G, W oder H auf sich nehmen. G und W lägen für die meisten Schüler ca. 20 bis 30 km, H sogar ca. 40 km entfernt. Solche Wege seien für die Schüler unzumutbar. Das Fehlen eines Gymnasiums in W und das ausschließliche Angebot an integrierten Gesamtschulen verletze das Elternrecht auf freie Schulwahl gemäß Art. 55, 56 Hessische Verfassung. Dies sei auch der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofes zu entnehmen. Die schulformunabhängige Gesamtschule stelle nur ein undifferenziertes Unterrichtsangebot zur Verfügung. Sie habe sich zum Ziel gesetzt, schulformübergreifenden gemeinsamen Unterricht mit einheitlichen Curricula zu erteilen und die eigenständigen Bildungsgänge des Hauptschülers, Realschülers und des Gymnasiasten zu überwinden. Randnummer 3 Der Schulträger sei auch
Schulverwaltungsgesetz verpflichtet, ein vielfältiges Schulangebot bereitzuhalten. Für das danach maßgebliche Vorliegen eines "öffentlichen Bedürfnisses" sei u.a. das "erkennbare Interesse der Erziehungsberechtigten" von Bedeutung. Die Zahl der Kläger belege, daß insoweit so viele Schüler ein Gymnasium besuchen wollten, daß eine Klasse 5 eingerichtet werden könne. Zudem werde die Einrichtung eines selbständigen Gymnasiums in W eine Magnetwirkung ausüben, die zur Einrichtung weiterer Jahrgangsklassen führen werde. Randnummer 4 Der Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom
D und H seien für die meisten Schüler unzumutbar. Der Beklagte könne die Kläger auch nicht auf additive Gesamtschulen in G verweisen, da es sich hier um einen anderen Schulträger handele. Da
den Angaben des Beklagten am
Bildungsweg und Bildungsziel zu differenzierenden Schulformen biete. Wesentlich sei insoweit nur eine schulformbezogene Binnendifferenzierung des Gesamtschulsystems. Diesem Erfordernis genüge die integrierte Gesamtschule, weil auch sie eine binnendifferenzierte Gesamtschule sei. Ein öffentliches Bedürfnis, daneben noch andere weiterführende Schulen, insbesondere Gymnasien, im Altkreis W einzurichten, bestehe nicht. Zur Bestimmung des öffentlichen Bedürfnisses durch den Schulträger seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen und untereinander abzuwägen. Dazu gehöre neben der Zahl der interessierten Schüler und der Zumutbarkeit der Schulwege insbesondere die Gesamtheit aller öffentlichen Belange, zu denen insbesondere die pädagogische Versorgung aller Schüler und auch der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Schulorganisation gehöre. Bei Würdigung aller dieser Gesichtspunkte sei der Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, daß die Errichtung eines Gymnasiums angesichts des vorhandenen vollständigen Schulangebotes nicht geboten sei. -- Der Beklagte hat auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts dargelegt, daß am
eigener Unterricht an der integrierten Gesamtschule erteilt werde. Aufgrund des erkennbaren Interesses der Erziehungsberechtigten sei auch ein öffentliches Bedürfnis für die Errichtung eines Gymnasiums in W zu bejahen. Größe, Bedeutung und Tradition W geböten es, dort den gymnasialen Bildungsweg einzurichten. Wenn das öffentliche Bedürfnis für die Errichtung einer bestimmten Schule festgestellt werde, so folge daraus auch das subjektiv-öffentliche Recht der Erziehungsberechtigten auf Errichtung dieser Schule, wenn anders das Wahlrecht nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen ausgeübt werden könne. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Februar 1988 abgewiesen;
dem die Kläger zu 27. die Klage zurückgenommen hatten, hat es das Verfahren insoweit eingestellt. Es hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Den Klägern werde durch das Angebot der integrierten Gesamtschule eine ausreichende Möglichkeit zur Wahl unter verschiedenen Schulformen eröffnet. Die integrierte Gesamtschule sei ein
Bildungsweg und Bildungsziel ausreichend binnendifferenziertes Schulsystem. Da sie nunmehr eine Regelschulform darstelle, könne die frühere Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,
der die integrierte Gesamtschule kein ausreichendes Bildungsangebot gewesen sei, nicht zugrundegelegt werden. Diese Rechtsprechung (Urteil vom 16.6.1975 -- VI OE 45/84 --) sei zu der damaligen Rechtslage ergangen,
der die integrierte Gesamtschule nur als Schulversuch habe durchgeführt werden können. Die integrierte Gesamtschule vermittele
Inhalt und Ziel das Bildungsangebot aller in ihr zusammengefaßten Schulformen. Entsprechend der "Verordnung über Organisation, Differenzierungen und Abschlüsse, Berechtigungen der schulformunabhängigen (integrierten) Gesamtschule" (vom 15.5.1985, ABl. S. 255) könnten durch den Besuch der integrierten Gesamtschule alle notwendigen Bildungsziele erreicht werden (Hauptschulabschluß, Realschulabschluß und in Verbindung mit der gymnasialen Oberstufe der Gymnasialabschluß).
der Verordnung beständen für den Erwerb der verschiedenen Abschlüsse unterschiedliche Leistungsanforderungen; daraus ergebe sich eine ausreichende Differenzierung der Bildungsziele. So unterschieden sich gemäß §§ 15, 16 der Verordnung die Voraussetzungen, unter denen der Realschulabschluß bzw. die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 einer gymnasialen Oberstufe erworben werden könne, erheblich. Der Unterrichtsinhalt entspreche dem an den anderen allgemeinbildenden Schulen in Hessen, da seine Ausgestaltung auf der gleichen curricularen Grundlage aufbaue. Angesichts der frühzeitigen und weitgehenden Differenzierung des Unterrichts durch verschiedene Leistungsgruppen und des geringen Anteils schulformübergreifenden Unterrichts (nur in den Fächern Gesellschaftslehre, Religion und Sport) hätten die verschiedenen Bildungswege ihre Eigenständigkeit auch in der integrierten Gesamtschule behalten. Da die integrierte Gesamtschule somit ein ausreichend differenziertes Schulsystem darstelle, sei das Recht der Eltern auf Wahl des Bildungsweges gemäß § 5 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz durch das alleinige Angebot der integrierten Gesamtschule nicht verletzt. Randnummer 13 Auch aus § 23 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz ergebe sich kein Rechtsanspruch der Kläger auf Errichtung eines Gymnasiums. Diese Vorschrift gewähre kein subjektiv-öffentliches Recht, sondern regele ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Schulträger und dem Land. Auch aus dem Gesetz zur Wiederherstellung der freien Schulwahl im Lande Hessen vom 2. Juni 1987 ergebe sich kein Anspruch der Kläger auf Einrichtung eines Gymnasiums, da dieses allein die Einrichtung 5. und 6. Klassen an bestehenden Schulen regele. Randnummer 14 Mit der am 20. Mai 1988 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangenen Berufung gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 18. Mai 1988 zugestellte Urteil verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß die integrierte Gesamtschule gegenüber dem Gymnasium ein "aliud" sei. Die integrierte Gesamtschule stelle insbesondere auch
der Neufassung der §§ 5 Abs. 2, 5 a, 5 b SchVG einen eigenständigen Bildungsweg dar. Dies ergebe sich überzeugend auch aus dem von dem Beigeladenen vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. W. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten die Eltern einen Rechtsanspruch darauf, daß bei Vorliegen des öffentlichen Bedürfnisses eine Schule in der von den Eltern gewünschten Schulform errichtet werde.
der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sei der Staat verpflichtet, zur Verwirklichung des Rechts der Eltern auf Wahl des Bildungsweges ihrer Kinder und des Rechts der Kinder auf Verwirklichung ihrer Bildungsmöglichkeit ein vielfältiges Bildungsangebot in einem differenzierten Schulsystem anzubieten. Diese Rechte würden verletzt, wenn den Eltern allein die integrierte Gesamtschule als Bildungsweg angeboten werde. Aus den Entscheidungen des Senats vom 16.6.1975 -- VI OE 45/74 -- und vom 25.9.1987 -- 6 UE 265/85 -- ergebe sich, daß der durch den Besuch einer integrierten Gesamtschule oder einer Förderstufe vermittelte Bildungsweg nicht dem der herkömmlichen weiterführenden Schulen vergleichbar sei. Für das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses zur Errichtung eines Gymnasiums sei es ausreichend, daß -- wie § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung der freien Schulwahl im Lande Hessen zu entnehmen sei -- mindestens eine Jahrgangsklasse einer Klasse 5 gebildet werden könne. Bei Bejahung des öffentlichen Bedürfnisses bestehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch ein subjektiv-öffentliches Recht der Eltern gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz auf Errichtung einer Schule. Dieses subjektiv-öffentliche, einklagbare Recht ergebe sich auch aus dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 1 Hessischer Verfassung sowie dem Artikel 6 Grundgesetz entsprechenden elterlichen Recht aus Artikel 56 Hessischer Verfassung. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, daß der Altkreis W eine vom übrigen Lande Hessen abweichende schulische Angebotslage aufweise. Die Eltern hätten ein Recht darauf, daß es ein landesweit einheitliches Schulangebot gebe. Da Elternrecht und staatlicher Erziehungsauftrag gemäß Artikel 56 Hessischer Verfassung gleichrangig nebeneinander ständen, folge daraus, daß den Erziehungsberechtigten auch ein eigenes, gleichberechtigtes Klagerecht zustehen müsse. Randnummer 15 Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
Die mit ihrer Einführung verbundenen besonderen bildungspolitischen Ziele -- Integration von allgemeiner und beruflicher Bildung, Mitwirkung von Schülern an der Unterrichtsgestaltung und gleiche äußere schulische Lernbedingungen -- seien nicht verwirklicht worden. Auch soweit das Gutachten davon ausgehe, für die Kurseinstufung gebe es von den Schulleitungen bzw. den Lehrerkollegien
den jeweils als erforderlich gesehenen Bedürfnissen festgelegte Quoten, sei diese Behauptung falsch. Eine solche Quotenregelung bestehe nicht und sei im übrigen rechtswidrig. Die Kritik des Gutachtens an den angeblich mangelnden Wahlmöglichkeiten innerhalb der integrierten Gesamtschule, die sich auf die drei Punkte der Auswahl der Schülergruppen
sozialisatorischen und pädagogischen Gesichtspunkten sowie
Wertorientierungen beziehe, stehe im Gegensatz zu Artikel 56 HV . Eine solche Differenzierung sei unzulässig. Das Gutachten berücksichtige im übrigen nicht die konkrete Ausgestaltung der Gesamtschulen in Hessen und insbesondere im Bereich des Altkreises W. Es bestehe aber ein erheblicher Unterschied in der Ausgestaltung der einzelnen integrierten Gesamtschulen. -- Zusammenfassend sei festzustellen, daß die schulformunabhängige Gesamtschule den Bildungswegen des traditionellen Schulwesens zwar nicht gleichartig, aber gleichwertig sei; mit ihrem Angebot werde den Eltern eine ausreichende Wahlmöglichkeit gegeben. Auf die Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 23 SchVG komme es deshalb nicht an. Randnummer 20 Das beigeladene Land hat mit Schreiben vom
gewiesen, daß die integrierte Gesamtschule sich schon in ihrer Zielsetzung in wesentlichen Bereichen von anderen Schulformen unterscheide. Diese Unterschiede beträfen insbesondere die nicht-fachbezogenen Inhalte der schulischen Bildungswege. Die empirischen Befunde belegten, daß diese Unterschiede nicht nur in der Formulierung der Ziele der Schule beständen, sondern auch in der Praxis des Schulbetriebes zur Geltung kämen. Hinzu komme die für alle Schüler gleichartige erzieherische Umgebung, die die integrierte Gesamtschule zu einer eigenständigen pädagogischen Einheit mache. Angesichts der homogenen erzieherischen Zielsetzung und sehr eingeschränkter Wahlmöglichkeiten könne von der Möglichkeit freier Wahl zwischen verschiedenen Bildungswegen dort nicht gesprochen werden. Da die integrierte Gesamtschule somit einen anderen als den gymnasialen Bildungsweg vermittele, hätten die Kläger grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß ihnen die Möglichkeit gegeben werde, ihre Kinder eine Schule des gymnasialen Bildungsweges besuchen zu lassen. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch lägen hier auch vor, da ein öffentliches Bedürfnis für die Errichtung einer Schule des gymnasialen Bildungsweges in W bestehe. Randnummer 23 Der Kultusminister müsse der Errichtung eines Gymnasiums auch seine Zustimmung gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 Schulverwaltungsgesetz erteilen, da eine solche Maßnahme einer zweckmäßigen Schulorganisation entspreche. Da diese Voraussetzung vorliege, stehe ihm kein Ermessen im Hinblick auf die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zu. Randnummer 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und des von dem Beklagten vorgelegten Schulentwicklungsplanes 1986 für das Gebiet des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufungen der Kläger sind zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 26 Die Berufung des beigeladenen Landes ist unzulässig. Das beigeladene Land ist durch das die Klagen abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht beschwert. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, durch die der Antrag der Kläger und des Beigeladenen, den Beklagten zur Einrichtung bestimmter Jahrgangsklassen eines Gymnasiums in W zu verpflichten, abgelehnt wurde, berührt das beigeladene Land nicht in eigenen Rechten. Das Land ist zwar an dem zwischen den Klägern und dem Beklagten streitigen Rechtsverhältnis derart im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO beteiligt, daß jedenfalls eine die Verpflichtung des Beklagten zur Einrichtung von Gymnasialklassen grundsätzlich bejahende Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Durch eine den Beklagten bindende Rechtsauffassung des Gerichts in einem entsprechenden Bescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO könnte auch das beigeladene Land bei der ihm gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz -- SchVG --, in der Fassung vom 4. April 1978, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 06.06.1989, GVBl. I, 133) obliegenden Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zu der Schulorganisationsmaßnahme gebunden sein, soweit von dem Schulträger zu beachtende Gesichtspunkte auch von dem Beigeladenen zu berücksichtigen wären. Wird die gegen einen Schulträger auf Erlaß eines Schulorganisationsaktes gerichtete Klage aber abgewiesen, kann das beigeladene Land im Hinblick auf § 23 Abs. 4 SchVG nicht in Rechten betroffen sein, weil es seiner Entscheidung über die Zustimmung zu einer Schulorganisationsmaßnahme dann nicht bedarf. Randnummer 27 Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Kläger keinen Anspruch auf die Einrichtung eines Gymnasiums haben. Die Verpflichtungsklagen sind gemäß § 42 VwGO zulässig. Die von den Klägern begehrte Verpflichtung des Beklagten, "ihren Kindern die Möglichkeit zu geben, in W ein Gymnasium zu besuchen", ist auf einen Beschluß des dafür zuständigen Kreistages des Beklagten gerichtet, der eine entsprechende schulorganisatorische Maßnahme zum Gegenstand hat. Eine solche Maßnahme ist ein Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluß vom 24.04.1978 -- 7 B 111.77 --, NJW 1978, 2211, Beschluß vom 25.10.1978 -- 7 B 195.78 --, Buchholz 421 Nr. 62 = DVBl 1979, 354; ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 23.06.1980 -- VI OE 90/77 --, siehe auch Urteil vom 23.08.1982 -- VI OE 11/78 -- NVwZ 1984, 114). Die Kläger können auch geltend machen, durch die Ablehnung des begehrten Schulorganisationsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Kläger, sämtlich Eltern von Schülern, die sich in der Sekundarstufe I einer weiterführenden Schule befinden, können in ihrem Recht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG, den Bildungsweg ihrer Kinder
dem Besuch der Grundschule wählen zu können, dadurch verletzt sein, daß ihnen eine solche Wahlmöglichkeit durch den Beklagten, der ein weiterführendes Bildungsangebot nur in Form der schulformunabhängigen (integrierten) Gesamtschulen bereitstellt, nicht gegeben wird. Randnummer 28 Die Klagen sind aber nicht begründet. Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Kläger keinen Anspruch darauf haben, daß der Beklagte ihren Kindern die Möglichkeit gibt, in W ein Gymnasium zu besuchen. Der dieses Begehren ablehnende Beschluß des Kreistages des Beklagten vom 2. September 1985, der den Klägern mit Schreiben vom 18. September 1985 mitgeteilt wurde, ist im Ergebnis rechtmäßig. Randnummer 29 Der Hauptantrag kann nicht deshalb Erfolg haben, weil der die Widersprüche der Kläger zurückweisende Widerspruchsbescheid des Beklagten rechtswidrig ist.
GO erläßt den Widerspruchsbescheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift ist der Widerspruchsbescheid nicht von dem Kreistag als dafür zuständiger Selbstverwaltungsbehörde, sondern von dem Kreisausschuß erlassen worden. Der Kreistag ist gemäß § 30 Nr. 10 Hessischer Landkreisordnung (HKO) für die Entscheidung über die Errichtung öffentlicher Einrichtungen ausschließlich zuständig. Zu den "öffentlichen Einrichtungen" im Sinne der Hessischen Landkreisordnung bzw. Hessischen Gemeindeordnung gehören auch die in öffentlich-rechtlicher Schulträgerschaft stehenden Schulen (Schneider-Jordan, HGO, Kommentar, Stand
VG verpflichtet ist (vgl. Beschluß des Senats vom 31.08.1988 -- 6 TG 3233/88 --, a.a.O.).
VG ist die Wahl des Bildungsweges
dem Besuch der Grundschule Sache der Erziehungsberechtigten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 SchVG sind die Schulträger verpflichtet und berechtigt, unter anderem Hauptschulen, Realschulen sowie Gymnasien zu errichten und fortzuführen; die Verpflichtung und Berechtigung setzen das Bestehen eines öffentlichen Bedürfnisses voraus. Randnummer 31 Das von den Klägern gewünschte Gymnasium könnte nicht beansprucht werden, wenn die Auffassung des Beklagten zuträfe, daß die in wohnortnaher Lage angebotenen schulformunabhängigen Gesamtschulen alle Bildungswege umfaßten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die schulformunabhängige Gesamtschule stellt
dem Schulverwaltungsgesetz einen eigenständigen Bildungsweg im Verhältnis zu den Bildungswegen der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums sowie den entsprechenden Schulzweigen der additiven Gesamtschule dar. § 5 b Abs. 3 Satz 1,
Sinn und Zweck auch der inhaltlichen Bestimmung des Begriffs "Bildungsweg". Dieser Begriff ist erstmals 1961 in das Schulverwaltungsgesetz aufgenommen worden (Gesetz vom 30.06.1961, GVBl. I, 87).
der Begründung zu § 2 Abs. 2 realisiert das Recht der Eltern auf Wahl des Bildungsweges die Grundsätze des Art. 55 Satz 1 HV ,
dem die Erziehung der Jugend Recht und Pflicht der Eltern ist (HLT-Drs. V/Abt. I, Nr. 976, S. 2801). Dort wird weiter ausgeführt, die Eltern hätten das Recht, die Schulausbildung ihres Kindes im Rahmen seiner Eignung für die gewählte Schulform selbst zu bestimmen. Die Berücksichtigung des Elternwillens könne aber nicht so weit gehen, daß die Aufnahme in eine bestimmte Einzelschule durchsetzbar wäre. Dem entspricht die Auslegung des Art. 55 Satz 1 HV durch den Hessischen Staatsgerichtshof,
dem wesentlicher Inhalt des dort normierten Erziehungsrechts der Eltern die Wahl des Bildungsweges ist (Hess. StGH, Beschluß vom 25.11.1982, P.St. 929 -- a.a.O.), der in erster Linie gekennzeichnet werde "durch den Bildungsinhalt im Sinne von Lehrstoff und durch das Bildungsziel im Sinne von Abschluß" (Hess. StGH, Beschluß vom 25.07.1984 -- P.St. 962 --, NVwZ 1984, 788 <790>, der dort
der damaligen Rechtslage davon ausging, das Gesetz selbst beantworte die Frage, zu welchen Bildungswegen bestimmte Schulformen gehörten, nicht). Randnummer 32 Gemessen an dem Kriterium des Bildungsinhalts unterscheidet sich die integrierte Gesamtschule so wesentlich von den Bildungswegen der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums, daß sie als ein "aliud" gegenüber dem Bildungsweg des Gymnasiums bewertet werden muß. Der wesentliche Unterschied im Hinblick auf den Bildungsinhalt liegt darin, daß der Vermittlung der Lerninhalte eine grundlegend andere Konzeption als bei den herkömmlichen Schulen zugrundeliegt. Diesem andersartigen pädagogischen Ansatz entspricht eine organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts, die auch für den einzelnen Schüler erhebliche Auswirkungen hat. Für die Bestimmung der grundlegenden Ziele und der konkreten Ausgestaltung der integrierten Gesamtschule ist die "Verordnung über Organisation, Differenzierungen und Abschlüsse, Berechtigungen der schulformunabhängigen (integrierten) Gesamtschule" vom 15.05.1985 (HKM ABl., 1985, 255) in der Änderungsfassung vom 20.06.1988 (HKM Abl., 1988, 434) und vom 04.07.1989 (HKM Abl., 1989, 490) -- IGS-VO -- zugrundezulegen, die der Hessische Kultusminister aufgrund der Ermächtigung des § 11 Abs. 3 SchVG erlassen hat.
VG wird in schulformunabhängigen Gesamtschulen, beginnend mit der Jahrgangsstufe 5, das Bildungsangebot der in ihnen zusammengefaßten Schulformen integriert und der Unterricht in den Jahrgangsstufen in gemeinsamen Kerngruppen sowie in
Leistung, Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt. Organisation und Differenzierungen regelt der Kultusminister durch Rechtsverordnung. Randnummer 33 Der Entwurf des Gesetzes, mit dem diese Vorschrift 1982 in das Schulverwaltungsgesetz vor allem mit dem Ziel eingefügt wurde, die integrierte Gesamtschule als Regelschule festzuschreiben (HLT-Drs. 9/5129), enthält keine Begründung für diese gesetzliche Inhaltsbestimmung der integrierten Gesamtschule. Auch aus den Materialien zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes vom 29.03.1969 (GVBl I, 44), durch die die Gesamtschule erstmals in Hessen gesetzlich verankert wurde (§ 5 c Abs. 1), lassen sich keine Anhaltspunkte zu den besonderen Bildungsinhalten der integrierten Gesamtschule entnehmen. Geregelt wurde in § 5 c Abs. 1, daß zur Bildung von (additiven) Gesamtschulen Schulen verschiedener Formen zu einer pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefaßt werden. Sie sollten mindestens einen Hauptschul-, einen Realschul- und einen Gymnasialzweig bis zur 10. Klasse umfassen. Daneben wurde in § 66 b die Landesregierung ohne nähere inhaltliche Bestimmung ermächtigt, "für Schulversuche mit Gesamtschulen, die nicht mehr
Schulformen gegliedert sind", durch Rechtsverordnung besondere Regelungen zu organisatorischen Fragen wie der Erstattung der Personalkostenanteile, der Übernahme der Beförderungskosten usw. zu treffen.
der Begründung des Gesetzentwurfs sollte damit die Entwicklung der integrierten Gesamtschule ermöglicht werden (HLT-Drs. VI/1300, S. 23). Es sei erforderlich, insoweit Sonderregelungen zu treffen, da die allgemeinen Vorschriften der hessischen Schulgesetze, die auf die überkommenen Schulformen abgestellt seien, auf Gesamtschulen, die nicht mehr
Schulformen gegliedert seien, vielfach nicht angewendet werden könnten. Im übrigen bezieht sich die Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung der Gesamtschule auf den mit dem späteren § 5 c übereinstimmenden § 5 b, der die schulformbezogene (additive) Gesamtschule regelte. Es wird ausdrücklich festgestellt, daß es angesichts der beschränkten Erfahrungen mit Gesamtschulen im öffentlichen Schulwesen verfrüht sei, "die vielfältigen Probleme der Gesamtschule schon jetzt gesetzlich abschließend regeln zu wollen. Es kommt vielmehr darauf an, der Gesamtschule eine rechtliche Basis in unserem Schulsystem zu geben, ohne ihre weitere Entwicklung dadurch einseitig in eine bestimmte Richtung zu drängen. Deshalb vermeidet der Entwurf eine abschließende Definition. Er nennt die Gesamtschule als Ziel, schafft die rechtliche Basis für eine stärkere Kooperation der bestehenden Schulformen beim Aufbau von Gesamtschulen und ermöglicht darüberhinaus die Entwicklung der integrierten Gesamtschulen in der Form gesetzlich besonders geregelter Schulversuche ...". Randnummer 34 Auch bei der Erörterung des Gesetzentwurfs im Hessischen Landtag wurden deutlichere inhaltliche Festlegungen nicht vorgenommen. Der damalige Kultusminister Schütte führte zum Zweck der Gesamtschule in der ersten Lesung des Gesetzentwurfes aus, es solle allen Kindern "unabhängig von ihrem sozialen und wirtschaftlichen Standort, des Wohnortes, des Geschlechts das Recht auf Bildung nicht nur zugestanden, sondern auch garantiert" werden (HLT-Prot. VI/
individuellen Fähigkeiten und Begabungen, ein längeres gemeinsames Lernen als Voraussetzung zur Überwindung sozialer Barrieren zwischen Kindern aus unterschiedlichen sozialen Schichten und eine umfassendere Verbreitung wissenschaftlicher Grundbildung (HLT-Prot. 9/60, a.a.O.). In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, daß der Kultusminister die Differenzierungsformen der integrierten Gesamtschulen, die weit streuten, durch einen besonderen Erlaß zusammengeführt habe (a.a.O, S. 3723). Der Sprecher der SPD-Fraktion sprach davon, die integrierten Gesamtschulen als gleichberechtigte Regelschulen in der Mittelstufe neben den traditionell überkommenen Schulformen zu verankern (HLT-Prot. a.a.O. S. 3718). Für das Verhältnis von integrierter Gesamtschule zu den drei herkömmlichen Schulformen deutet dies alles darauf hin, daß mit der Einführung der integrierten Gesamtschule als Regelschule beabsichtigt war, einen weiteren Bildungsweg neben die bestehenden in das Schulangebot des Staates aufzunehmen. Randnummer 35 Da der Gesetzgeber zur Konkretisierung der inhaltlichen Ausgestaltung der integrierten Gesamtschule auf die zur damaligen Zeit vorliegenden Erlasse des Kultusministers Bezug nahm, kann zur Bestimmung der gesetzgeberischen Vorstellungen über den Bildungsinhalt der integrierten Gesamtschule auch auf diese die Lehrinhalte konkretisierenden Regelungen des Kultusministers zurückgegriffen werden. Zu den bei Einführung der integrierten Gesamtschule als Regelschule geltenden Regelungen gehörten insbesondere die "Rahmenrichtlinien für die pädagogische Entwicklung der hessischen Gesamtschulversuche" (Erlaß vom 16.03.1972 -- E IV -- 1005/001 --, HKM Abl. 1972, 428), für die integrierten Gesamtschulen zum Teil ersetzt durch die "Richtlinien für die pädagogische Entwicklung der integrierten Gesamtschulen
VG in der Fassung vom
Leistung differenzierten Kursen unterrichtet (4.2.2). Randnummer 36 In den Richtlinien von 1978 war für die Jahrgangsstufen 7 und 8 vorgesehen, daß beim Übergang von der Förderstufe in die Sekundarstufe I an integrierten Gesamtschulen die Kerngruppen in der Regel in ihrer Zusammensetzung bestehen blieben, um gewachsene Gruppenbezüge und soziale Bindungen nicht zu zerstören. Der größere Anteil des Unterrichts werde daher weiterhin im Kern, d. h. nicht differenziert
Leistungsgruppen, also in einer
Leistung heterogen zusammengesetzten Lerngruppe, unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 7 und 8 solle ein häufiger Lerngruppenwechsel vermieden werden und die Stabilität von Bezugsgruppen und -Personen weitgehend gewahrt bleiben (3.1 der Richtlinien). Erst für die Jahrgangsstufe 9 und 10 war eine zunehmende inhaltliche Differenzierung der Bildungsangebote durch Kurse mit verschiedenen Leistungsanforderungen vorgesehen, die allen Schülern das Erreichen angestrebter Abschlußqualifikationen ermöglichen solle (3.2). Die Fächer Gesellschaftslehre und Religion wurden weiterhin im Kern unterrichtet. Der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und der 1. Fremdsprache sollte in den Jahrgangsstufen 9 und 10 -- soweit die pädagogischen und organisatorischen Voraussetzungen es zuließen -- auf zwei Anspruchsebenen, andernfalls auf drei Anspruchsebenen stattfinden. Biologie, Physik und Chemie wurden auf zwei Anspruchsebenen unterrichtet. In Biologie könne in beiden Jahrgangsstufen der Unterricht auch in der heterogenen, d. h.
Leistung nicht differenzierten Lerngruppe erfolgen. Die besonderen pädagogischen Zielsetzungen der integrierten Gesamtschule führen zu einer gegenüber den herkömmlichen Schulformen grundsätzlich anderen Gestaltung der Bildungsvermittlung. Charakteristisch für die integrierte Gesamtschule ist, wie anhand einzelner Regelungen der Richtlinien des Kultusministers dargelegt, die möglichst weitgehende und langdauernde gemeinsame Unterrichtung der Schüler, die eine Einordnung in die verschiedenen Bildungswege des herkömmlichen Schulsystems möglichst weit hinausschieben und lange offenhalten soll. Dieser Grundtendenz entspricht es, daß die integrierte Gesamtschule als "pädagogische und organisatorische Einheit in der Regel die Jahrgangsstufe 5 bis 10 der Mittelstufe" umfaßt und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 in drei Zweijahresblöcke gegliedert sind (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 IGS-VO).
1 Satz 2 der Verordnung soll auch bei fortschreitender Verstärkung fachlicher Ansprüche und differenzierter Leistungsanforderungen die Unterrichtsorganisation unter Beachtung der Zielsetzungen gemäß § 1 der Verordnung -- diese entsprechen inhaltlich weitgehend den Zielsetzungen in den Rahmenrichtlinien von 1972 -- gewachsene Gruppenbezüge
Möglichkeit erhalten und soziale Bindungen fördern. Entsprechend den Richtlinien von 1978 soll auch
der geltenden IGS-VO der Unterricht in gemeinsamen Kerngruppen und den
Leistung sowie
Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt werden. In den Kerngruppen soll der Unterricht durch innere Differenzierung auf die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schüler eingehen. Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem seine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist. Die Zuordnung des Schülers zu einem bestimmten Kurs erfolgt gesondert für jedes Kursfach (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 IGS-VO). Die Differenzierungstafel für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Anhang zur IGS-VO Nr. 2 -- Differenzierungstafel) zeigt, daß -- wie schon
den Differenzierungsrichtlinien von 1978 -- Gesellschaftslehre und Biologie bis zur
der Konzeption des leistungsdifferenzierten Unterrichts in der integrierten Gesamtschule die Abgrenzungen des Leistungsniveaus der dortigen Kurse nicht den Leistungsabgrenzungen zwischen Hauptschule, Realschule und Gymnasium entsprechen müssen. Es soll eine dem Befähigungs- und Leistungsstand der Schüler entsprechende Differenzierung vorgenommen werden, die sich aber nicht an den Anforderungsprofilen der drei herkömmlichen Schulformen orientieren muß. Die integrierte Gesamtschule ist insofern in ihrer Bildungsvermittlung nicht bezogen auf die Differenzierungen des dreigliedrigen Schulsystems. Die Binnendifferenzierung der Bildungsvermittlung in der integrierten Gesamtschule ist inhaltlich grundsätzlich nicht an den drei herkömmlichen Schulformen ausgerichtet. Die auf dieser Grundlage vermittelten Bildungsinhalte können sich deshalb im Hinblick auf das Anspruchsniveau wesentlich von dem Bildungsinhalt unterscheiden, der entsprechend den Leistungsabgrenzungen zwischen den herkömmlichen Schulen in einer Hauptschule, einer Realschule oder einem Gymnasium angeboten wird. Die in den jeweiligen Leistungsgruppen vermittelten Bildungsinhalte lassen sich je
den Bedürfnissen der einzelnen Gruppe insoweit flexibler gestalten, ohne daß konzeptionell eine Zuordnung zu dem Leistungsniveau einer Hauptschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums möglich sein muß. Randnummer 37 Die an integrierten Gesamtschulen vermittelten Bildungsinhalte unterscheiden sich auch insofern von denen herkömmlicher Schulformen, als für die einzelnen Schüler kein Bildungsangebot auf einer einheitlichen Anforderungsebene vorgeschrieben ist. Aus der je
der individuellen Leistung in den verschiedenen Fächern möglichen unterschiedlichen Einstufung der Schüler ergibt sich, daß sie im Unterschied zu Schülern an herkömmlichen Schulen kein durchschnittliches den herkömmlichen Schulen entsprechendes Leistungsniveau aufweisen müssen. Leistungsschwächen von überwiegend in Kurse mit hohen Anforderungen eingestuften Schülern führen anders als im gegliederten Schulsystem nicht zur Nichtversetzung, sondern zu Umstufungen. Dem allem entspricht, daß die Zuordnung eines Schülers einer integrierten Gesamtschule zum Leistungsniveau einer herkömmlichen weiterführenden Schule nicht ohne weiteres möglich ist. Dies wird auch daraus deutlich, daß gemäß § 12 IGS-VO in den Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt wird, welcher Abschluß bzw. welche Berechtigung dem Schüler
seinem gegenwärtigen Leistungsstand voraussichtlich zuerkannt werden kann. Randnummer 38 Die Unterschiede des Bildungsangebots im Vergleich mit dem der herkömmlichen Schulformen zeigen sich auch bei der Regelung der Eignung für den Zugang zu integrierten Gesamtschulen und für den Übergang von integrierten Gesamtschulen auf andere weiterführende Schulen.
a, 5 b bedarf es für den Übergang auf die schulformunabhängige Gesamtschule keiner Eignungsfeststellung.
1, in dem die schulformunabhängige Gesamtschule nicht aufgeführt ist, ist eine besondere Eignung des Schülers für den Besuch der integrierten Gesamtschule nicht erforderlich. Andererseits setzt der Übergang von der integrierten Gesamtschule
der Jahrgangsstufe 6 auf andere weiterführende Schulen die Feststellung der Eignung voraus (§ 5 b Abs. 3 Satz 1); dies gilt ebenso für den Übergang aus den Jahrgangsstufen 7 bis 9 (§ 5 b Abs. 4 Satz 1). Dies beruht auch darauf, daß an integrierten Gesamtschulen im Unterschied zu Schulen des herkömmlichen Schulsystems nicht ein auf eine bestimmte Schulform bezogenes Leistungsniveau verlangt wird, sondern man in unterschiedlichen Fächern verschiedenen Anforderungsebenen genügen kann. Randnummer 39 Der Gesetzgeber hat mit den von den übrigen Schulformen des dreigliedrigen Schulwesens unterschiedenen Regelungen über die Notwendigkeit der Feststellung einer Eignung zum Besuch dieser Schulen deutlich gemacht, daß die auf der integrierten Gesamtschule vermittelten Bildungsinhalte nicht mit dem Bildungsangebot anderer Schulen vergleichbar sind. Die zugrundeliegende Verschmelzung der Bildungsgänge der herkömmlichen Schule in der integrierten Gesamtschule führt -- auch bei im wesentlichen gleichen Curricula und Stundentafeln für die Klassen 7 bis 10 für integrierte Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien (siehe die "Verordnung über die Stundentafeln für die Grundschule, die Schule für Lernbehinderte <Sonderschule>, für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums, für die Förderstufe und die Gesamtschule" vom 06.06.1989 <HKM Abl. 1989, 483> und die Stundentafeln für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 der integrierten Gesamtschule gemäß Anhang 1. IGS-VO) -- insgesamt zu einer so grundlegend anderen Ausgestaltung des Bildungsangebots, daß die integrierte Gesamtschule im Hinblick auf den Bildungsinhalt ein "aliud" zu den Schulformen des dreigliedrigen Schulsystems darstellt. Randnummer 40 Hinsichtlich des Bildungsziels im Sinne von Abschluß des Bildungsweges unterscheidet sich die integrierte Gesamtschule nicht von der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium in der Sekundarstufe I, da die dort möglichen Abschlüsse auch mittels der integrierten Gesamtschule erreicht werden können (siehe §§ 13 bis 16 IGS-VO). Randnummer 41 Die integrierte Gesamtschule weicht somit hinsichtlich ihrer pädagogischen Konzeption, der damit verbundenen Struktur der Bildungsvermittlung und der darauf beruhenden konkreten Ausgestaltung der Unterrichtsorganisation in Kerngruppen und leistungsdifferenzierten Kursen, deren Abgrenzung nicht notwendig den Unterschieden im Anspruchsniveau der herkömmlichen Schulformen entspricht, ganz erheblich von dem dreigliedrigen Schulsystem ab und ist daher mit dessen Schulformen nicht vergleichbar. Mit der schulformunabhängigen Gesamtschule wird deswegen nicht der gleiche Bildungsweg wie der des Gymnasiums angeboten. Randnummer 42 Das ausschließliche Angebot der integrierten Gesamtschule bietet den Klägern somit keine § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG genügende "substantielle" Wahlmöglichkeit unter den sich
dem Bildungsinhalt wesentlich unterscheidenden Bildungswegen des Gymnasiums und der schulformunabhängigen Gesamtschule. Gleichwohl haben die Kläger keinen Anspruch darauf, daß ihre Kinder ein Gymnasium in W besuchen können. Mit ihrem Klageantrag beanspruchen sie ausschließlich eine bestimmte Schulform. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, daß es den Klägern mit ihrem Hauptantrag von vornherein um die Möglichkeit des Besuchs eines "traditionellen" Gymnasiums -- in ausdrücklicher Abgrenzung zu dem gymnasialen Zweig einer schulformbezogenen (additiven) Gesamtschule -- ging. Ein solches Bestimmungsrecht im Sinne eines Anspruchs auf Einrichtung einer bestimmten Schulform läßt sich aus dem Recht auf Wahl des Bildungsweges aber nicht herleiten (Hess. StGH, Beschluß vom 25.11.1982 -- P.St. 929--, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28.05.1979 -- VI OE 10/79 --, Beschluß vom 31.08.1988 -- 6 TG 3233/88 --, NVwZ -- RR 1989, 247). Das (organisatorisch selbständige) Gymnasium und der gymnasiale Zweig einer additiven Gesamtschule sind schulorganisatorisch unterschiedliche Schulformen des gleichen, inhaltlich einheitlichen "Bildungsweges des Gymnasiums" im Sinne des § 5 a SchVG. Dies gilt ebenso wie für den Bildungsweg der Hauptschule und der Realschule. Gesamtschulen sind die Zusammenfassung von "Schulen verschiedener Formen zu einer pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SchVG). Sie umfassen gemäß § 11 Abs. 2 SchVG in Schulzweigen mindestens einen Hauptschul-, einen Realschul- und einen gymnasialen Zweig bis zur Klasse 10. Die Gleichstellung der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums hinsichtlich der Bildungswege mit den entsprechenden Schulzweigen schulformbezogener Gesamtschulen wird durch die Vorschriften über Übergänge auf andere Schulen bestätigt.
VG, der die Eignung eines Schülers für den Übergang auf weiterführende Schulen
dem Besuch der Grundschule regelt, sind bei der Eignungsprognose die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich dem Schüler aus der Aufgabe der Schulen des gewählten Bildungsweges stellen. Randnummer 43 Diese Aufgaben sind in § 5a Abs. 1 Satz 3 SchVG beschrieben für die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium. Im Hinblick auf die Eignungsfeststellung werden die entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen Gesamtschule in § 5a Abs. 2 und Abs. 3 der Hauptschule, Realschule und dem Gymnasium gleichgestellt (allerdings fehlt eine ausdrückliche Regelung für den Übergang eines Schülers auf den Hauptschulzweig einer additiven Gesamtschule, siehe § 5 a Abs. 2 Satz 1, der nur die Eignung für den Besuch der Hauptschule regelt). In den Regelungen des § 5 b, der die weiteren Übergänge innerhalb der allgemein bildenden Schulen betrifft, wird ebenfalls zwischen der schulformbezogenen Gesamtschule und den Schulen des herkömmlich gegliederten Schulsystems nicht differenziert (siehe § 5 b Abs. 2, Abs. 4). Auch der Umstand, daß in § 5 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 nur von dem Bildungsweg der Hauptschule, Realschule und des Gymnasiums gesprochen wird, deutet darauf hin, daß die additive Gesamtschule mit ihren entsprechenden Zweigen kein davon zu unterscheidender Bildungsweg ist. Dies wird auch bestätigt durch die Regelung des Übergangs zu den Jahrgangsstufen 7 bis 9 in § 5 b Abs. 4 Satz
allem eine darauf gerichtete Klage keinen Erfolg haben. Randnummer 47 Der auf Einrichtung des gymnasialen Bildungsweges durch den Beklagten gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Insoweit fehlt das bei Verpflichtungsklagen notwendige Vorverfahren (§ 68 ff. VwGO). Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren den mit dem Hauptantrag weiterverfolgten Anspruch auf das Angebot des Unterrichts eines "herkömmlichen" Gymnasiums geltend gemacht. Der Bevollmächtigte der Kläger hat, bevor er den Hauptantrag stellte, ausdrücklich klargestellt, den Klägern sei bekannt, daß es außer an Gymnasien den gymnasialen Bildungsweg auch an schulformbezogenen Gesamtschulen gebe. Sie wünschten jedoch die Einrichtung eines "traditionellen" Gymnasiums. Demgegenüber kann die zur Erläuterung des Hilfsantrages gegebene Erklärung des Klägerbevollmächtigten, die bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger hätten erklärt, sie hätten die Unterschiede zwischen Gymnasium und gymnasialem Bildungsweg nicht gesehen und ihnen seien die Begriffe auch in Bezug auf die "Schulform" nicht geläufig gewesen, nicht dazu führen, daß für das Verwaltungsverfahren von einem anderen als dem darin formulierten und mit dem Hauptantrag bestätigten Ziel der Kläger auszugehen wäre. Die Kläger haben bei dem Beklagten mit Schreiben vom
Ausfüllung des dem Schulträger zustehenden Beurteilungsspielraumes -- in Form eines Gymnasiums oder einer additiven Gesamtschule, war nicht Gegenstand des Vorverfahrens und kann auch nicht durch Erklärung der Kläger im Prozeßverfahren
träglich Verfahrensgegenstand werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025362
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.