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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat 10 TH 2313/89 Beschluss Zustellung an Bevollmächtigten im Asylverfahren; Lauf der Rechtsbehelfsfrist; Fris

(Zustellung an Bevollmächtigten im Asylverfahren; Lauf der Rechtsbehelfsfrist; Fristsetzung nach AsylVfG § 10 Abs 2) Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Mai 1989, IX H 20299/89 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Randnummer 2 Allerdings ist der Aussetzungsantrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht wegen Versäumung der Wochenfrist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 AsylVfG unzulässig, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob dem Antragsteller bei Versäumung dieser Wochenfrist aus den im Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom
  2. April 1989 dargelegten Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Denn mangels ordnungsgemäßer Zustellung des angegriffenen Bescheids des Landrats des Landkreises M vom
  3. März 1989 ist die Wochenfrist nicht in Lauf gesetzt worden (§ 1 HessVwZG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 2 VwZG, 57 Abs. 1 VwGO). Randnummer 3 Der angegriffene Bescheid war gemäß § 1 HessVwZG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen, weil dieser dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Schreiben vom
  4. Januar 1989 unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Vertretung der rechtlichen Interessen des Antragstellers angezeigt hatte. Daß dem Antragsgegner gegenüber eine entsprechende Anzeige nicht erfolgt ist, ändert nichts daran, daß dem Bevollmächtigten des Antragstellers auch die Abschiebungsandrohung hätte zugestellt werden müssen. Dies ergibt sich zwingend aus § 17 Abs. 4 AsylVfG, der zwar auf den hier nicht unmittelbar einschlägigen § 28 AsylVfG verweist, aber entsprechend auch für die Fälle gilt, in denen eine qualifizierte Ablehnung des Asylantrags im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 AsylVfG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist (Hess. VGH, Beschluß vom
  5. November 1983 -- 10 R 109/83 --, ESVGH 34, 99 = EZAR 226 Nr. 4). Daß die Ausländerbehörde hier auch anhand des Rubrums des zuzustellenden Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  6. Februar 1989 nicht ohne Rückfragen hat feststellen können, ob der darin aufgeführte Bevollmächtigte des Antragstellers eine schriftliche Prozeßvollmacht im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG vorgelegt hatte, ist unerheblich. Denn nach § 17 Abs. 4 AsylVfG genügt bereits die bloße Bestellung eines Bevollmächtigten für das Asylverfahren, um die alleinige Empfangszuständigkeit des Bevollmächtigten auch bezüglich des aufenthaltsrechtlichen Bescheids der Ausländerbehörde zu begründen. Randnummer 4 Die Zustellung des angegriffenen Bescheids vom
  7. März 1989 an den Antragsteller persönlich durch Niederlegung am
  8. März 1989 hat mithin die Wochenfrist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 AsylVfG nicht in Lauf gesetzt. Der Fristbeginn ist auch nicht mit der durch die Postzustellungsurkunde vom
  9. März 1989 (berichtigt auf
  10. März 1989) nachgewiesenen Übermittlung dieses Bescheids an den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers bewirkt worden. Denn diese Übermittlung erfolgte ersichtlich ohne den erforderlichen Willen der Behörde, eine Zustellung an den Bevollmächtigten des Antragstellers zu bewirken. Abgesehen davon, daß der angegriffene Bescheid vom
  11. März 1989 ausschließlich an den Antragsteller persönlich adressiert ist und sein Bevollmächtigter darin überhaupt nicht erwähnt wird, ist dieser Bescheid zudem mit einem Begleitschreiben übermittelt worden, in dem der Bevollmächtigte darauf hingewiesen wurde, beigefügt werde der "Bescheid des Bundesamtes sowie mein Schreiben zur Kenntnis und gegebenenfalls weiteren Veranlassung" übersandt. Diese Formulierung und die Tatsache, daß gleichzeitig eine im Adressenfeld des angegriffenen Bescheids vermerkte förmliche Zustellung an den Antragsteller persönlich veranlaßt wurde, sprechen für die Absicht einer bloßen Unterrichtung und gegen einen Zustellungswillen der veranlassenden Behörde (Hess. VGH, Beschluß vom
  12. Juni 1986 -- 10 TH 1199/86 --). Randnummer 5 Mangels formgerechter Zustellung des angegriffenen Bescheids ist der am
  13. März 1989 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangene Aussetzungsantrag rechtzeitig gestellt. Randnummer 6 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen auch unter Berücksichtigung der dargestellten Zustellungsmängel nicht. Wenn auch die vorgeschriebene förmliche Zustellung nicht wirksam erfolgt ist, so bestehen doch keine Zweifel daran, daß der Bescheid weder unwirksam geblieben noch nichtig ist. Abgesehen davon, daß angesichts der hier vorliegenden Fallgestaltung die fehlerhafte Zustellung den Antragsteller und seinen Bevollmächtigten nicht an der Kenntnisnahme vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks gehindert hat (vgl. hierzu Kopp, VwVfG,
  14. Aufl. 1986, Rdnr. 32 und 58 zu § 41 m.w.N.), hat die fehlerhafte Zustellung jedenfalls deswegen keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des zuzustellenden Bescheids, weil der Antragsteller mittlerweile alle dagegen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe eingelegt hat (Kopp, a.a.O., Rdnr. 59 m.w.N.). Randnummer 7 Der angegriffene Bescheid vom
  15. März 1989 ist auch nicht deshalb aus formalen Gründen rechtswidrig, weil bei der Festsetzung der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht aus dem Bescheid selbst ersichtlich ist, wann bzw. mit welchem Ereignis der Zeitraum "von längstens 14 Tagen" beginnen soll. Diese Formulierung genügt nämlich unter Berücksichtigung des hier gemäß § 1 Abs. 3 VwVfG anwendbaren § 31 Abs. 2 HVwVfG (noch) dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 HVwVfG , wobei für die Überprüfung der Fristsetzung unter Bestimmtheitsgesichtspunkten von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verwaltungsakts auszugehen ist. Da somit die Fristsetzung auch für den Fall, daß der Antragsteller keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt haben würde, rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann offenbleiben, ob ein bei gegenteiliger Auffassung anzunehmender Mangel dem Aussetzungsantrag zum Erfolg verhelfen könnte, obgleich der Antragsteller aufgrund seines rechtzeitig gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nur noch die für diesen Fall -- offensichtlich ohne Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz -- gesetzte Wochenfrist zu beachten braucht. Randnummer 8 In materieller Hinsicht bestehen gegen die angefochtene Abschiebungsandrohung und den ihr zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  16. Februar 1989 keinerlei rechtliche Bedenken. Insbesondere teilt der Senat, was für die endgültige Ablehnung des Aussetzungsantrags erforderlich ist (BVerfG, Beschluß vom
  17. Mai 1984 -- 2 BvR 1413/83 --, BVerfGE 67, 43

(62)= EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, Beschluß vom
  1. August 1985 -- 10 TH 1561/85 --, EZAR 226 Nr. 7), das "Offensichtlichkeitsurteil" des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Diese Überzeugung des Senats beruht zum einen auf den Gesichtspunkten, die diese Behörde selbst in ihrem Bescheid vom
  2. Februar 1989 dargelegt hat, zum anderen darauf, daß der Antragsteller trotz der von ihm behaupteten Furcht um sein Leben, die sich nach seiner gegenüber dem Grenzschutzamt F. gegebenen Darstellung auf Maßnahmen indischer Ordnungskräfte bezog, den in diesem Fall äußerst risikoreichen Ausreiseweg über einen offiziellen Grenzkontrollpunkt gewählt hat. Aus dem Reisepaß des Antragstellers (vgl. Seiten 32 und 33, Fotokopie Blatt 10 der Beiakten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) ergibt sich, daß er am
  3. September 1988 die Grenzkontrolle am Flughafen New Delhi passiert hat, nachdem am
  4. August 1988 bei dem indischen Arbeitsministerium eine Überprüfung stattgefunden hatte, bei der ausweislich des auf Seite 33 des Reisepasses angebrachten Sichtvermerks auch ein Flugticket des Antragstellers vorgelegen hatte. Es ist völlig unglaubhaft, daß der Antragsteller, wären seine Behauptungen gegenüber dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main richtig, diesen risikoreichen Ausreisemodus gewählt hätte und dabei unbehelligt geblieben wäre. Randnummer 9 Aus diesen Gründen geht der Senat davon aus, daß auch kein Abschiebungshindernis nach § 14 Abs. 1 AuslG besteht, was von den Ausländerbehörden vor Erlaß und von den Verwaltungsgerichten bei der Kontrolle von Abschiebungsandrohungen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG von Amts wegen zu prüfen bzw. nachzuprüfen ist (Hess. VGH, Beschluß vom 05.02.1988 -- 10 TH 14/88 --, InfAuslR 1988, 203). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025303

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