(4)Von den Beschränkungen des Abs. 2 sind ferner folgende Gebiete ausgenommen: Randnummer 14 1. Die südlich an die O-v-M-Straße angrenzenden Grundstücke Nr. 6 bis Nr. 14; Randnummer 15 2. Folgende im Bereich B. Gasse gelegenen Flurstücke: Flur 53, Flurstücke 3, 4, 5, 6/2, 6/3, 7/2, 8/2, 10/1, 11, 12, 14/2, 14/3, 15, 16/1, 16/2, 17/2, 17/3, 18/2, 19/2, 20/1, 20/2, 20/3, 20/4, 20/5, 20/6, 20/7, 22, 23, 31/2, 31/4, 31/5, 32/1, 52/4, 55/10, 57/12, 59/2, 59/3, 59/4 und 60/1 sowie Flur 54, Flurstücke 21, 22, 25, 27, 28, 29, 30/2, 31/2, 32/2, 32/3 32/4, 32/5, 32/6, 34/2, 36/4, 57/2, 57/3 und 57/4 (hierzu gehören nicht die Grundstücke B. Gasse Nrn. 11, 24 und 29); Randnummer 16 3. Parallelnebenstraßen der Theodor-Heuss-Allee von Kreuzung Philipp-Reis-Straße bis westlich der Emser Brücke; Randnummer 17 4. Straße D. zwischen D-brücke und F-brücke/W-weg (Kreuzungsbereich ausgenommen). § 2 Randnummer 18 Der die Stadt F betreffende § 1 der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Regierungsbezirk D vom 25. November 1970 (StAnz. S. 2352) wird aufgehoben. § 3 Randnummer 19 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, daß die Ausübung der Prostitution in Dirnenwohnheimen, Dirnenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den nachstehend aufgeführten Straßenzügen der Stadt F betrieben werden, auf Grund dieser Verordnung erst ab 30. Juni 1989 verboten ist: Randnummer 20
- a)M-straße von Haus Nr. 30 und Haus Nr. 31 bis Kreuzung N-straße; Randnummer 21
- b)E-straße vom Grundstücksende des Hauses Nr. 30 bis Kreuzung N-straße; Randnummer 22
- c)W-straße von Einmündung N-straße bis Kreuzung N-straße; Randnummer 23
- d)N-straße von Kreuzung M-straße bis Kreuzung W-straße; Randnummer 24
- e)T-straße von Kreuzung M-straße bis Kreuzung W-straße unter Einbeziehung der Kreuzungsbereiche: die Passage zwischen T-straße und K-straße (H-passage) ist ausgenommen. Randnummer 25 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks T-straße ... in F Das auf dem Grundstück befindliche Haus wird von der Antragstellerin als Dirnenwohnheim genutzt, d. h., es ist seit Jahren an Dirnen vermietet, die dort der Prostitution nachgehen. Das Grundstück liegt in einem Bereich, in dem es nach § 1 Abs. 2 der angegriffenen Verordnung verboten ist, in Dirnenwohnheimen, Dirnenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen der Prostitution nachzugehen. Randnummer 26 Zur Begründung ihres am 18. September 1987 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Normenkontrollantrags führt die Antragstellerin aus, sie erleide durch die angegriffene Verordnung einen Nachteil im Sinne des § 47 VwGO, da sie die Liegenschaft nicht mehr wie bisher als Dirnenwohnheim nutzen dürfe. Randnummer 27 Die Verordnung halte sich nicht innerhalb der Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 EGStGB, insbesondere werde der Schutzzweck der Vorschrift nicht hinreichend beachtet. Die Gründe, mit denen der Erlaß der Verordnung gerechtfertigt worden sei, seien vorgeschoben, entsprächen nicht der Realität und würden zudem der historischen Gewachsenheit des Bahnhofsviertels nicht gerecht. Randnummer 28 Schon in der Kaiserzeit seien gewisse Straßen des Bahnhofsviertels für die Prostitutionsausübung freigegeben gewesen. In der Zeit der Weimarer Republik seien im Bereich der Kaiserstraße zahlreiche Lokale hinzugekommen, deren Stammpublikum Prostituierte gewesen seien. Auch nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs seien im Bahnhofsviertel zahlreiche Bars und ähnliche Etablissements eröffnet worden, die Anlaufpunkte für Prostituierte gewesen seien. In den Jahren 1960 bis 1973 sei es auf Grund entsprechender Verordnungen zwar verboten gewesen, im Bahnhofsviertel der Straßenprostitution nachzugehen. Hierdurch sei aber nur eine Zurückdrängung des Straßenstrichs bewirkt worden, ohne daß sich am Charakter des Viertels grundlegend etwas geändert habe. Da die von 1960 bis 1973 geltenden Regelungen zu einem vermehrten Auftreten der Prostitution in angrenzenden Wohngebieten, insbesondere im F W und in S, geführt hätten, sei im Jahre 1973 eine neue Sperrgebietsverordnung erlassen worden, die das Bahnhofsviertel als Toleranzzone ausgewiesen habe. Zur Begründung dieser später für nichtig erklärten Sperrgebietsverordnung und der Ausweisung des Bahnhofsviertels als Toleranzzone habe der damalige Oberbürgermeister der Stadt F ausgeführt, daß die Prostitution in diesem Bereich als althergebracht anzusehen und im Hinblick auf ihre traditionelle Verwurzelung dort nicht mehr zu beseitigen sei. Die angegriffene Regelung stelle somit eine seit Jahrzehnten gewachsene Entwicklung und Tradition auf den Kopf. Es sei nicht nachvollziehbar, daß in einem Gebiet, in dem bereits jahrzehntelang die Prostitution angesiedelt sei, der Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes plötzlich die Ausweisung dieses Bereiches als Sperrgebiet dringend gebiete. Randnummer 29 Der Verordnungsgeber habe es ferner zu Unrecht unterlassen, langjährig vorhandene Einrichtungen im übrigen Stadtgebiet, die der Prostitutionsausübung dienten, und deren Betrieb mit keiner Gefährdung des Schutzes der Jugend und des öffentlichen Anstandes einhergingen, in Form einer Ausnahmeregelung zu berücksichtigen. Randnummer 30 Die Ausweisung der Toleranzzonen in der angegriffenen Verordnung genüge im Hinblick auf verwendete Formulierungen wie "östliche Grenzen Flurstück", "gedachte Verlängerung" und "ähnliche Einrichtungen" nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Randnummer 31 Zudem liege ein Verstoß gegen das sogenannte Kasernierungsverbot vor. Mit Ausnahme der Bereiche "B" und "O-Straße" seien die ausgewiesenen Toleranzzonen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für die Einrichtung von Dirnenwohnheimen unbrauchbar. Angesichts der Knappheit der für gewerbliche Zwecke in F zur Verfügung stehenden Grundstücke sei nicht damit zu rechnen, daß geeignete Grundstücke für die Errichtung von Dirnenwohnheimen erworben werden könnten. Zudem fehlten in den vorgesehenen Toleranzzonen die für die Prostitutionsausübung erforderlichen Begleitbetriebe, so daß es sich bei den ausgewiesenen Toleranzzonen zum überwiegenden Teil um Scheinausweisungen handele. Die Verlagerung der im Bahnhofsgebiet vorhandenen 17 Dirnenwohnheime in die allein in Betracht kommenden Straßen "B" und "O-Straße" führe dazu, daß diese ausschließlich vom Dirnenmilieu geprägt würden und es zu einer den Zielen der Ermächtigung zuwiderlaufenden Kasernierung der Prostituierten komme. Randnummer 32 Ferner sei zu berücksichtigen, daß die angegriffene Verordnung fast das gesamte Stadtgebiet zur Sperrzone erkläre. Lediglich 6,5 Prozent des Stadtgebietes sei als Toleranzzone ausgewiesen. Die für die Prostitutionsausübung allein geeigneten Bereiche "B" und "O-Straße" machten allenfalls ca. 2 bis 3 Prozent des Stadtgebietes aus. Für den Bereich "B" sei zudem nicht nachvollziehbar, warum von dem Verordnungsgeber angesichts der dort vorhandenen Wohnbebauung und des Vorhandenseins von Gebäuden, die kirchlichen und karitativen Zwecken dienten, nicht die gleichen Überlegungen wie für den Bereich des Bahnhofsviertels angestellt worden seien. Die angegriffene Regelung führe entgegen der Absicht des Gesetzgebers zu einer Ausgrenzung der Prostitution. Schließlich sei damit zu rechnen, daß die Toleranzzonen angesichts des in F vorhandenen Bedarfs von den Prostituierten nicht angenommen würden mit der Folge, daß die angegriffene Verordnung ungeeignet sei, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Die Mängel der Sperrgebietsverordnung würden auch nicht durch die weitgehende Zulassung der Wohnungsprostitution geheilt. Randnummer 33 Die Antragstellerin beantragt, die Verordnung des Regierungspräsidenten in D zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Regierungsbezirk D vom 23. Dezember 1986 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2/1987 S. 100) betreffend die Stadt F für nichtig zu erklären. Randnummer 34 Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 35 Er ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Betrieb eines Dirnenwohnheims unterfalle nicht dem Schutzbereich der Grundrechte. Im Falle der Antragstellerin liege eine strafbare Förderung der Prostitution vor. Zudem leiste die Antragstellerin mit dem Betrieb des Dirnenwohnheims der Unsittlichkeit Vorschub. Sie könne sich deshalb nicht auf eine geschützte Rechtsposition berufen, so daß es ihr an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Randnummer 36 Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet. Die angegriffene Verordnung sei zwar auf Antrag der Stadt F erlassen worden. Vor Erlaß der Verordnung seien aber von dem Verordnungsgeber umfangreiche, eigene Ermittlungen angestellt worden. Auch sei man von den Vorstellungen der Stadt F beispielsweise hinsichtlich der Ausweisung der Toleranzzonen sowie in der Frage einer Übergangsregelung in nicht unerheblicher Weise abgewichen. Maßgebend für den Erlaß der Verordnung seien ausschließlich Belange des Jugendschutzes sowie des Schutzes des öffentlichen Anstandes gewesen. Diese Belange machten ein Verbot jeglicher Prostitutionsausübung im F Bahnhofsgebiet unumgänglich. Randnummer 37 Dieses Gebiet sei entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht seit jeher ein Ort der Prostitutionsausübung gewesen. Allerdings sei in den letzten 20 Jahren in Teilen des Bahnhofsgebiets ein Vergnügungsviertel mit einer großen Anzahl von Bordellbetrieben (im Jahre 1985: 21) entstanden, deren erster 1969 eingerichtet worden sei. In diesen Betrieben seien zeitweilig -- die Zahl sei infolge der angegriffenen Verordnung rückläufig -- bis zu 650 Dirnen der Prostitution nachgegangen. Es sei davon auszugehen, daß im gesamten Frankfurter Stadtgebiet ca. 2.000 Frauen der Prostitution nachgingen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung seien diese Bordellbetriebe insbesondere in dem ca. 5 Hektar großen Bereich der ehemaligen Toleranzzone zwischen T-straße, M-straße, W-straße und E-straße mit einer Vielzahl von Barbetrieben, Peepshows, Spielhallen, Sexkinos und Sexläden verflochten gewesen. Das Bahnhofsviertel sei aber nicht nur durch eine außerordentlich hohe Prostitutionsdichte geprägt gewesen. Es stelle zugleich auch ein Zentrum der Kriminalität und des internationalen Verbrechens dar. Randnummer 38 Eine besonders enge Verflechtung sei zwischen der Prostitutionsausübung und der Betäubungsmittelkriminalität festgestellt worden. Der Schwerpunkt der F Drogenszene liege im Bereich des Bahnhofsviertels. Viele Prostituierte seien von Betäubungsmitteln abhängig. Zudem seien häufig auch Jugendliche in die Prostitutionsausübung einbezogen. 1984 seien 375 der in F registrierten Prostituierten unter 21 Jahren und 60 unter 16 Jahren alt gewesen. Das Verbot jeglicher Prostitutionsausübung im Bereich des Bahnhofsviertels diene zunächst dem Schutz der dort vorhandenen Wohnbevölkerung. Darüber hinaus habe bei Erlaß der Verordnung berücksichtigt werden müssen, daß ein großer Teil der täglich nach F kommenden Schüler, Auszubildenden und Pendler, für die der Bahnhof und seine Umgebung das Eingangstor zur Stadt bildeten, mit den störenden Begleiterscheinungen der Prostitutionsausübung in Berührung komme, zumal der Betrieb in den Bordellen bereits in den späten Vormittagsstunden einsetze. Im Bahnhofsbereich lägen zudem die K-schule mit 447 Schülern und die A-Schule mit 203 Schülern (jeweils bezogen auf das Jahr 1984). Der Schulweg eines Teils dieser Schüler führe unmittelbar durch die ehemalige Toleranzzone. Auch sei festgestellt worden, daß die Schüler in den Pausen bzw. nach der Schule das Amüsierviertel aufsuchten. Es könne nicht länger hingenommen werden, daß jedes Jahr ein neuer Jahrgang von Schülern gewissermaßen an das Prostitutionsmilieu herangeführt werde. Darüber hinaus gebe es im Bahnhofsviertel verschiedene Freizeitstätten und Beratungszentren insbesondere für ausländische Jugendliche, was ebenfalls zu einer ständigen Konfrontierung dieser Jugendlichen mit dem Milieu führe. Das komplexe Vergnügungsangebot im Bahnhofsviertel übe einen großen Anreiz insbesondere auf Jugendliche aus. Durch die dauernde Berührung mit dem Prostitutionsmilieu sei ein großer Teil der Jugendlichen gefährdet. Von den Schulen sei darauf hingewiesen worden, daß es immer wieder Schüler gebe, die durch die Verlockungen des Milieus vom Schulbesuch abgehalten würden. Die starke Gefährdung Jugendlicher durch das Prostitutionsmilieu im Bahnhofsviertel werde auch dadurch belegt, daß es eine nicht unerhebliche Zahl minderjähriger weiblicher Prostituierter bzw. minderjähriger Strichjungen gebe. Im Bahnhofsviertel seien im Jahre 1983 allein 142 ausgerissene Jugendliche im Alter zwischen 10 und 18 Jahren von der Polizei aufgegriffen worden. Mit dem Verbot jeglicher Prostitutionsausübung im Bahnhofsviertel solle dem Milieu im Interesse des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes ein zentraler Anlaufpunkt genommen werden. Nach den angestellten Ermittlungen sei davon auszugehen, daß täglich ca. 15.000 Vergnügungssuchende, darunter zahlreiche Jugendliche, allein auf Grund des Vorhandenseins von Bordellbetrieben das Bahnhofsviertel aufsuchten. Mit der Beseitigung der Bordellprostitution werde die Attraktivität des Viertels und damit auch die Sogwirkung auf das F Umland entscheidend verringert. Zugleich sei mit einer Verringerung der Zahl der insgesamt in F tätigen Prostituierten zu rechnen. Nach den eingeholten Stellungnahmen des Gesundheitsamtes und des F Polizeipräsidenten sei auch nicht mit einer unkontrollierten Abwanderung der Dirnen in die Einzelprostitution zu rechnen. Insgesamt führe das Verbot der Prostitutionsausübung im Bahnhofsbereich zu einer erheblichen Verminderung der Gefährdung Jugendlicher und werde zugleich die Sicherheitslage im Bereich des Bahnhofsviertels entscheidend verbessert. Randnummer 39 Bei der Ausweisung der Toleranzzonen sei darauf geachtet worden, daß es durch die Neuregelung nicht zu spürbaren Beeinträchtigungen in solchen Gebieten komme, die bisher nicht von der Prostitutionsausübung berührt gewesen seien. Neben dem Bahnhofsbereich sei auch der Stadtteil S als Toleranzzone nicht in Betracht gekommen, da anderenfalls eine Verlagerung des Prostitutionsmilieus in das dort vorhandene Vergnügungsviertel zu befürchten gewesen sei. Für den Bereich des Bahnhofsviertels sei vom Verordnungsgeber auch zu berücksichtigen gewesen, daß die Stadt F für den Bereich M Straße (Bebauungsplan Nr. 391) sowie den Bereich Wstraße (Bebauungsplan Nr. 274) verbindliche Bauleitpläne aufgestellt bzw. für andere Bereiche (Kstraße Bebauungsplan Nr. 526, Estraße Bebauungsplan Nr. 500, W-platz Bebauungsplan Nr. 527, M-straße Bebauungsplan Nr. 528 und Nstraße Bebauungsplan 529) die Aufstellung von Bebauungsplänen beschlossen habe. Ziel dieser Pläne sei es, das Wohnen im Plangebiet zu sichern und fortzuentwickeln und gleichzeitig die Funktion des Bahnhofsgebiets als besonders günstiger Standort für Geschäfte, Büros und Dienstleistungsbetriebe zu erhalten. Außerdem sei nach diesen Plänen vorgesehen, daß beiderseits der Kaiserstraße und südlich davon zukünftig Vergnügungsstätten in Form von Peepshows, Animierlokalen, Stundenhotels, Sexkinos und Sexshops sowie Spielhallen, die eine größere Nutzfläche als 100 m2 hätten, unzulässig seien. Das letztgenannte Planungsziel sei im November 1983 von der Stadt F dahingehend geändert worden, daß im gesamten Bahnhofsgebiet zukünftig Spielhallen überhaupt unzulässig sein sollten. Dementsprechend sehe der Bebauungsplan Nr. 526 (Kstraße) zur Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität vor, daß große Bereiche des ursprünglichen Kerngebiets in besondere Wohngebiete umgewandelt würden. Diese planerischen Vorgaben der Stadt F seien vom Verordnungsgeber zu berücksichtigen gewesen. Randnummer 40 Für die Ausweisung von Toleranzzonen sei nur der erweiterte Citybereich in Betracht gekommen. Bei den Außenzonen der Stadt F handele es sich nämlich weitgehend um ehemals selbständige Gemeinden mit Einwohnerzahlen von unter 50.000, die ihren kleinstädtischen bzw. teilweise sogar dörflichen Charakter weitgehend beibehalten hätten und schon im Hinblick auf ihre Siedlungsstruktur für die Aufnahme einer massiv auftretenden großstädtischen Bordellprostitution ungeeignet seien. In den ausgewiesenen Toleranzgebieten am Oberhafen und Osthafen sei mit Ausnahme vereinzelter Wohnungen für Angehörige dort ansässiger Betriebe eine Wohnbebauung nicht vorhanden. Auch Schulen, Kindergärten bzw. kirchliche Einrichtungen seien dort nicht zu finden. Gleiches gelte für das Toleranzgebiet im Bereich der Gstraße. Die Toleranzgebiete "B" und "O-Straße" seien bereits seit langem als Toleranzzonen genutzt. Eine Wohnnutzung sei hier nur in äußerst geringem Umfang vorhanden. Auch die Ausweisung der Toleranzzonen an der T-Allee und am D-ufer, die für die Straßenprostitution vorgesehen seien, gehe nicht mit einer Verlagerung der Prostitution in Wohngebiete einher. Die ausgewiesenen Toleranzzonen seien gut erreichbar. Gerade Gewerbegebiete und Industriegebiete eigneten sich aus Gründen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes für die Ausweisung als Toleranzzonen in besonderem Maße. Das Vorhandensein von Begleitbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sei zur Prostitutionsausübung nicht erforderlich. In den Toleranzzonen, insbesondere im Bereich der Gstraße und des Hafengeländes, stünden auch in ausreichendem Maße Grundstücke und Gebäude zur Errichtung von Bordellen zur Verfügung. Dafür, daß Grundstücke zur Errichtung von Bordellen von den bisherigen Eigentümern zur Verfügung gestellt würden, treffe den Verordnungsgeber keine Garantenstellung. Randnummer 41 Die ausgewiesenen Toleranzzonen seien auch nicht zu klein bemessen. Da nur der erweiterte Citybereich berücksichtigt werden dürfe, der ca. 4.000 Hektar groß sei, umfaßten die Toleranzzonen mit ca. 226 Hektar ca. 6,5 Prozent des Stadtgebietes. Der für die Prostitutionsausübung vorgesehene Bereich sei auch sonst ausreichend bemessen. Statt der etwa 5 Hektar großen früheren Toleranzzone im Bahnhofsviertel seien entgegen den ursprünglichen Planungen zwei weitere Toleranzzonen ausgewiesen worden, die um ein Vielfaches größer seien (264 Hektar), und in denen Bordellbetriebe unschwer errichtet werden könnten. Angesichts der Größe der vorgesehenen Toleranzzonen und der Tatsache, daß in F ca. 700 Prostituierte der Einzelprostitution nachgingen und die Wohnungsprostitution im überwiegenden Stadtbereich zulässig sei, könne auch von einer verbotenen Kasernierung nicht die Rede sein. Randnummer 42 Der Stadt F ist vom Senat gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Hiervon hat die Stadt keinen Gebrauch gemacht. Sie hat lediglich mitgeteilt, daß seitens der Stadt F erwogen werde, dem Regierungspräsidenten in D eine Änderung der Sperrgebietsverordnung vorzuschlagen. Die vorgeschlagene Änderung werde jedoch keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung des Etablissements der Antragstellerin haben. Randnummer 43 Die Beteiligten sind mit Schreiben des Gerichts vom 16. November 1989 davon unterrichtet worden, daß vom Senat eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung beabsichtigt sei. Randnummer 44 Im übrigen wird auf das Vorbringen der Beteiligten in den Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 45 Beigezogen und Gegenstand der Beratung des Senats waren: verschiedene Landkarten, die die Stadt F betreffen und auf denen die Toleranzzonen eingezeichnet sind, sowie die einschlägigen Behördenvorgänge des Regierungspräsidenten in D (15 Leitzordner). Entscheidungsgründe Randnummer 46 Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs.1 und Abs.2 VwGO zulässig. Randnummer 47 Nach § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. § 11 Abs.1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO -- HessAGVwGO -- vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 13) bestimmt in dieser Hinsicht, daß der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften entscheidet. Die hier angegriffene Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten in D vom 23. Dezember 1986 (StAnz. 1987, 100) ist hessisches Landesrecht. Sie ist zwar aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung des Art.297 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch -- EGStGB -- vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) erlassen worden. Aber auch solche, aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung von Landesbehörden erlassene Rechtsverordnungen sind Landesrecht und unterliegen -- da aus ihrer Anwendung Streitigkeiten entstehen können, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25. April 1983 -- VIII OE 121/82 --, NJW 1984, 505; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, DÖV 1978, 848; anderer Ansicht früher: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. Juli 1968 -- I 760/65 --, NJW 1968, 2076) -- dem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren (Hess.VGH, Urteil vom 3. November 1980 -- VIII N 2/79 --, Hess.VGRspr. 1981, 73 = GewArch 1981, 141 = NJW 1981, 779 = StAnz. 1981, 83 = DVBl. 1981, 884 (L); Hess.VGH, Beschluß vom 3. März 1983 -- VIII N 5/81 --, Hess.VGRspr. 1983, 65 = ESVGH 33, 316 (L); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 -- I 2576/77 --, a.a.O.). Randnummer 48 Die Antragstellerin hat auch dargetan, daß sie durch die angegriffene Rechtsverordnung vom 23. Dezember 1986 einen Nachteil erlitten hat oder einen Nachteil zu erleiden droht (§ 47 Abs.2 Satz 1 VwGO). Ein solcher Nachteil im Sinne des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn die Antragstellerin durch den Erlaß oder die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift in einem schützenswerten Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, also in einem solchen, das als privates Interesse vom Verordnungsgeber zu berücksichtigen wäre (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 -- 4 N 1/78 und 4 N 2 -- 4/79 --, NJW 1980, 1061