GO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von den Antragstellern glaubhaft zu machen. Randnummer 14 Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Fortführung und die Vollendung der Arbeiten die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen die Beigeladenen wegen dieser baulichen Maßnahme und wegen der ihr zugrundeliegenden Genehmigung erschweren würde. Randnummer 15 Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn einem Antragsteller ein nachbarrechtliches Abwehrrecht auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen die Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluß vom 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 -- HessVGRspr. 1988, 33 <35>). Randnummer 16 Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BBauG. Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich.
G sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes u.a. zulässig, wenn sie sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Randnummer 17 Bei der Bestimmung des maßgeblichen Bereichs ist von der Umgebung des im Mittelpunkt liegenden Baugrundstücks auszugehen. Dabei werden konzentrische Kreise gebildet, wobei nach den Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein können, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 -- BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35, 126 = HSGZ 85, 166; U. v. 04.09.1987 -- 4 UE 1048/85 -- HessVGRspr. 1988, 12). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zum Ergebnis gekommen, daß maßgeblich die Bebauung entlang der als Sackgasse mit Wendehammer ausgebildeten Erschließungsstraße A. ist, wie sie sich aus dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31.07.1989 vorgelegten Bestandsplan ergibt. Allerdings ist das Doppelwohnhaus nicht bereits deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich etwa hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung einfügte. Damit ist der Standort der geplanten baulichen Anlage angesprochen. Der Baukörper überschreitet die faktische vordere und die faktische hintere Baugrenze, die durch die vorhandene Bebauung der Grundstücke Am Walde 3, 7, 9, 11 und 13 gebildet wird, nicht. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, es handele sich letztendlich um zwei getrennte Wohnhäuser, die nur durch ein Treppenhausteil verbunden sind. Gerade wegen des gemeinsamen Treppenhauses handelt es sich jedoch um ein einheitliches Gebäude, vor dem sich zur Straße hin kein weiteres Gebäude befindet, mit der Folge, daß es sich auch bei dem südöstlichen Gebäudeteil um keine Bebauung in zweiter Reihe handelt (vgl. zu einem entsprechenden Sachverhalt, Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 -- 4 TG 2545/84 --). Randnummer 18 Das Doppelwohnhaus fügt sich jedoch nach dem Maß der baulichen Nutzung, und zwar hinsichtlich der Geschoß- und der Geschoßflächenzahl, nicht in die nähere Umgebung ein. Randnummer 19 Während die maßgebliche Umgebung ausschließlich eingeschossige Bebauung aufweist, ist das Doppelwohnhaus zweigeschossig, da -- wie darzulegen sein wird -- auch das Dachgeschoß ein Vollgeschoß ist.
4 HBO sind u.a. Geschosse, die über mehr als 2/3 ihrer Grundfläche mindestens 2,30 m hoch sind, Vollgeschosse. Nach der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berechnung soll das Dachgeschoß kein Vollgeschoß sein, weil von der von ihr zugrundegelegten Grundfläche von 82,48 qm je Gebäudehälfte 27,63 qm und damit ganze 0,14 qm mehr als 1/3 dieser Grundfläche eine geringere Höhe als 2,30 m aufweisen. Dieses Ergebnis beruht auf zwei tatsächlich und rechtlich unzutreffenden Annahmen. Zum einen sind in der Berechnung zwei Erker lediglich mit einer Schenkellänge von 1,25 m berücksichtigt, während diese nach den in den genehmigten Grundrißzeichnungen enthaltenen Maßen über 1,40 m betragen und tatsächlich mit 1,43 m Länge ausgeführt sind. Dadurch vergrößert sich die Fläche in beiden Geschossen und damit auch insbesondere in dem hier interessierenden Obergeschoß um 0,44 qm. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind auch nicht etwa die Erker im Dachgeschoß mit einer Schenkellänge von 1,25 m genehmigt. Zwar enthält die Grundrißzeichnung eine entsprechende Angabe. Diese widerspricht jedoch der zeichnerischen Darstellung der durch beide Geschosse durchgehenden Erker. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist für die Geschoßeigenschaft des Obergeschosses auch die sogenannte Terrasse zu berücksichtigen. Allerdings sind nicht überdeckte (vgl. § 2 Abs. 2 HBO ) Gebäudeteile, z.B. eine mit einem Geländer versehene Dachterrasse, nicht als Geschoß oder Teil davon anzusehen. Dementsprechend ist nur die überdeckte Grundfläche zu berücksichtigen, wenn ermittelt wird, ob ein Dachgeschoß zu mehr als 2/3 mindestens 2,30 m hoch und deshalb ein Vollgeschoß ist (Hess. VGH, B. v. 12.12.1978 -- IV TG 97/76 --). Um eine offene Terrasse handelt es sich hier nicht, vielmehr um einen überdachten Raum. Aus den Bauvorlagen (Ansichten, Eingangsansicht SO) ergibt sich, daß im Mittelbereich zwischen den beiden jeweils mit Giebeldächern versehenen Gebäudeteilen an der Ostseite ein Dach bis zur Firsthöhe entsprechend der Dachschräge hochgezogen werden soll. Dagegen läßt sich aus den vorliegenden Bauunterlagen die beabsichtigte Gestaltung der westlichen Längsseite im Mittelbereich nicht mit letzter Eindeutigkeit entnehmen. Jedoch hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung und ihrem Schriftsatz vom 01.12.1989 darauf hingewiesen, daß an dieser Seite "ein Windschutz (voraussichtlich Glas) bis zum First hochgezogen" werden und "eine überdachte, offene Terrasse" entstehen soll. Möglicherweise ergeben sich entsprechende Details der Ausgestaltung aus einem Extrablatt, auf das in einem der Positionspläne hingewiesen wird, das als Unterlage für den statischen Prüfbericht vom 20.06.1986 gedient hat, der für diesen Bereich den Hinweis "Stahl + Glaskonstruktion des Wintergartens siehe Extrablatt!" enthält. Im übrigen fällt auf, daß die sogenannte Terrasse sowohl in der statischen Berechnung wie in den Positionsplänen als Wintergarten bezeichnet ist. Der so gestaltete Mittelbereich ist als überdeckter Gebäudeteil ein Teil der Geschoßfläche. Die Berücksichtigung des Erkers und der Terrasse haben zur Folge, daß die Grundfläche des gesamten Dachgeschosses zu berücksichtigen ist, die im Lichten über mehr als 2/3 mindestens 2,30 m hoch ist. Danach ist das Dachgeschoß ein Vollgeschoß. Ein Geschoß, das nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschoß ist, gilt auch als Vollgeschoß im Sinne der Baunutzungsverordnung (§ 18 BauNVO). Randnummer 21 Die Vollgeschoßeigenschaft des Dachgeschosses führt dazu, daß bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl die Geschoßfläche auch des Dachgeschosses
NVO zu berücksichtigen ist und nicht lediglich die Fläche von Aufenthaltsräumen in diesem Geschoß, die von der Antragsgegnerin ihrer Berechnung zugrundegelegt wurde. Dieses weist die gleiche Grundfläche wie das Erdgeschoß auf. Die auf das Dachgeschoß entfallende Geschoßfläche beträgt somit ausweislich der von der Antragsgegnerin unter dem 23.10.1989 vorgelegten Berechnung, der die Antragsteller insoweit nicht substantiiert entgegengetreten ist, ebenfalls 184, 26 qm. Hinzu kommen für beide Geschosse jeweils weitere 0,44 qm für den Bereich der beiden Erker. Es ist deshalb -- ohne Berücksichtigung von Aufenthaltsräumen in anderen Geschoßebenen auf die es, wie darzulegen sein wird, im Rahmen des vorliegenden Nachbarstreits nicht ankommt -- von einer Geschoßfläche in Erd- und Dachgeschoß von insgesamt 369,40 qm und damit einer Geschoßflächenzahl von mehr als 0,35 auszugehen. Randnummer 22 Hinsichtlich der Räume im Spitzboden und im Kellergeschoß ist in diesem Zusammenhang folgendes anzumerken: Der Senat vermag die Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu teilen, Studio und Empore oberhalb des Dachgeschosses im Spitzboden seien bei der GFZ nicht zu berücksichtigen.
NVO sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der Geschoßfläche mitzurechnen. Der Begriff der Aufenthaltsräume bestimmt sich nach dem Bauordnungsrecht.
1 HBO sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage und Größe für diesen Zweck benutzt werden können. Die nach der ersten Alternative dieser Vorschrift maßgebliche Zweckbestimmung durch den Bauherrn entfällt nicht deshalb -- wie die Antragsgegnerin meint --, weil die Aufenthaltsräume im Spitzboden unzulässig sind. Sie sind bauordnungsrechtlich unzulässig, weil Aufenthaltsräume im Dachraum unmittelbar über dem Geschoß angeordnet werden müssen, welches unterhalb des Dachraumes liegt ( § 65 Abs. 2 Nr. 2 HBO ). Die Antragsgegnerin hätte hinsichtlich der als Studio geplanten Räume, die im obersten ausgebauten Dachraum aus Feuerschutzgründen auch nicht ausnahmsweise hätten zugelassen werden dürfen (vgl. den Hinweis der Antragsgegnerin auf Nr. 1.1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.