Zum Übernachtungsgeld für Mitglied des Mobilen Einsatzkommandos; nächtliches Dienstgeschäft Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- Juli 1985, I/1 E 128/85 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger war im Jahre 1982 Mitglied des Mobilen Einsatzkommandos des Hessischen Landeskriminalamtes ...; er verrichtete seinen Dienst üblicherweise in der Regelarbeitszeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Im Rahmen des Tätigkeitsbereiches des Einsatzkommandos leistete er an den folgenden Tagen Nachtdienst: 29.01.1982 17.50 Uhr 02.15 Uhr 01.05.1982 11.50 Uhr 03.00 Uhr 13.07.1982 11.45 Uhr 05.30 Uhr 14.07.1982 17.00 Uhr 06.30 Uhr 15.07.1982 17.00 Uhr 06.15 Uhr 16.07.1982 15.00 Uhr 03.15 Uhr 27.07.1982 17.30 Uhr 08.30 Uhr 01.08.1982 18.00 Uhr 06.45 Uhr 04.08.1982 17.45 Uhr 06.15 Uhr 06.08.1982 17.30 Uhr 06.30 Uhr 28.09.1982 21.30 Uhr 04.15 Uhr 20.10.1982 20.15 Uhr 06.10 Uhr 22.10.1982 14.00 Uhr 02.30 Uhr 24.10.1982 20.00 Uhr 06.30 Uhr Randnummer 2 Für die Dienstreisen an diesen Tagen gewährte das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei (jetzt: Hessisches Polizeiverwaltungsamt) dem Kläger antragsgemäß Tagegeld; ein weitergehender Antrag auf Gewährung von Übernachtungsgeld nach § 10 des Hessischen Reisekostengesetzes -- HRKG -- wurde mit Bescheid des Wirtschaftsverwaltungsamtes vom
- Februar 1983 -- II/32 -- 13b -- abgelehnt, weil die Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte ohne Inanspruchnahme einer Unterkunft zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Klägers gehöre. Den gegen diese Entscheidung am
- März 1983 erhobenen Widerspruch des Klägers lehnte das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei mit Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 1984 -- II/32 -- 13b --, als Einschreiben am
- Dezember 1984 zur Post gegeben, ab. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom
- Januar 1985, der am
- Januar 1985 beim Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben und die Ansicht vertreten, für die nächtlichen Dienstreisen sei Übernachtungsgeld ungeachtet der Tatsache zu gewähren, ob Übernachtungen stattgefunden hätten oder nicht. Randnummer 4 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Wirtschaftsverwaltungsamts der Hessischen Polizei vom
- Februar 1983 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
- Dezember 1984 zu verpflichten, dem Kläger für die Dienstreisen am
- Januar,
- Mai, 13., 14., 15.,
- und
- Juli, 1.,
- und
- August,
- September sowie 20.,
- und
- Oktober 1982 Übernachtungsgeld nach § 10 HRKG zu gewähren. Randnummer 5 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Nach seiner Ansicht setzt die Gewährung von Übernachtungsgeld voraus, daß eine Übernachtung überhaupt möglich gewesen ist. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom
- Juli 1985 -- I/1 E 128/85 -- zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt: Randnummer 8 Die zulässige Klage sei nicht begründet. Randnummer 9 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Übernachtungsgeld für die von ihm bezeichneten Dienstreisen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Hessischen Reisekostengesetzes -- HRKG -- in der Fassung vom
- August 1976 (GVBl. I S. 390, zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Dezember 1982, GVBl. I S. 295) bestehe schon deshalb nicht, weil ihm anläßlich der bezeichneten Dienstreisen Mehraufwendungen für Übernachtungen nicht entstanden seien und nach der Art der auszuführenden Dienstgeschäfte typischerweise auch nicht hätten entstehen können. Als Bestandteil der Reisekostenvergütung werde Übernachtungsgeld -- wenn auch nach Pauschalsätzen -- nur "zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen" ( § 3 Abs. 1 Satz 1 HRKG ) gewährt, wenn tatsächlich Mehraufwendungen entstanden seien. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 HRKG an sich erfüllt seien, entfalle der Anspruch auf Übernachtungsgeld dann, wenn der Dienstreisende in seiner Wohnung ( § 16 Abs. 4 HRKG ) oder in einer unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft ( § 12 Abs. 2 HRKG ) übernachte. Daraus ergebe sich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Gewährung von Übernachtungsgeld das konkrete Entstehen von Mehraufwendungen voraussetze. Derartige Mehraufwendungen seien dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht entstanden. Sie hätten auch gar nicht entstehen können, weil der Kläger bei den bezeichneten Nachteinsätzen als Mitglied des Mobilen Einsatzkommandos des Hessischen Landeskriminalamtes Dienst zu leisten gehabt habe und somit gehindert gewesen sei, während der Dauer der Dienstreisen eine Unterkunft in Anspruch zu nehmen. Randnummer 10 Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkenne der Kläger, daß es sich bei dem Übernachtungsgeld nicht um ein zusätzliches Entgelt für die Dienstausübung zu ungünstigen Zeiten handele, sondern um reinen, wenn auch in der Regel nach Pauschalsätzen zu berechnenden Aufwendungsersatz. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich etwas anderes auch nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom
- Mai 1981 -- 6 A 2.910/79 -- (DÖD 1982, 41) herleiten. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthielten u.a. folgende Ausführungen: "Auch geht der Einwand des Klägers fehl, die Gewährung des einfachen Übernachtungsgeldes setze nicht die Übernachtung voraus, weshalb der Beamte, der keine Möglichkeit zur Übernachtung habe, gegenüber demjenigen Beamten nicht benachteiligt werden dürfe, der von einer Möglichkeit der Übernachtung nicht Gebrauch mache. Für die Gewährung des Übernachtungsgeldes gemäß § 10 Abs. 2 LRKG ist zwar der Nachweis von Übernachtungskosten entbehrlich. Doch ist die Gewährung von Übernachtungsgeld in jedem Falle davon abhängig, daß Aufwendungen für eine Übernachtung überhaupt anfallen können. Das scheidet jedoch in den Fällen der hier streitigen Art ... wegen des typisch gerade zur Übernachtungszeit zu versehenden polizeilichen Dienstes aus ..." Randnummer 11 Dem schließe sich die Kammer an. Randnummer 12 Daran ändere nichts die von dem Verwaltungsgericht Darmstadt mit dem Urteil vom
- November 1984 -- I/1 E 2163/82 -- getroffene Entscheidung. Denn nach Auffassung der Kammer habe das Verwaltungsgericht Darmstadt in dieser Entscheidung die Funktion des Übernachtungsgeldes als Aufwendungsersatz nicht hinreichend beachtet und aus der Berechnung des Übernachtungsgeldes nach Pauschalsätzen die unrichtige Folgerung hergeleitet, die konkrete Möglichkeit einer Übernachtung während der Dienstreise sei für die Gewährung von Übernachtungsgeld nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt könne auch die Dienstleistung eines Angehörigen eines Mobilen Einsatzkommandos zur Nachtzeit nicht mit der nächtlichen Anreise eines Beamten zu einer Dienstleistung außerhalb der regelmäßigen Dienststätte verglichen werden. Denn der Beamte, der anstelle einer Übernachtung eine nächtliche Anreise zu einem anderen als dem ständigen Dienstort in Kauf nehme, tue dies freiwillig und außerhalb seiner unmittelbaren dienstlichen Aufgaben. Im Gegensatz dazu nehme der Angehörige eines Mobilen Einsatzkommandos bei einer Dienstleistung zur Nachtzeit unmittelbar dienstliche Aufgaben wahr, die ihm eine Übernachtung unmöglich machten. Schließlich werde in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- November 1984 auch verkannt, daß sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom
- Mai 1981 und die darin geäußerte Rechtsauffassung, die sich die Kammer zu eigen gemacht habe, nicht auf Polizeibeamte im Schichtdienst beschränkten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt gehöre die Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte ohne Inanspruchnahme einer Unterkunft auch dann zu den regelmäßigen dienstlichen Aufgaben, wenn die Zeiten des Nachtdienstes nicht von vornherein für einen längeren Zeitraum in einem Schichtplan festgelegt seien. Daß bei einem Mobilen Einsatzkommando der Polizei nächtliche Observationen im Einzelfall über mehrere Tage zu den typischen dienstlichen Aufgaben gehörten, bedürfe angesichts der besonderen Aufgabenstellung dieser polizeilichen Spezialeinheiten keiner Erörterung. Randnummer 13 Gegen diesen den Bevollmächtigten des Klägers am
- Juli 1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- August 1985, bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen am
- August 1985, Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- November 1984 -- I/1 E 2163/82 (= Berufungsverfahren Hess. VGH 1 UE 117/85) -- zur Begründung ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe sich in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Unrecht auf das Urteil des OVG Münster vom
- Mai 1981 berufen. Es versage ein Übernachtungsgeld nur denjenigen Polizeibeamten, die jede Nacht ihren regelmäßigen polizeilichen Dienst/Streifendienst verrichteten, während Polizeibeamte Übernachtungsgeld beanspruchen könnten, wenn ihre Dienstreise, die sie von ihrem üblichen Dienstort zu einem anderen Einsatzort führe, auf einer besonderen dienstlichen Anordnung beruhe. Das sei beim Kläger der Fall gewesen, der seinen regelmäßigen Dienst in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr verrichtet habe. Sein Einsatz während der Nächte der hier in Rede stehenden Tage habe auf einer besonderen dienstlichen Anweisung beruht. Bei den daraufhin angetretenen Dienstreisen zum Zwecke von Observationen habe es sich nicht um regelmäßige Dienstaufgaben des Klägers gehandelt. Werde aber ein besonderes dienstliches Geschäft zur Nachtzeit durchgeführt mit der Folge, daß die Dienstreise vor 3.00 Uhr angetreten bzw. vor 2.00 Uhr beendet werde, so sei dem Dienstreisenden Übernachtungsgeld nach § 10 Abs. 1 HRKG zu gewähren. Anders als Polizeibeamte, die regelmäßig nächtliche Streifenfahrten während ihrer Schichtdienste innerhalb einer bestimmten festgelegten Zeitspanne durchzuführen hätten, habe es sich bei den Dienstreisen des Klägers um solche zu ständig anderen Einsatzorten und von unterschiedlich langen Zeitspannen gehandelt. Nicht die Dienstreise als solche, sondern die Observation sei das eigentliche Dienstgeschäft gewesen. Nach deren Beendigung habe durchaus die Möglichkeit bestanden, daß der Kläger eine Übernachtungsmöglichkeit gesucht hätte, um erst am nächsten Tage die Rückreise zu seiner Dienststelle anzutreten. Der Umstand, daß er das nicht getan habe, könne ihm reisekostenrechtlich nicht nachteilig angelastet werden, zumal die tatsächlichen Übernachtungskosten wesentlich höher als das zu gewährende Übernachtungsgeld gewesen wären. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 15 Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Es verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und weist darauf hin, daß ein Anspruch auf Übernachtungsgeld in Anbetracht des vom Kläger zu verrichtenden Dienstgeschäftes überhaupt nicht habe entstehen können, unabhängig davon, ob dieser Anspruch pauschal oder auf der Grundlage von Einzelnachweisen abgerechnet werde. Zwar hätten die Dienstreisen des Klägers außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit gelegen und seien durch besondere Anweisungen angeordnet worden, doch hätten die während der Dienstreise ausgeführten dienstlichen Tätigkeiten zu den regelmäßigen, typischen dienstlichen Aufgaben des Klägers als Mitglied des Mobilen Einsatzkommandos gehört. Randnummer 17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Beklagte in seinem Schriftsatz vom
- September 1989 und der Kläger im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
- November
- Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem angefochtenen Gerichtsbescheid im Ergebnis zu Recht abgewiesen; zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen werden. Randnummer 20 Ergänzend weist der Senat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beteiligten noch auf folgendes hin: Randnummer 21 Nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1980, Buchholz 238.90 Nr. 83; VG Darmstadt, Urteil vom
- November 1984 -- I/1 E 2163/82 -- unter Hinweis auf Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, § 10 Rdnrn. 13 und 14; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- Mai 1985 -- 5 A 56/84 --; Meyer/Fricke, Reisekostenrecht im öffentlichen Dienst, § 10 BRKG Anm. 1 und 2; Kopicki/Irlenbusch, Reisekosten des Bundes, § 10 BRKG Anm. 3) richtet sich die Antwort auf die Frage, ob der Dienstreisende ein Übernachtungsgeld zu beanspruchen hat, ausschließlich nach bestimmten zeitlichen Kriterien, die sich an der Dauer der Dienstreise orientieren. Das Übernachtungsgeld ist eine reine Pauschalabfindung, die ohne den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen gewährt wird. Dem Dienstreisenden steht demnach auch dann ein Übernachtungsgeld zu, wenn er die Nacht im Eisenbahnabteil zubringt, ohne also Ausgaben für die nächtliche Unterkunft zu haben. Es ist weiterhin anerkannt, daß dem Beamten auch dann ein Übernachtungsgeld zu gewähren ist, wenn er während der nächtlichen Dienstreise Dienstgeschäfte erledigt, so daß er aus diesem Grunde keine Unterkunft in Anspruch nehmen kann. Diese Auslegung der gesetzlichen Regelung des Übernachtungsgeldes in § 10 BRKG (= § 10 HRKG ) wird jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats den sonstigen reisekostenrechtlichen Grundsätzen nicht gerecht, wie sie insbesondere in § 3 Abs. 1 und 2 HRKG zum Ausdruck gekommen sind. Danach hat der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung, wozu nach § 4 Nr. 4 HRKG auch das Übernachtungsgeld gehört, zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. Die Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Die hierin zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der Pflicht des Beamten zur Sparsamkeit überlagern auch Art und Umfang des Übernachtungsgeldes. Können nach der Art des Dienstgeschäftes Mehraufwendungen typischerweise überhaupt nicht entstehen, so kann auch kein Übernachtungsgeld gewährt werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Urteil vom
- Mai 1981, DÖD 1982, 41). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit der Pauschalierung des Übernachtungsgeldes in § 10 Abs. 1 und 2 HRKG den Zweck verfolgt hat, die Verwaltung zu vereinfachen. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers bezieht sich allein auf die "Abwicklung" eines Anspruchs auf Übernachtungsgeld, nicht aber auf dessen Entstehen. So wird z.B. Übernachtungsgeld auch dann nicht gewährt, wenn der Aufenthalt an demselben Geschäftsort länger als sieben Tage dauert ( § 11 Abs. 1 HRKG ), wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft erhält oder von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist ( § 12 Abs. 2 HRKG ), oder wenn der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung übernachtet ( § 16 Abs. 4 Satz 1 HRKG ). Randnummer 22 Die einschränkende Auslegung des § 10 HRKG unter dem Blickwinkel des Sparsamkeitsgrundsatzes führt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom
- Mai 1985 (a.a.O.) nicht zu einer Umgehung des gesetzgeberischen Willens, das Übernachtungsgeld zu pauschalieren. Das insoweit erkennbare Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung kann nicht dazu führen, daß der Sparsamkeitsgrundsatz bei der Frage außer acht gelassen wird, ob dem Beamten überhaupt ein Übernachtungsgeld zusteht. Randnummer 23 Entgegen der Meinung des Klägers, der sich insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- November 1984 (a.a.O.) beruft, ist es für die Frage des Entstehens eines Anspruches auf Übernachtungsgeld auch unerheblich, ob er die nächtlichen Dienstgeschäfte (hier: die angeordneten Observationen) regelmäßig wahrnimmt, und zwar (auch) während seiner sonstigen Regelarbeitszeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr oder nur hin und wieder auf besondere Anordnung seines Dienstherrn hin. Diese Komponente spielt für die Frage, ob bei dem vorzunehmenden Dienstgeschäft überhaupt Mehraufwendungen entstehen (können), keine Rolle, weil die Art des Dienstgeschäftes -- gleichsam seiner Natur nach -- Aufwendungen, wie etwa in Höhe des pauschalierten Übernachtungsgeldes nach § 10 Abs. 1 und 2 HRKG , überhaupt nicht entstehen läßt. Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Dienstgeschäfte des Klägers als Mitglied des Mobilen Einsatzkommandos war es nämlich, außerhalb der üblichen Dienstzeiten, in Nachtzeiten, an einem anderen Ort als seinem üblichen Dienstort besondere Aufträge, wie etwa Observationen und Fahndungen, durchzuführen. Diese nächtlichen Einsätze des Klägers erforderten aber die ständige Anwesenheit, Einsatzbereitschaft und Aufmerksamkeit des Klägers, so daß während der Erledigung seiner Dienstgeschäfte typischerweise überhaupt keine Mehraufwendungen entstehen konnten, die üblicherweise mit dem Übernachtungsgeld im Sinne des § 10 HRKG abgegolten werden sollen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat auch das OVG Münster in seinem Urteil vom
- Mai 1981 (a.a.O.) bei der Prüfung der Frage, ob ein Anspruch auf Übernachtungsgeld besteht, in erster Linie darauf abgestellt, ob der Beamte "typischerweise" zusätzliche erstattungsfähige Ausgaben getätigt hat, und nicht darauf, wie der Kläger meint, ob die Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte zu den regelmäßigen dienstlichen Aufgaben in dem Sinne gehört hat, daß er sie während seiner "regelmäßigen Arbeitszeit" durchzuführen hatte, wie etwa die Polizeibeamten eines nächtlichen Streifendienstes. Das hat das OVG Münster in der Begründung der genannten Entscheidung zweimal betont, wenn es darauf hinweist, daß "bei den fraglichen nächtlichen Streifenfahrten ... erfahrungsgemäß nicht nur geringere, sondern typischerweise keinerlei Aufwendungen für eine Unterkunft" anfallen bzw. wenn es ausführt: "Das scheidet jedoch in Fällen der hier streitigen Art -- wie oben dargetan -- wegen des typisch gerade zu Übernachtungszeiten zu versehenden polizeilichen Dienstes aus." Die Frage, ob "dienstlich veranlaßte Mehraufwendungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 HRKG überhaupt entstehen können und damit einen Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie etwa das Übernachtungsgeld, begründen können, beantwortet sich also nach der "Typik" des Dienstgeschäftes, für dessen Erledigung eine Dienstreise oder ein Dienstgang erforderlich ist. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Dienstgeschäft zu den regelmäßigen dienstlichen Aufgaben des Beamten gehört oder ob seine Erledigung nur von Fall zu Fall angeordnet wird, ob er es in seiner regelmäßigen Arbeitszeit zu erledigen hat oder ob das -- ausnahmsweise -- außerhalb der Regelarbeitszeit der Fall ist. Randnummer 24 Konnten demnach Mehraufwendungen der genannten Art für den Kläger "typischerweise" bei der Erledigung seiner nächtlichen Dienstgeschäfte nicht entstehen, so kommt es auch nicht darauf an, ob eine Übernachtungsmöglichkeit bestanden und der Kläger hierauf verzichtet hat, weil er sie jedenfalls während der Erledigung seines Dienstgeschäftes tatsächlich nicht hat in Anspruch nehmen können. Randnummer 25 Der Senat hat auch keinen Anlaß gesehen, das Begehren des Klägers im Rahmen des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, daß er anstelle des Übernachtungsgeldes nach § 10 Abs. 1 HRKG eine Aufwandsvergütung nach § 17 Abs. 1 HRKG begehrt. Der Anwendung dieser Bestimmung steht ebenfalls entgegen, daß "geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein" bei der Erledigung der nächtlichen Dienstgeschäfte durch den Kläger typischerweise gerade nicht entstehen konnten. Randnummer 26 Die Revision ist zuzulassen, weil die Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juni 1980 -- 6 C 48.76 -- (Buchholz 238.90 Nr. 83) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 127 BRRG, § 183 HBG und § 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025403