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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UE 311/87 Urteil Zur vorzeitigen Höherversetzung und zum Überspringen einer Eingangsklasse § 6 S 1 Verset

Zur vorzeitigen Höherversetzung und zum Überspringen einer Eingangsklasse Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Dezember 1986, V/1 E 811/83 Tatbestand Randnummer 1 Die am
  2. Januar 1976 geborene Klägerin wurde zum
  3. August 1982 in die
  4. Klasse der H.-Schule in F. eingeschult, nachdem ihre Eltern zuvor erfolglos eine vorzeitige Einschulung beantragt hatten. Mit Schreiben vom
  5. Dezember 1982 beantragten die Eltern der Klägerin bei dem Rektor der Schule, die Klägerin zur Probe in das
  6. Schuljahr aufzunehmen, da diese den Leistungsstand des
  7. bzw. teilweise bereits des
  8. Schuljahres erreicht habe und da sie mit dem Schulstoff des
  9. Schuljahres völlig unterversorgt und wenig zu motivieren sei. Bereits zuvor hatten sie nach ihren Angaben mündlich einen solchen Antrag gestellt. Nach Einholung einer Beurteilung der Klassenlehrerin lehnte der Rektor der ... Schule den Antrag durch Bescheid vom
  10. Januar 1983 ab, da aufgrund der Versetzungsverordnung vom
  11. Januar 1982 eine Versetzung auf Probe und ein Überspringen von Eingangsklassen unzulässig sei. Randnummer 2 Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Eltern am
  12. Februar 1983 Widerspruch ein. Diese führten aus, es werde erneut eine Probezeit oder Höherversetzung in das
  13. Schuljahr beantragt. Die Klägerin sei zu Beginn des Schuljahres 1981/82 geistig und körperlich so entwickelt gewesen, daß eine Einschulung für sie zu einem Spaziergang geworden wäre. Seit diesem Zeitpunkt habe sie im geistig-schulischen Bereich bisher nur ein quasi "Null-Angebot" erhalten. Es gebe zwar in Deutschland die Schulpflicht, nicht aber scheine es die Pflicht zu geben, zur Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) auch ein entsprechendes schulisches Angebot, zu dem auch eine Differenzierung nach oben gehöre, bereitzustellen. Das Wohl des Kindes und die Notwendigkeit bzw. Eignung für eine Höherversetzung sollten Vorrang vor vagen rechtlichen Bedenken haben. Randnummer 3 Diesen Widerspruch wies das Staatliche Schulamt für die Stadt ... mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Februar 1983 zurück. Zur Begründung war ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 5 Versetzungsverordnung sei eine Versetzung auf Probe grundsätzlich nicht gestattet. Auch die Ablehnung der endgültigen Versetzung in das
  15. Schuljahr sei fehlerfrei getroffen worden, denn gemäß § 6 Satz 3 der Versetzungsverordnung sei das Überspringen von Eingangsklassen nicht zulässig. Diese Regelung sei eine logische Konsequenz der in § 6 Satz 1 der Versetzungsverordnung normierten Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung. Danach müsse nämlich ein Schüler, der eine Klasse überspringen wolle, über einen längeren Zeitraum Leistungen erbringen, die über die Anforderungen weit hinausragten. Die zeitliche Komponente der Voraussetzungen könne aber ein Schüler, der die Eingangsklasse besuche, nicht erfüllen, denn seine Leistungen innerhalb der Schule könnten noch nicht über einen längeren Zeitraum beurteilt und bewertet werden. Wegen der relativ kurzen Schulbesuchszeit der Klägerin könne eine zuverlässige Voraussage, ob sie die Anforderungen des
  16. Schuljahres erfüllen könne, nicht getroffen werden. Aus der Stellungnahme der Klassenlehrerin ergebe sich, daß ihre soziale Entwicklung -- also die Fähigkeit zur Kontaktaufnahme zu den Mitschülern und zur Eingliederung in den Klassenverband -- noch auffallend kleinkindhaft sei. Es gehöre aber -- neben der Vermittlung von Wissen -- auch zu den Aufgaben der Schule, die soziale Entwicklung der Schüler zu fördern. Randnummer 4 Mit Stellungnahme vom
  17. Februar 1983, die der Rektor der ... Schule unter dem
  18. Dezember 1982 angefordert hatte, befürwortete der Schulpsychologische Dienst eine vorzeitige Versetzung der Klägerin in das
  19. Schuljahr, da sie im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen einen Leistungsstand habe, der mindestens demjenigen von Schülern im
  20. Schuljahr entspreche. Randnummer 5 Nachdem die Eltern der Klägerin am
  21. März 1983 den Schulleiter der-Schule um eine Prüfung der Möglichkeit eines Überwechselns der Klägerin in eine andere
  22. Klasse und um ein Gespräch darüber gebeten hatte, beantragten sie mit am
  23. März 1983 bei der H.-Schule eingegangenem Schreiben eine unmittelbare Umsetzung der Klägerin in eine andere
  24. Klasse. Mit am
  25. März 1983 bei der H-.Schule eingegangenem Schreiben verlangten die Eltern der Klägerin, daß die Klägerin bis zum
  26. März 1983 in eine andere
  27. Klasse überwechseln könne. Mit Beschluß der Stufenkonferenz vom
  28. März 1983 wurde dem Antrag entsprochen und festgestellt, die Klägerin besuche ab
  29. März 1983 statt bisher die Klasse 1 a nunmehr die Klasse 1 c. Randnummer 6 Mit beim Verwaltungsgericht am
  30. März 1983 eingegangenem Schriftsatz vom
  31. März 1983 hat die Klägerin Klage erhoben und im wesentlichen mit der Begründung, den Leistungsstand mindestens des
  32. Schuljahres erreicht zu haben, die nachstehenden Anträge zu
  33. bis
  34. gestellt. Sie verwies insbesondere auf das Gutachten vom
  35. Februar 1983, das offensichtlich ganz im Gegensatz zur Beurteilung der Klassenlehrerin stehe. Ein Lehrerwechsel sei noch dringender geboten als ein Springen in das
  36. Schuljahr, zumal zu erwarten sei, daß andere Lehrer eher in der Lage seien, sie, die Klägerin, mit einem differenzierten Lernangebot zu versorgen. Randnummer 7 Den mit Schreiben vom
  37. März 1983 gestellten Antrag der Klägerin, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig am Unterricht einer
  38. Klasse in der H.-Schule in F. teilnehmen zu lassen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom
  39. April 1983 -- V/1 G 860/83 -- ab. Gegen diesen Beschluß legte die Klägerin innerhalb der Beschwerdefrist kein Rechtsmittel ein. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  40. April 1983 haben die Eltern der Klägerin diese bei der H.-Schule abgemeldet und sie dann bei der S-schule (Grund- und Hauptschule) in V. angemeldet, wo sie vorzeitig in die
  41. Schulkasse versetzt wurde. Von dieser Schule wechselte die Klägerin auf eine weitere Grundschule im Saarland und konnte dort noch eine Klasse überspringen. Danach kehrte sie nach F. zurück und besuchte zunächst unter Berücksichtigung dieser zweifachen Höherstufung die
  42. Klasse der D.schule und später ein Gymnasium. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  43. September 1983 hat die Klägerin die nachstehenden Anträge zu
  44. bis
  45. und mit Schreiben vom
  46. Januar 1984 den nachstehenden Antrag zu
  47. gestellt. Mit Schriftsatz vom
  48. Juli 1986 hat die Klägerin noch die nachfolgend aufgeführten Anträge zu
  49. bis
  50. gestellt und diese im wesentlichen damit begründet, daß die versagte Höherversetzung gegen bestehende Normen verstoßen habe, daß sie die Klägerin, ihre Rechte nur in einem anderen Bundesland habe durchsetzen können, daß dadurch die mit dem Antrag zu
  51. begehrten zusätzlichen Fahrtkosten angefallen seien und daß sie aufgrund des im Antrag zu
  52. genannten Beschlusses durch die Beklagte mit einer Zurückversetzung um die zwei übersprungenen Schuljahre rechnen müsse. Die Klägerin legte weiter mehrere an ihren Vater gerichtete Schreiben des Hessischen Kultusministers vor, auf deren Inhalt sie Bezug nimmt. Randnummer 10 Die Klägerin beantragte
  53. unmittelbare Höherversetzung in das
  54. Schuljahr.
  55. Für den Fall, daß Antrag 1 abgelehnt werde beantragte sie eine Probezeit im
  56. Schuljahr (z.B.
  57. April 1983 bis
  58. Juni 1983).
  59. Für den Fall, daß Antrag 1 und 2 abgelehnt werden sollten, beantragte sie, daß sie unmittelbar in eine andere
  60. Klasse überwechseln könne und dort, falls es der Unterricht erlaube, im Selbststudium in ihren Rechenbüchern des
  61. und
  62. Schuljahres, in ihren Deutschbüchern ULI des
  63. und
  64. Schuljahres mit dem Füller schreiben und rechnen darf.
  65. Weiterhin beantragte sie, daß der Schule und der Rechtsabteilung des Schulamtes ab sofort untersagt werde, irgendwelche Schultests im Kinderhort (während der Hausaufgabenzeit) durchzuführen und zu bewerten.
  66. Das Gericht solle feststellen, daß durch die hessische Schulrechtsordnung eine Höherversetzung während des
  67. Schuljahres aus rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht ausgeschlossen wird, so daß Ausnahmefälle möglich sind.
  68. Das Gericht solle feststellen, daß es in ihrem Falle widersprüchliche Interpretationen der Rechtsordnung innerhalb der Schulverwaltung gegeben hat und noch gibt.
  69. Das Gericht solle feststellen, daß die hessische Schulrechtsordnung in ihrem Fall von den Beklagten wiederholt nicht richtig angewandt wurde und die Beklagten gegen diese Ordnung mehrfach verstoßen haben.
  70. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zum
  71. März 1984 oder bis die angeforderte ausführliche Stellungnahme des Hessischen Kultusministers dem Gericht und ihr zugänglich gemacht würden.
  72. Über die Antragspunkte 1 bis 8 werde mündlich verhandelt, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Zeugen.
  73. Über die Klage solle ein anderes Gericht, d.h. andere Richter entscheiden als im Verfahren V/1 G 860/
  74. Das Gericht möge feststellen und entscheiden, daß die Beklagten ihr eine Antwort laut Schreiben vom
  75. November 1983 darüber schuldig seien, ob sie im Schulamtsbezirk F. jederzeit in der gleichen Klassenstufe unterrichtet werde wie in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
  76. Das Verwaltungsgericht möge (im Wege der "Fortsetzungsklage") feststellen, daß über ihren schriftlichen Höherversetzungsantrag vom
  77. Dezember 1982 in wesentlichen Punkten nicht gemäß den damals bestehenden Schulgesetzen und Schulrichtlinien entschieden worden sei.
  78. Das Gericht möge weiterhin feststellen, daß die Schulgesetze im Falle des Höherversetzungsantrages der Klägerin von den jeweiligen Schulbehörden wie H.-Schule, Staatliches Schulamt F. und Hessischer Kultusminister unterschiedlich interpretiert und angewendet würden und somit zu widersprüchlichen folgenschweren Handlungsweisen gegenüber der Klägerin führten.
  79. Da die oberste Hessische Schulbehörde diesen mehrdeutigen und widersprüchlichen gesetzlichen Zustand nach mehr als drei Jahren immer noch nicht geklärt habe, möge das Gericht die Beklagte auffordern, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Urteils im Falle der Höherversetzung in der Grundschule für den Bürger und die Schulbehörden klare gesetzliche Grundlagen zu schaffen und diese der Klägerin zur Kenntnis zu bringen.
  80. Die Beklagten werden verurteilt, wegen der Folgeauswirkungen der Nichthöherversetzung an die Klägerin als Teil des materiellen Schadens 1.583,40 DM zu zahlen.
  81. Der Beschluß vom
  82. April 1983 -- V/1 G 860/83 -- wird aufgehoben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er führte im wesentlichen aus, daß das Begehren der Klägerin auf Höherversetzung in die
  83. Klasse durch Zeitablauf des
  84. Schuljahres, den Schulwechsel zur S.schule und die vorzeitige Höherversetzung in die
  85. Schulklasse an der S.schule erledigt sei. Der Antrag zu
  86. sei mangels Feststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig. Die Anträge zu
  87. und
  88. seien ebenfalls unzulässig, denn nur die in dem konkreten Fall nach § 6 Satz 3 der Versetzungsverordnung durch Klassenkonferenz bzw. Staatliches Schulamt getroffenen konkreten Entscheidungen seien angreifbar. Auch der Antrag zu
  89. sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 94 VwGO für eine Aussetzung erkennbar nicht vorlägen. Der Antrag zu
  90. sei ebenfalls unzulässig, denn nach § 101 Abs. 1 VwGO werde im Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich mündlich verhandelt, worauf nach § 101 Abs. 2 und 3 VwGO nur in Ausnahmefällen mit Einverständnis der Beteiligten verzichtet werden könne; eines förmlichen Antrags auf mündliche Verhandlung bedürfe es daher nicht. Auch der Antrag zu
  91. sei unzulässig, denn die Zuständigkeit des Gerichts ergebe sich zwingend aus den gesetzlichen Bestimmungen und dem Geschäftsverteilungsplan. Der Antrag zu
  92. sei unzulässig, da im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur über die Rechtswidrigkeit eines konkreten Verwaltungsaktes, nicht aber über abstrakte Rechtsfragen entschieden werden dürfe; im übrigen fehle es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Das in dem Antrag zu
  93. enthaltene Begehren sei auf dem Klageweg zulässigerweise nicht verfolgbar; Gegenstand der erhobenen Klage könnten nur die angegriffenen Bescheide, nicht jedoch Entscheidungen anderer Behörden sein. Die Unzulässigkeit des Antrags zu
  94. ergebe sich daraus, daß der von der Klägerin begehrte Ausspruch nicht in die Kompetenz der Verwaltungsgerichte falle. Der Antrag zu
  95. sei unzulässig, da für ihn gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Schließlich sei auch der Antrag zu
  96. unzulässig, da als zulässiger Rechtsbehelf insoweit lediglich die Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO gegeben gewesen sei. Im übrigen sei der Höherversetzungsantrag vom
  97. Dezember 1982 aus den zutreffenden Gründen des vorgenannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  98. April 1983 unbegründet. Randnummer 13 Befangenheitsanträge der Klägerin wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom
  99. Juni 1985 und vom
  100. Juni 1986 zurückgewiesen. Gegen diese Beschlüsse legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom
  101. Dezember 1986 ab. Zur Begründung war ausgeführt, der Antrag zu
  102. sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse sei jedenfalls dadurch entfallen, daß spätestens durch die vorzeitige Höherversetzung in die
  103. Schulklasse an der S.schule in V. Hauptsacheerledigung eingetreten sei. Auch die Anträge zu
  104. bis
  105. seien mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die mit dem Antrag zu
  106. erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, da weder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses noch die der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werde. Die mit den Anträgen zu
  107. und
  108. erhobenen Feststellungsklagen seien ebenfalls unzulässig, da sie auf die Klärung von Vorfragen des Rechtsverhältnisses gerichtet seien. Der unter
  109. gestellte Aussetzungsantrag können keinen Erfolg haben, da er ersichtlich die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht erfülle. Der unter
  110. gestellte Prozeßantrag bleibe jedenfalls ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in zulässiger Durchbrechung des Grundsatzes des § 101 Abs. 1 VwGO für gegeben halte. Der unter
  111. gestellte weitere Prozeßantrag bleibe ebenfalls erfolglos, da das erkennende Gericht nach den einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zuständig sei. Der Antrag zu
  112. sei unzulässig, da die beiden vorzeitigen Höherversetzungen durch den Beklagten respektiert worden seien und somit das Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Die in Gestalt des Antrags zu
  113. erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, da der Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift fehle, d.h. die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die begehrte vorzeitige Höherversetzung in die
  114. Schulklasse zu genehmigen. Ein berechtigtes Interesse sei zwar u.a. auch dann gegeben, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geeignet sei, die Grundlage für einen vor dem Zivilgericht zu verfolgenden Schadenersatzprozeß zu bilden. Dafür sei jedoch überdies zu verlangen, daß ein derartiger Schadenersatzprozeß anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei und nicht offenbar aussichtslos erscheine. Letzteres sei hier der Fall. Nach § 6 Satz 3 der Versetzungsverordnung sei ein Überspringen von Eingangsklassen nicht zulässig. Mit dieser Begründung sei die von der Klägerin begehrte vorzeitige Höherversetzung in den angegriffenen Bescheiden zutreffend abgelehnt worden. Auch die Anträge zu
  115. und
  116. seien unzulässig. Für den mit Antrag zu
  117. geltend gemachten Schadenersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten sei nach § 40 Abs. 2 Satz 1 (
  118. Alternative) VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, so daß die Klage insoweit jedenfalls als unzulässig abzuweisen sei. Unzulässig sei auch der Antrag zu
  119. wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, da die Klägerin vorzeitig in die
  120. Klasse versetzt worden sei und der Beschluß des erkennenden Gerichts vom
  121. April 1983 rechtskräftig geworden sei. Randnummer 15 Gegen diesen ihr am
  122. Dezember 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin wegen der Ablehnung ihrer vorzeitigen Höherversetzung in die
  123. Klasse sowie wegen des Schadenersatzanspruchs über 1.583,40 DM am
  124. Januar 1987 Berufung eingelegt. Sie rügt, daß das Verwaltungsgericht unter Verzicht auf mündliche Verhandlung in der Form des Gerichtsbescheids entschieden habe. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und verweist auf mehrere dem Schriftsatz vom
  125. Januar 1990 als Anlagen beigefügte Schreiben des Hessischen Kultusministers. Darin stelle der Minister eindeutig fest, daß er die oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes Hessen sei und daß das Staatliche Schulamt F. eine dem Ministerium nachgeordnete Dienststelle darstelle. Nach Rechtsauffassung der obersten Schulaufsichtsbehörde sei eine vorzeitige Versetzung aus der Klasse 1 in die Klasse 2 -- insbesondere aus dem
  126. Schulhalbjahr -- im Interesse einer optimalen Förderung eines Kindes möglich. Der über viele Jahre mehrfach bestätigten Rechtsauffassung der obersten Schulaufsichtsbehörde seien die Auffassungen der nachgeordneten Dienststellen unterzuordnen. Diese hätten seit der schriftlichen Antragstellung auf Höherversetzung fast 1/2 Jahr permanent gegen die Rechtsauffassung des Kultusministers verstoßen. Doch nicht nur aus juristischer Sicht habe man den Höherversetzungsantrag befürworten müssen, denn noch eindrucksvoller seien sicherlich die schulischen Gesichtspunkte, wie die -- in der Anlage beigefügten -- Zeugnisse und das schulpsychologische Gutachten vom
  127. Februar 1983 zeigten. Obwohl dieses Gutachten deutlich sage, daß eine vorzeitige Versetzung in das
  128. Schuljahr dringend empfohlen werde, setze die Rechtsabteilung des Schulamtes alles daran, von der Schule und sogar vom Kindergarten unqualifizierte Beurteilungen über die Klägerin zu erhalten. Hierbei würden nachweislich Erzieherinnen unter Druck gesetzt. Der vom Staatlichen Schulamt verursachte Schaden sei mittlerweile ziemlich groß geworden. Es sei recht und billig, wenn sich der Beklagte an dem von ihm verursachten Schaden ein wenig beteilige. Da sie, die Klägerin, ihr Grundrecht auf Bildung damals nur in einem anderen Bundesland habe durchsetzen können, erscheine es angemessen, daß sich der Beklagte z.B. an den umfangreichen Fahrtkosten beteilige. Auch wegen der weiteren Kinder der Familie bestehe ein Rechtsschutzinteresse, daß in Zukunft nicht wieder so verfahren werde wie im Fall der Klägerin. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt,
  129. den angefochtenen Gerichtsbescheid vom
  130. Dezember 1986 wegen Verfahrensmangels aufzuheben,
  131. den Bescheid des Rektors der H.-Schule vom
  132. Januar 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamts für die Stadt F. vom
  133. Februar 1983 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß die genannten Bescheide rechtswidrig gewesen sind,
  134. ihren Amtshaftungsanspruch (Zahlung von 1.583,40 DM) an das zuständige Zivilgericht zu verweisen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er trägt vor, die Berufung der Klägerin sei nunmehr wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Klägerin besuche zwischenzeitlich die
  135. Jahrgangsstufe, so daß eine Feststellung, ob sie seinerzeit vorzeitig in die
  136. Jahrgangsstufe zu versetzen gewesen wäre, keiner Klärung mehr bedürfe. Jedenfalls sei ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Entscheidung nicht mehr zu erkennen. Denn die Klägerin habe heute keine Nachteile durch die damalige Entscheidung zu befürchten, zumal sie zwischenzeitlich zwei Jahrgangsstufen übersprungen habe und eine zwangsweise Zurückversetzung in eine niedrigere Jahrgangsstufe rechtlich ausgeschlossen sei. Im übrigen habe der Hessische Kultusminister dem Staatlichen Schulamt für die Stadt F. nicht die Weisung erteilt, nach seiner Rechtsauffassung zu verfahren. Randnummer 19 Den den Amtshaftungsanspruch betreffenden Teil des Verfahrens hat der Senat durch in der mündlichen Verhandlung vom
  137. Februar 1990 verkündeten Beschluß abgetrennt. Dieser Verfahrensteil wird unter dem Aktenzeichen 7 UE 603/90 weitergeführt. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens Verwaltungsgericht Frankfurt am Main -- V/1 G 860/83 -- und der beigezogenen Behördenakten (1 Hefter Akten der H.-Schule und 3 Hefter Behördenakten des Staatlichen Schulamtes für die Stadt F.). Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom
  138. Dezember 1986 zu Recht abgewiesen. Randnummer 22 Nicht zu beanstanden ist zunächst, daß das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Nach Art. 2 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom
  139. März 1978 (BGBl. I S. 446) i.d.F. vom
  140. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) -- EntlG -- kann das Verwaltungsgericht bis zur Anordnung einer Beweiserhebung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Da auch die durch § 1 Abs. 1 Satz 3 EntlG vorgeschriebene Anhörung der Beteiligten durchgeführt wurde, kann der Berufungsantrag zu
  141. keinen Erfolg haben. Randnummer 23 Mit dem Berufungsantrag zu
  142. (Anfechtungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) will die Klägerin offenbar der Tatsache Rechnung tragen, daß hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren im Wege der Verpflichtungsklage begehrten "unmittelbaren Höherversetzung" (erstinstanzlicher Antrag zu 1.) das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid S. 9, auf die der Senat gemäß Art. 2 § 6 EntlG Bezug nimmt). Der Aufhebungsantrag, an dem die Klägerin trotz eines rechtlichen Hinweises des Senatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat, ist unstatthaft. Ist nämlich -- wie im vorliegenden Fall -- bei einer Verpflichtungsklage Erledigung der Hauptsache eingetreten, so kann das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO allein im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter betrieben werden. Eine andere Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Randnummer 24 Einen derartigen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat die Klägerin hilfsweise gestellt. Insoweit müßten zunächst die Sachurteilsvoraussetzungen hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage (Antrag zu
  143. im erstinstanzlichen Verfahren) gegeben sein. Dies ist hier der Fall. Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung ist hinsichtlich der begehrten unmittelbaren (endgültigen) Höherversetzung das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Die Klägerin ist insoweit ausdrücklich zur Sache beschieden worden. Randnummer 25 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt weiter ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung voraus. Ein solches schutzwürdiges Interesse bejaht der Senat unter Zurückstellung von Bedenken im Hinblick auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen ideellen Gesichtspunkte. Soweit die Klägerin allerdings unter Hinweis auf die weiteren sechs Kinder der Familie ausführt, in Zukunft solle seitens des Beklagten nicht ebenso verfahren werden wie in ihrem Falle, fehlt es an dem erforderlichen Eigeninteresse der Klägerin. Randnummer 26 Auch dem Hilfsantrag instanzlichen ... Verfahren) gegeben sein. Dies ist hier der Fall. Entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung ist hinsichtlich der begehrten unmittelbaren (endgültigen) Höherversetzung das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Die Klägerin ist insoweit ausdrücklich zur Sache beschieden worden. Randnummer 27 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt weiter ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung stufe/Klasse 10 vom
  144. Januar 1982 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1982, S. 56; im folgenden: "VersetzungsVO") entgegen. Randnummer 28 Nach § 6 Satz 1 VersetzungsVO können Schüler, deren Leistungen über einen längeren Zeitabschnitt deutlich derart über die Leistungen der Mitschüler ihrer Jahrgangsstufe/Klasse hinausragen, daß sie in der bisherigen Jahrgangsstufe/Klasse nicht angemessen gefördert werden können, und die aufgrund ihrer körperlichen Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe/Klasse gewachsen erscheinen, in Ausnahmefällen vorzeitig in die nächsthöhere Jahrgangsstufe/Klasse versetzt werden. Satz 3 der genannten Vorschrift bestimmt ausdrücklich, daß ein Überspringen von Eingangsklassen nicht zulässig ist. Randnummer 29 Das ohne jede Einschränkung vorgesehene Verbot des Überspringens von Eingangsklassen kann nur so verstanden werden, daß damit Eingangsklassen insgesamt, also auch jeder Teil einer Eingangsklasse gemeint ist (vgl. dazu auch den im vorliegenden Verfahren ergangenen Eilbeschluß des Verwaltungsgerichts vom
  145. April 1983). Auch eine vorzeitige Versetzung nach Absolvierung etwa der ersten Hälfte oder von 2/3 der Eingangsklasse ist demnach ausgeschlossen. Randnummer 30 § 6 Satz 3 VersetzungsVO steht in engem Zusammenhang mit Satz 1 dieser Vorschrift. Aus § 6 Satz 1 VersetzungsVO erschließt sich Sinn und Zweck des in Satz 3 vorgesehenen Verbots des Überspringens von Eingangsklassen: Dem Schüler soll eine allmähliche, kontinuierliche Eingewöhnung in die Schule ermöglicht werden. Auch soll er zu Beginn seines Schulbesuchs zunächst zusammenhängend über einen längeren Zeitraum in seinem Verhalten und Leistungsstand beobachtet werden, bevor festgestellt werden kann, ob ihm Hinblick auf das Erfordernis, den Bildungsgang des Schülers mit seinem geistigen Wachstum in Übereinstimmung zu halten (§ 2 VersetzungsVO), eine vorzeitige Versetzung vorzunehmen ist. Die in § 6 Satz 3 VersetzungsVO getroffene Sonderregelung soll sicherstellen, daß bei dieser Entscheidung die gesamte Dauer der Eingangsklasse zugrundegelegt werden kann und vorschnelle, nicht hinreichend fundierte Beurteilungen, die dem Schüler letztlich schaden können, vermieden werden. Randnummer 31 Für dieses Ergebnis spricht im übrigen auch die Systematik der Versetzungsverordnung. § 1 setzt voraus, daß Versetzungen -- hierzu gehören auch vorzeitige Versetzungen -- jeweils "am Ende" der Klassen 1 bis 10 erfolgen. Die Vorschrift verweist auf die "nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen", zu denen auch § 6 gehört. Kann eine Versetzung nur am Ende der jeweiligen Klasse erfolgen, so bedeutet dies für die Eingangsklasse, daß diese in vollem Umfang absolviert werden muß, bevor eine vorzeitige Versetzung in Frage kommt. Randnummer 32 Schloß somit die zwingende Vorschrift des § 6 Satz 3 VersetzungsVO eine vorzeitige Versetzung der Klägerin aus, so kommt es nicht darauf an, ob die im Widerspruchsbescheid vom
  146. Februar 1983 enthaltenen Ausführungen zum Leistungsstand und zur sozialen Entwicklung der Klägerin zutreffen bzw. inwieweit diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfbar sind. Auch kann die Tatsache, daß hier nach § 6 Satz 2 VersetzungsVO anstelle des Schulleiters die Klassenkonferenz hätte entscheiden müssen, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Randnummer 33 Die Klägerin kann sich auch nicht auf die -- den Senat nicht bindende -- in mehreren Erlassen geäußerte Rechtsauffassung des Hessischen Kultusministers berufen, eine vorzeitige Versetzung aus der Klasse 1 in die Klasse 2 sei in Ausnahmefällen möglich und es sei seinerzeit rechtlich und pädagogisch vertretbar gewesen, über eine vorzeitige Versetzung der Klägerin sachlich zu entscheiden (Erlasse vom
  147. April 1983, Bl. 42 d.A. und vom
  148. Mai 1986, Bl. 139 d.A.). Die Klägerin verkennt weiterhin Inhalt und rechtliche Bedeutung der vom Hessischen Kultusminister über das Staatliche Schulamt für die Stadt F. an die H.-Schule gerichteten Weisung, eine Klassenkonferenz einzuberufen, um nach Prüfung der Voraussetzungen im vorliegenden Fall eine Entscheidung herbeizuführen (Erlaß vom
  149. April 1983, Bl. 42 f. d.A.). Diese Weisung ging, wie der Hessische Kultusminister im Erlaß vom
  150. Mai 1986 (Bl. 139 f. d.A.) ausführt, ins Leere, weil die Klägerin von ihrem Vater mit Schreiben vom
  151. April 1983 von der H.-Schule abgemeldet worden war. Für die Erteilung weiterer Weisungen im hier interessierenden Zusammenhang bestehen keine Anhaltspunkte. Letztlich kommt es jedoch hierauf nicht an. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide richtet sich allein nach den insoweit geltenden Rechtsnormen, so daß es hier auf den Inhalt des dem Senat nicht vorliegenden Erlasses des Hessischen Kultusministers vom
  152. Juni 1983 nicht ankommt. Die Klägerin kann deshalb auch nicht damit gehört werden, daß ihr der Schriftsatz des Staatlichen Schulamts vom
  153. Februar 1990 zu spät -- nach Angaben des Vaters der Klägerin im Laufe des
  154. Februar 1990, da seine Familie auf zwei Wohnungen verteilt sei -- zugegangen sei, so daß sie auf die darin enthaltenen Interpretationen von Erlassen nicht habe antworten können. Im übrigen hat der Vater der Klägerin insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehende Ausführungen gemacht. Nach allem steht einer abschließenden Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
  155. Februar 1990 nichts entgegen. Randnummer 34 Die weiteren im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge insbesondere auch Antrag Nr. 16 sind -- mit Ausnahme des abgetrennten Berufungsantrags zu
  156. -- nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, wie sich aus dem Berufungsbegehren unter Berücksichtigung der Ausführungen des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt. Randnummer 35 Nach allem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025384

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