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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 UE 3970/87 Beschluss Zur Zulässigkeit von Werbetafeln außerhalb bebauter Ortsteile; Abstandsfläche § 7 Ab

Zur Zulässigkeit von Werbetafeln außerhalb bebauter Ortsteile; Abstandsfläche Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Oktober 1987, IV/2 E 1786/84 Tatbestand Randnummer 1 Mit am 30.01.1984 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag beantragte die Klägerin die bauaufsichtliche Genehmigung für die Aufstellung von zweimal vier freistehenden Werbetafeln an zwei Standorten an der seitlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks O.straße 10 in H. gemäß dem beigefügten Foto sowie der Einzeichnung auf der beigefügten Flurkarte. Die Tafeln sollen jeweils die Maße 2,70 m x 3,70 m aufweisen. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 09.03.1984 wies die Beklagte den Antrag u. a. mit der Begründung zurück, der Anbringungsort liege im Außenbereich und bauliche Anlagen seien innerhalb einer Abstandsfläche von 3 m entlang der Grundstücksgrenze nicht zulässig. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.1984 zurück. Randnummer 3 Am 06.08.1984 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gebietscharakter entspreche einem Gewerbegebiet. Randnummer 4 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09.03.1984 sowie des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 06.07.1984 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von zweimal vier Werbetafeln auf dem Grundstück H., O.straße 10, zu erteilen. Randnummer 5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme die Klage mit Urteil vom 20.10.1987 abgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet: Randnummer 7 Der geplante Anbringungsort liege außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, in dem gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 HBO Werbetafeln unzulässig seien. Randnummer 8 Gegen das dem Kläger-Bevollmächtigten am 20.11.1987 zugestellte Urteil hat dieser am 11.12.1987 Berufung eingelegt. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom
  2. Oktober 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  3. Juli 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von zweimal vier Werbetafeln in H., O.straße 10, zu erteilen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten liegen vor. Sie waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Der Senat konnte die Berufung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -- EntlG -- vom 31.03.1978, BGBl. I S. 445 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.07.1985, BGBl. I S. 1274, durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung auch nach Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hielt. Randnummer 13 Die zulässige Berufung (§§ 125, 126 VwGO) ist unbegründet. Randnummer 14 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil ihr Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht (§ 96 Abs. 1 HBO). Randnummer 15 Der Zulässigkeit des Vorhabens steht § 15 Abs. 3 HBO entgegen. Nach dieser Vorschrift sind außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen mit Ausnahme der in Satz 2 der Vorschrift genannten Anlagen, zu denen Werbetafeln an dem vorgesehenen Standort nicht gehören, unzulässig. Die Klägerin hält die Vorschrift mit der Begründung nicht für anwendbar, es handele sich bei der maßgeblichen Umgebung um einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein nicht unbeachtliches Gewicht habe und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Augenscheinseinnahme zum Ergebnis gekommen, es handele sich bei den vorgefundenen Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung um unzulässige Bebauungssplitter, die den Gebietscharakter -- Außenbereich -- noch nicht verändert hätten und diesem wesensfremd seien. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Nutzungsübersicht hat dieses Ergebnis bestätigt: Randnummer 16 Der Kern der genehmigten Nutzung beiderseits der O.straße in Höhe des vorgesehenen Standorts der Werbeanlagen besteht aus Nutzungen, die im Zusammenhang mit der früheren Funktion der O.straße als Bundesstraße stehen (zwischenzeitlich stillgelegte Tankstelle mit Tankwarthäuschen an der Südwestseite der O.straße, Tankstelle mit Raststätte, Fremdenzimmer für Fernfahrer sowie Wasch- und Duschräume an der Nordostseite) und aus diesem Grunde nicht geeignet sind, den Kern eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu bilden. Das gilt im Hinblick auf die zeitlich befristete Genehmigung des Autowrackplatzes an der Südwestseite der O.straße, auch für die mit diesem im Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen. Selbst wenn, eine Möglichkeit, die der Klägerin zuzugeben ist und für die viel spricht, für Gebäude im räumlichen Zusammenhang mit der Tankstelle und der Raststätte illegale Nutzungsänderungen vorgenommen worden sind, kann auch unter Berücksichtigung des in östlicher Richtung angrenzenden Lagerplatzes nicht festgestellt werden, daß sich dort ein Ortsteil von hinreichendem Gewicht und eigenständiger Bedeutung herausgebildet hat. Vielmehr stellt sich diese Bebauung als Wildwuchs ohne Rücksicht auf die Funktionen des Geländes mit einem Ergebnis dar, das als völlig regellose Bebauung bzw. baurechtlich relevante Nutzung bezeichnet werden muß, und damit einen im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässigen Bebauungssplitter darstellt. Die vorgesehenen Standorte der Werbetafeln liegen deshalb außerhalb der bebauten Ortsteile und sind gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 HBO bauordnungsrechtlich unzulässig. Randnummer 17 Unabhängig davon steht der Genehmigungsfähigkeit der Werbetafeln auch der vorgesehene Standort innerhalb einer Abstandsfläche von 3 m entlang der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze entgegen ( § 7 Abs. 4 HBO ). Die Nähe des vorgesehenen Standorts der Werbetafeln zur Zu- bzw. Abfahrt der Tankstelle macht auch nicht -- wie die Klägerin meint -- die Betriebsfläche zur öffentlichen Verkehrsfläche, die aus der Abstandsflächenregelung herausfällt. Die freistehend vor einem Maschendrahtzaun vorgesehenen Werbetafeln können -- entgegen der Auffassung der Klägerin -- auch nicht als Einfriedungen in der Abstandsfläche zugelassen werden. Randnummer 18 Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025365

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