildung eine materielle Gleichwertigkeit nicht gegeben ist. Randnummer 37 Als Ergebnis ist nach allem festzustellen, daß es bei der Klageabweisung bleiben muß und daher die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist. _ Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025293

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