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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 574/87 Urteil Gewerbeuntersagung bei Nichterfüllen der steuerlichen Zahlungsverpflichtungen § 35 Abs 1

Gewerbeuntersagung bei Nichterfüllen der steuerlichen Zahlungsverpflichtungen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 16. Januar 1987, II/2 E 2481/86 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin hat in F. ein Büro für Vervielfältigungen und Drucksachen als Gewerbe angemeldet. Mit Verfügung vom 3.7.1985 hat der Regierungspräsident in D der Klägerin die Ausübung des angemeldeten Gewerbes sowie jeder selbständigen gewerblichen Tätigkeit untersagt, soweit diese unter § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung GewO fällt. Gleichzeitig ist die Vollstreckung der Untersagungsverfügung angedroht worden. Die Untersagungsverfügung ist damit begründet worden, daß die Klägerin als unzuverlässig anzusehen sei, da sie ihren steuerlichen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkomme. Seinerzeit schuldete die Klägerin nach Auskunft des Finanzamtes ... Steuern in Höhe von 83.296,29 DM, des weiteren Gewerbesteuern in Höhe von 3.792,50 DM und Sozialversicherungsbeiträge an die Berufsgenossenschaft in Höhe von 1.538,25 DM. Den steuerlichen Mitwirkungspflichten komme die Klägerin nicht nach, so daß ihre Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden müßten. Zudem bestehe auch der Verdacht, daß die als Postbedienstete tätige Klägerin lediglich als Strohfrau für ihren Ehemann fungiere, dem wegen Unzuverlässigkeit die weitere Gewerbeausübung bereits untersagt worden sei. Es könne nicht damit gerechnet werden, daß in Zukunft die öffentlichen Abgaben pünktlich und vollständig gezahlt und die Rückstände abgetragen würden. Deswegen sei auch jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit zu verbieten. Randnummer 2 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 26.9.1986 unter Wiederholung und Vertiefung der bereits gegebenen Begründung zurück. Inzwischen seien die Abgabenrückstände beim zuständigen Finanzamt auf 171.816,91 DM gestiegen gewesen. Die zwischenzeitlich verfügte Niederschlagung entlaste die Klägerin nicht, da die Niederschlagung keinen Forderungsverzicht, sondern eine Aussetzung der Beitreibung darstelle. Randnummer 3 Die Klägerin hat am 28.10.1986 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, keine Rückstände bei der Berufsgenossenschaft und der Stadt ... mehr zu haben. Die Steuerrückstände beruhten auf Schätzungen und seien weit überhöht. Randnummer 4 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Untersagungsverfügung vom 3.7.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.9.1986 aufzuheben. Randnummer 5 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Er ist der Klage entgegengetreten und hat sich auf die Ausführungen der angegriffenen Bescheide berufen. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16.1.1987 als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 35 Abs. 1 GewO sei die Ausübung des Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Gewerbetreibende sich -- wie die Klägerin -- als unzuverlässig erwiesen habe. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Verwaltungsbehörde, auf den es ankomme, überaus hohe Abgabenschulden gehabt. Zur ordnungsmäßigen Gewerbeausübung gehöre aber die Erfüllung der steuerlichen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen. Die Klägerin biete nicht die Gewähr dafür, daß sie ihre steuerlichen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten erfülle, vielmehr verstoße sie nachhaltig gegen diese Pflichten. Nach Ergehen der Untersagungsverfügung seien die Steuerschulden der Klägerin weiter angestiegen. Daraus sei zu schließen, daß die Klägerin nicht willens oder in der Lage sei, den steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Auf Verschulden komme es insofern nicht an. Die Mißachtung ihrer steuerlichen Mitwirkungspflichten habe die Finanzbehörden wiederholt gezwungen, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Überdies habe sie bereits die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögenslosigkeit abgegeben. Ein Zahlungswille und die Bereitschaft, trotz der aufgelaufenen Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept zu arbeiten, seien nicht erkennbar. Schließlich folge die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auch daraus, daß die Klägerin als sogenannte Strohfrau für ihren Ehemann tätig geworden sei. Die angefochtene Verfügung sei erforderlich gewesen, um die Allgemeinheit vor weiteren Steuerausfällen sowie den Geschäftsverkehr vor Gläubigerbenachteiligung zu schützen. Die hohen Steuerschulden und die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse begründeten die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht nur für das gegenwärtig betriebene Gewerbe, sondern in gleicher Weise für jede andere gewerbliche Betätigung. Randnummer 8 Gegen den am 23.1.1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.2.1987, bei Gericht eingegangen am 23.2.1987, Berufung eingelegt. Sie trägt vor, daß die steuerlichen und abgabenrechtlichen Verpflichtungen bei der Stadt ... und bei der Berufsgenossenschaft getilgt seien, daß die beim Finanzamt geschätzten Steuerschulden weit über die tatsächlichen Verpflichtungen hinaus gingen und in Zukunft ein Steuerberater eingeschaltet werde, mit dem ein Tilgungsplan erarbeitet werden solle. Die vom Finanzamt geschätzten Steuerschulden beruhten auf sachlich ungerechtfertigten Schätzungen und stellten eine ungerechte Ausbeutung eines "kleinen" Steuerschuldners dar. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt mit der Berufung, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16.1.1987 aufzuheben und dem Klageantrag stattzugeben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er bestätigt, daß Abgabenschulden bei der Stadt ... und bei der Berufsgenossenschaft ... getilgt seien, daß hingegen die allgemeinen Steuerschulden einen Rückstand von 140.102,41 DM erreicht hätten. Die Klägerin habe sich mit dem Finanzamt entgegen ihrer Einlassung nicht in Verbindung gesetzt und auch keine Zahlungsvereinbarungen getroffen. Ein Steuerberater sei nicht eingeschaltet worden. Randnummer 12 Nach Auskünften des Finanzamts ... vom 10.11.1989 und vom 8.1.1990 bestehen nach wie vor hohe Steuerschulden, und zwar von 64.186,50 DM. Tilgungsvereinbarungen seien nicht getroffen, ein Steuerberater nicht eingeschaltet worden. Da die Klägerin nach wie vor keine Steuererklärungen abgebe, beruhten alle Verbindlichkeiten auf Schätzungen. Die Verminderung der Steuerschuld beruhe auf einer Aussetzung der Beitreibung, nicht jedoch auf Nachzahlungen durch die Klägerin. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist ein Aktenordner betr. die Verwaltungsvorgänge beim Regierungspräsidenten in Darmstadt gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen, denn das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage wegen nachgewiesener Unzuverlässigkeit der Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung zu Recht abgewiesen. Die im Gerichtsbescheid vom 16.1.87 dargelegten Gründe haben sich auch im Berufungsverfahren als in jeder Hinsicht zutreffend erwiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides wird deswegen verwiesen (§ 6 des Gesetzes über die Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.1.78, BGBl. I, S. 446). -- Neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten. Eine Besserung des abgabenrechtlichen Fehlverhaltens ist entgegen mehrfacher Beteuerung durch die Klägerin nicht eingetreten, so daß die Klägerin auch aus tatsächlichen Gründen keine Einwände gegen den Gerichtsbescheid erheben könnte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025393

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