Besprechungsgebühr für Telefongespräch Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
- März 1988, V/2 P 3150/87 Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin verfolgt mit Ihrer Beschwerde einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das bei dem Verwaltungsgericht Gießen anhängig gemachte Klageverfahren V/2 E 1955/87 weiter. In dem vorgenannten Klageverfahren will die Antragstellerin eine Verpflichtung des Beklagten erreichen, im Rahmen der Erstattung von Kosten eines Vorverfahrens (§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG) zusätzliche Anwaltskosten in Höhe von 132,19 DM zu übernehmen. Sie ist der Auffassung, daß ihrem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt ... H für die Durchführung des gegen den Bescheid des Beklagten vom
- März 1985 gerichteten Widerspruchsverfahrens außer einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO auch eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO zustehe. Randnummer 2 Der Beklagte, der die Verpflichtung zur Übernahme der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren grundsätzlich anerkannt hat, bestreitet einen Anspruch des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin auf eine Gebühr. II. Randnummer 3 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 4 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, daß die gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom
- Juli 1986 gerichtete Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Randnummer 5 In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin für die Durchführung des gegen den Bescheid vom
- März 1985 gerichteten Widerspruchsverfahrens keine Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO zusteht. Randnummer 6 Nach § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt eine Gebühr für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde mit dem Gegner geführt werden. Der mündlichen Verhandlung oder Besprechung steht dabei grundsätzlich eine fernmündliche Verhandlung oder Besprechung gleich (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
- Aufl., § 118 BRAGO, Anmerkung 3 B a; Gerold-Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,
- Aufl., § 118 Anmerkung 6). Allerdings bestimmt § 118 Abs. 1 Ziffer 2
- Halbsatz BRAGO, daß die Besprechungsgebühr für eine lediglich mündliche oder fernmündliche Nachfrage nicht gewährt wird. Randnummer 7 Im vorliegenden Fall hat eine gerichtlich oder behördlich angeordnete Besprechung darüber, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für das von ihr beanspruchte Wohngeld erfüllte, nicht stattgefunden. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin stützt seinen Anspruch auf die Besprechungsgebühr vielmehr darauf, daß er -- mit dem Einverständnis der Antragstellerin -- telefonisch am
- Juli 1985 mit dem Leiter der Wohngeldstelle bei dem Beklagten die Einkommenssituation der Antragstellerin erörtert und sich in der Sache mit ihm geeinigt habe. Randnummer 8 § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO enthält keine nähere Bestimmung darüber, welchen Umfang die Verhandlung oder Besprechung haben muß, die eine Besprechungsgebühr für einen Rechtsanwalt auslösen soll. Je nach Sachlage kann auch eine kurze Verhandlung oder Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen ausreichen, diese Gebühr zum Entstehen zu bringen (vgl. Hartmann, a.a.O. § 118 Anmerkung 3 B a cc). Jedoch reicht es nach der Auffassung des Senats für einen Anspruch auf eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO nicht aus, wenn der Bevollmächtigte -- wie hier -- in einem Telefongespräch mit dem Leiter der zuständigen Behörde lediglich eine einfache schriftliche Anfrage der Behörde beantwortet, die er -- ebenso gut wie durch ein Telefongespräch -- durch eine kurze schriftliche Erwiderung hätte beantworten können. Sinn des § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO ist es, über die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts (einschließlich des Fertigens und Unterzeichnens von Schreiben und Schriftsätzen) hinaus zusätzliche Bemühungen eines Rechtsanwalts bei mündlichen Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen abzugelten. Derartige zusätzliche Bemühungen des Bevollmächtigten können aber nicht darin gesehen werden, daß dieser auf eine schriftliche behördliche Anfrage, die er durch ein kurzes Schreiben beantworten könnte, den zeitsparenderen Weg über ein Telefongespräch wählt, um die von ihm geforderte Auskunft zu erteilen. Randnummer 9 Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten war dem Telefongespräch zwischen dem Bevollmächtigten der Antragstellerin und dem Leiter der Wohngeldstelle des Beklagten am
- Juli 1985 ein Schreiben des Beklagten an den Bevollmächtigten der Antragstellerin vom
- Juli 1985 vorausgegangen. Darin hatte der Beklagte dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, daß "nach Klärung des bestehenden ungedeckten Bedarfs" der Antragstellerin der ablehnende Wohngeldbescheid vom
- März 1985 mit Wirkung vom
- Februar 1985 an aufgehoben werden könne. Randnummer 10 Diese Mitteilung des Beklagten hätte der Bevollmächtigte der Antragstellerin durch ein wenige Zeilen umfassendes Schreiben dahin beantworten können, daß die Antragstellerin nur über die (bereits mitgeteilten) Einkünfte aus ihrer Tätigkeit bei der Firma S. verfüge. Wenn der Bevollmächtigte der Antragstellerin davon abgesehen hat, ein solches kurzes Schreiben an den Beklagten zu senden und statt dessen den Leiter der zuständigen Wohngeldstelle angerufen und ihn über die Einkünfte der Antragstellerin informiert hat, so rechtfertigt dies über die Geschäftsgebühr hinaus keine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO. Randnummer 11 Von der Auskunft über die Einkommenssituation der Antragstellerin abgesehen, hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin bei dem Telefongespräch am
- Juli 1985 nach dem Aktenvermerk des Leiters der Wohngeldstelle, M, lediglich geäußert, daß seiner Auffassung nach nunmehr eine Anweisung des Wohngeldes anhand der Aktenlage möglich sei und daß eine schriftliche Beantwortung der behördlichen Anfrage vom
- Juli 1985 nicht mehr erfolgen solle. Eine Verhandlung oder Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen ist in diesen Äußerungen nicht zu sehen. Vielmehr stehen diese einer fernmündlichen Nachfrage im Sinne des § 118 Abs. 1 Ziffer 2
- Halbsatz BRAGO gleich, so daß hierfür eine Besprechungsgebühr nicht in Betracht kommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025310
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