← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 2323/88 Urteil Zur elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach abgeschlossener Lehre § 11 Abs 3 S 1 N

Zur elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach abgeschlossener Lehre Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. März 1988, IV/3 E 524/87 Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Studentenwerk der Klägerin elternunabhängige Förderungsleistungen nach § 11 Abs. 3 Ziffer 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ihr Studium der Slawistik an der Universität M gewähren muß. Randnummer 2 Die 1964 als nichteheliches Kind geborene Klägerin besuchte von 1974 bis 1980 eine Realschule in B. Ihre Leistungen im Abschlußzeugnis wurden durchgehend mit "gut", in den Fächern Religion und Geschichte mit "sehr gut" beurteilt. Randnummer 3 Danach setzte die Klägerin ihren Schulbesuch auf dem ... Gymnasium in B fort und erwarb dort im Juni 1983 die allgemeine Hochschulreife. Ihr Abiturzeugnis weist einen Notendurchschnitt von 2,5 aus. Als Leistungskurse hatte die Klägerin die Fächer Englisch und Deutsch gewählt. Randnummer 4 Zunächst wollte die Klägerin nach dem Abitur eine Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau absolvieren. Durch Vermittlung ihres Vaters, der über Kontakte zu dem Reiseunternehmen T. verfügte, wollte sie dort eine Lehre durchführen. Da sich dieser Plan jedoch kurz vor ihrem Abitur zerschlug und weitere Bewerbungen um eine andere Lehrstelle bei Reiseverkehrsunternehmen erfolglos blieben, trat die Klägerin -- ebenfalls durch Vermittlung ihres Vaters -- im September 1983 eine Lehre als Speditionskauffrau bei der Transportfirma S. in D. an, die sie im Februar 1986 abschloß. Das Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer ... weist als Prüfungsergebnis die Note "gut" aus. Randnummer 5 Im Anschluß an die Lehre arbeitete die Klägerin bis September 1986 als Sachbearbeiterin der Firma S. am Flughafen .... Die Tätigkeit sagte ihr jedoch nicht zu, da sich ihre Hoffnung, ihre Fremdsprachenkenntnisse verwenden zu können, nicht erfüllte. Die Tätigkeit für die Firma S. am Flughafen ... beschränkte sich im wesentlichen darauf, am Computer zu arbeiten und Frachtbriefe in die Terminals einzugeben. Randnummer 6 Im Oktober 1986 nahm die Klägerin -- gegen den Widerspruch ihrer Eltern -- ein Studium der Slawistik an der Philipps-Universität in M auf, mit dem Ziel, die Magisterprüfung abzulegen. Im Nebenfach studiert die Klägerin Betriebswirtschaft. Randnummer 7 Im Oktober 1986 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Im Dezember 1986 ergänzte sie ihren Antrag dahin, daß die Förderungsleistungen unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt werden sollten, weil ihre Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig seien. Ihre Mutter habe sich zwar freiwillig bereit erklärt, ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten monatlich 200,00 -- 300,00 DM während des Studiums zukommen zu lassen. Ihr Vater, der als Leiter des Ein- und Verkaufs einer großen Baufirma von den wirtschaftlichen Möglichkeiten her den restlichen Studienbedarf finanzieren könnte, sei hierzu jedoch nicht bereit. Er habe sich lediglich bereit erklärt, einen Betrag von 10.000,00 DM zu den Studienkosten zuzuschießen. Randnummer 8 Der Beklagte lehnte den Antrag auf elternunabhängige Ausbildungsförderung gemäß § 11 Abs. 3 Ziffer 5 BAföG durch Bescheid vom
  2. Januar 1987 ab, weil die Eltern der Klägerin ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt hätten. Auf Grund des Abiturs der Klägerin habe diese einen Anspruch auf eine Studienfinanzierung. Dies gelte umso mehr, als der erlernte Beruf nicht ihren Vorstellungen und Wünschen entspreche. Randnummer 9 Den am
  3. Februar 1987 hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom
  4. März 1987 zurück. Randnummer 10 Mit der am
  5. April 1987 bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung elternunabhängiger Förderungsleistungen nach § 11 Abs. 3 Ziffer 5 BAföG weiterverfolgt. Randnummer 11 Sie hat ergänzend vorgetragen, sie habe unmittelbar nach dem Abitur auf keinen Fall studieren wollen, vielmehr zunächst etwas "Handfestes" erlernen und dabei möglichst ihre Fremdsprachenkenntnisse nutzen wollen. Nachdem sich ihr ursprüngliches Berufsziel, Reiseverkehrskauffrau zu werden, nicht habe verwirklichen lassen, habe sie zunächst ein Jahr als Au-Pair-Mädchen nach Frankreich gehen wollen, um Zeit zu gewinnen und ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Auf Empfehlung ihres Vaters, der sich sehr um eine Lehrstelle für sie bemüht habe, habe sie dann aber doch den Ausbildungsplatz bei der Firma S. angenommen, in der Hoffnung, auch dort ihre Sprachkenntnisse nutzen zu können. Ihre Eltern hätten sie nicht in diesen Beruf gedrängt. Vielmehr seien alle Möglichkeiten in einem vernünftigen Gespräch erörtert worden. Ein Studium habe sie jedoch in jener Zeit nur für den Fall ins Auge gefaßt, daß es ihr nicht gelingen würde, eine Lehrstelle zu erhalten. Grundsätzlich habe sie damals nicht wieder in einer schulischen Situation lernen wollen. Randnummer 12 Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
  6. Januar 1987 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom
  7. März 1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr elternunabhängige Förderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Randnummer 13 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe sich bereits während der Realschulzeit besonders für den sprachlichen Bereich interessiert und hier auch hervorragende Noten erhalten. Diese Begabung sei während der gymnasialen Ausbildung bestätigt worden. Bei dieser Situation hätten sich die Eltern der Klägerin nach deren Abitur darauf einrichten müssen, daß diese im Anschluß an die Ausbildung zur Speditionskauffrau noch versuchen werde, ihre besondere sprachliche Begabung beruflich zu nutzen. Bei dem nunmehr gewählten Studiengang könne die Klägerin ihre sprachlichen Neigungen mit ihren bisherigen Berufskenntnissen verknüpfen, zumal sie sich im Nebenfach mit Betriebswirtschaftslehre befasse. Bei der gegebenen Sachlage seien die Eltern der Klägerin unter dem Aspekt einer besonderen Begabung, die eine Weiterbildung des Auszubildenden erfordere, zu Unterhaltsleistungen auch während des Studiums der Klägerin verpflichtet. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom
  8. März 1988 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin elternunabhängige Förderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Randnummer 16 In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BAföG für einen Anspruch auf elternunabhängige Förderungsleistungen seien erfüllt. Die Eltern der Klägerin hätten ihrer Unterhaltspflicht dadurch genügt, daß sie ihrer Tochter eine Erstausbildung zur Speditionskauffrau ermöglicht hätten. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts eine Zweitausbildung von den Eltern finanziert werden müsse, seien hier nicht gegeben. Randnummer 17 Gegen dieses dem Beklagten am
  9. April 1988 zugestellte Urteil richtet sich die am
  10. Mai 1988 eingegangene Berufung des Beklagten. Randnummer 18 Mit ihr macht der Beklagte geltend, sowohl während der Realschulzeit als auch während der nachfolgenden Gymnasialzeit sei die besondere sprachliche Begabung der Klägerin deutlich geworden. Auch die Überlegung der Klägerin, als Au-Pair-Mädchen nach Frankreich zu gehen, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen, zeigten, daß ihre Neigung und Eignung der Vervollständigung ihrer Sprachkenntnisse gegolten habe. Wenngleich die Klägerin zunächst die von ihrem Vater vermittelte Ausbildungsstelle angenommen habe, hätten ihrer Eltern von vornherein mit der Finanzierung einer angemessenen Ausbildung rechnen müssen. Dies sei bei den von der Klägerin gezeigten Leistungen ein Hochschulstudium gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, daß die finanziellen Aufwendungen für die erste Ausbildung der Klägerin sehr gering gewesen seien. Nach den Angaben der Klägerin habe diese zunächst 450,00 DM und zuletzt bis zu 600,00 DM monatlich an Lehrvergütung erhalten. Randnummer 19 Für eine Verpflichtung zur Finanzierung der zweiten Ausbildung spreche auch, daß die erste Ausbildung der Klägerin nicht "gänzlich verloren" sei. Bekanntlich sei die Verbindung eines Magisterabschlusses mit einem Studium der Betriebswirtschaftslehre für eine berufliche Anstellung im Bereich der Medien, Kulturinstitutionen, Verlage und ähnlicher Einrichtungen sehr sinnvoll. Die Klägerin habe also nicht nur einen Studiengang gewählt, in dem sie ihre sprachliche Begabung besser nutzen könne als in der ersten Ausbildung. Sie könne zusätzlich auch die in der ersten Ausbildung erworbenen Kenntnisse sinnvoll weiterverwenden und dadurch die Chance einer späteren Anstellung erhöhen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  11. März 1988 -- IV/3 E 524/87 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, ihre Eltern hätten trotz ihres überdurchschnittlich guten Abiturs nicht mit einem Studium rechnen müssen. Sie habe nach der Reifeprüfung zunächst genug vom Lernen gehabt und einen Lehrberuf ergreifen wollen. Der Beklagte mute den Eltern eines überdurchschnittlich begabten Kindes zu, dieses gegen seinen ausdrücklichen und ernsthaften Willen in ein Studium zu drängen. Dies entspreche nicht einer am Wohl des Kindes orientierten Entscheidung. Nachdem im allseitigen Einverständnis die Entscheidung für den Lehrberuf getroffen worden sei, könne sie nicht auf Kosten ihrer Eltern ohne weiteres aus dem erlernten Beruf aussteigen und die Eltern mit weiteren Ausbildungskosten belasten. Randnummer 23 Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten (ein Hefter), die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden, und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Randnummer 26 Der im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin gestellte und mit der Berufung weiterverfolgte Antrag ist auslegungsbedürftig. In der Sache erstrebt die Klägerin eine Vorabentscheidung des Beklagten dem Grunde nach dahin, daß ihr Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens ihrer Eltern zusteht. Randnummer 27 Eine solche Vorabentscheidung ist zwar in § 46 Abs. 5 und § 50 Abs. 1 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  12. Juni 1983 (BGBl. I Seite 645) nicht ausdrücklich vorgesehen. Die genannten Bestimmungen regeln ausdrücklich nur den Anspruch auf eine Vorabentscheidung dem Grunde nach für Ausbildungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für weitere Ausbildungen im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG oder andere Ausbildungen im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG sowie für Ausbildungen nach dem Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
  13. April 1980 -- FamRZ 1980, 1170 f. -- ausgeführt, daß es auch in anderen als den in § 46 Abs. 5 und § 50 Abs. 1 BAföG geregelten Fällen für den Auszubildenden von Belang sein könne, vorab zu wissen, für welche Dauer eine Förderung der beabsichtigten Ausbildung erwartet werden könne und in welcher Förderungsart (Zuschuß oder Darlehen) dies geschehen solle. Durch eine Vorabentscheidung könnten auch solche den ganzen Ausbildungsabschnitt betreffenden Fragen geklärt werden. Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht veranlaßt haben, eine Vorabentscheidung dem Grunde nach hinsichtlich der Förderungsdauer und der Förderungsart für zulässig zu erachten, treffen auch auf die den gesamten Ausbildungsabschnitt berührende Frage zu, ob einem Auszubildenden Ausbildungsförderung mit oder ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens zusteht. Denn für die Planung desjenigen, der eine Ausbildung beginnen will, sind nicht nur die in § 46 Abs. 5 Satz 1 Ziffern 1 -- 4 BAföG ausdrücklich genannten Förderungsvoraussetzungen sowie die vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Fragen nach der Förderungsdauer und Förderungsart von entscheidender Bedeutung, sondern auch die Frage, ob die einem Auszubildenden zustehenden Förderungsleistungen von der Höhe des elterlichen Einkommens und Vermögens abhängen oder unabhängig hiervon gewährt werden sollen (vgl. hierzu bereits die Urteile des erkennenden Senats vom
  14. Februar 1988 -- 9 UE 1368/85 -- und vom
  15. März 1988 -- 9 UE 1658/84 --). Randnummer 28 Auch der Beklagte ist in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, daß er eine den gesamten Ausbildungsabschnitt regelnde Vorabentscheidung darüber treffen könne, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BAföG, auf die die Klägerin sich zur Begründung ihres Anspruchs auf elternunabhängige Förderungsleistungen beruft, gegeben sind oder nicht. Randnummer 29 Trifft die zuständige Ausbildungsförderungsbehörde eine solche Vorabentscheidung über die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Ziffer 5 BAföG und entspricht diese Entscheidung nicht der Rechtslage, so ist die fehlerhafte Entscheidung aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Vorabentscheidung zu fällen. Randnummer 30 Hier ist die vom Beklagten getroffene Vorabentscheidung jedoch rechtmäßig. Randnummer 31 Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BAföG (Fassung 1983) bleiben bei der Berechnung der einem Auszubildenden zustehenden Ausbildungsförderung Einkommen und Vermögen der Eltern außer Betracht, wenn der Auszubildende "eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt, nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben". Randnummer 32 Es besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, daß es sich bei dem Universitätsstudium der Klägerin um eine "weitere in sich selbständige Ausbildung" handelt, nachdem die Klägerin eine erste berufsqualifizierende Ausbildung durch ihre Lehre als Speditionskauffrau bei der Firma S. abgeschlossen hat. Streitig ist lediglich, ob die Eltern der Klägerin durch die Finanzierung der Erstausbildung ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin erfüllt haben. Randnummer 33 Die Frage, ob Eltern ihren Kindern gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, richtet sich nach den §§ 1601 ff. BGB. Dies gilt gemäß § 1615 a BGB grundsätzlich auch für den nichtehelichen Vater. Randnummer 34 Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfaßt der Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf. Hat das Kind einen Abschluß in einer ersten Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus § 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich in ausreichender Weise nachgekommen. Für die Kosten einer Weiter-, Fort- oder Zweitausbildung haben die Eltern nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 69 Seite 190 ff.; Urteile vom
  16. September 1980 -- FamRZ 1980, 1115,
  17. Januar 1981 -- FamRZ 1981, 346 und vom
  18. Februar 1981 -- FamRZ 1981, 437 ), der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (Beschluß vom
  19. April 1987 -- NJW 1988 Seite 154) ausnahmsweise nur in folgenden Fällen aufzukommen (vgl. auch schon Urteil des erkennenden Senats vom
  20. Dezember 1984, IX OE 74/81):
  21. das Kind muß seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben;
  22. der zunächst erlernte Beruf bildet keine Lebensgrundlage mehr;
  23. die Anlagen des Kindes wurden bei der ersten Berufswahl verkannt -- wie sich vor Ende der ersten Berufsausbildung herausstellt, besitzt das Kind eine wesentlich bessere Ausbildungsfähigkeit;
  24. die Eltern haben das Kind in einen Beruf gedrängt, der es nicht befriedigt und seinen Anlagen nicht entspricht;
  25. die weitere Ausbildung ist zweifelsfrei als bloße Weiterbildung anzusehen und war von vornherein angestrebt oder es wurde während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich. Randnummer 35 Durch Urteil vom
  26. Juni 1989 -- IV b ZR 51/88 -- (NJW 1989, 2253 ff.) hat der Bundesgerichtshof unter teilweiser Abänderung seiner früheren Rechtsprechung eine Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung eines Hochschulstudiums im Anschluß an eine abgeschlossene praktische Ausbildung auch dann angenommen, wenn das Hochschulstudium nicht von Anfang an geplant war, sondern erst nach der Beendigung der Lehre angestrebt wurde. Voraussetzung für die Unterhaltspflicht während des Studiums sei es allerdings, daß das Studium mit der vorangegangenen praktischen Ausbildung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehe und daß die Finanzierung des Hochschulstudiums den Eltern wirtschaftlich zumutbar sei. Randnummer 36 Der Bundesgerichtshof hat die Änderung seiner Rechtsprechung mit dem in den letzten Jahren zu beobachtenden veränderten Ausbildungsverhalten zahlreicher Abiturienten begründet, die ein Studium für ihren beruflichen Weg zwar nicht von vornherein ausschlössen, sich jedoch zunächst durch eine praktische Berufsausbildung eine sichere Lebensgrundlage schaffen wollten. Eine Kombination von Berufsausbildung und Studium werde von vielen Studienberechtigten als der beste Ausbildungsweg angesehen. Demgemäß sei neben den herkömmlichen Ausbildungsweg Schule-Abitur-Studium in zunehmendem Maße die Alternative getreten, nach dem Schulabschluß zunächst eine praktische Berufsausbildung zu absolvieren und erst danach ein Studium aufzunehmen. Randnummer 37 Unterhaltsrechtlich sei eine derartige Ausbildungsgestaltung dann als eine von den Eltern zu finanzierende Vorbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB zu werten, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang ständen. Praktische Ausbildung und Studium müßten derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeute oder daß die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstelle. Im übrigen sei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung notwendig. Der Auszubildende müsse nach dem Abschluß der Lehre das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnehmen. Randnummer 38 Hingegen sei nicht erforderlich, daß der Studienentschluß bereits vor oder während der Lehre gefaßt werde. Es entspreche gerade der Eigenart des vorgenannten Bildungsweges, daß der Auszubildende die praktische Ausbildung aufnehme, ohne sich bereits endgültig schlüssig zu sein, ob er es bei dieser Ausbildung bewenden lassen oder nach deren Abschluß studieren wolle. Wenn der Auszubildende nicht überfordert werden solle, müsse es ausreichen, wenn er seine Entscheidung sukzessive mit dem Erreichen der jeweiligen Ausbildungsstufe treffe und den Entschluß zur Weiterführung der Ausbildung durch ein Studium nach der Beendigung der praktischen Ausbildung fasse. Randnummer 39 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Beschluß vom
  27. August 1989 -- 5 B 76.89 -- der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom
  28. Juni 1989 angeschlossen. Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Randnummer 40 Bei Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze über die Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung ist hier davon auszugehen, daß die Eltern der Klägerin deren Hochschulstudium nach § 1610 Abs. 2 BGB noch finanzieren müssen. Randnummer 41 Die Klägerin gehört zu den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom
  29. Juni 1989 beschriebenen Auszubildenden, die -- in den letzten Jahren in vermehrtem Umfang -- nach dem Schulabschluß zunächst eine praktische berufliche Ausbildung absolvieren wollen und erst danach den Entschluß fassen, der praktischen Ausbildung eine wissenschaftliche Ausbildung folgen zu lassen. Randnummer 42 Es ist hier auch davon auszugehen, daß die verschiedenen Ausbildungsabschnitte, die die Klägerin absolviert, in dem vom Bundesgerichtshof geforderten engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Randnummer 43 Zwar läßt das Studium der slawischen Sprachen und Literatur für sich allein nicht ohne weiteres erkennen, ob die Klägerin eine berufliche Tätigkeit anstrebt, bei der sie ihre im Speditionswesen erworbenen kaufmännischen Kenntnisse verwerten kann; jedoch deutet die Kombination des gewählten Hauptfaches mit dem Nebenfach Betriebswirtschaftslehre darauf hin, daß die Klägerin sich durch ihr Universitätsstudium die Möglichkeit erschließen will, eine im Vergleich zu dem Lehrberuf gehobenere berufliche Tätigkeit im gewerblich-kaufmännischen Bereich, im Bereich des Verlagswesens, der Medien oder der Kultureinrichtungen zu erreichen, in der sie die in beiden Ausbildungsgängen erlangten Fachkenntnisse und Fertigkeiten miteinander verbinden kann. Randnummer 44 Insbesondere im Bereich des Osthandels dürfte es zukünftig eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Tätigkeiten geben, bei denen die Klägerin ihre im Speditionswesen erworbenen kaufmännischen Kenntnisse und ihre Kenntnis slawischer Sprachen beruflich nutzen kann. Randnummer 45 Praktische Ausbildung und Studium hängen -- wie vom Bundesgerichtshof gefordert -- so zusammen, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung im Hinblick auf das spätere Berufsziel darstellt. Randnummer 46 Der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium wird hier nicht dadurch unterbrochen, daß die Klägerin zwischen dem Ende ihrer Lehre im Februar 1986 und dem Beginn ihres Universitätsstudiums im Oktober 1986 einige Monate in ihrem Lehrberuf gearbeitet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im Februar 1986, als die Klägerin ihre praktische Ausbildung (Lehre) beendete, die Bewerbungsfristen für einen Studienbeginn im Sommersemester 1986 bereits abgelaufen waren, so daß die Klägerin sich mit Aussicht auf Erfolg erst für das Wintersemester 1986/1987 um einen Studienplatz bewerben konnte. Im übrigen wäre der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsganges hier auch dann nicht unterbrochen, wenn die Klägerin sich zu einem Hochschulstudium erst während der ersten Monate ihrer praktischen Tätigkeit nach Beendigung ihrer Lehre entschlossen hätte. Umfaßt der Zeitraum zwischen dem Ende der praktischen Ausbildung und dem Beginn des Hochschulstudiums weniger als 1 Jahr, so wäre es lebensfremd, allein wegen einer so kurzfristigen Unterbrechung des Ausbildungsganges die Einheitlichkeit der Ausbildung zu verneinen. Randnummer 47 Die Finanzierung des Hochschulstudiums ist den Eltern der Klägerin auch wirtschaftlich zumutbar. Randnummer 48 Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Vater sei Leiter des Ein- und Verkaufs einer großen Baufirma und gemeinsam mit ihrer Mutter in der Lage, sie während ihres Studiums zu unterhalten. Es bieten sich keine Anhaltspunkte dafür, daß den in den Jahren 1933 und 1938 geborenen Eltern der Klägerin wegen ihres Lebensalters oder wegen anderweitiger Dispositionen, die sie in der gerechtfertigten Erwartung eines früheren Ausbildungsabschlusses getroffen haben könnten, ein besonderes Interesse zugestanden werden müßte, ihre Geldmittel baldmöglich frei von Unterhaltsansprüchen zur eigenen Verfügung zu haben. Randnummer 49 Im Ergebnis zu Recht ist daher der Beklagte davon ausgegangen, daß die Eltern der Klägerin dieser gegenüber ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt haben. Randnummer 50 Auf die Berufung des Beklagten hin war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 51 Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits liegt darin, daß bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist, ob der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom
  30. Juni 1989 a.a.O. geforderte enge sachliche Zusammenhang zwischen der praktischen Ausbildung und dem nachfolgenden Hochschulstudium auch dann angenommen werden kann, wenn -- wie hier -- die in der praktischen Ausbildung gewonnenen kaufmännischen Kenntnisse im Rahmen des nachfolgenden Hochschulstudiums nur in einem Nebenfach (hier: Betriebswirtschaft) vervollständigt und vertieft werden und das Studium sich in der Hauptsache auf den Erwerb solcher Sprach- und Literaturkenntnisse erstreckt, die während der Ausübung des Berufs nach Absolvierung der Ausbildung zur Speditionskauffrau keine Rolle gespielt haben, jedoch dazu dienen können, die im Lehrberuf gewonnenen und während des Studiums (im Nebenfach) vertieften Kenntnisse in Spezialbereichen besonders wirkungsvoll einzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025367

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.