gehend BVerwG,
1 und 2 HRKG stehe ihm für die nächtlichen Dienstreisen jeweils ein Übernachtungsgeld zu, ohne daß es darauf ankomme, daß er tatsächlich nicht übernachtet habe. Die Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte ohne Inanspruchnahme einer Unterkunft gehöre nämlich nicht zu seinen regelmäßigen Dienstaufgaben, da sie jeweils für den Einzelfall ausdrücklich angeordnet und genehmigt würden. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des Wirtschaftsverwaltungsamtes der Hessischen Polizei vom
Art der Aufgaben typischerweise auch nicht hätten entstehen können. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 28. Oktober 1985 -- VIII/1 E 130/85 -- die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, zwar seien die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 HRKG für die Gewährung eines Übernachtungsgeldes erfüllt,
dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers setze jedoch die Zahlung von Übernachtungsgeld das konkrete Entstehen von Mehraufwendungen voraus. Hieran fehle es, zumal
der Art der auszuführenden Dienstgeschäfte typischerweise auch keine Mehrkosten hätten entstehen können. Randnummer 9 Der Kläger hat gegen das ihm am 28. November 1985 zugestellte Urteil am 19. Dezember 1985 Berufung eingelegt. Er trägt vor,
2 werde dann, wenn nicht im Einzelfall höhere Übernachtungskosten
gewiesen würden, ein pauschaliertes Übernachtungsgeld in der Reisekostenstufe 2 in Höhe von 29,00 DM und in der Reisekostenstufe 1 in Höhe von 33,00 DM gewährt. Die Systematik der gesetzlichen Regelung zeige, daß das
Absätze 1 und 2 HRKG pauschal bemessene Übernachtungsgeld unabhängig davon zu gewähren sei, ob tatsächlich im Einzelfall Mehrkosten entstanden seien. Zu Unrecht gehe das beklagte Land davon aus, daß die nächtlichen Einsätze zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Angehörigen des Mobilen Einsatzkommandos gehörten. Auch wenn eine ständige Diensteinsatzbereitschaft zur Zielsetzung der Sondereinheit gehöre, so versehe er, der Kläger, doch keinen Schichtdienst. Auch könne bei lediglich 13 Einsätzen innerhalb eines Jahres nicht von einem regelmäßigen
tdienst die Rede sein. Die Gewährung von Übernachtungsgeld sei auch deshalb gerechtfertigt, weil bei einer Reise während der
tzeit erfahrungsgemäß besondere Auslagen für Getränke oder andere Nahrungsmittel unvermeidbar seien. Darüber hinaus würden bei Dienstreisen während der
tzeit Teiltagegelder eingespart, die ansonsten gegebenenfalls für die Hinreise zum Geschäftsort am Vortag und die Rückreise zum Dienstort zu zahlen wären. Schließlich versäume der Beamte, wenn er
ts reise weniger Dienststunden als während der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Gewährung des Übernachtungsgeldes in diesen Fällen solle selbstverständlich auch ein Anreiz sein,
ts zu reisen und damit die Reisedauer zu verkürzen, was durchaus im dienstlichen Interesse liege. Randnummer 10 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, das Urteil das Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 1985 -- VIII/1 E 130/85 -- aufzuheben und
seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er trägt vor,
1 und 2 HRKG habe der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen, soweit diese zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig gewesen seien. Da das Übernachtungsgeld eine Art der Reisekostenvergütung darstelle, gelte die Einschränkung des § 3 Abs. 1 HRKG auch für den Anspruch auf Zahlung von Übernachtungsgeld. Dem Kläger hätten Auslagen für eine Übernachtung
der Art der von ihm durchzuführenden dienstlichen Tätigkeit nicht entstehen können, weil er vom Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle bis zur Rückkehr Dienst zu leisten gehabt habe und während der Dauer der Dienstreise eine Unterkunft nicht habe in Anspruch nehmen können. Der Kläger könne sich auch nicht Erfolg darauf berufen, daß der Anspruch auf Gewährung von Übernachtungsgeld pauschal (§ 10 Absätze 1 und 2 HRKG) oder auf der Grundlage von Einzelnachweisen ( § 10 Abs. 3 HRKG ) abgerechnet werden könne. Die unterschiedliche Berechnungsart komme erst dann zum Tragen, wenn der Anspruch auf Übernachtungsgeld dem Grunde
entstanden sei. Im übrigen gehöre die Observation zur Bekämpfung der Schwerkriminalität zu den regelmäßigen Aufgaben der Angehörigen des Mobilen Einsatzkommandos, so daß auch aus diesem Grund die Gewährung eines Übernachtungsgeldes während eines entsprechenden Einsatzes entfalle. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (1 Heftstreifen), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die
GO zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht abgewiesen; zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts
Randnummer 15 Ergänzend weist der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren noch auf folgendes hin: Randnummer 16
der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Urteil vom
bestimmten zeitlichen Kriterien, die sich an der Dauer der Dienstreise orientieren. Das Übernachtungsgeld ist eine reine Pauschalabfindung, die ohne den
weis der tatsächlichen Aufwendungen gewährt wird. Dem Dienstreisenden steht demnach auch dann ein Übernachtungsgeld zu, wenn er die
t im Eisenbahnabteil zubringt, ohne also Ausgaben für die nächtliche Unterkunft zu haben. Es ist weiterhin anerkannt, daß dem Beamten auch dann ein Übernachtungsgeld zu gewähren ist, wenn er während der nächtlichen Dienstreise Dienstgeschäfte erledigt, so daß er aus diesem Grunde keine Unterkunft in Anspruch nehmen kann. Diese Auslegung der gesetzlichen Regelung des Übernachtungsgeldes in § 10 BRKG (= § 10 HRKG ) wird jedoch
Auffassung des erkennenden Senats den sonstigen reisekostenrechtlichen Grundsätzen nicht gerecht, wie sie insbesondere in § 3 Abs. 1 und 2 HRKG zum Ausdruck gekommen sind. Danach hat der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung, wozu
4 HRKG auch das Übernachtungsgeld gehört, zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. Die Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Die hierin zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der Pflicht des Beamten zur Sparsamkeit überlagern auch Art und Umfang des Übernachtungsgeldes. Können
der Art des Dienstgeschäftes Mehraufwendungen typischerweise überhaupt nicht entstehen, so kann auch kein Übernachtungsgeld gewährt werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Urteil vom
-- Aufwendungen, wie etwa in Höhe des pauschalierten Übernachtungsgeldes
1 und 2 HRKG , überhaupt nicht entstehen läßt. Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Dienstgeschäfte des Klägers als Mitglied des Mobilen Einsatzkommandos war es nämlich, außerhalb der üblichen Dienstzeiten, in
tzeiten, an einem anderen Ort als seinem üblichen Dienstort besondere Aufträge, wie etwa Observationen und Fahndungen, durchzuführen. Diese nächtlichen Einsätze des Klägers erforderten aber die ständige Anwesenheit, Einsatzbereitschaft und Aufmerksamkeit des Klägers, so daß während der Erledigung seiner Dienstgeschäfte typischerweise überhaupt keine Mehraufwendungen entstehen konnten, die üblicherweise mit dem Übernachtungsgeld im Sinne des § 10 HRKG abgegolten werden sollen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat auch das OVG Münster in seinem Urteil vom 6. Mai 1981 (a.a.O.) bei der Prüfung der Frage, ob ein Anspruch auf Übernachtungsgeld besteht, in erster Linie darauf abgestellt, ob der Beamte "typischerweise" zusätzliche erstattungsfähige Ausgaben getätigt hat, und nicht darauf, wie der Kläger meint, ob die Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte zu den regelmäßigen dienstlichen Aufgaben in dem Sinne gehört hat, daß er sie während seiner "regelmäßigen Arbeitszeit" durchzuführen hatte, wie etwa die Polizeibeamten eines nächtlichen Streifendienstes. Das hat das OVG Münster in der Begründung der genannten Entscheidung zweimal betont, wenn es darauf hinweist, daß "bei den fraglichen nächtlichen Streifenfahrten ... erfahrungsgemäß nicht nur geringere, sondern typischerweise keinerlei Aufwendungen für eine Unterkunft" anfallen bzw. wenn es ausführt: "Das scheidet jedoch in Fällen der hier streitigen Art -- wie oben dargetan -- wegen des typisch gerade zu Übernachtungszeiten zu versehenden polizeilichen Dienstes aus." Die Frage, ob "dienstlich veranlaßte Mehraufwendungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 HRKG überhaupt entstehen können und damit einen Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie etwa das Übernachtungsgeld, begründen können, beantwortet sich also
der "Typik" des Dienstgeschäftes, für dessen Erledigung eine Dienstreise oder ein Dienstgang erforderlich ist. Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Dienstgeschäft zu den regelmäßigen dienstlichen Aufgaben des Beamten gehört oder ob seine Erledigung nur von Fall zu Fall angeordnet wird, ob er es in seiner regelmäßigen Arbeitszeit zu erledigen hat oder ob das -- ausnahmsweise -- außerhalb der Regelarbeitszeit der Fall ist. Randnummer 19 Konnten demnach Mehraufwendungen der genannten Art für den Kläger "typischerweise" bei der Erledigung seiner nächtlichen Dienstgeschäfte nicht entstehen, so kommt es auch nicht darauf an, ob eine Übernachtungsmöglichkeit bestanden und der Kläger hierauf verzichtet hat, weil er sie jedenfalls während der Erledigung seines Dienstgeschäftes tatsächlich nicht hat in Anspruch nehmen können. Randnummer 20 Der Senat hat auch keinen Anlaß gesehen, das Begehren des Klägers im Rahmen des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, daß er anstelle des Übernachtungsgeldes
1 HRKG eine Aufwandsvergütung
1 HRKG begehrt. Der Anwendung dieser Bestimmung steht ebenfalls entgegen, daß "geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein" bei der Erledigung der nächtlichen Dienstgeschäfte durch den Kläger typischerweise gerade nicht entstehen konnten. Randnummer 21 Die Revision ist zuzulassen, weil die Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1980 -- 6 C 48.76 -- (Buchholz 238.90 Nr. 83) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 127 BRRG, § 183 HBG und § 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025404
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.