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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UE 998/87 Urteil Schülerbeförderungskostenerstattung - Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule; Ber

Schülerbeförderungskostenerstattung - Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule; Berechnung Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. Februar 1987, III/3 E 2121/85 Tatbestand Randnummer 1 Der am
  2. Juni 1974 geborene Sohn M des Klägers besucht seit dem Schuljahr 1984/85 die J-Schule, eine Gesamtschule, in K. Am
  3. März 1985 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Beförderungskosten seines Sohnes und gab dabei an, die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule betrage mehr als drei Kilometer. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  4. April 1985 lehnte der Magistrat der Stadt K den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Schulweg seines Sohnes betrage weniger als drei Kilometer. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Magistrat der Stadt K durch Widerspruchsbescheid vom
  5. Oktober 1985 zurück, der am
  6. Oktober 1985 zugestellt wurde. Am
  7. Dezember 1985 hat der Kläger hiergegen Verpflichtungsklage erhoben. Randnummer 3 Bis zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens über die Länge des Schulweges während des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten über die Länge des Schulweges des Sohnes des Klägers gestritten. Der Sohn des Klägers kann folgenden Schulweg benutzen: Von der Wohnung ... über D F durch eine Fußgängerunterführung unter dem A, über die F-brücke, die L Straße, P-straße, E-straße zum Schulgrundstück neben einer Wendeschleife kurz hinter der Abzweigung H Straße. Der Schulweg beträgt vom Wohngrundstück bis zur Grenze des Schulgrundstückes an dem Eingang, den der Sohn des Klägers benutzen kann, 2.913,6 m. Die Grenze des Schulgrundstückes ist an Ort und Stelle offenbar nicht ohne weiteres erkennbar. Auf dem Schulgrundstück gibt es ein Hinweisschild "Betreten des Schulgeländes für Unbefugte nicht gestattet". Bis zu diesem Hinweisschild beträgt die Entfernung 2.963,3 m. Bis zum Eingang des Schulgebäudes beträgt der Weg 3.076,1 m. Randnummer 4 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
  8. April 1985 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
  9. Oktober 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Beförderung seines Sohnes M ab August 1984 zu erstatten. Randnummer 5 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Durch Urteil vom
  10. Februar 1987 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Der Kläger sei, da die Mutter des Sohnes nicht mehr lebe, allein berechtigt, den Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten geltend zu machen, denn der Anspruch stehe nicht dem Schüler selbst, sondern dem Erziehungsberechtigten zu. Für die Entscheidung sei § 34 des Schulverwaltungsgesetzes -- SchVG -- in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Schulverwaltungsgesetzes vom
  11. Dezember 1980 (GVBl. I S. 506) maßgebend. Hiernach sei die Beklagte als kreisfreie Stadt zur Tragung von Schülerbeförderungskosten verpflichtet. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG sei eine Beförderung nur notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule oder einem sonstigen Ort, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht erteilt werde, für Schüler ab der
  12. Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer betrage. Der Schulweg des Sohnes des Klägers sei kürzer, wie sich aus einer amtlichen Karte entnehmen lasse. Darüber, welche Punkte als Ausgangs- bzw. als Zielpunkt der Wegstrecke anzunehmen seien, enthalte das Gesetz selbst keine Aussage. Es spreche nur von Wohnung und Schule. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, daß Ausgangs- und Endpunkt des Schulweges nicht von äußeren Zufälligkeiten abhängig gemacht werden dürften, sondern daß es auf die Haustür des Wohngebäudes und auf den dem Wohngebäude nächstliegenden Eingang des Schulgrundstückes ankomme (so auch § 7 Abs. 1 Satz 3 der nordrhein-westfälischen Schülerfahrtkostenverordnung vom
  13. März 1980, GV NW S. 168). Auf den Haupteingang des Schulgebäudes könne man nicht abstellen, ansonsten könne nämlich fraglich sein, welcher Eingang der Haupteingang in solchen Fällen sei, in denen der Unterricht in räumlich auf dem Schulgrundstück voneinander getrennten Gebäuden stattfinde. Ein brauchbares Abgrenzungskriterium könne auch aus der Rechtsprechung zum Wegeunfall nach § 550 RVO entnommen werden, denn Schüler unterlägen auch der gesetzlichen Unfallversicherung. Danach beginne bzw. ende der unfallgeschützte Weg jeweils mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes und mit dem Durchschreiten des Fabriktores oder der Außentür der Arbeitsstätte. Ein Unfall auf dem Schulgrundstück sei deshalb regelmäßig ein Arbeitsunfall. Randnummer 8 Gegen das am
  14. März 1987 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am
  15. April 1987 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Sachverständigengutachten zeige, daß der Schulweg des Sohnes des Klägers über drei Kilometer lang sei. Der Weg dürfe nicht nur bis zur Grundstücksgrenze, sondern müsse auf jeden Fall bis zum Eingang des Schulgebäudes berechnet werden. Das ergebe sich aus der ratio legis, wonach ein Schulweg zu Fuß den Kindern nicht zuzumuten sei, wenn sie mehr als drei Kilometer zurücklegen müßten. Es komme auf die körperliche Inanspruchnahme des Schülers an, die sich naturgemäß auch auf seine geistige Konzentrationsfähigkeit auswirke. Auf den irgendwo zufällig liegenden Grundstückseingang könne es nicht ankommen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie führt aus, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Schulweg weniger als drei Kilometer lang sei. Es komme allein auf den Zugang zum Schulgrundstück an und nicht auf den Eingang zum Schulgebäude. Randnummer 12 Im übrigen wird auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger die Erstattung von Beförderungskosten für seinen Sohn zu Recht versagt worden ist, weil die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule nicht mehr als 3 km beträgt (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG). Diese Wegstrecke würde vorliegend nur dann mehr als 3 km lang sein, wenn es für die Berechnung der Entfernung auf den Eingang zum Schulgebäude ankäme. Das ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 15 Der Gesetzgeber hat nicht im einzelnen festgelegt, welche Kriterien für die Feststellung der beiden Endpunkte der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule maßgebend sind. Dahingestellt bleiben kann hier, ob der Schulweg mit dem Durchschreiten der Außentür (Haustür) des Wohngebäudes oder mit dem Verlassen des Grundstücks, auf dem das Wohngebäude sich befindet, beginnt. Denn vorliegend steht die Frontmauer des Wohngebäudes mit der Haustür an der straßenseitigen Grundstücksgrenze, so daß sich insoweit keine Unterschiede in der Länge des Schulwegs ergeben können. Umstritten ist aber auch -- und hier entscheidungserheblich --, an welcher Stelle genau die jeweilige Schule erreicht und damit der Schulweg beendet ist. Randnummer 16 Unzweifelhaft versteht § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG "Schule" nicht als rechtliche-organisatorische (§ 39 SchVG), sondern als räumlich-gegenständliche Einheit. Zu dieser gehören nicht nur das (die) Schulgebäude und die sonstigen Schulanlagen, sondern auch das Schulgrundstück (vgl. z. B. § 30 SchVG). Aus dem Gesetz ergibt sich aber nicht eindeutig und ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob ein Schüler die "Schule" im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG schon beim Betreten des Schulgrundstücks oder erst beim Betreten des Schulgebäudes oder gar des Unterrichtsraumes erreicht hat. Randnummer 17 Bei der Auslegung des § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG sieht der Senat im Gegensatz zur Vorinstanz von einer vergleichenden Heranziehung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ab, da es sich insoweit um bundesrechtliche Regelungen handelt, die zudem andere Zwecke verfolgen als die hier maßgebliche landesrechtliche Vorschrift. Randnummer 18 Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben sich keine Hinweise darauf, an welcher Stelle der "Schule" der Schulweg als beendet angesehen werden soll. Die Definition des für die Beförderungskostenerstattung maßgeblichen Schulweges als des "kürzesten Wegs zischen der Wohnung des Schülers und der Schule" erfolgte erstmals im Gesetz zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes vom
  16. Oktober 1977 (GVBl. I S. 413). Auf die genaue Länge des Schulwegs kam es damals indessen nicht an, da die Erstattung der Beförderungskosten lediglich davon abhängig gemacht wurde, ob dem Schüler im konkreten Fall die Zurücklegung des Schulwegs ohne Benutzung öffentlicher oder privater Beförderungsmittel zugemutet werden konnte oder nicht. Die Ersetzung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zumutbarkeit durch die Festlegung bestimmter Entfernungen erfolgte dann durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Schulverwaltungsgesetzes vom
  17. Dezember 1980 (GVBl. I S. 506). Die Gesetzesmaterialien geben aber nichts dafür her, wie nach den Vorstellungen des Gesetzgebers diese Entfernungen zu berechnen sind. Randnummer 19 Der Gesetzgeber hat sich bei der Festlegung der maßgeblichen Wegstrecken in § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG ersichtlich vom Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Zurücklegung des Schulwegs ohne Beförderungsmittel leiten lassen und hat dabei, wie die Differenzierung nach Jahrgangsstufen zeigt, pauschalierend die körperliche Leistungsfähigkeit der Grundschüler einerseits und der Schüler der folgenden Jahrgangsstufen andererseits berücksichtigt. Es kam ihm bei der Neuregelung also darauf an, die zuständigen Behörden in den Stand zu setzen, alle Normalfälle einheitlich unter Beachtung der Kriterien des § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG zu entscheiden, ohne in concreto -- von den in § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SchVG besonders behandelten Ausnahmefällen abgesehen -- eine Prüfung der Zumutbarkeit und der körperlichen Leistungsfähigkeit vornehmen zu müssen. Ausgehend von diesem gesetzgeberischen Anliegen ist auch bei der Auslegung des Begriffs "Schule" in § 34 Abs. 2 SchVG darauf Bedacht zu nehmen, daß die Feststellung der maßgeblichen Wegstrecke in allen Fällen nach einem einheitlichen Kriterium erfolgen kann, ohne daß zufällige Besonderheiten des Einzelfalles -- auch wenn sich aus diesen geringfügig unterschiedliche körperliche Belastungen der Schüler ergeben -- beachtet werden müßten. Es darf also für die Frage der Erstattung der Schülerbeförderungskosten keinen Unterschied machen, ob ein Schüler stets im selben Schulgebäude, auf demselben Stockwerk, gar im selben Unterrichtsraum unterrichtet wird oder ob er -- ganz abgesehen von Sportstunden etwa auf dem Schulgelände außerhalb des Schulgebäudes -- als Angehöriger einer "Wanderklasse" oder als Teilnehmer an verschiedenen Kursen stündlich/täglich/wöchentlich in verschiedenen Schulgebäuden/Schulräumen unterrichtet wird und daher auf dem Schulgelände täglich/wöchentlich unterschiedliche Wege zurücklegen muß. Anderenfalls würde der Schulweg bei ein und demselben Schüler unter Umständen täglich an verschiedenen Punkten (etwa am Eingang zum Schulhof, an den jeweiligen Toren verschiedener Gebäude derselben Schule oder gar an den jeweiligen Eingangstüren zu unterschiedlichen Unterrichtsräumen) enden. Eine Auslegung, die zu solchen Ergebnissen führte, liefe den Intentionen des Gesetzes vom
  18. Dezember 1980 zuwider. Sie widerspräche den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und machte die Neuregelung zudem unpraktikabel. Randnummer 20 Der Senat gibt daher in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht derjenigen Auslegung des § 34 Abs. 2 Satz 1 SchVG den Vorzug, derzufolge der Schulweg in jedem Falle an dem dem Wohngebäude des Schülers am nächsten liegenden erlaubten Eingang zum Schulgrundstück endet. Dieser kann, muß aber nicht identisch sein mit der Eingangstür des Schulgebäudes bzw. eines von mehreren zur Schule gehörenden Schulgebäudes. Randnummer 21 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Schulweg des Sohnes des Klägers unstreitig kürzer als drei Kilometer. Es verbleibt daher bei der klagabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025386

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