← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 4294/88 Urteil Wahlprüfungsklage; Wahlvorstand als richtiger Beklagter; Zur Bekanntgabe des Ergebnisse

Wahlprüfungsklage; Wahlvorstand als richtiger Beklagter; Zur Bekanntgabe des Ergebnisses einer Hochschulwahl; Zusammensetzung der Wählergruppe der Fachhochschullehrer; Zum Ausschluß der Urnenwahl Verf

§ 15Abs.

1 HHG aufgestellten Wahlrechtsgrundsätze widersprechen. Zum einen würde dadurch in der Regel eine "möglichst hohe Wahlbeteiligung" nicht erreicht werden können. Wenn auch die Urnenwahl angeboten wird, ist dies für die Wähler grundsätzlich eine einfache und aufgrund spontaner Entscheidung unmittelbar zu verwirklichende Möglichkeit, ihr Wahlrecht auszuüben. In der Regel reicht die Vorlage eines amtlichen Ausweises aus, um wählen zu können (siehe z. B. die Regelung der Urnenwahl in der "Grundordnung der Fachhochschule ... vom 21.10.1986 <Staatsanzeiger 1987, 280, dort § 88 Abs. 4 Satz 2> sowie in § 21 Abs. 5 Satz 2 der "Wahlordnung für die Wahlen zum Konvent, zu den Fachbereichsräten, sowie zu anderen Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main vom 24.01.1979 <ABl HKM 1979, 142> in der Fassung der dritten Änderungsnovelle vom 29.01.1986 <ABl HKM 1986, 251>). Schon das Erfordernis der Vorlage der Briefwahlunterlagen verletzt den Grundsatz der gleichen Wahl (Hess. VGH, Urteil vom 14.01.1980 -- 6 N 1/79 -- NJW 1980, 1538 <1539>). Da die Wahlen zur Erzielung einer möglichst hohen Wahlbeteiligung in der Regel während der Vorlesungszeit stattfinden, wird auch von der Existenz der Wahllokale eine im Vergleich zur Briefwahl zusätzlicher Aufforderungsimpuls ausgehen, das Wahlrecht auszuüben. Insgesamt gibt die Kombination beider Wahlarten in der Regel die besten Voraussetzungen für eine hohe Wahlbeteiligung, die der Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl dient (dazu grundsätzlich BVerfG, Beschluß vom 24.11.1981 -- 2 BvC 1.81 -- BVerfGE 59, 119 <125>). Die Urnenwahl trägt den in § 39 Satz 1 HRG und § 15 Abs. 1 Satz 1 HHG erwähnten Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl in höherem Maße Rechnung als die Briefwahl. Die Briefwahl überläßt im weiteren Umfange als die Urnenwahl die Wahrung der Freiheit der Wahl und des Wahlgeheimnisses dem Wähler (BVerfG, Beschluß vom 24.11.1981 -- 2 BvC 1.81 --, a.a.O., S. 126). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu festgestellt, daß sich der Gesetzgeber der besonderen Gefahren, die sich daraus ergeben, bewußt gewesen sei. Er habe die Briefwahl nicht unbeschränkt und unbedingt zugelassen, sondern nur in den Fällen gestattet, in denen der Stimmberechtigte glaubhaft mache, daß er sein Wahlrecht nicht durch persönliche Stimmabgabe ausüben könne. Diese Beschränkungen seien auch wirksam gewesen (BVerfG, Beschluß vom 15.02.1967 -- 2 BvC 2.66 -- BVerfGE 21, 200 <205>). Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht bei der Durchführung der Briefwahl Gefährdungen der Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der geheimen Wahl. Es hält es aber für zulässig, daß der Gesetzgeber -- im dort zugrunde liegenden Fall des Kommunalwahlgesetzes -- diese Gefahren angesichts der öffentlichen Kontrolle bei der Behandlung von Briefwahlstimmzetteln als so gering erachtet, daß er sie zur Erreichung verfassungsrechtlich unbedenklicher anderer Regelungsziele, insbesondere der bestmöglichen Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl, in Kauf nehmen darf (BVerwG, Beschluß vom 29.08.1985 -- 7 B 166.85 -- DVBl 1986, 240). Der wesentliche Unterschied der Briefwahl im Vergleich zur Urnenwahl liegt darin, daß der Stimmberechtigte die eigentliche Wahlhandlung durch Ausfüllung des Stimmzettels nicht mehr im Wahllokal und nicht in Anwesenheit des Wahlvorstandes vollzieht, und damit die Wahlhandlung im hergebrachten Sinne des Gesamtaktes der Stimmabgabe nicht unter öffentlicher Kontrolle am Wahltag stattfindet (Bay.VGH, Entscheidung vom 04.10.1974 -- Vf. 6-VII-74 --, BayVBl 1975, 15 <17>). Aus den dargelegten Feststellungen der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Briefwahl ist insgesamt zu entnehmen, daß die Urnenwahl als die Durchführungsform der Wahl qualifiziert wird, die am weitgehendsten den allgemeinen verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen entspricht. Randnummer 50 Der Ausschluß der Urnenwahl bedeutet deshalb eine unzulässige, weil in der Regel sachlich nicht zu rechtfertigende Einschränkung der nach §

§ 15Abs.

1 HHG auch für Hochschulwahlen maßgeblichen Grundsätze der freien und geheimen Wahl. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausschluß der Urnenwahl ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn die Möglichkeit der Urnenwahl neben der Briefwahl zu einer unvollständigen Erfüllung der für die Hochschulwahlen maßgeblichen Kriterien des §

§ 15Abs.

1 HHG führen würde. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025301

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.