Zur Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Oktober 1987, I/3 H 309/85 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren im angefochtenen Beschluß abgelehnten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO weiterverfolgen, ist begründet; denn es bestehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in den Heranziehungsbescheiden vom
- November 1983 enthaltenen Leistungsgebote; deswegen ist nach der auch im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO heranzuziehenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Vollziehung auszusetzen. Randnummer 2 Die angefochtenen Bescheide sind gegen die Antragsteller als Wohnungsmiteigentümer an einer Wohnung in dem Anwesen S. 25 gerichtet; sie enthalten die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages für die Erschließungsanlage "O. Weg g.A.", wobei die Buchstaben "g.A." für "ganze Ausdehnung" stehen. Randnummer 3 Daß das Anwesen S. 25 als Eckgrundstück auch durch den O. Weg erschlossen wird, ist nicht zweifelhaft. Die Eckgrundstücksermäßigung nach § 9 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung ist von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Die Höhe des Aufwandes und die Summe der insgesamt zu belastenden Grundstücks und Geschoßflächen sind von den Antragstellern nicht bestritten worden. Die von ihnen geäußerte Ansicht, daß die Erschließungsanlage vor dem Jahr 1979 fertiggestellt und folglich die Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG , § 169 AO 1977 im Jahr 1983 schon abgelaufen gewesen sei, erscheint nach dem Akteninhalt unzutreffend. Denn nach dem mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
- Oktober 1987 überreichten "Einzelaufmaß" des Baugeschäftes A. B. (Blatt 38 der Akten) sind die 36 qm Gehwegplatten vor der Liegenschaft O. Weg 37 tatsächlich erst im Oktober 1979 verlegt worden. Daß es sich dabei nur um einen geringfügigen Teil der gesamten Erschließungsanlage gehandelt hat, ist unerheblich. Dies alles führt aber nur dazu, daß die Festsetzung des auf die Antragsteller als Gesamtschuldner entfallenden Erschließungsbeitrags (2.369,31 DM) rechtmäßig erscheint. Für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblich sind jedoch die Bedenken dagegen, daß die Antragsgegnerin die Zahlung dieser 2.369,31 DM von den Antragstellern ungeachtet der von dem Voreigentümer ... ... H. gezahlten, den endgültigen Beitrag sogar übersteigenden Vorausleistung verlangen kann. Randnummer 4 Die Antragsgegnerin meint, sie könne diese Vorausleistung nicht zugunsten der Antragsteller verrechnen, weil sie sie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- September 1981 -- BVerwG 8 C 1 und 2.81 -- BVerwGE 64,67 = HSGZ 1982,148 = DVBl. 1982,73 = DÖV 1982,115 = MDR 1982, 255 = NJW 1982,951 = BauR 1982,270 dem Voreigentümer H. zurückzahlen müsse; eine Abtretung dieses Erstattungsanspruchs durch H. an die Zwischeneigentümerin ... He. und durch diese an die Antragsteller sei nicht nachgewiesen. Daran ist richtig, daß § 133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der insoweit nicht geänderten Erstfassung vom
- Juni 1960 (BGBl. I S. 341), zu dem das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist, auch bei der Entstehung der Beitragspflicht für den O. Weg noch galt und hier anzuwenden ist; § 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1986 (BGBl I S. 2253) ist erst für ab
- Juli 1987 entstehende Beitragspflichten anzuwenden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes war eine erbrachte Vorausleistung dann, wenn das Eigentum am Grundstück vor dem Entstehen der endgültigen Beitragspflicht gewechselt hatte, demjenigen zu erstatten, der sie bewirkt hatte. Dieser Erstattungsanspruch konnte aber auch vertraglich bei der Veräußerung des Grundstücks mit abgetreten werden; und eine solche Abtretung war nach Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
- Auflage 1984, Randnummer 568 auch konkludent möglich. Im Verfahren über die Anfechtungsklage wird zu entscheiden sein, ob eine solche konkludente Abtretung des Erstattungsanspruchs nicht in solchen Fällen zu vermuten ist, in denen -- wie hier bei der Zahlung der Vorausleistung durch den Kaufmann H. -- die Vorausleistung bei der Errichtung eines alsbald in Eigentumswohnungen aufgeteilten Gebäudes gezahlt worden ist und die Eigentumswohnungen alsbald verkauft wurden oder schon verkauft waren. Denn in einem solchen Falle dürfte es sich für denjenigen, der die Vorausleistung erbrachte, bei der Errichtung und Veräußerung des Gebäudes um ein kaufmännisches Geschäft gehandelt haben, das er erkennbar alsbald vollständig abgewickelt sehen wollte, ohne mit der Beobachtung der späteren Entwicklung der Erschließungsbeitragsfrage belastet zu bleiben. Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- September 1981, wie aus der dem Senat vorliegenden Entscheidung der Vorinstanz (Urteil des OVG Lüneburg vom
- März 1976 -- VI OVG A 53/75) hervorgeht, zu einem dem hier vorliegenden sehr ähnlichen Sachverhalt ergangen ist. Randnummer 5 Aber selbst dann, wenn eine Abtretung des Erstattungsanspruches durch den Voreigentümer H. nicht festzustellen sein sollte, dürfte sich die Antragsgegnerin auf ihre Erstattungspflicht gegenüber H. nicht mehr berufen können, da H.s Erstattungsanspruch verjährt sein dürfte. Der Erstattungsanspruch wäre nach eben der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- September 1981, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, in dem Zeitpunkt fällig geworden, in welchem der Beitrag des neuen Eigentümers -- d. h. der Antragsteller -- gemäß § 135 Abs. 1 fällig wurde. Dieses geschah nach § 135 Abs. 1 BBauG einen Monat nach der Zustellung der angefochtenen Beitragsbescheide vom
- November
- Da es für den Erstattungsanspruch keiner Festsetzung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG , §§ 169 ff. AO 1977 bedurfte, begann mit seiner Fälligkeit im Dezember 1983 die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG , §§ 228 ff AO 1977 (vgl. dazu Thiem, Allgemeines kommunales Abgabenrecht, 1981, Seite 136). Irgendwelche Maßnahmen des Erstattungsgläubigers H., die eine Unterbrechung der Verjährung nach § 231 AO 1977 hätte bewirken können, sind von ihm ersichtlich nicht ergriffen worden. Demgemäß wäre der Erstattungsanspruchs des Voreigentümers H. mit Ablauf des Jahres 1988 gemäß § 232 AO 1977 erloschen, so daß sich die Antragsgegnerin den Antragstellern gegenüber auch nicht darauf berufen kann, daß sie den Erstattungsanspruch, falls sich Herr H. melden sollte, diesem gegenüber unter Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erfüllen gedenke. Randnummer 6 Die sich dann stellende Frage, ob die Antragsgegnerin das Erlöschen ihrer Erstattungspflicht gegenüber H. als einen unverhofften Glücksfall ansehen und daneben den Erschließungsbeitragsanspruch gegenüber den Antragstellern geltend machen darf, oder ob sie nunmehr die Vorausleistung auf den von den Antragstellern geschuldeten Erschließungsbeitrag verrechnen muß, ist nach der Ansicht des Senats im zweiten Sinne zu beantworten. Denn es gehört zu den Grundregeln des Beitragsrechts, daß dem Beitragsgläubiger keine Vermögensvorteile zuwachsen dürfen, die über das hinausgehen, was sich aus den gesetzlichen Regelungen ergibt. Randnummer 7 Aus dem zuletzt erwähnten Grundsatz ergibt sich zugleich, daß der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann Erfolg haben müßte, wenn der Erstattungsanspruch des Voreigentümers H. noch nicht verjährt sein sollte. Denn das Verlangen der Antragsgegnerin nach Zahlung des Erschließungsbeitrags durch die Antragsteller stellt sich dann als unzulässige Rechtsausübung dar, da die Antragsgegnerin den gegenüber den Antragstellern festgesetzten Erschließungsbeitrag bereits in der Form des von H. geleisteten Vorausleistungsbetrages in den Händen hat und ersichtlich keine Schritte unternimmt -- möglicherweise auch gar keine erfolgversprechenden Schritte unternehmen kann --, um die jetzige Anschrift des Herrn H. oder seiner Gesamtrechtsnachfolger zu ermitteln. Die Antragsgegnerin hat sich nach ihrer Mitteilung in der Beschwerdeerwiderung vom
- Januar 1987 an ihre Meldebehörde gewandt; diese Anfrage war aber erfolglos und hat, wie der Senat auf Grund seiner Kenntnis der Organisation und der Aufgaben der Meldebehörden anzunehmen berechtigt ist, auch nicht etwa eigene Nachforschungen der Meldebehörde in Gang gesetzt, mit deren Erfolg in absehbarer Zeit gerechnet werden könnte. Das Verhalten der Antragsgegnerin, zum einen die Zahlung durch die Antragsteller zu verlangen zum anderen aber keine Anstrengungen zur Ermittlung der Anschrift des Erstattungsgläubigers H. zu unternehmen, läuft notwendig darauf hinaus, daß die Antragsgegnerin einen ihr nicht zustehenden Vermögensvorteil erlangt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025402