Sozialhilfe - zum Anspruch auf Trauerkleidung; Verzicht auf einmalige Leistung Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- April 1987, II/2 E 956/85 Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer weiteren Bekleidungsbeihilfe. Randnummer 2 Die Klägerin, die von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhält, beantragte mit Schreiben vom
- Februar 1985 die Gewährung eines Vorschusses auf die Bekleidungsbeihilfe für das Frühjahr 1985 für sich und ihren Sohn U. in Höhe von zusammen 300,00 DM, weil sie wegen der Beerdigung ihres am
- Februar 1985 tödlich verunglückten Enkels Trauerkleidung benötigten. Die Beklagte bewilligte diesen Vorschuß am selben Tage. Randnummer 3 Am
- April 1985 beantragte die Klägerin Bekleidungsbeihilfe für sich und ihre beiden Söhne, die ihr unter Anrechnung des bereits empfangenen Vorschusses in Höhe von 315,00 DM gewährt werden sollte. Die Klägerin erklärte sich mit dieser Vorgehensweise der Beklagten durch Unterschrift auf einem Formblatt am
- April 1985 schriftlich einverstanden. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Verfügung vom gleichen Tag eine Beihilfe vom 315,00 DM. Randnummer 4 Gegen die Anrechnung des Vorschusses für die Trauerkleidung auf die Bekleidungsbeihilfe für das Frühjahr 1985 legte die Klägerin am
- Mai 1985 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 1985 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es sei Hilfeempfängern zumutbar, wegen Bekleidung für besondere Familienereignisse auf die Kleiderkammern der Wohlfahrtsverbände zurückzugreifen. Außerdem bestehe die Möglichkeit, neutrale Kleidung zu kaufen, die sowohl bei einem Trauerfall als auch zu anderen Gelegenheiten getragen werden könnte. Randnummer 5 Mit am
- Oktober 1985 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben und sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom "
- Oktober 1985" in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 1985 die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 300,00 DM zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Randnummer 7 und sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Randnummer 8 Mit Gerichtsbescheid vom
- April 1987 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, es sei zwar davon auszugehen, daß zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG grundsätzlich auch die Ausstattung mit Kleidung für besondere bedeutsame Anlässe gehöre, um zu vermeiden, daß sich der Hilfeempfänger rein äußerlich negativ von der übrigen Bevölkerung abhebe. Der Klägerin sei jedoch entgegenzuhalten, daß es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, sich eine dem Anlaß entsprechende Kleidung zu besorgen. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, sich aus den Kleiderkammern der Hilfsorganisationen Trauerkleidung zu entleihen bzw. solche Kleidung für derartige Anlässe zu mieten. Dies gelte um so mehr, als diese Kleidung in der Regel nur für einen Tag benötigt werde und es keineswegs mehr allgemein üblich sei, bei einer Beerdigung schwarze oder dunkle Kleidung zu tragen. Es wäre der Klägerin daher auch zumutbar gewesen, an der Beerdigung ihres Enkels in anderer Kleidung, ggf. mit einem schwarzen Tuch versehen, teilzunehmen. Randnummer 9 Gegen den am
- Juni 1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit am
- Juni 1987 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Randnummer 10 Sie habe schwarze Trauerkleidung gekauft, weil sie dies beim Tod ihres Enkels für notwendig gehalten und in kürzester Zeit verwirklicht habe. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, daß die Sozialhilfe nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz den gegenwärtigen Bedarf decken müsse, der hier unstreitig im April 1985 für Kleidung in Höhe von 615,00 DM bestanden habe. Wenn sie Trauerkleidung anstelle der vom Sozialamt angeregten Allzweckkleidung gekauft habe, so bestehe ein Bedarf in Höhe von 300,00 DM für das Frühjahr 1985 fort. Sie könne auch nicht auf die Möglichkeit, sich aus Kleiderkammern der Hilfsorganisationen Trauerkleidung zu besorgen, verwiesen werden. Auszugehen sei davon, daß der Anspruch auf Trauerkleidung zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre. Dieser Anspruch gehe grundsätzlich auf eine Neuausstattung und sei in Geld zu erfüllen. Schon deshalb verbiete sich der Verweis auf die Wohlfahrtsverbände. Es sei auch alles andere als üblich, Trauerkleidung zu mieten, denn es fehle ein entsprechender Markt. Außerdem wäre dies in der Kürze der Zeit eine Überforderung gewesen. Darüber hinaus habe sie die Trauerkleidung nicht nur für einen Tag, sondern entsprechend dem Anlaß für eine längere Zeit benötigt. Sie empfinde es als Zumutung, ihr vorschreiben zu wollen, zur Beerdigung ihres Enkels in normaler Kleidung mit einem schwarzen Tuch zu erscheinen. Ebensowenig könne sie darauf verwiesen werden, sie hätte sich solche Straßenkleidung beschaffen können, die auch bei einer Beerdigung getragen werden könne, zumal die Beerdigung im Februar gewesen sei und sie im Frühjahr 1985 Sommerkleidung benötigt habe. Ihr könne auch nicht entgegengehalten werden, daß sie selbst eine vorschußweise Gewährung der Beihilfe für die Anschaffung von Trauerkleidung beantragt habe. Dies habe sie getan, weil die Beklagte nur über diesen Weg bereit gewesen sei, überhaupt eine Leistung zu erbringen. Ein Sozialhilfeträger, der rechtswidrig die gebotene Beihilfe verweigere, könne sich aber redlicherweise nicht darauf berufen, daß der Hilfesuchende mit einem Vorschuß einverstanden gewesen sei. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- April 1987 (II/2 E 956/85) sowie des Bescheides vom
- April 1985 und des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 1985 die Beklagte zu verpflichten, ihr -- der Klägerin -- weitere 300,00 DM Bekleidungsbeihilfe zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie habe das ihr im Rahmen des § 3 Abs. 2 BSHG eingeräumte Ermessen in der Weise ausgeübt, daß sie der Klägerin im Vorgriff auf ihren seinerzeit noch zu stellenden Bekleidungsbeihilfenantrag eine Beihilfe für die Anschaffung von Trauerkleidung gewährt habe. Wenn der Hilfeempfänger aber zu erkennen gegeben habe, daß er mit einer späteren Anrechnung dieses Vorschusses einverstanden sei, stelle sich die Frage, ob er sich nicht später auf seine Äußerungen verweisen lassen müsse. Randnummer 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 15 Dem Senat hat ein Hefter Behördenakten der Beklagten vorgelegen. Er war Gegenstand der Beratung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Beiakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zum Teil begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht in vollem Umfang abweisen dürfen. Randnummer 17 Bei der Ermittlung des Bekleidungsbedarfs der Klägerin und ihrer Familie im April 1985 durfte die Beklagte nur 200,00 DM als bereits geleisteten Vorschuß anrechnen. Die Klägerin hatte am
- Februar 1985 einen Bekleidungsbedarf von 300,00 DM geltend gemacht. Damit setzte gemäß § 5 BSHG die Sozialhilfe ein, soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung vorlagen, unabhängig davon, daß die Klägerin -- offenbar auf Betreiben des Sozialamtes der Beklagten -- lediglich einen Vorschuß auf die Bekleidungsbeihilfe für das Frühjahr 1985 erbeten hatte. Denn wenn ein sozialhilferechtlicher Anspruch besteht, ist er vom Sozialhilfeträger zu erfüllen und nicht als Vorschuß auf andere Leistungen anzurechnen. So verhält es sich hier bezüglich der von der Klägerin für sich selbst begehrten Kleiderbeihilfe für Trauerbekleidung. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluß vom
- April 1983 -- FEVS 33, 251), wonach der ernsthafte Wunsch eines Menschen, aus Anlaß des Todes eines nächsten Angehörigen seiner Trauer nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck verleihen zu wollen, allgemein geachtet und als mit den allgemeinen Wertvorstellungen im Einklang stehend empfunden werde. Trauerkleidung sei daher im Falle eines solchen Wunsches angemessene Kleidung im Sinne des § 12 BSHG. Das gelte nicht nur für die Teilnahme an der Beerdigung, sondern auch für eine angemessene Zeit danach. Es darf zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß sie den ernsthaften Wunsch hatte, die Trauer über den Tod ihres Enkelkindes, das in ihrem Haushalt gelebt hatte, durch Tragen von Trauerbekleidung zu dokumentieren. Der von ihr geltend gemachte Bedarf in Höhe von 100,00 DM für ein paar Schuhe und eine Hose ist nicht unangemessen, vielmehr bescheiden gewesen, zumal sie die Trauerkleidung nicht nur bei der Beerdigung, sondern auch einige Zeit danach tragen wollte. Hierbei brauchte sich die Klägerin nicht auf die angebliche Möglichkeit einer Ausleihe oder gar Miete von Trauerkleidung verweisen zu lassen. Für Schuhe besteht diese Möglichkeit nicht, unabhängig davon, daß sie aus hygienischen und orthopädischen Gründen unzumutbar wäre. Im übrigen sollte -- wie ausgeführt -- die Trauerkleidung nicht nur bei der Beerdigung getragen werden. Schließlich war die Klägerin durch das Ansinnen im Hinblick auf den zeitlichen und psychischen Druck, dem sie in den Tagen nach dem
- Februar 1985 ausgesetzt war, menschlich überfordert. Randnummer 18 Dem Anspruch der Klägerin auf Bekleidungsbeihilfe steht nicht entgegen, daß sie sich in dem Formularantrag vom
- April 1985 (Blatt 2136 der Behördenakte) durch ihre Unterschrift damit einverstanden erklärt hat, daß ihr trotz eines anzuerkennenden Bedarfs in Höhe von insgesamt 615,00 DM lediglich 315,00 DM bewilligt werden sollten. Der Senat hat Zweifel, ob die Klägerin ihr Einverständnis aus völlig freien Stücken erklärt hat, um wenigstens einen Teil der begehrten Kleiderbeihilfe zu erhalten. Einen wirksamen Verzicht auf einen Teil der Kleiderbeihilfe im Sinne von § 46 Abs. 1 SGB I stellt die Erklärung nicht dar, denn es ist nicht erkennbar, wann die verschiedenen -- nicht von der Klägerin stammenden -- Eintragungen auf dem Formblatt vorgenommen wurden, so daß die Frage offenbleibt, ob sie von der Unterschrift der Klägerin gedeckt sind. Im übrigen sind an die Wirksamkeit eines Verzichts auf einmalige Leistungen strenge Anforderung zu stellen, denn er kann, anders als der Verzicht auf wiederkehrende Leistungen, nicht widerrufen werden (vgl. § 46 Abs. 1
- Halbsatz SGB I). So muß sich der schriftlichen Verzichtserklärung mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lassen, worauf der Erklärende im einzelnen verzichtet, Diesen Anforderungen genügt das "Einverständnis" der Klägerin nicht. Randnummer 19 Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet, soweit sie die Bewilligung einer Beihilfe für die Anschaffung von Trauerkleidung für ihren Sohn U. begehrt, denn insofern durfte die Beklagte den bereits geleisteten Vorschuß in Höhe von 200,00 DM auf die Kleiderbeihilfe für das Frühjahr 1985 anrechnen. Auszugehen ist von den herrschenden Lebensgewohnheiten breiter Bevölkerungskreise, von denen sich das Leben von Sozialhilfeempfängern nicht negativ und diskriminierend abheben soll. Danach kann aber nicht festgestellt werden, daß das Tragen spezieller Trauerkleidung bei Jugendlichen im städtischen Bereich einer verbreiteten Übung entspricht. Vielmehr wird im allgemeinen das Tragen unauffälliger Kleidung bei einer Beerdigung als ausreichend erachtet. Dies konnte auch dem seinerzeit 14jährigen Sohn der Klägerin angesonnen werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025366