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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UE 3284/89 Urteil Zum Umfang der Erstattung von Schülerbeförderungskosten § 5 SchulVwG HE, § 5a SchulVwG

Zum Umfang der Erstattung von Schülerbeförderungskosten Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. August 1989, V/2 E 619/89 Tatbestand Randnummer 1 Der Sohn Patrick der Kläger besucht seit dem Schuljahr 1988/89 die H-schule in H. Es handelt sich um ein Gymnasium, das mehr als drei Kilometer von der Wohnung der Kläger entfernt liegt. In unmittelbarer Nähe der Wohnung der Kläger befindet sich eine additive Gesamtschule -- O-Schule -- mit einem gymnasialen Zweig. Randnummer 2 Mit Formularantrag vom
  2. September 1988 beantragten die Kläger die Übernahme der Beförderungskosten gemäß § 34 SchVG. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt H durch Bescheid vom
  3. November 1988 mit folgender Begründung abgelehnt: Beim Besuch der nächstgelegenen weiterführenden Schule mit einem dem gewählten Bildungsgang entsprechenden Unterrichtsangebot sei der Schulweg zumutbar und die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder privaten Kraftfahrzeugs nicht notwendig. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
  4. Januar 1989, zugestellt am
  5. Januar 1989, mit folgender Begründung zurück: Als Schulweg gelte der kürzeste Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule, die den gewählten Bildungsgang anbiete. Die Erstattung komme nur in Betracht, wenn der kürzeste Schulweg ab der
  6. Jahrgangsstufe mindestens drei Kilometer betrage. Nächstgelegene Schule mit einem dem gewählten Bildungsgang entsprechenden Unterrichtsangebot sei für den Sohn der Kläger die O-Schule. Der gymnasiale Zweig der O-Schule verfüge über das Regelunterrichtsangebot eines Gymnasiums, so daß diese Schulform den Bildungsgang anbiete, den ein Gymnasialschüler gewählt habe. Das Fächerangebot umfasse somit den von dem Kind begehrten Bildungsgang. Randnummer 3 Hiergegen haben die Kläger am
  7. Februar 1989 (Montag) Verpflichtungsklage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, bei der Wahl der Schule ihres Sohnes hätten sie von ihrem verfassungsrechtlich garantierten Elternrecht Gebrauch gemacht. Das Unterrichtsangebot der O-Schule sei mit dem der H schule nicht vergleichbar. Das ergebe sich schon daraus, daß die O-Schule eine additive Gesamtschule sei. Ob das Unterrichtsangebot im übrigen vergleichbar sei, sei unerheblich. Randnummer 4 Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  8. Januar 1989 die Beklagte zu verpflichten, die Beförderungskosten für den Schulbesuch des Sohnes Patrick zu übernehmen. Randnummer 5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Sie hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes berufen. Randnummer 7 Durch Urteil vom
  9. August 1989 hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Bescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Kläger auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten für den Besuch der H schule durch den Sohn Patrick für die Zeit vom
  10. März 1989 an abgelehnt worden ist, und die Beklagte verpflichtet, den Klägern Schülerbeförderungskosten von diesem Zeitpunkt an zu erstatten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht folgendes ausgeführt: Der Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach § 34 SchVG habe zur Voraussetzung, daß sich die Beförderung zur Schule und die dadurch entstehenden Kosten als notwendig erwiesen. Notwendig sei die Beförderung nur, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule oder einem sonstigen Ort, an dem der regelmäßig lehrplanmäßige Unterricht erteilt werde, für den Sohn der Kläger mehr als drei Kilometer betrage. Die Beförderung des Sohnes Patrick der Kläger zur H schule sei in diesem Sinne für den Zeitraum bis zum
  11. März 1989 nicht notwendig gewesen. Die Beklagte habe die Kläger zu Recht darauf verwiesen, daß ihr Sohn die etwa 200 m von der Wohnung entfernt liegende O-Schule besuchen könne. Diese biete nämlich als additive Gesamtschule in ihrem gymnasialen Zweig ein dem Bildungsangebot der Hohen Landesschule als Gymnasium entsprechendes Unterrichtsangebot an. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß im gymnasialen Zweig einer additiven Gesamtschule der gymnasiale Bildungsgang ebenso angeboten werde wie in den entsprechenden Klassen eines selbständigen (herkömmlichen) Gymnasiums. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen bestehe für den Zeitraum bis zum
  12. März 1989 kein Anlaß. Randnummer 8 Die Klage müsse jedoch Erfolg haben, soweit sie den Zeitraum ab
  13. März 1989 betreffe. Der hessische Gesetzgeber habe nämlich mit dem Gesetz zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes vom
  14. März 1989 (GVBl. I S. 101) in § 5 Abs. 2 SchVG erstmals eine abschließende Aufzählung der nach dem Besuch der Grundschule zur Wahl stehenden Bildungswege vorgenommen. Hiernach könne nach der Grundschule der Bildungsweg in der Hauptschule, der Realschule, dem Gymnasium, den entsprechenden Schulzweigen einer schulformbezogenen Gesamtschule, der Förderstufe oder der schulformunabhängigen Gesamtschule fortgesetzt werden. Mit dieser eindeutigen Gesetzesfassung habe der hessische Gesetzgeber nunmehr die der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium entsprechenden Schulzweige einer additiven Gesamtschule als eigenständige Bildungswege definiert. Hierfür sprächen auch die Regelungen in §§ 5 a, 5 b und 5 d Satz 1 Nr. 1 SchVG. Der hessische Gesetzgeber habe durch die genannte Gesetzesänderung nunmehr abschließend die zur Auswahl stehenden Bildungsgänge gesetzlich bestimmt. Dem Gesetz zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes vom
  15. März 1989 lasse sich nicht entnehmen, daß der Begriff des Bildungsweges einen anderen Inhalt haben solle als der Begriff des Bildungsganges in § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG. Auch aus den Gesetzesmaterialien ließen sich keine Anhaltspunkte herleiten, die es rechtfertigen würden, von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 3 SchVG abzugehen. Dabei verkenne die Kammer nicht, daß auch weiterhin das Unterrichtsangebot und der anzustrebende Schulabschluß in den einzelnen Zweigen einer schulformbezogenen Gesamtschule mit denen einer Hauptschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums in rechtlicher Hinsicht identisch seien. Es bestünden zwar sachlich Zweifel an der Notwendigkeit der Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Diese Zweifel rechtfertigten es aber nicht, von der eindeutigen gesetzlichen Regelung abzusehen. Es sei nicht Sache des Gerichts, nach Art eines Gesetzgebers die Grundkonzeption eines Gesetzes zu ändern und damit einer eventuellen, ihrem Inhalt nach offenen gesetzlichen Neuregelung vorzugreifen. Randnummer 9 Gegen das am
  16. September 1989 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
  17. Oktober 1989, der am
  18. Oktober 1989 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, die von diesem im Urteil ausdrücklich zugelassene Berufung eingelegt. Das Verwaltungsgericht verkenne den Inhalt des § 5 Abs. 2 SchVG. Diese Vorschrift erfasse alle Schulformen, die auf die Grundschulen aufbauten ohne Rücksicht darauf, ob hier die Schulform einen eigenständigen Bildungsweg darstelle. Es handele sich um die Aufzählung von Schulformen, wie sie z. B. auch in § 23 Abs. 1 SchVG bereits vor der Änderung des Schulverwaltungsgesetzes vom
  19. März 1989 enthalten gewesen sei, ohne daß die Rechtsprechung bisher daraus den Schluß gezogen hätte, daß diese Schulformen auch einen eigenständigen Bildungsweg darstellten. Dies könne z. B. bei der Förderstufe nicht der Fall sein, da diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich auf die Wahl der Bildungswege vorbereite. Außerdem werde in § 5 Abs. 2 SchVG ausdrücklich von entsprechenden Zweigen der schulformbezogenen Gesamtschule gesprochen. Daraus ergebe sich, daß der Landesgesetzgeber von der Identität der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums und der Zweige einer schulformbezogenen Gesamtschule als jeweils einheitlichem Bildungsgang ausgehe. Deutlich werde dies insbesondere auch bei der in § 5 a SchVG dargestellten Aufgabenbeschreibung der einzelnen Schulformen. Würde es sich bei der schulformbezogenen Gesamtschule um einen eigenständigen Bildungsweg handeln, müßte an dieser Stelle auch deren Aufgabenbeschreibung erfolgen. In § 5 a SchVG würden die Zweige der schulformabhängigen Gesamtschulen immer im Zusammenhang mit der eigenständigen Schulform erwähnt, weil von der Identität ihrer Zweige mit den jeweiligen selbständigen Schule ausgegangen werde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, bestehe keine Veranlassung, den jeweiligen Besuch eines Gymnasiums bzw. eines gymnasialen Zweiges einer additiven Gesamtschule als unterschiedliche Bildungsgänge zu qualifizieren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 11 Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie berufen sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils. Randnummer 13 Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt und ein Heft Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten nicht teilweise stattgeben dürfen. Die Klage ist vielmehr insgesamt aus eben den Gründen abzuweisen, die das Verwaltungsgericht für die teilweise Abweisung seiner Klage angeführt hat. Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des früher für das Schulrecht zuständig gewesenen
  20. Senates zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG an, die in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben worden ist. Die genannte Vorschrift knüpft an den gewählten "Bildungsgang" an. Der Besuch des gymnasialen Zweigs einer schulformbezogenen (additiven) Gesamtschule stellt aber keinen anderen Bildungsgang/Bildungsweg dar als der Besuch eines selbständigen ("herkömmlichen") Gymnasiums. Es handelt sich lediglich um verschiedene Organisationsformen von Schulen, in denen inhaltlich dieselbe Bildung zur Erreichung desselben Ausbildungsziels vermittelt wird. Auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Randnummer 15 Die Änderung des Schulverwaltungsgesetzes durch das Gesetz vom
  21. März 1989 (GVBl. I S. 101) gibt keine Veranlassung, § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG, an dessen Wortlaut nichts geändert worden ist, anders als bisher auszulegen. Das Änderungsgesetz legt Art und Zahl der Bildungswege nicht in dem Sinne fest, wie es das Verwaltungsgericht meint feststellen zu können. Randnummer 16 Insbesondere können hierfür nicht die §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 5b Abs. 2 SchVG herangezogen werden. Der dort verwendete Begriff des (nach der Grundschule bzw. nach der Förderstufe fortzusetzenden) "Bildungswegs" ist nicht als Bildungsgang i.S. des § 34 Abs. 5 Nr. 3 zu verstehen, sondern bedeutet ersichtlich ganz allgemein die schulische Weiterbildung im allgemeinbildenden Bereich. Der Gesetzgeber zählt in den genannten Vorschriften zunächst nur alle Schulformen auf, "in" denen die allgemeinbildende schulische Weiterbildung nach dem Besuch der Grundschule bzw. der Förderstufe sich vollziehen kann. Daraus folgt noch nicht, daß mit dem Besuch aller dieser Schulen ein jeweils eigenständiger Bildungsweg eingeschlagen wird. Für die in § 5 Abs. 2 Satz 3 SchVG ebenfalls erwähnte Förderstufe kann das beispielsweise schon deswegen nicht gelten, weil diese die Schüler auf die verschiedenen Bildungswege erst vorbereiten und ihnen bzw. ihren Erziehungsberechtigten die Entscheidung für den richtigen Bildungsweg erleichtern soll. Randnummer 17 Daß der Gesetzgeber den gymnasialen Zweig (und auch die anderen Schulzweige) einer schulformbezogenen Gesamtschule nicht neuerdings als selbständigen Bildungsweg oder Bildungsgang definieren wollte, ergibt sich eindeutig aus mehreren Vorschriften des Änderungsgesetzes vom
  22. März
  23. So nennt § 5a Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SchVG bei der Beschreibung der Aufgaben der Schulen des gewählten Bildungsweges lediglich die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium, wobei klar ist, daß diese Aufgabenbeschreibung gleichermaßen für die zum jeweiligen Bildungsweg zählenden entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen Gesamtschule gilt. Ebenso ist in § 5a Abs. 3 (Probeunterricht) und § 5b Abs. 1, 3 und 4 SchVG (Übergänge innerhalb der allgemeinbildenden Schulen von einem Bildungsweg in einen anderen) jeweils nur von dem "Bildungsweg der Hauptschule", dem "Bildungsweg der Realschule" und dem "Bildungsweg des Gymnasiums" die Rede, wobei diese Regelungen ebenfalls unzweifelhaft jeweils auch für die entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen Gesamtschule gelten. Randnummer 18 Soweit in den §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 5a Abs. 1 Satz 1, 5a Abs. 2 Satz 2, 5b Abs. 2 und 4 und 5d SchVG neben der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium zusätzlich auch die entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen Gesamtschule genannt werden, handelt es sich also nicht um die gesetzliche Anerkennung eigenständiger Bildungswege, sondern lediglich um die -- vom Regelungszusammenhang her notwendige -- Erwähnung weiterer Schulformen, die indessen dem jeweiligen Bildungsweg der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium zuzuordnen sind. Randnummer 19 Eine andere Auslegung der gesetzlichen Vorschriften erscheint auch nicht aufgrund der Gesetzesmaterialien geboten. Dem Änderungsgesetz zum Hessischen Schulverwaltungsgesetz vom
  24. März 1989 lag ein Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der F.D.P. zugrunde (Landtagsdrucksache 12/3713). Dieser Gesetzentwurf verfolgte das Ziel, die gesetzgeberischen Konsequenzen aus einem Normenkontrollbeschluß des
  25. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  26. Juni 1988 (6 N 1364/88) zu ziehen, durch den die Verordnung über die Übergänge innerhalb der allgemeinbildenden Schulen vom
  27. Februar 1988 (ABl. HKM S. 39) teilweise für nichtig erklärt worden war (vgl. GVBl. I 1989 S. 23, NVwZ 1988, 949 und DVBl. 1988, 1128). In dem Normenkontrollbeschluß war das Eignungsfeststellungsverfahren für den Übergang innerhalb der Schulen als mit höherrangigem Recht unvereinbar erklärt worden. Ferner waren in einem obiter dictum Ausführungen dazu gemacht worden, ob es geboten sei, daß der Gesetzgeber materielle Eignungskriterien für den Übergang zwischen den Schulen selbst aufstellen müsse. Beide Fragenkomplexe sollten durch das Änderungsgesetz zum Schulverwaltungsgesetz einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Sie haben mit der Frage, was Bildungsweg bzw. Bildungsgang im Sinne der Vorschriften über die Schülerbeförderung ist, nichts zu tun. Randnummer 20 Nach alledem können die Kläger auch für die Zeit vom
  28. März 1989 an nicht die Erstattung der Kosten für die Beförderung ihres Sohnes Patrick zur H-schule in H verlangen, so daß ihre Klage auch insoweit abzuweisen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025385

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