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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) HPV TL 2757/89 Beschluss Mitbestimmungsrecht des Personalrates; Begin

Mitbestimmungsrecht des Personalrates; Beginn der Äußerungsfrist Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. August 1989, I/V-L 1809/89 Gründe Randnummer 1 I. Der Beteiligte beabsichtigt, eine im August 1989 freigewordene Drei-Zimmer-Landesbedienstetenwohnung in der K, F, dem Vorarbeiter M zuzuweisen. Nachdem hierüber im Wohnungsvergabeausschuß, dem auch Mitglieder des Antragstellers angehören, keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Angelegenheit am
  2. April 1989 zwischen den Verfahrensbeteiligten erörtert. Dabei machte der Beteiligte dem Antragsteller den Vorschlag, eine eigene Prioritätenliste zu erstellen und ihm zuzuleiten. Dies geschah unter dem
  3. Mai
  4. Die Liste führte drei der 27 Bewerber/innen auf, darunter jedoch nicht den Vorarbeiter M. Mit Schreiben vom
  5. Mai 1989 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit näherer Begründung mit, daß unter Beachtung dienstlicher Belange und der einschlägigen Verwaltungsvorschriften die Bewerbung des Beschäftigten M als dringlich angesehen werde, und er beantrage deshalb die Zustimmung zu dieser Maßnahme nach den Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes. Randnummer 2 Am
  6. Juni 1989 lud der Antragsteller den Beteiligten zu einem gemeinsamen Gespräch am
  7. Juni 1989 ein. Entsprechend der angekündigten Tagesordnung wurde erneut die Vergabe der Drei-Zimmer-Wohnung in der K behandelt. Ausweislich der über die Sitzung gefertigten Niederschrift bat der Vorsitzende des Antragstellers abschließend den Beteiligten, seinen Antrag auf Zustimmung des Personalrats zu der beabsichtigten Maßnahme zurückzunehmen. Der Beteiligte erklärte daraufhin, daß er dies zunächst mit einem Beschäftigten seiner Verwaltungsabteilung beraten wolle. Seine Entscheidung werde er dem Antragsteller noch in dessen sich an das gemeinschaftliche Gespräch anschließenden Sitzung mitteilen. In einem handschriftlichen Schreiben vom
  8. Juni 1989, das dem Antragsteller in seiner Sitzung an diesem Tag übergeben wurde, erklärte der Beteiligte, daß er seinen Antrag vom
  9. Mai 1989 aufrechterhalte und um Zustimmung bitte. Der Antragsteller beschloß daraufhin am
  10. Juni 1989 den Antrag abzulehnen und teilte dies mit näherer Begründung dem Beteiligten mit Schreiben vom
  11. Juni 1989 mit. Randnummer 3 Dieser legte die Angelegenheit zur Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens dem Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst vor, der ihn jedoch anwies, die beabsichtigte Maßnahme wegen Verfristung der Zustimmungsverweigerung als gebilligt anzusehen. Dies teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom
  12. Juli 1989 mit. Randnummer 4 Am
  13. Juli 1989 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, der Beteiligte habe einen wirksamen Antrag auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme erst mit seinem Schreiben vom
  14. Juni 1989 gestellt. Der Antrag vom
  15. Mai 1989 sei unzulässig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt die eingehende Erörterung der Angelegenheit gemäß § 60 Abs. 4 HPVG F. 1988 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Dieser Antrag habe deshalb die zweiwöchige Äußerungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG F. 1988 nicht in Lauf setzen können. Angesichts des Verlaufs der Behandlung der Angelegenheit sei es treuwidrig, daß sich der Beteiligte nunmehr auf die Versäumung der Äußerungsfrist berufe. Unabhängig von der Frage, ob das Beteiligungsverfahren durchgeführt worden sei, verstoße die beabsichtigte Maßnahme gegen § 61 Abs. 1 HPVG F.
  16. Dieser Verstoß sei im vorliegenden Verfahren gerichtlich festzustellen. Randnummer 5 Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß im Fall der beabsichtigten Vergabe der Wohnung in der K, an Herrn M das nach § 74 Abs. 1 Nr. 4 HPVG F. 1988 notwendige Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen ist, hilfsweise festzustellen, daß die Vergabe einer Drei-Zimmer-Landesbedienstetenwohnung in der K an Herrn M gegen den Grundsatz des § 61 Abs.1 HPVG F.1988 verstößt. Randnummer 6 Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 7 Er hat die Ansicht vertreten, sein Schreiben vom
  17. Mai 1989 habe die zweiwöchige Äußerungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG F. 1988 in Lauf gesetzt. Da der Antragsteller nicht innerhalb dieser Frist seine Zustimmung verweigert habe, gelte die Maßnahme als gebilligt. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -- hat mit Beschluß vom
  18. August 1989 -- I/V -- L 1809/89 -- dem Hauptantrag stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß der Beteiligte konkludent am
  19. Juni 1989 seinen Antrag vom
  20. Mai 1989 zurückgenommen und anschließend erneut gestellt habe. Die zweiwöchige Äußerungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG F. 1988 sei deshalb erst an diesem Tage in Lauf gesetzt worden. Randnummer 9 Der Beteiligte hat gegen den ihm am 22.August 1989 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom
  21. September 1989, der am
  22. September 1989 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einging, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
  23. Oktober 1989, der am
  24. Oktober 1989 beim Beschwerdegericht einging, näher begründet. Er trägt vor, er habe am
  25. Juni 1989 seinen Antrag vom
  26. Mai 1989 nicht zurückgenommen und anschließend neu gestellt. Dies ergebe sich eindeutig sowohl aus dem Inhalt der Niederschrift über das gemeinschaftliche Gespräch vom
  27. Juni 1989 als auch aus seiner schriftlichen Erklärung von diesem Tag. Randnummer 10 Der Beteiligte beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -- vom
  28. August 1989 -- I/V -- L 1809/89 -- aufzuheben und die Anträge abzulehnen. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen. II. Randnummer 14 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Haupt- und Hilfsantrages. Randnummer 15 Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 4 HPVG F. 1988 unterliegende Zuweisung der Drei-Zimmer-Landesbedienstetenwohnung an den Vorarbeiter M gilt gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG F. 1988 als gebilligt, weil der Antragsteller seine Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich begründet verweigert hat. Der Beteiligte hat den Antragsteller mit seinem Schreiben vom
  29. Mai 1989 (erneut) davon unterrichtet, daß er beabsichtige, dem Vorarbeiter M die Drei-Zimmer-Landesbedienstetenwohnung in der Kr-straße ... zuzuweisen und zugleich die personalvertretungsrechtliche Zustimmung zu dieser Maßnahme beantragt. Mit dem Zugang dieses Schreibens beim Antragsteller am
  30. Mai 1989 waren alle Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der zweiwöchigen Äußerungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG F.1988 erfüllt. Der Antragsteller war bereits zu diesem Zeitpunkt so umfassend über die Angelegenheit unterrichtet, daß er alle entscheidenden Gesichtspunkte kannte, die für die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 74 Abs. 1 Nr. 4 HPVG F.1988 von Bedeutung sein konnten (vgl. zum Umfang der Unterrichtung des Personalrats als Voraussetzung für den Beginn des Laufs seiner Äußerungsfrist:BVerwG, Beschluß vom 10.August 1987 -- 6 P 22.84 --, BVerwGE 78, 65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1 = ZBR 88, 258 = PersV 88, 357). Der Beteiligte hatte die von ihm beabsichtigte Maßnahme in dem gemeinschaftlichen Gespräch mit dem Antragsteller am
  31. April 1989 erörtert, nachdem die Angelegenheit bereits im Wohnungsvergabeausschuß, dem Mitglieder des Antragstellers angehören, eingehend behandelt worden war. In seinem Schreiben vom
  32. Mai 1989 hat er mit näherer Begründung eine Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgeschlagenen Bewerber/-innen abgelehnt und im einzelnen dargelegt, weshalb er die Zuweisung der Wohnung an den Vorarbeiter M für gerechtfertigt hält. Daß der Antragsteller mit der streitigen Angelegenheit in besonders hohem Maße vertraut war und alle für seine Entscheidungsbildung erforderlichen Umstände kannte, belegt besonders eindrucksvoll die Niederschrift über die gemeinschaftliche Sitzung vom
  33. Juni
  34. Sie enthält eine Vielzahl von Gesichtspunkten, die nach Meinung des Antragstellers gegen eine Zuweisung der Drei-Zimmer-Landesbedienstetenwohnung in der K an den Vorarbeiter M sprechen. Randnummer 16 Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde der Lauf der zweiwöchigen Äußerungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG F. 1988 auch nicht deshalb erst am
  35. Juni 1989 in Lauf gesetzt, weil an diesem Tag die Angelegenheit zwischen den Verfahrensbeteiligten erneut erörtert wurde. Zwar sah § 60 Abs. 2 Satz 1 HPVG i.d.F. vom
  36. Juli 1984 (GVBl. I S. 181; im folgenden: HPVG F. 1984) vor, daß vor dem Antrag auf Zustimmung die Maßnahme rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat erörtert werden mußte; diese Bestimmung ist jedoch bei der Neufassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes am
  37. März 1988 (GVBl.I S. 103) ersatzlos gestrichen worden. § 69 Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1988 hat die frühere Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 1 HPVG i.d.F. vom
  38. Januar 1979 (GVBl. I S. 2; im folgenden: HPVG F. 1979) wieder übernommen. Danach unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Zwar bestimmt § 69 Abs. 1 HPVG F. 1988, daß eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung seiner vorherigen Zustimmung bedarf; die Vorschrift schreibt im Gegensatz zu § 60 Abs. 2 Satz 1 HPVG F. 1984 jedoch nicht vor, daß die Erörterung zeitlich vor der Antragstellung liegen muß. Die Erörterung der Angelegenheit, auf die im übrigen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 HPVG F. 1988 auch verzichtet werden kann, kann deshalb auch während des Laufs der Äußerungsfrist des Personalrats stattfinden, es sei denn, daß der Personalrat noch nicht ausreichend unterrichtet worden ist und dies erst im Erörterungsgespräch erfolgen soll. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die Angelegenheit bereits am
  39. April 1988 zwischen den Verfahrensbeteiligten besprochen worden war. Randnummer 17 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat der Beteiligte seinen Antrag vom
  40. Mai 1989 in dem gemeinschaftlichen Gespräch mit dem Antragsteller am
  41. Juni 1989 nicht zurückgenommen und anschließend erneut gestellt. Hiergegen spricht bereits der im Sachverhalt wiedergegebene Inhalt der Niederschrift über das gemeinschaftliche Gespräch. Danach wurde der Beteiligte vom Vorsitzenden des Antragstellers zwar gebeten, seinen Antrag zurückzunehmen; er hat dies jedoch weder ausdrücklich noch stillschweigend getan, sondern erklärt, daß er zunächst die Bitte des Personalratsvorsitzenden mit einem Beschäftigten seiner Verwaltungsabteilung beraten wolle und anschließend seine Entscheidung mitteilen werde. Diese Entscheidung, die ihren Niederschlag in der handschriftlichen Erklärung vom
  42. Juni 1989 gefunden hat, ist eindeutig. In der Erklärung heißt es, daß der Antrag "aufrecht-"erhalten bleibt. Wird ein Antrag aber "aufrecht-"erhalten, so besagt das unmißverständlich, daß er unverändert zur Entscheidung steht, also gerade nicht zurückgenommen und erneut gestellt werden soll. Randnummer 18 Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß die Berufung des Beteiligten auf die Verfristung gegen Treu und Glauben verstößt. Seine Erklärung vom
  43. Juni 1989 war eindeutig und konnte von den Mitgliedern des Antragstellers nicht mißverstanden werden. Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers, daß der von ihm am 7.Juni 1989 gefaßte Beschluß erst 12 Tage später, am
  44. Juni 1989, dem Beteiligten mitgeteilt wurde. Randnummer 19 Der Hilfsantrag ist unzulässig. Für die begehrte Feststellung fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, denn kraft der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG F. 1988 ist die streitige Maßnahme so zu behandeln, als habe er ihr zugestimmt. Stimmt ein Personalrat aber einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit zu, kann er sich später nicht darauf berufen, daß die Maßnahme gegen Grundsätze des Personalvertretungsrechts verstößt. Es ist seine Aufgabe, dies im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zu prüfen und zu entscheiden und ggfs. geltend zu machen. Nach Abschluß des Mitbestimmungsverfahrens kann er mit dem Hinweis darauf, daß die Maßnahme gegen Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes verstoße, nicht gleichsam erneut ein Beteiligungsverfahren eröffnen. Randnummer 20 Nach alledem sind der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Haupt- und Hilfsantrag abzulehnen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025298

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