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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 TG 2340/89 Beschluss Wohnraumregistrierung; zum Begriff des Auswärtigen; Verweildauer im Gemeindegebiet §

Wohnraumregistrierung; zum Begriff des Auswärtigen; Verweildauer im Gemeindegebiet Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juli 1989, III/1 G 798/89 Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller sind äthiopische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1 ist seit 1983 als anerkannte Asylberechtigte in Deutschland und hielt sich vom November 1983 mit ihren vier in den Jahren 1978, 1980, 1981 und 1983 geborenen Kindern zunächst in Fulda auf. Der Antragsteller zu 2 ist Asylbewerber und am 13.11.1987 in die Bundesrepublik eingereist. Er hält sich seitdem in Frankfurt am Main auf. Beide Antragsteller wohnen als Eheleute mit ihren vier Kindern seit Ende 1987 im Hotel ... in Frankfurt am Main in drei jeweils ungefähr 8 qm großen Hotelzimmern. Die Antragstellerin zu 1 besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller zu 2 besitzt eine nunmehr bis 1991 verlängerte Aufenthaltserlaubnis, die ausweislich einer Bescheinigung der Antragsgegnerin vom 30.11.1988 später in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden soll. Randnummer 2 Beide Antragsteller bewarben sich mit formularmäßigem Schreiben vom 19.03.1988, das von der Antragstellerin zu 1 unterzeichnet ist, bei dem Amt für Wohnungswesen der Antragsgegnerin um eine Vier- bis Fünf-Zimmer-Wohnung zu einem Mietpreis von 700,-- DM bis 800,-- DM innerhalb des Stadtgebietes von Frankfurt am Main. Dieser Antrag wurde vom Amt für Wohnungswesen mit Bescheid vom 14.04.1988, gerichtet an die Antragstellerin zu 1, und mit Bescheid vom 04.01.1989, gerichtet an den Antragsteller zu 2, abgelehnt. Zur Begründung führte diese Behörde aus, die Voraussetzungen für eine Registrierung der Antragsteller als Wohnungssuchende seien nach den von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossenen Richtlinien nicht erfüllt. Randnummer 3 Gegen die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheide legten die Antragsteller mit Schreiben vom 17.03.1989 am 22.03.1989 jeweils Widerspruch ein, über den bisher, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden ist. Randnummer 4 Am 20.03.1989 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, ihnen eine Bescheinigung zur Wohnberechtigung zu erteilen. Auf Anfrage des Gerichts haben sie sodann beantragt, sie als Wohnungssuchende zu registrieren. Zur Begründung haben sie vorgetragen, daß die derzeitigen Wohnverhältnisse unmenschlich seien. Dies führe zu einer physischen und psychischen Schädigung ihrer Kinder. Sie, die Antragstellerin zu 1, leide zudem an psychosomatischen Beschwerden. Um nicht alleine mit ihren Kindern leben zu müssen, sondern zunächst mit ihrem Bruder und sodann mit ihrem Mann zusammen sein zu können, sei sie von Fulda nach Frankfurt umgezogen. Randnummer 5 Die Antragsteller haben beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie als Wohnungssuchende zu registrieren. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 7 Sie hat entgegnet, die Antragstellerin zu 1 sei möglicherweise deshalb von Fulda nach Frankfurt umgezogen, um dort ab 1987 mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 2, und den Kindern gemeinsam leben zu können. Es wäre jedoch auch möglich gewesen, daß der Antragsteller zu 2 einen Wohnsitz mit seiner Familie in Fulda genommen hätte. Eine Betreuung durch den Bruder der Antragstellerin zu 1 stelle keinen hinreichenden Grund dafür dar, ihr eine Sozialwohnung zu vermitteln. Die Anwesenheit der Antragsteller in Frankfurt am Main, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stünden, sei zudem noch nicht von einer solchen Dauer, daß ihre Registrierung als Wohnungssuchende nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien in Betracht kommen könne. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat dem Antrag mit Beschluß vom 14.07.1989 stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liege vor, weil die begehrte Regelung dringlich sei; nur durch sie könne sichergestellt werden, daß die beiden Antragsteller vom Amt für Wohnungswesen der Antragsgegnerin alsbald registriert würden, um dann als Berechtigte im Kreis der Wohnungssuchenden nach den für die verschiedenen Gruppen der anerkannten Bewerber geltenden Maßstäbe und je nach Vorhandensein von Wohnungen früher oder später geeigneten Wohnraum zu erhalten. Der Umstand der Dringlichkeit rechtfertige es auch, hier den Grundsatz des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise nicht anzuwenden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei hier geboten, weil ein Rechtsverlust durch Zeitablauf bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens drohen würde. Ein solches Verfahren sei für die Antragsteller, die auf angemessenen Wohnraum dringend angewiesen seien, unzumutbar. Die Antragsteller hätten auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Registrierung lägen im Hinblick auf Nr. III 2 der Richtlinien der Antragsgegnerin vor, weil die Antragsteller auf eine zeitlich ausreichende Bindung an Frankfurt am Main verweisen könnten. Eine Wartefrist von einem Jahr sei sachgerecht, und diese Frist sei im Falle der Antragsteller, die annähernd zwei Jahre sich in Frankfurt mit ihren Kindern befänden, bereits verstrichen. Bei einem Aufenthalt von knapp zwei Jahren sei auch nichts dafür erkennbar, daß sich die Antragsteller nur vorübergehend in Frankfurt am Main aufhielten. Randnummer 9 Gegen den am 24.07.1989 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 01.08.1989 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 10.08.1989 nicht abgeholfen hat. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie ist weiter der Auffassung, daß eine Wartefrist, d. h. eine Verweildauer von vier Jahren sehr wohl sachgerecht sei, um die Voraussetzungen für eine Registrierung zu erfüllen. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag abzulehnen. Randnummer 12 Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß und sind im übrigen der Auffassung, daß eine Wartefrist von einem Jahr ausreichend sei, um danach als Wohnungssuchende registriert werden zu können. Randnummer 14 Die Behördenakten (zwei Hefter) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller als Wohnungssuchende zu registrieren. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung wesentliche Nachteile abzuwenden vermag. Randnummer 17 Im vorliegenden Fall liegt ein Anordnungsgrund vor. Die begehrte Regelung ist dringlich, weil nur durch sie sichergestellt werden kann, daß die Antragsteller von dem Amt für Wohnungswesen der Antragsgegnerin alsbald registriert werden, um dann als Berechtigte im Kreis der Wohnungssuchenden nach den für die verschiedenen Gruppen der anerkannten Bewerber geltenden Maßstäbe und je nach Vorhandensein geeigneten Wohnraums früher oder später eine Wohnung zu erhalten. Randnummer 18 Dieser Umstand der Dringlichkeit rechtfertigt es auch ausnahmsweise, den Grundsatz des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht anzuwenden. Grundsätzlich muß der Bürger zwar darauf verwiesen werden, die Erfüllung des von ihm geltend gemachten Anspruchs im Klageverfahren durchzusetzen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies für die Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (BVerwG, Beschluß vom 16.08.1978 -- BVerwGE 63, 110, 111; st. Rspr.; Hess. VGH, Beschluß vom 07.09.1982 -- II TH 40/82 -- ESVGH 32, 263, 264). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert insoweit nicht nur das formelle Recht, die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  2. Aufl., Rdnr. 238 m.w.N.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hier geboten, weil ein Rechtsverlust durch Zeitablauf bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens drohen würde und dies für die Antragsteller, die auf Wohnraum wohl dringend angewiesen sind, schlechthin unzumutbar wäre (so schon Beschluß des Senats vom 03.01.1989 -- 4 TG 1337/88 --). Randnummer 19 Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Gemäß § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes -- WoBindG -- werden die Landesregierungen ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen zu erlassen, die bestimmen, daß der Verfügungsberechtigte eine Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die Hessische Landesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. In der Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf vom 31.05.1974 (GVBl. 1974 I S. 257) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14.07.1981 (GVBl. I S. 226 berichtigt Seite 256) ist näher bestimmt, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll. Die Stadt Frankfurt am Main gehört seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen zum Kreis der Gemeinden, auf die sich diese Verordnung erstreckt. Der über Wohnraum Verfügungsberechtigte darf danach eine öffentlich geförderte Wohnung nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der von der zuständigen Gemeinde benannt worden ist (§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Die zuständige Stelle hat Wohnungssuchende nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung zu benennen. Eine Bewerbung ist insbesondere dann sozial dringlich, wenn der Wohnungssuchende unzureichend untergebracht ist und wenn er seinen gegenwärtigen Wohnraum unverschuldet räumen muß (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen). Ein Wohnungssuchender, der die Anforderungen des § 1 Abs. 3 dieser Verordnung erfüllt, ist allerdings ohne die Registrierung rechtlich gehindert, in einem Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf eine Sozialwohnung zu erhalten. Randnummer 20 Die Antragsteller erfüllen in ihrer Person die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß die Antragsteller in Frankfurt am Main mit ihrer Familie unzureichend untergebracht sind und die Bewerbung aus diesem Grunde sozial dringlich war und ist. Randnummer 21 Auch die von der Antragsgegnerin zur Handhabung dieser Verordnung erlassenen Richtlinien vom 01.12.1983 schließen ein Registrierung der Antragsteller nicht aus. Nach III Nr. 2 dieser Richtlinien werden nicht registriert Auswärtige, die keine oder nur eine zeitlich begrenzte, d. h. kurze Bindung zu Frankfurt am Main haben (z.B. Arbeitsplatz/Umschulung/Sprachlehrgang). Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung scheitert hier bereits daran, daß es sich bei beiden Antragstellern nicht um Auswärtige handelt. Randnummer 22 Die Antragstellerin zu 1, die zunächst in Fulda mit ihren Kindern ihren Wohnsitz hatte, diesen aufgegeben hat und die nunmehr seit zwei Jahren in Frankfurt am Main in einem Hotel lebt, ist keine Auswärtige im Sinne dieser Richtlinienbestimmung. Auswärtiger kann nach Auffassung des Senats nur jemand sein, der entweder an einem anderen Ort in der Bundesrepublik oder im Ausland weiterhin über einen Wohnsitz verfügt. Ist dies aber nicht mehr der Fall, d.h. wird der Wohnsitz allein in Frankfurt am Main begründet oder erfolgt die Unterbringung in einem Lager oder in einer Obdachlosenunterkunft, dann handelt es sich bei einem solchen Antragsteller nicht mehr um einen Auswärtigen. Vielmehr ist ein solcher Antragsteller wie jede andere Person, die sich über einen bestimmten Zeitraum mit einzigem Wohnsitz in Frankfurt am Main aufhält, ein Zugezogener. Auch der Antragsteller zu 2, der seinen einzigen Wohnsitz in Frankfurt am Main hat, erfüllt diese Voraussetzung. Der Begriff des Zugezogenen findet sich indessen in den von der Antragsgegnerin erlassenen Richtlinien nicht. Randnummer 23 Es ist allerdings denkbar, daß die Antragsgegnerin bei einer Novellierung dieser Richtlinien auch nach Frankfurt am Main neu Zugezogene in den Kreis derjenigen einreiht, die zunächst generell nicht registriert werden sollen. Die Antragsgegnerin wird dabei aber, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht daran festhalten können, daß nur derjenige registriert werden kann, der sich ohne Unterbrechung über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren in Frankfurt am Main aufhält. Eine solch lange Verweildauer in jedem Fall zur Voraussetzung zu machen, mißachtet den Grundsatz, daß eine Registrierung stets zu erfolgen hat, wenn sie wegen sozialer Dringlichkeit geboten ist. Geboten ist eine solche Registrierung sicherlich nicht bei jedem, der nach Frankfurt kommt und dort Wohnung nimmt oder sonst Unterkunft findet in der Hoffnung, eine Sozialwohnung zu erhalten, und auf diese sogleich Anspruch erhebt. Bei dem Maß an Fluktuation, das die Wohnbevölkerung einer Stadt von der Größe und dem Charakter Frankfurts hat, und angesichts anhaltender Nachfrage nach Sozialwohnraum kann die Behörde solche Bewerber ausscheiden oder zurückstellen, die nur eine flüchtige oder erkennbar zeitlich eng begrenzte Bindung an die Stadt haben. Deshalb läßt sich grundsätzlich auch eine Wartefrist für die Registrierung neu zugezogener Bewerber um eine Sozialwohnung rechtfertigen, in der erkennbar wird, ob der Bewerber auf Dauer in Frankfurt am Main bleiben, d.h., ortsansässig werden möchte. Dies wird man wohl dann bejahen können, wenn sich der Wohnungssuchende über einen längeren Zeitraum -- zu denken wäre an ein Jahr -- in Frankfurt am Main aufhält und nichts gegen die Fortdauer des Aufenthalts spricht. Der Senat braucht hier nicht näher darauf einzugehen, ob in Ausnahmefällen eine Registrierung zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht kommt. Randnummer 24 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß mit der Registrierung als Wohnungssuchender nicht ohne weiteres die Beschaffung von Wohnraum verbunden ist. Wer registriert wird, wird in die für ihn zuständige Gruppe und Untergruppe regelmäßig am Ende eingereiht und kommt erst dann zum Zuge, wenn die Reihe an ihm ist. Dabei muß es dem Amt für Wohnungswesen der Antragsgegnerin unbenommen bleiben, von seinem Ermessen unter Beachtung der jeweiligen sozialen Dringlichkeit der Mitbewerber Gebrauch zu machen, um Sozialwohnungen nur in einem Umfang zu vergeben, wie dies in Frankfurt am Main, einer Stadt mit erheblich erhöhtem Wohnungsbedarf, möglich ist. Für die Dringlichkeit kann neben den Lebensumständen eines Bewerbers auch die Zeitspanne, in der diese Situation schon oder voraussichtlich noch besteht, ein Maßstab sein. In jedem Fall begründet die rechtzeitige Registrierung eines Bewerbers für ihn als Wohnungssuchenden die Chance, zu einem späteren Zeitpunkt Sozialwohnraum zu erhalten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025324

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