Asylverfahren: Zulässigkeit des Eilantrages nach Erledigung der Klage wegen Nichtbetreibens Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- Dezember 1989, VII H 21098/88 Gründe Randnummer 1 Der Senat entscheidet über die Beschwerde, ohne dem Antragsteller nochmals unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, die in der Beschwerdeschrift angekündigte, aber bisher nicht erfolgte Begründung des Rechtsmittels nachzuholen. In dem seiner Natur nach äußerst eilbedürftigen Verfahren nach § 10 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist es Sache des jeweiligen Antragstellers, seine Rechtsbehelfe ohne Aufforderung und tunlichst innerhalb der Fristen für die Einlegung der Rechtsbehelfe zu begründen. Ein anwaltlich vertretener Asylbewerber kann bei derartigen Verfahren in der Beschwerdeinstanz nicht damit rechnen, daß das Beschwerdegericht über den Ablauf der Beschwerdefrist hinaus auf eine Beschwerdebegründung wartet oder ausdrücklich zu der angekündigten Beschwerdebegründung auffordert. Denn zum einen ist eine Begründung der Beschwerde -- anders beispielsweise bei Beschwerden nach § 32 Abs. 4 AsylVfG -- hier keine Zulässigkeitsvoraussetzung, zum anderen hat die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens selbstverständlich auch Auswirkungen auf die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers. Randnummer 2 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Landrats des L-Kreises vom 30.11.1988 zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden, nachdem das Klageverfahren gegen die genannte Abschiebungsandrohung gemäß § 33 AsylVfG erledigt ist. Denn auch Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erledigen sich, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Eingang des Antrags bei Gericht durch Zeitablauf, Aufhebung oder in sonstiger Weise erledigt (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
- Aufl., Rz. 771). Das muß entsprechend auch für den Fall gelten, daß -- wie vorliegend -- sich das gegen den Verwaltungsakt gerichtete Klageverfahren kraft Gesetzes erledigt und der Verwaltungsakt somit nicht mehr im gerichtlichen Verfahren angreifbar ist. Hält aber der Antragsteller trotz objektiver Erledigung oder -- wie hier -- trotz fingierter Erledigung (§ 33 AsylVfG) und damit Bestandskraft der Ordnungsverfügung infolge Wegfalls der Rechtshängigkeit des dagegen eingelegten Rechtsbehelfs an seinem Antrag fest, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Finkelnburg/Jank, aaO, Rz. 772; ebenso VG Köln, NVwZ 1987, 83; a.A. Kopp, VwGO,
- Aufl., § 80 Rz. 97, jedoch ohne eigene Begründung). Ob im Falle des bloßen Eintritts der nachträglichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit eines rechtshängig bleibenden Rechtsbehelfs gegen die Ordnungsverfügung das Rechtsschutzinteresse für den Aussetzungsantrag andauern und lediglich seine Begründetheit entfallen würde, bedarf hier keiner Entscheidung. Randnummer 3 Die Voraussetzungen für die Erledigung des Verfahrens kraft Gesetzes haben im vorliegenden Fall vorgelegen. Nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 24.05.1989 angezeigt hatte, daß derzeit kein Kontakt mehr zum Kläger und Antragsteller bestehe und deshalb kein weiterer Sachvortrag gebracht werden könne, durfte das Verwaltungsgericht, wie mit Beschluß vom 30.05.1989 in dem Klageverfahren VII E 21097/88 geschehen, dem Kläger aufgeben, das Verfahren weiterzubetreiben, indem er durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung seine gegenwärtige Anschrift mitteilen und erklären solle, weshalb es ihm im gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar erscheine, in sein Heimatland zurückzukehren. In dem Beschluß ist auch der nach § 33 Satz 4 AsylVfG erforderliche Hinweis auf die sich aus den Sätzen 1 und 3 der genannten Vorschrift ergebenden Folgen enthalten. Der Beschluß vom 30.05.1989 ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers gemäß Empfangsbekenntnis am 11.07.1989 zugegangen. Nachdem der Antragsteller länger als drei Monate der Aufforderung nicht Folge geleistet hatte, ist das Klageverfahren gemäß § 33 AsylVfG erledigt, so daß zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den noch anhängigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am 15.12.1989 keine Klage mehr anhängig gewesen ist, deren aufschiebende Wirkung hätte angeordnet werden können. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025361