Ausgleich mangelhafter Note - Beurteilungsspielraum Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
- Oktober 1989, 3/3 G 1495/89 Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Unrecht aufgegeben, den Antragsteller vorläufig zum zweiten Abschnitt der Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker in der Fachrichtung Bautechnik an der ...-Schule ... zuzulassen. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts hat der Antragsteller den für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 2 Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Zweijährigen Fachschulen vom
- Juli 1984 (ABl. HKM S. 367) wird die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ausgesprochen, wenn die erforderlichen Leistungen in allen Fächern des Pflichtbereichs mit mindestens ausreichend bewertet werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Leistungen des Antragstellers in den Pflichtfächern Mathematik und Baukonstruktion (vgl. Anlage 2 zu § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung) sind von den gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung für die Notengebung zuständigen Lehrern jeweils mit "mangelhaft" beurteilt worden. Dabei kann es wegen der unstreitig mangelhaften Leistungen des Antragstellers im Fach Mathematik dahingestellt bleiben, ob seine Leistungen im Fach Baukonstruktion richtig bewertet worden sind. Randnummer 3 Eine mangelhafte Leistung in einem Fach des Pflichtbereichs kann zwar gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach des Pflichtbereichs ausgeglichen werden. Die zuständige Klassenkonferenz hat jedoch durch Beschluß vom
- September 1989 und nach der Neufestsetzung der durch Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom
- September 1989 aufgehobenen Note im Fach Baukonstruktion nochmals durch Beschluß vom
- November 1989 einen Ausgleich durch die befriedigenden Leistungen des Antragstellers in den Fächern Physik und Baubetriebslehre abgelehnt, und zwar in ihrer Sitzung vom
- November 1989 auch für den Fall, daß die Note "mangelhaft" im Fach Baukonstruktion nochmals aufgehoben und in "ausreichend" umgewandelt wird. Ob die Konferenz in ihrer Sitzung vom
- September 1989 vor der Neufestsetzung der Note im Fach Baukonstruktion über einen Ausgleich entscheiden und in ihrem späteren Beschluß von einer der Leistungsbewertung durch die zuständigen Lehrer abweichenden Note ausgehen durfte, läßt der Senat offen. Jedenfalls ist es nicht wahrscheinlich (vgl. dazu Urteil des Senats vom
- Februar 1974 -- 6 UE 123/73 --, DöV 1974, 750), daß die Konferenz zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn die Note zum Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits auf "ausreichend" festgesetzt bzw. die festgesetzte Note "mangelhaft" in "ausreichend" umgewandelt gewesen wäre. Randnummer 4 Die Entscheidung der Klassenkonferenz, daß die mangelhafte Leistung des Antragstellers im Fach Mathematik selbst bei einer ausreichenden Leistung im Fach Baukonstruktion nicht durch die befriedigenden Leistungen in den Fächern Physik und Baubetriebslehre ausgeglichen wird, hält sich im Rahmen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraumes und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß ein Ausgleich -- sofern er in diesem Falle überhaupt noch zulässig sein sollte -- bei zwei mangelhaften Noten erst recht abgelehnt werden durfte, liegt auf der Hand. Randnummer 5 Bei dem Fach Mathematik handelt es sich um ein Hauptfach, das Grundlage der weiteren Berufsausbildung ist. Vertiefte Kenntnisse mathematischer Zusammenhänge sind auch für die spätere Berufsausbildung als Staatlich geprüfter Techniker unabdingbar. Der zeitliche Umfang des im ersten Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen Unterrichts (280 Unterrichtsstunden in Mathematik gegenüber je 80 Unterrichtsstunden in Physik, Baubetriebslehre und den meisten anderen Fächern) macht deutlich, welches Gewicht der Verordnungsgeber dem Fach Mathematik beimißt. Randnummer 6 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte die Konferenz das Leistungsbild des Antragstellers umfassend berücksichtigen, insbesondere, daß die Leistungen in den Fächern Deutsch, Darstellende Geometrie, Statik und Physik nur schwach ausreichend bzw. schwach befriedigend waren. Zwischennoten sind zwar gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über allgemeine Bestimmungen für die Zeugniserteilung vom
- Januar 1982 (Abl. HKM S. 142) in der Fassung der Verordnung vom
- Juli 1988 (ABl. HKM S. 437) auf Zeugnissen nicht zulässig. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß bei der Frage des Ausgleichs einer mangelhaften Leistung in einem Fach außer acht gelassen werden muß, ob sich die Leistungen in den übrigen Fächern am oberen oder unteren Notenrand bewegen. Die Prognose über den voraussichtlichen Lernerfolg im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt, von der der Ausgleich im wesentlichen abhängt, gewinnt vielmehr an Zuverlässigkeit, wenn der Leistungsstand möglichst genau ermittelt wird. Randnummer 7 Die Konferenz durfte ferner die häufigen unentschuldigten Unterrichtsversäumnisse des Antragstellers als Ausdruck mangelnder Leistungsbereitschaft werten. Nach einer Aufstellung, die der Konferenz am
- November 1969 vorgelegen hat, ist der Antragsteller im Schuljahr 1988/89 an zwei Tagen dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben, ist 67mal zu spät zum Unterricht erschienen und hat den Unterricht 5mal vorzeitig unentschuldigt verlassen. Die Aufstellung weicht zwar vom Klassenbuch ab, in dem nur 64 Verspätungen und keine sonstigen unentschuldigten Fehlzeiten eingetragen sind. Aber auch unter Zugrundelegung der Eintragungen im Klassenbuch ist es wenig wahrscheinlich, daß die Klassenkonferenz die Bereitschaft des Antragstellers, sich regelmäßig am Unterricht zu beteiligen, positiver beurteilt hätte. Daß das häufige Zuspätkommen zum Unterricht auf die durch völlige Mittellosigkeit verursachte Notwendigkeit der Inanspruchnahme unregelmäßiger Mitfahrgelegenheiten zurückzuführen ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das ihm durch Bescheid der Berufsgenossenschaft ... ab dem
- September 1988 für die Dauer der Maßnahme bewilligte Übergangsgeld in Höhe von 42,77 DM täglich ist zwar von der B.kasse erst am
- März 1989 ausgezahlt worden. Die B.kasse war nach dem Bewilligungsbescheid der Berufsgenossenschaft jedoch nur für die Auszahlung des Übergangsgeldes zuständig. Daß sie auch die zusätzlich bewilligten Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte zu erstatten hatte und verspätet erstattet hat, läßt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Im übrigen zeigen die Eintragungen im Klassenbuch, daß der Antragsteller auch noch nach der Auszahlung des Übergangsgeldes häufig -- von April bis Juni 1989 insgesamt 15 mal -- verspätet zum Unterricht kam. Randnummer 8 Schließlich kann der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Studierenden S. und T. verlangen, zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen zu werden. Hinsichtlich des Studierenden S. liegt schon deshalb kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weil er lediglich im Fach Statik mangelhafte Leistungen gezeigt hat und diesem Fach im ersten Ausbildungsabschnitt mit 80 Unterrichtsstunden nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Fach Mathematik, auf das 280 Unterrichtsstunden entfallen. Seine mangelhaften Leistungen im Fach Statik und die bis auf die befriedigenden Leistungen in den Fächern Darstellende Geometrie und Bauzeichnen ausreichenden Leistungen in den übrigen Fächern könnten im übrigen teilweise darauf zurückzuführen sein, daß er im Schuljahr 1988/89 an 43 Tagen vom Unterricht beurlaubt war. Auch die aufsteigende Notentendenz in den Fächern Deutsch, Politik und Wirtschaft, Bauzeichnen und Baubetriebslehre sowie die Leistungsbereitschaft dieses Schülers lassen die Annahme der Klassenkonferenz gerechtfertigt erscheinen, daß er seine Ausbildung erfolgreich beenden kann. Eine andere Prognose als bei dem Antragsteller ist auch im Falle des Studierenden T. vertretbar. Daß seine mit "mangelhaft" bewertete Leistung im Fach Mathematik zur Note "ausreichend" tendiert, seine Leistung im Fach Bauzeichnen mit "gut" beurteilt wurde und er insgesamt nur 8mal verspätet zum Unterricht erschienen ist, genügt, um seine Aussicht, den zweiten Ausbildungsabschnitt erfolgreich zu absolvieren, positiver zu beurteilen als die des Antragstellers. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025343
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