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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 2894/86 Urteil Erfüllung gemeindlicher Aufgaben - Einschaltung eines Fremdunternehmens - Anspruchsgegn

Erfüllung gemeindlicher Aufgaben - Einschaltung eines Fremdunternehmens - Anspruchsgegner bei Leistungsbeanstandungen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. September 1986, I/3 E 2587/83 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung O. Er hat das Grundstück mit dem Wohnhaus H ... bebaut und dieses Wohnhaus im Jahre 1970 bezogen. Der Druck, mit dem ihm Trinkwasser von den Kreiswerken H geliefert wurde, war nach seiner Darstellung schon 1970 ungenügend und soll sich 1978 noch verringert haben. Er wandte sich deswegen an die Kreiswerke und an die Beklagte, die den ungenügenden Wasserdruck ebenfalls feststellten. Wie dann geklärt wurde, geht der Zustand darauf zurück, daß die seinerzeit noch selbständige Gemeinde O bei der Aufstellung des einschlägigen Bebauungsplans "H" zunächst nur einen Plan für das niedriger gelegene Baugebiet "Am J" aufgestellt und den Kreiswerken H, die seit den zwanziger Jahren das Wasserversorgungsunternehmen für die Gemeinden O, W, E und E waren, zur Stellungnahme zugeleitet hatte. Nachdem die Kreiswerke die Möglichkeit der Wasserversorgung bejaht hatten, war der Plan um die heutigen Baugebiete "H" und "Am H" erweitert, aber nicht nochmals den Kreiswerken zugeleitet worden. Das Fehlen der Stellungnahme zu diesem erweiterten Planentwurf wurde vom Regierungspräsidenten in W bei der Genehmigung des Bebauungsplanes nicht bemerkt. Die Kreiswerke H haben dann, als die Bebauung nach dem Bebauungsplan durchgeführt wurde, zwar auch für diese zusätzlichen Baugebiete die Wasserleitungsrohre verlegt, können aber einen höheren Wasserdruck vom Hochbehälter W her ohne zusätzliche Druckerhöhungsanlagen nicht erreichen. Nach ihrer der Beklagten gegenüber im Jahr 1979 abgegebenen Stellungnahme würde eine zentrale Druckerhöhungsanlage für das Baugebiet "H ..." etwa 80.000,-- bis 100.000,-- DM kosten und Betriebskosten in Höhe von etwa 60,-- DM je Kubikmeter abgegebenen Wassers verursachen. Nach einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Ingenieurbüros ... K in B könnte ein ausreichender Wasserdruck auch durch kleinere Druckerhöhungsanlagen in jedem einzelnen Haus mit einem Aufwand von jeweils etwa 5.000,-- DM erreicht werden. Randnummer 2 Der Magistrat der Beklagten beschloß, von der Herstellung einer zentralen Druckerhöhung wegen der hohen Installations- und Folgekosten abzusehen und den Hauseigentümern den Einbau eigener Druckerhöhungsanlagen zu empfehlen. Randnummer 3 Der Kläger seinerseits schrieb am
  2. November 1982 an die Beklagte, er sei bereit, eine solche Anlage in seinem Haus für 5.000,-- DM einzubauen, beantrage aber, daß die Beklagte ihn mit einem einmaligen Zuschuß in Höhe von zwei Dritteln dieses Betrages unterstütze. Randnummer 4 Da der Kläger hierauf keine Antwort erhielt, forderten seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom
  3. Juni 1983 die Beklagte unter Fristsetzung bis zum
  4. Juni 1983 auf, sich zu diesem Antrag zu äußern und im Fall der Ablehnung einer Zuschußzahlung bis spätestens
  5. Juli 1983 Maßnahmen zu ergreifen, die eine ausreichende Versorgung des Anwesens des Klägers mit Wasser gewährleisten. Randnummer 5 Der Magistrat der Beklagten befaßte sich damit erst am
  6. September 1983 und beschloß, der Forderung des Klägers nicht zu entsprechen. Randnummer 6 Schon ehe er hiervon unterrichtet worden war, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom
  7. September 1983 am
  8. September 1983 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, mit der er beantragte, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine ausreichende Wasserversorgung des Anwesens des Klägers von mindestens fünf Meter Wassersäule gewährleisten. Randnummer 7 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, Randnummer 8 und führte aus, sie sei für das Klageverlangen nicht passiv legitimiert, da nicht sie, sondern die Kreiswerke H das für W, O, E, E und seit 1970 auch für H -- also für ihr, der Beklagten, gesamtes Gemeindegebiet -- zuständige Wasserversorgungsunternehmen seien. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
  9. September 1986 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, "durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Wasserversorgung von mindestens fünf Meter Wassersäule des klägerischen Anwesens sicherzustellen". In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Der Kläger habe einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte auf eine ausreichende Wasserversorgung nach den §§ 19 , 20 HGO . Aus diesen Bestimmungen ergebe sich ein unmittelbarer öffentlich-rechtlicher Benutzungsanspruch, der auf Zulassung zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen gerichtet sei und sich im Hinblick auf die Wasserversorgung zu einer Versorgungspflicht der Beklagten verdichte. Das entspreche im übrigen auch jeder üblichen und erforderlichen Wasserversorgungssatzung, die von einem Anschluß- und Benutzungszwang ausgehe, dem in jedem Falle auch ein Anschluß- und Benutzungsrecht korrespondiere. Daß die Beklagte ihrer öffentlichrechtlichen Verpflichtung zu ausreichender Wasserversorgung der Einwohner dadurch nachkomme, daß sie sich eines Dritten, nämlich der Kreiswerke H GmbH, bediene, habe für den rechtlichen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten keinerlei Bedeutung. Die Beklagte könne sich deshalb nicht erfolgreich auf Rechtsbeziehungen zu den Wasserwerken H berufen. Da die Wasserversorgung des Anwesens des Klägers unstreitig nicht ausreichend sei, sei die Beklagte wie geschehen zu verurteilen. Randnummer 10 Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am
  10. Oktober 1986 zugestellte Urteil richtet sich die am
  11. Oktober 1986 erhobene Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt diese aus: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bediene sie, die Beklagte, sich der Kreiswerke H nicht zur Erbringung ihr, der Beklagten, obliegender Versorgungsleistungen, sondern die Kreiswerke H seien das alleinige Wasserversorgungsunternehmen für ihr, der Beklagten, Stadtgebiet in eigener Zuständigkeit. So hätten sie es zum Beispiel auch folgerichtig abgelehnt, daß sie, die Beklagte, durch eine sogenannte Rumpfsatzung den Anschluß- und Benutzungszwang für das Stadtgebiet festlege. Sie, die Beklagte, habe also keinerlei aus den §§ 19 und 20 HGO resultierende Einflußmöglichkeit zu Gunsten der betroffenen Bürger. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  12. September 1986 -- I/3 E 2587/83 -- die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen Randnummer 13 und verteidigt das angefochtene Urteil. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, die Wasserversorgung sei nach wie vor unzureichend. Er habe keine Druckerhöhungsanlage eingebaut und wolle das vor Klärung der rechtlichen Verantwortlichkeiten auch nicht tun. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Vorstellung des Verwaltungsgerichts, § 19 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
  13. April 1981 (GVBl.I S.66) verpflichte die Beklagte, eine Wasserversorgungseinrichtung zu betreiben; rechtlich sei die Beklagte deshalb ungeachtet der Existenz und Tätigkeit der Kreiswerke H als das gemäß § 4 Abs.3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom
  14. Juni 1980 (BGBl.I S.750, berichtigt S.1067) zur Lieferung von Wasser unter dem erforderlichen Druck verpflichtete Wasserversorgungsunternehmen zu behandeln, das sich der Kreiswerke H nur als eines Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung ihrer, der Beklagten, Verpflichtung bediene; als die "geeigneten Maßnahmen" durch die eine ausreichende Wasserversorgung von mindestens 5 m Wassersäule sichergestellt werden soll, kann das Verwaltungsgericht dann sowohl unmittelbare technische Veränderungen am Wasserleitungsnetz durch die Beklagte selbst als auch ein irgendwie geartetes Einwirken der Beklagten auf die Kreiswerke H mit dem Ziel solcher technischer Veränderungen erwartet haben. Randnummer 15 Diese Vorstellung des Verwaltungsgerichts ist aber nicht richtig. Nach § 19 Abs.1 HGO hat die Gemeinde die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen, und nach § 20 Abs.1 HGO sind die Einwohner berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Selbstverständlich ist eine Wasserversorgungsanlage für die Einwohner aller hessischen Gemeinden erforderlich; denn alle Menschen benötigen Wasser, und unter den heute in Mitteleuropa bestehenden klimatischen und zivilisatorischen Verhältnissen handelt es sich dabei nicht nur um Wasser zum Trinken und zur Nahrungszubereitung, sondern auch um Wasser zur Reinigung von Körper, Kleidung und Gebrauchsgegenständen. Dieser Bedarf kann seit langem nicht mehr von jedem Haushalt für sich allein durch Wasserentnahme aus Brunnen oder Wasserläufen befriedigt werden. Aber eine Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung einer Gemeinde ist nur dann erforderlich, wenn der Bedarf der Einwohner nicht bereits auf andere Weise -- nämlich durch Wasserlieferung seitens bereits bestehender fremder, das heißt nicht von der Gemeinde eingerichteter, Wasserversorgungsunternehmen -- befriedigt wird. Die Dinge liegen dann nicht anders als etwa auf dem Gebiet der Elektrizitätsversorgung. Auch der Bedarf an elektrischer Energie ist unter den heutigen Verhältnissen dringend, aber die Einrichtung gemeindlicher Elektrizitätswerke oder Stromversorgungsunternehmen bildet die Ausnahme, weil die Versorgung der Einwohner der meisten Gemeinden durch selbständige Unternehmen erfolgt. Auf dem Gebiet der Wasserversorgung ist diese Gestaltung sicherlich seltener; aber es gibt nach der Darstellung von Ludwig/Schauwecker in Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, 2.Aufl. 1984, § 98 II
  15. (S.291), im Bundesgebiet etwa achtzig Wasserversorgungsunternehmen, die weder einer einzelnen Gemeinde noch mehreren Gemeinden miteinander, sondern einem Land, Landkreisen sowie anderen juristischen oder natürlichen Personen gehören. Solche Fremdunternehmen stehen mit der Gemeinde, deren Einwohner sie versorgen, in Rechtsbeziehungen durch den Konzessionsvertrag, mit dem ihnen das Recht zur alleinigen Belieferung der Einwohner und zur Benutzung der öffentlichen Wegeflächen usw. für die Verlegung der Versorgungsleitungen eingeräumt wird; solche Konzessionsverträge sind nach § 103 Abs.1 und Abs.3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom
  16. September 1980 (BGBl.I S.1761), erlaubt, aber bei der Kartellbehörde anzuzeigen. In den Absätzen 5 und 6 dieser Bestimmung ist eine Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde auch zum Schutz der Abnehmer vorgesehen. Randnummer 16 Die Kreiswerke H sind ein solches "Fremdunternehmen"; bezüglich des Gebiets der ehemaligen Gemeinde O ist sogar der auch schon nach damaligen Bestimmungen beim Kartellregister anzumeldende Konzessionsvertrag vom
  17. Dezember 1929/
  18. Januar 1930 zwischen dem damaligen Landkreis H und der Gemeinde O teilweise in Ablichtung zu den Akten gereicht worden (Bl.52 d.A.). Auch in der später vom Bürgermeister für erforderlich gehaltenen, am
  19. September 1936 erlassenen Ortssatzung über den Anschluß der Grundstücke an die Kreisgruppenwasserleitung und deren Benutzung (Ablichtung Bl.65 und 67 d.A.) ist nur von der Gruppenwasserleitung des Landkreises H die Rede. Da die Wasserversorgung durch die Kreiswerke erfolgt, besteht für die Beklagte keine aus § 19 HGO folgende Pflicht, eine Wasserversorgungseinrichtung zu schaffen; damit entfällt die Grundlage für die Folgerung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei gewissermaßen kraft Gesetzes das Wasserversorgungsunternehmen für ihr Gebiet und die Kreiswerke seien nur ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Es sind vielmehr die Kreiswerke, die dem Kläger als Wasserversorgungsunternehmen gegenüberstehen und allen für solche Unternehmen geltenden Vorschriften unterliegen. Randnummer 17 Die Verurteilung der Beklagten zu "geeigneten Maßnahmen" könnte auch durch die -- vom Verwaltungsgericht allerdings nicht ausdrücklich dargelegte -- Vorstellung getragen sein, den Gemeinden stünde eine Art hoheitliche Aufsicht über die Wasserversorgung zu, so daß die Beklagte auf Grund dieser Zuständigkeit den Kreiswerken H eine Weisung bezüglich der Versorgung des Grundstücks des Klägers erteilen könnte und müßte. Diese Vorstellung wäre aber ebenfalls unzutreffend. § 19 HGO enthält für die Gemeinden, wie ausgeführt, nur den Auftrag, selbst Wasserversorgungsanlagen zu schaffen, soweit dies nötig ist. Ähnliches gilt für die die Bauleitplanung und die Erschließungsaufgaben der Gemeinden betreffenden §§ 1 Abs.5 Nr.8, 5 Abs.2 Nr.4, 9 Abs.1 Nr.3, 123, 127 Abs.4 des Baugesetzbuches. Die technische Gestaltung der Trinkwasserversorgungsanlagen ist nach §§ 43 ff. des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom
  20. Mai 1981 (GVBl.I S.154) genehmigungsbedürftig; die Genehmigung erteilt die untere Wasserbehörde (§ 44 Abs.2 HWG); das ist nach § 90 Abs.3 und 4 HWG der Landrat und in den kreisfreien Städten der Magistrat. Nach § 11 des Bundesseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  21. Dezember 1979 (BGBl.I S.2262) und der auf Grund der darin erhaltenen Ermächtigung ergangenen Trinkwasserverordnung -- TrinkwV -- vom
  22. Mai 1986 (BGBl.I S.760) unterliegen die Beschaffenheit des Wassers und die Einrichtung der Wasserversorgungsanlagen in hygienischer Hinsicht der Aufsicht durch die Gesundheitsämter, die notfalls die zuständigen Behörden über Mißstände zu unterrichten haben; zuständige Behörden sind nach § 3 der Verordnung über die zur Ausführung des Bundesseuchengesetzes zuständigen Behörden vom
  23. Dezember 1986 (GVBl.1987 S.1) teils der Landrat, teils der Magistrat der kreisfreien Städte und teils der Regierungspräsident. Eine Zuständigkeit der Gemeinden für die "Wasserversorgungsaufsicht" besteht neben diesen Regelungen nicht. -- Zu erwägen war noch eine Zuständigkeit der Beklagten zur Gefahrenabwehr nach §§ 1 Abs.3, 55 Abs.2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom
  24. Januar 1972 (GVBl.I S.24). Aber eine darauf gegründete Verurteilung der Beklagten, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Wasserdrucks im Haus des Klägers zu ergreifen, käme nur dann in Frage, wenn das Ermessen der Beklagten zu Gunsten des Klägers "auf Null reduziert" wäre. Das ist aber nicht der Fall. wenn ungenügender Wasserdruck in einem bewohnten Gebäude eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, so könnte doch der Kläger, der mit seinen Angehörigen unter solchen Verhältnissen in dem Hause tatsächlich wohnt, entweder selbst als der Verantwortliche im Sinne der §§ 12 - 14 HSOG angesehen werden, oder er könnte, wenn man ihn nur als den Benachteiligten betrachtet, auf ein eigenes Vorgehen gegen die Kreiswerke H verwiesen werden. Randnummer 18 Da der Kläger bewußt nur den auf einer Handlung der Beklagten gerichteten Klageantrag formuliert hat, braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob und welche im Verwaltungsrechtsweg verfolgbare Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf finanzielle Übernahme der Kosten des Einbaus einer Druckerhöhungsanlage durch ihn selbst bestehen könnten. Die Klage ist vielmehr unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025368

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