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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 UE 666/86 Urteil Zum Anspruch auf Registrierung als Wohnungssuchender § 5a WoBindG, § 1 Abs 3 S 1 SozWoV

Zum Anspruch auf Registrierung als Wohnungssuchender Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 27. November 1985, III/1 E 2509/84 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und von Beruf Diplom-Ingenieur. Er begehrt mit seiner Klage die Registrierung seiner Bewerbung auf Vermittlung einer Wohnung durch die Kommunale Wohnungsvermittlungsstelle der Beklagten für sich, seine Ehefrau und 5 Kinder im Alter von 16, 13, 11, 9 und 7 Jahren. Randnummer 2 Der Kläger reiste zunächst als Asylbewerber ins Bundesgebiet ein. Während der Dauer des Asylverfahrens war er in einer Gemeinschaftsunterkunft in Karlsruhe untergebracht. Nach Anerkennung seiner Asylberechtigung wurde dem Kläger am 06.09.1982 die Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland erteilt. Danach bemühte sich der Kläger um Familienzusammenführung und reiste von Pakistan aus zusammen mit seiner Familie am 11.03.1984 in das Bundesgebiet ein. Ab 12.03.1984 fand die Familie Aufnahme in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge. Versuche des Klägers, Wohnungen in Karlsruhe oder in Hamburg zu bekommen, schlugen nach seinen Angaben fehl, da sich die dortigen Sozialämter mangels tatsächlichen Aufenthalts des Klägers und seiner Familie in den genannten Städten für nicht zuständig erklärten. Da die Familie des Klägers nicht die Kriterien für eine Unterbringung in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft erfülle, verließ sie diese nach Aufforderung und fand vorübergehend Obdach bei Pfarrer ... in der M.straße ... in F.. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gab der Beklagten am 17.04.1984 im Wege der einstweiligen Anordnung unter anderem auf, dem Kläger und seiner Familie befristet eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Nach vorübergehender Unterbringung in einem ... Hotel zog die Familie des Klägers dann in die von der Beklagten vorgehaltene Gemeinschaftsunterkunft in der H. Straße .... Randnummer 3 Mit Antrag vom 27.06.1984 bewarb sich der Kläger bei der Kommunalen Wohnungsvermittlungsstelle der Beklagten um Vermittlung einer Wohnung. Diese lehnte mit Bescheid vom 05.07.1984 ein Tätigwerden mit der Begründung ab, angesichts der Gesamtzahl von rd. 10.000 bereits vorliegenden Wohnungsbewerbungen und wegen der geringen Vermittlungsmöglichkeiten bestehe keine Aussicht, Personen, die ohne objektiv zwingende Gründe ins Stadtgebiet zugezogen seien, zu versorgen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 24.07.1984 Widerspruch ein. Darin machte er geltend, er sei mit seiner Familie in Frankfurt am Main gemeldet und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Zwei seiner Kinder besuchten hier die Schule. Der Kläger nehme an einem Deutsch-Intensivkurs teil. Der überwiegend deutsche Bekanntenkreis, der sich um die Förderung der Kinder und um Arbeitsvermittlung bemühe, wohne ebenfalls in Frankfurt am Main. Randnummer 4 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 23.10.1984 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger und seine Familie wiesen keine für die Registrierung erforderliche Bindung an die Stadt Frankfurt auf. Der Kläger sei im März erstmalig nach Frankfurt am Main zugezogen, nachdem er bereits vor mehr als 2 Jahren in Karlsruhe ortsansässig geworden sei. Er sei deshalb im Stadtgebiet Frankfurt weder ortsansässig noch verfüge er hier über einen festen Arbeitsplatz. Der Deutschkurs stehe einem solchen Arbeitsplatz nicht gleich. Zwar werde nicht verkannt, daß der Kläger mit seiner Familie derzeit in der Tat unzureichend untergebracht sei. Angesichts der großen Anzahl von Wohnungsbewerbungen im Stadtgebiet Frankfurt am Main, die als sozial dringlich einzustufen seien, müsse jedoch eine Rangfolge der Wohnungssuchenden mit solchen Bewerbungen aufgestellt werden. In ständiger Praxis benutze die Stadt Frankfurt als Kriterium dieser Rangfolge das Merkmal der Bindung an die Stadt Frankfurt am Main und registriere nur solche Bewerber, die entweder bereits ortsansässig seien oder in Frankfurt am Main einen festen Arbeitsplatz hätten. Randnummer 5 Der Kläger hat am 09.11.1984 Klage erhoben, mit der er sein Registrierungsbegehren weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, er sei -- im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten -- in Karlsruhe nicht ortsansässig geworden. Dort habe er sich nur während der Dauer des Asylverfahrens aufgehalten. Während dieser Zeit dürfe ein Asylbewerber seinen Lebensmittelpunkt nicht selbst bestimmen und habe auch keinen Einfluß auf den Zuweisungsort. Eine Integration sei nach dem Asylverfahrensgesetz während dieser Zeit von vornherein nicht gewollt. Erst die mit der Asylberechtigung verbundene Freizügigkeit führe dazu, daß der Asylberechtigte seinen Lebensmittelpunkt bestimmen könne. Dieses Recht auf Freizügigkeit beschneide die Beklagte dem Kläger und seiner Familie, indem sie behaupte, dieser sei während der Dauer seines Asylverfahrens schon in Karlsruhe ortsansässig geworden. Die Familie des Klägers habe nie in Karlsruhe gelebt und bis heute diese Stadt noch nicht einmal gesehen. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten seien aber auch deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger als Asylberechtigten darin eine wesentliche ungünstigere Behandlung als anderen Ausländern gewährt werde. Dies stehe nicht im Einklang mit Art. 21 der Genfer Konvention. Danach sei die Beklagte nicht berechtigt, bei der Registrierung und Wohnraumvermittlung von Asylberechtigten diesen eine weniger günstige Behandlung zu gewähren, als sie Ausländern allgemein gewähre. Ausweislich der hier zur Anwendung gelangenden Richtlinien der Beklagten würden Ausländer nur dann nicht registriert, wenn die Aufenthaltserlaubnis unter 1 Jahr liege. Dabei sei davon auszugehen, daß aus ihrem Heimatland zuziehende Ausländer ebenfalls keine Bindung an Frankfurt am Main hätten und gleichwohl mit Wohnraum versorgt würden, obwohl sie einen Arbeitsplatz in Frankfurt am Main nicht vorweisen könnten. Schließlich verkenne die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden, daß durchaus nicht auf allen Gebieten der Wohnungsbedarf nicht gedeckt werden könne. Dies gelte insbesondere für Wohnraum für Großfamilien. Es stehe fest, daß im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main Wohnraum für Großfamilien über einen längeren Zeitraum freistehe und daß die Angebote an Wohnraum für Großfamilien die Zahl der wohnraumsuchenden Großfamilien überstiegen. Hierzu führt der Kläger insgesamt 7 im einzelnen genannte Wohnungen als im Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens leerstehend auf, die dem Kläger nach seiner Auffassung hätten vermittelt werden können, stünde dem nicht die grundsätzlich ablehnende Entscheidung der Beklagten entgegen. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.07.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Wohnungssuchenden zu registrieren. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie hat an dem Inhalt der ergangenen Bescheide festgehalten und geltend gemacht, selbst wenn der Kläger während der Dauer seines Asylverfahrens nicht in Karlsruhe habe ortsansässig werden können, so sei er aber jedenfalls in Frankfurt am Main nicht ortsansässig geworden und deshalb gemäß Ziffer 3 Nr. 2 der Richtlinien über die Bearbeitung von Wohnungsbewerbungen nicht zu registrieren. Dabei spiele es keine Rolle, daß der Kläger Ausländer sei. Der Fall, daß ein Deutscher etwa von Nürnberg seinen Wohnsitz nach Frankfurt am Main verlegen wolle und sich um eine Sozialwohnung bewerbe, würde unter den gleichen Kriterien geprüft wie der Fall etwa eines Italieners, der aus dem In- oder Ausland zuziehen wolle. Eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Ausländern sei deshalb nicht ersichtlich. Der Kläger werde auch nicht in seiner Freizügigkeit eingeschränkt. Es bleibe ihm unbenommen, sich in Frankfurt am Main auf dem freien Wohnungsmarkt -- ggfs. unter Mithilfe des Sozialamtes -- zu versorgen, falls er hier unbedingt seinen Wohnsitz nehmen wolle. Ein Abweichen von den Richtlinien für die Vermittlung von Wohnungsbewerbungen und den darin aufgestellten Kriterien ohne zwingenden Grund wäre willkürlich und im Interesse der Rechtssicherheit nicht vertretbar. In Frankfurt am Main bestehe nach wie vor ein erhöhter Wohnungsbedarf. Es lägen ca. 8.000 Wohnungsbewerbungen mit geringen Vermittlungsmöglichkeiten vor, so daß keine Aussicht bestehe, Personen, die ohne objektiv zwingenden Grund hier zuziehen wollten, zu versorgen. Diese objektiv zwingenden Gründe, eine längere Ortsansässigkeit oder ein fester Arbeitsplatz, seien bei dem Kläger jedoch nicht vorhanden, so daß er die Voraussetzungen für die Registrierung und damit eine Vermittlungsmöglichkeit nicht erfülle. Es würde im übrigen eine permanente Verschärfung der ohnehin bereits angespannten Wohnungssituation in Frankfurt am Main bedeuten, wenn immer neu zuziehende Personen vorrangig vor den bereits registrierten und zu versorgenden Fällen unterzubringen wären. Angesichts der Tatsache, daß die größten Bereiche der Bundesrepublik nicht als Gebiete mit erhöhtem Wohnbedarf ausgewiesen seien, in denen es teilweise schon zu Wohnungsleerständen komme, sei es nicht vertretbar, die schon vorhandenen Versorgungsschwierigkeiten noch weiter zu vergrößern. Es treffe auch nicht zu, daß in Frankfurt am Main ein Überangebot an Großwohnungen bestehe. Es komme allerdings durchaus zu Zeitverzögerungen bei Anschlußvermietungen von Großwohnungen, die dadurch aufträten, daß der Bewerberkreis oft finanziell nicht in der Lage sei, die Miete aus eigener wirtschaftlicher Kraft zu zahlen und sich deshalb zuvor zusätzlicher öffentlicher Hilfen versichern müsse. Ende des Jahres 1984 seien noch 815 Familien als Wohnungssuchende gemeldet gewesen, die eine 4- und Mehrzimmerwohnung gesucht hätten. Randnummer 9 Der Kläger hat zwischenzeitlich -- wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27.11.1985 mitgeteilt -- über eine Immobilienvermittlung mit kirchlicher Unterstützung eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt in der G.straße ... in Frankfurt am Main gefunden. Die Wohnung besteht aus 5 Räumen mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 85 qm in drei Ebenen. In einem über einer Garage liegenden Teil befinden sich Schlafzimmer, Bad/WC und Kinderzimmer. Im sieben Treppenstufen höherliegenden ersten Obergeschoß (eigentliches Hinterhaus) liegen Küche, Kinderzimmer und Wohnzimmer. Beide Wohnungsteile verfügen über eine von dem allgemein zugänglichen Treppenhaus abgeschlossenen Vorplatz. Ein weiteres Zimmer, das mit einem Waschbecken, fließend warmem und kaltem Wasser und einem 5 1 Elektroboiler ausgestattet ist und eine Größe von 10,94 qm aufweist, befindet sich im Erdgeschoß. Es wird als Gäste- bzw. Spielzimmer genutzt. Die Miete beträgt 1.550,-- DM inklusive und wird vom Sozialamt getragen. Randnummer 10 Mit Urteil vom 27.11.1985 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 05.07.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1984 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Wohnungssuchenden zu registrieren. Es hat die Entscheidung wie folgt begründet: Randnummer 11 Ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung bestehe gemäß § 1 Abs. 2 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes vom 04.09.1974 (GVBl. 1974 I S. 395) -- HWoAufG -- nicht. Die Kommunale Wohnungsvermittlungsstelle registriere und vermittle allerdings Wohnungen nur nach Maßgabe der "Richtlinien über die Bearbeitung von Wohnungsbewerbungen und Vorschlägen zur Vergabe von Wohnungen durch die Kommunale Wohnungsvermittlungsstelle gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 des Vertrages der Kommunalen Wohnungsvermittlungsstelle mit den Wohnungsunternehmen"-- Richtlinien --. Der Kläger könne beanspruchen, daß von der an diesen Richtlinien ausgerichteten Verwaltungspraxis in seinem Fall nicht aus unsachgemäßen Gründen abgewichen werde und er gegenüber parallel gelagerten Fällen nicht ungleich behandelt werde (Art. 3 GG). Gemäß § 5a Wohnungsbindungsgesetz i.d.F. vom 31.01.1974 (BGBl. I S. 137) -- WoBindG -- i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf vom 31.05.1974 (GVBl. 1974 I. S. 257, i.d.F. der ÄndVO vom 14.07.1981, GVBl. I S. 226, berichtigt S. 256) -- VO über die Überlassung von Sozialwohnungen -- habe die zuständige Stelle Wohnungssuchende nach der sozialen Dringlichkeit ihrer Bewerbung zu benennen. Sozial dringlich sei eine Bewerbung insbesondere dann, wenn der Wohnungssuchende unzureichend untergebracht sei (§ 1 Abs. 3 Satz 2 der VO über die Überlassung von Sozialwohnungen). Eine unzureichende Unterbringung habe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen. Da die Definition der sozialen Dringlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 2 VO über die Überlassung von Sozialwohnungen nicht abschließend sei ("insbesondere"), benutze die Beklagte in ständiger Praxis entsprechend das Merkmal der Bindung an die Stadt Frankfurt, indem sie nur solche Bewerber registriere, die entweder bereits ortsansässig seien oder in Frankfurt einen festen Arbeitsplatz hätten. Es könne dahingestellt bleiben, ob Ziffer III 2 der Richtlinien, wonach Auswärtige, die keine oder nur eine zeitlich begrenzte, kurze Bindung an Frankfurt a.M. hätten, nicht registriert würden, auch für den Personenkreis asylberechtigter Ausländer gelte, die bislang aus Rechtsgründen an der Begründung eines frei gewählten Wohnsitzes im Bundesgebiet gehindert gewesen seien. Jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe eine Bindung des Klägers und seiner Familie an die Stadt Frankfurt a.M. im Sinne der genannten Richtlinien vorgelegen. Zu dieser Zeit hätten sich der Kläger und seine Familie bereits seit mehr als 1 1/2 Jahren im Stadtgebiet Frankfurt am Main berechtigterweise aufgehalten. Randnummer 12 Gegen das der Beklagten nach ihren Angaben am 03.02.1986 zugestellte Urteil hat diese am 28.02.1986 Berufung eingelegt. Randnummer 13 Zur Begründung trägt sie vor: Randnummer 14 Die Registrierung wohnungssuchender asylberechtigter Ausländer dürfe von einer Bindung an die Stadt Frankfurt a.M. abhängig gemacht werden. Die Voraussetzungen für eine Registrierung würden auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als vorliegend angesehen, weil die Familie des Klägers ausreichend untergebracht sei. Es handele sich um eine familiengerechte Unterkunft. Wenngleich nach dem Wohnungsbindungsgesetz der 7-köpfigen Familien 115 qm Wohnfläche zugebilligt werden könnten, werde doch keine größere als eine 5-Zimmer-Wohnung vermittelt. Die Zumutbarkeit der Verteilung der Räume auf drei Stockwerke werde auch deshalb bejaht, weil zwei Wohnungsteile in sich abgeschlossen seien. Die Miete in Höhe von insgesamt 1.550,-- DM werde durch das Sozialamt unmittelbar an den Vermieter überwiesen. Es sei unter diesen Umständen nicht erkennbar, weshalb es sich nicht um eine familienangemessene Unterkunft handeln sollte, die den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers und seiner Familie entspreche. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er erwidert wie folgt: Randnummer 18 Die Wohnung entspreche weder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers noch sei sie familiengerecht. Aus diesem Grunde sei die Frage der sozialen Dringlichkeit klärungsbedürftig. Die Wohnung entspreche angesichts der Höhe des Mietzinses nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, der nach wie vor ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen müsse. Die Räumlichkeiten bildeten keine abgeschlossene Wohnung; vielmehr befänden sich verschiedene Zimmer auf verschiedenen Etagen. Darin könne keine familiengerechte Wohnung gesehen werden. Die Kläger gehörten danach in die Gruppe 3 -- sonstige Notfälle der sozialen Dringlichkeit -- der Richtlinien und zu der Personengruppe "Mehr-Personenhaushalte ohne abgeschlossene eigene Wohnung". Randnummer 19 Die Verwaltungsvorgänge und die Widerspruchsakten der Beklagten (2 Hefter) und die Gerichtsakte VII 3 G 901/84 des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. liegen vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Registrierung als Wohnungssuchender. Randnummer 21 Nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes vom 04.09.1974 (GVBl. 1974 I S. 395) -- HWoAufG -- sollen die Gemeinden Wohnungssuchende bei der Beschaffung einer gesunden familiengerechten und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Wohnung unterstützen, soweit sie hierbei der Hilfe bedürfen. Die Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung erfolgt gemäß Ziffer 2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz des Hessischen Ministers des Innern vom 13.02.1975 (StAnz. 1975, S. 376) u. a. durch Registrierung von Wohnungssuchenden. Die kommunale Wohnungsvermittlungsstelle der Beklagten registriert und vermittelt Wohnungen nach Maßgabe der "Richtlinien über die Bearbeitung von Wohnungsbewerbungen und Vorschlägen zur Vergabe von Wohnungen durch die kommunale Wohnungsvermittlungsstelle gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 des Vertrages der kommunalen Wohnungsvermittlungsstelle mit den Wohnungsunternehmen" -- Richtlinien --, der Anlage zum Vertrag vom 18.12.1974/01.12.1983 zwischen der Beklagten und 14 ortsansässigen Wohnungsunternehmen. Die Wohnungsunternehmen und die Stadt räumen dieser Stelle das Recht ein, die künftigen Mieter für alle bezugsfertig oder freiwerdenden in ihrem Eigentum oder in ihrer Verwaltung stehenden Wohnungen und Einfamilienhäuser nach Maßgabe der folgenden Vertragsbestimmungen vorzuschlagen (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Die Hilfe für hilfsbedürftige Wohnungssuchende im Sinne des § 1 Abs. 1 HWoAufG erfolgt im Rahmen der Daseinsvorsorge durch schlicht hoheitliches Handeln der jeweiligen Kommune. Die Gemeinde hat dabei im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens zu handeln. Einen Anspruch auf Tätigwerden im Rahmen der gebundenen Verwaltung kennt das Gesetz nicht; insbesondere besteht kein Rechtsanspruch auf Beschaffung einer Wohnung (§ 1 Abs. 2 HWoAufG). Randnummer 22 Anderes gilt dagegen für die Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung in Ausübung des Benennungsrechts der Gemeinde nach § 5 a Wohnungsbindungsgesetz i.d.F. vom 31.01.1974 (BGBl. I S. 137) -- WoBindG -- i.V.m. der Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf vom 31.05.1974 (GVBl. 1974 I S. 257, i.d.F. der ÄndVO vom 14.07.1981, GVBl. I S. 226, berichtigt S. 256) -- VO über die Überlassung von Sozialwohnungen -- (vgl. Nr. 2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum HWoAufG, a.a.O.). Gemäß § 5 a WoBindG werden die Landesregierungen ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen zu erlassen, die bestimmen, daß der Verfügungsberechtigte eine Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. In der Rechtsverordnung können nähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll. Die Stadt Frankfurt am Main gehört seit dem Inkrafttreten der VO über die Überlassung von Sozialwohnungen zum Kreis der Gemeinden, auf die sich diese Verordnung erstreckt. Der Verfügungsberechtigte darf eine öffentlich geförderte Wohnung nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der von der Gemeinde benannt worden ist (§ 1 Abs. 1 der VO über die Überlassung von Sozialwohnungen). Die zuständige Stelle hat Wohnungssuchende nach der sozialen Dringlichkeit ihrer Bewerbung zu benennen. Eine Bewerbung ist insbesondere dann sozial dringlich, wenn der Wohnungssuchende unzureichend untergebracht ist und wenn er seinen gegenwärtigen Wohnraum unverschuldet räumen muß (§ 1 Abs. 3 der VO über die Überlassung von Sozialwohnungen). Randnummer 23 Aus der -- wie oben ausgeführt -- in pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des § 1 Abs. 1 HWoAufG zu leistenden Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung erwächst dem Wohnungssuchenden, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VO über die Überlassung von Sozialwohnungen erfüllt, ein Anspruch auf Registrierung als Wohnungssuchender als Voraussetzung für eine nachfolgende Benennung durch die Beklagte. Das folgt daraus, daß es sich bei der aufgrund der Sondervorschrift des § 5 a WoBindG für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf vorgesehenen Bindung um den Fall einer besonderen Bindung von Verfügungsberechtigten über Sozialwohnungen nach diesem Gesetz bei deren Vergabe handelt. In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach der genannten Verordnung dürfen Sozialwohnungen nicht an jeden Inhaber einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung (vgl. § 5 WoBindG) vergeben werden, sondern nur an solche, die dem Verfügungsberechtigten von der kommunalen Wohnungsvermittlungsstelle benannt worden sind. Umgekehrt ist ein Wohnungssuchender, der die Anforderungen des § 1 Abs. 3 VO über die Überlassung von Sozialwohnungen erfüllt, ohne die Registrierung rechtlich gehindert, in einem Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf eine Sozialwohnung zu erhalten. Randnummer 24 Der Kläger erfüllt in seiner Person die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der VO über die Überlassung von Sozialwohnungen. Die Beklagte hat mit ihren Richtlinien von 1983 die Voraussetzungen für eine Registrierung konkretisiert. Randnummer 25 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach dem eigenen Geltungsanspruch der Richtlinien an die Stelle der in Gruppe 2 umschriebenen Wohnungsnotstände die im Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 08.03.1989 (StAnz. 1989 S. 873) genannten Fälle getreten sind. Danach liegt ein Wohnungsnotstand vor, wenn a) Familien mit drei Personen nur über eine Gesamtwohnfläche bis zu 27 qm, Familien mit drei und mehr Personen über nur einen Raum, Familien mit vier Personen nur über eine Gesamtwohnfläche bis zu 36 qm und Familien mit fünf und mehr Personen nur über eine Gesamtwohnfläche bis zu 45 qm verfügen, b) Familien in baufälligen Räumen wohnen, die nach Feststellung der Bauaufsichtsbehörde oder Wohnungsaufsichtsbehörde endgültig -- nicht nur vorübergehend -- geräumt werden müssen, c) Familien in Räumen wohnen, die nach dem Gutachten der zuständigen Gesundheitsbehörde nicht ohne erhebliche Gefahr für die Gesundheit bewohnt werden können, d) Großfamilien (Eltern mit vier und mehr Kindern), die nicht die Voraussetzungen der Buchst. a) bis c) erfüllen, unzureichend untergebracht sind, e) Familien rechtskräftig zur Räumung der bisherigen Wohnung verpflichtet sind, f) Aussiedler und Zuwanderer noch in Lagern untergebracht sind. Randnummer 26 Die vorhandene Wohnung kann nach ihrer Ausstattung und Größe nicht als unzureichend im Sinne eines Wohnungsnotstands im vorstehenden Sinne angesehen werden. Der mit der fehlenden Abgeschlossenheit und der Lage der Wohnung in drei Ebenen beschriebenen Nachteil der Wohnung wird im vorliegenden Fall angesichts der bekannt schwierigen Wohnungssituation in Frankfurt am Main durch die vorhandenen Ausstattungsmerkmale der Wohnung kompensiert. Auch in diesem Falle ergibt sich jedoch ein Registrierungsanspruch aus der Zugehörigkeit der Raumsituation des Klägers zu der als sozial weniger dringlich eingestuften Gruppe 3 sonstige Notfälle der Beklagten. Dazu gehören unter d) Mehrpersonenhaushalte ohne abgeschlossene eigene Wohnung. Daß die in drei Ebenen liegende Wohnung nicht abgeschlossen ist (vgl. § 63 Abs. 1 Hessische Bauordnung -- HBO --) liegt auf der Hand und wird auch vom Amt für Wohnungswesen der Beklagten so gesehen. In Hinblick auf den insoweit objektiven Maßstab für die Anerkennung eines Wohnungsnotfalles kann die Beklagte der sich daraus ergebenden Pflicht zur Registrierung des Klägers nicht deshalb enthoben sein, weil sie -- wie im vorliegenden Fall -- stattdessen an einem auf den Einzelfall bezogen definierten Begriff der familiengerechten Wohnung anknüpft. Randnummer 27 Der Kläger wird auch nicht durch einen der Ausnahmefälle erfaßt, in denen nach den Richtlinien Bewerber nicht registriert werden. Insbesondere fällt der Kläger als Asylberechtigter nicht unter Abschnitt III Nr. 2 der Richtlinien, wonach Auswärtige, die keine oder nur eine zeitlich begrenzte, kurze Bindung an Frankfurt am Main haben, nicht registriert werden. Dieser Ausnahmefall betrifft auswärtige Wohnungssuchende, d. h. solche, die anderwärts ansässig sind und/oder eine nach den Umständen des Falles zeitlich begrenzte kurze Bindung an Frankfurt am Main haben. Abschnitt III Nr. 2 der Richtlinien trifft dagegen nicht den Fall des Klägers, bei dem es sich als einem in Frankfurt ansässig gewordenen Asylberechtigten nicht um einen Auswärtigen im Sinne dieser Bestimmung handelt. Auswärtiger kann nach Auffassung des Senats nur jemand sein, der entweder an einem anderen Ort in der Bundesrepublik oder im Ausland weiterhin über einen Wohnsitz verfügt. Ist dies aber nicht mehr der Fall, d. h. wird der Wohnsitz allein in Frankfurt am Main begründet oder erfolgt die Unterbringung in einem Lager oder in einer Obdachlosenunterkunft, dann handelt es sich bei einem solchen Bewerber nicht mehr um einen Auswärtigen. Vielmehr ist ein solcher Bewerber wie jede andere Person, die sich über einen bestimmten Zeitraum mit einzigem Wohnsitz in Frankfurt am Main aufhält, ein Zugezogener. Der Kläger, der seinen einzigen Wohnsitz in Frankfurt am Main hat, erfüllt diese Voraussetzung. Der Begriff des Zugezogenen findet sich indessen in den von der Beklagten erlassenen Richtlinien nicht. Randnummer 28 Es ist allerdings denkbar, daß die Beklagte bei einer Novellierung dieser Richtlinien auch nach Frankfurt am Main neu Zugezogene in den Kreis derjenigen einreiht, die zunächst generell nicht registriert werden sollen. Die Beklagte wird dabei aber nicht daran festhalten können, daß nur derjenige registriert werden kann, der sich ohne Unterbrechung über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren in Frankfurt am Main aufhält. Eine derart lange Verweildauer in jedem Fall zur Voraussetzung zu machen, mißachtet den Grundsatz, daß eine Registrierung stets zu erfolgen hat, wenn sie wegen sozialer Dringlichkeit geboten ist. Geboten ist eine solche Registrierung sicherlich nicht bei jedem, der nach Frankfurt kommt und dort Wohnung nimmt oder sonst Unterkunft findet in der Hoffnung, eine Sozialwohnung zu erhalten, und auf diese sogleich Anspruch erhebt. Bei dem Maß an Fluktuation, das die Wohnbevölkerung einer Stadt von der Größe und dem Charakter Frankfurts hat, und angesichts anhaltender Nachfrage nach Sozialwohnraum kann die Behörde solche Bewerber ausscheiden oder zurückstellen, die nur eine flüchtige oder erkennbar zeitlich eng begrenzte Bindung an die Stadt haben. Deshalb läßt sich grundsätzlich auch eine Wartefrist für die Registrierung neu zugezogener Bewerber um eine Sozialwohnung rechtfertigen, in der erkennbar wird, ob der Bewerber auf Dauer in Frankfurt am Main bleiben, d.h., ortsansässig werden möchte. Dies wird man bejahen können, wenn sich der Wohnungssuchende über einen längeren Zeitraum -- zu denken wäre an ein Jahr -- in Frankfurt am Main aufhält und nichts gegen die Fortdauer des Aufenthalts spricht. Der Senat braucht hier nicht näher darauf einzugehen, ob in Ausnahmefällen eine Registrierung zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht kommt. Randnummer 29 Im übrigen hat sich der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 5 1/2 Jahre in Frankfurt aufgehalten. Er hat damit die in der Verwaltungspraxis der Beklagten gezogene Grenze von 4 Jahren, unterhalb deren eine Registrierung in der Vergangenheit nicht vorgenommen wurde, überschritten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025321

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