der Anmeldung weder eine Ausfuhrgenehmigung noch eine Negativbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft beiliege. Daher sei es möglich,
es sich um Waren handele, die nach den Ausfuhrlisten - einer Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung - nicht ohne weiteres ausgeführt werden dürften. Das Hauptzollamt ging dabei von der
die Ausfuhr dieser Waren abgesehen von Lieferungen im Werte von nicht mehr als 30.000,- DM der Genehmigung bedürfe, sofern nicht Käufer- und Verbrauchsland Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung seien. Dem Erlaß der beiden Verordnungen war ein UNO-Bericht vom
die Anlage in Samarra zur Herstellung chemischer Kampfstoffe nicht geeignet sei, so
das solche Anlagen schon vor dem
die Beklagte bis zum
die von dem Hauptzollamt Darmstadt unterstellte Genehmigungsbedürftigkeit der hier interessierenden Ausfuhr allenfalls aus dem - seit der 56. Verordnung zur Änderung der früheren Außenwirtschaftsverordnung mit unverändertem Wortlaut im Text der neuen Verordnung fortgeltenden - § 5 a AWV folgen könne. Wie das Finanzgericht war das Verwaltungsgericht jedoch der Ansicht,
Randnummer 8 Die Beklagte legte gegen das ihr am
es für die Regelung des § 5 a AWV an einer gesetzlichen Grundlage fehle, und meint,
2 AWG Eingriffe des Verordnungsgebers in minderschweren Fällen als den dort genannten ausschließe. Die vom Gesetz in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AWG vorausgesetzte internationale Zusammenarbeit habe entgegen der Behauptung der Beklagten beim Erlaß des § 5 a AWV nicht bestanden. Konkrete - international koordinierte Maßnahmen seien in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich geworden. Randnummer 11 Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erlaß des von ihr beim Hauptzollamt Darmstadt beantragten Verwaltungsakts gehabt. Ein solcher Anspruch sei gegeben, weil die nach Auffassung der Klägerin ohnehin ohne gesetzliche Grundlage erlassene Vorschrift des § 5 a AWV von der Bundesregierung nicht in der gehörigen Form beschlossen worden sei. Im August 1984 seien 10 von 16 Kabinettsmitgliedern nicht in Bonn gewesen, und ihre Vertreter in der Bundesregierung hätten den dadurch eingetretenen Vertretungsfall als solchen nicht wahrgenommen. Im übrigen habe die Bundesregierung beim Erlaß der Verordnung die gebotene sachgerechte Abwägung nicht vorgenommen, sondern sich von Behauptungen einer amerikanischen Zeitschrift leiten lassen. Es sei objektiv nicht zu befürchten gewesen,
aus den mit den Anlagen der Klägerin herstellbaren Vorprodukten chemische Kampfstoffe produziert würden. Die in § 5 a AWV getroffene Regelung habe nahezu den gesamten chemischen und agro-chemischen Technologie- und Laborgeräteexport in Länder außerhalb der OECD einer Genehmigungspflicht unterworfen. Der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste in der bei der Entscheidung des Hauptzollamts vom 30. August 1984 geltenden Fassung benutzte Begriff des Anlagenteils sei zu unbestimmt. Die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Altverträge verstoße gegen das im Zusammenhang mit dem Erlaß rückwirkender Regelungen zu beachtende Gebot des Vertrauensschutzes. Randnummer 12 Die in Liquidation befindliche Klägerin habe ein Interesse an der beantragten gerichtlichen Feststellung, weil sie die ihr entstandenen Schäden als enteignungsgleichen Eingriff geltend machen könne und im Übrigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Außenwirtschaftsverordnung ausgesetzt sei. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, festzustellen,
die Beklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Hauptzollamt am
der die Genehmigungsbedürftigkeit der von der Klägerin geplanten Ausfuhr begründende § 5 a AWV eine gesetzliche Grundlage in § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes - AWG - finde. Wenn nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden könnten, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten, so gelte diese gesetzliche Regelung auch dann, wenn eine im Zusammenleben zweier Völker, nämlich des irakischen und des iranischen Volkes, bereits eingetretene Störung durch die Anwendung von Giftgas noch vergrößert werde. Zugleich könne § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG als Grundlage für die im Verordnungswege getroffenen Beschränkungen herangezogen werden; denn vor dem Erlaß der Verordnungen vom 6. August 1984 seien wiederholt Vertreter befreundeter Regierungen an die Bundesregierung herangetreten. Durch die Verordnungen sei entsprechend Nr. 3 a.a.O. zu verhüten gewesen,
die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört würden. Die Heranziehung von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG als Rechtsgrundlage für § 5 a AWV werde nicht dadurch in Frage gestellt,
2 Nr. 1 b AWG derartige Beschränkungen für Gegenstände, die bei der Entwicklung, Erzeugung oder dem Einsatz von Waffen, Munition und Kriegsgerät nützlich sind, insbesondere im Rahmen der auf die Durchführung einer gemeinsamen Ausfuhrkontrolle gerichteten internationalen Zusammenarbeit vorsehe. Zum einen bestehe eine internationale Zusammenarbeit, die für die in den Verordnungen vom 6. August 1984 getroffenen Regelungen grundlegend gewesen sei. Zum anderen sei eine solche Zusammenarbeit nicht Voraussetzung für Beschränkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 AWG. Absatz 2 der Vorschrift enthalte nur eine beispielhafte, nicht aber eine abschließende Aufzählung der bei der Anwendung des Absatzes 1 der Vorschrift in Betracht kommenden Tatbestände. Bei der Entwicklung neuer Waffen zeige sich,
eine Beschränkung der Eingriffsmöglichkeiten des Verordnungsgebers auf Maßnahmen im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit zur Erreichung des vom Gesetz verfolgten Zweckes untauglich sei. Wenn das Verwaltungsgericht hinsichtlich der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 b AWG genannten Gegenstände, die bei der Entwicklung, Erzeugung oder dem Einsatz von Waffen, Munition und Kriegsgerät nützlich sind, im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung eine internationale Zusammenarbeit als Voraussetzung für Ausfuhrbeschränkungen ansehe, so lasse sich diese Auslegung schwer damit in Einklang bringen,
Beschränkungen der Ausfuhr von Gegenständen, die zur Durchführung militärischer Aktionen bestimmt seien, also erst durch ihren subjektiven Verwendungszweck eine Gefahr darstellten, vom Gesetz in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AWG erfaßt würden, ohne eine internationale Zusammenarbeit vorauszusetzen. In Wirklichkeit habe die auf eine internationale Zusammenarbeit abstellende Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AWG die beim Erlaß des Gesetzes bereits bestehenden COCOM-Beschränkungen auf eine deutsche Rechtsgrundlage stellen sollen. Randnummer 16 Die somit auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhende Regelung des § 5 a AWV begegne auch als solche keinen rechtlichen Bedenken. Dies gelte für das Zustandekommen ebenso wie für den Inhalt der Regelung. Die Einholung der Zustimmung der Mitglieder der Bundesregierung auf schriftlichem Wege beim Erlaß der Verordnungen vom 6. August 1984 gehe auf eine bereits in der Weimarer Republik bestehende Staatspraxis zurück. Weder das Grundgesetz noch die Geschäftsordnung der Bundesregierung würden regeln, in welcher Form die Mitglieder der Bundesregierung ihre Zustimmung zu erklären hätten. Aus diesem Grunde sei es unbedenklich,
die Erteilung der Zustimmung nach Ablauf der vom Chef des Bundeskanzleramtes den Bundesministern für die Erhebung von Einwendungen gesetzten Frist unterstellt worden sei. Während des Laufes der Frist seien alle Bundesminister erreichbar gewesen und hätten die Möglichkeit gehabt, von den beiden Verordnungsentwürfen Kenntnis zu nehmen und am Rechtsetzungsverfahren mitzuwirken. Es handele sich um ein rechtsförmliches Verfahren, mit dem sich die nachträgliche Behauptung von Mängeln nicht vertrage. Auch inhaltlich stehe § 5 a AWV mit übergeordnetem Recht in Einklang. Der Fall Samarra habe weltweites Aufsehen erregt und dadurch die Friedens- und Außenpolitik der Bundesregierung gefährdet. Die Bundesregierung habe sich davon leiten lassen dürfen,
Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln leicht in Kampfstoffproduktionsanlagen umzuwandeln seien. Die entstandene Lage habe es erforderlich gemacht, auch in bereits abgeschlossene Verträge einzugreifen. Dem Übermaßverbot sei dadurch Rechnung getragen worden,
a AWV die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste genannten Waren nicht verbiete, sondern lediglich von einer Genehmigung abhängig mache. Im übrigen seien Kleinausfuhren auch vom Genehmigungserfordernis freigestellt. Randnummer 17 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf folgende Akten Bezug genommen: 1 Hefter Prozeßakten für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren, soweit es bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt und dem erkennenden Gerichtshof anhängig geworden ist, sowie je ein weiterer Hefter, soweit das Verfahren bei dem Hessischen Finanzgericht - 7 K 427184 - und dem Bundesfinanzhof - VII R 37185 - anhängig war; ein Hefter des Verwaltungsgerichts Darmstadt zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes III/1 G 1696184; ein Hefter des Hessischen Finanzgerichts zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7 V 401184; ein Hefter des Hauptzollamts, der das dem Rechtsstreit vorangegangene Verwaltungsverfahren betrifft; zwei Hefter des Bundesministeriums für Wirtschaft und 23 Hefter des Bundeskanzleramts, die die Entstehung der Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung und der Ausfuhrliste seit dem
die von dem Hauptzollamt Darmstadt am 30. August 1984 ausgesprochene Ablehnung, die von der Klägerin gestellten Waren zur Ausfuhr abzufertigen, rechtswidrig war. Die Klägerin beabsichtigt, die Beklagte aus diesem Grunde entschädigungspflichtig zu machen. Ein auf den Rechtsgrund des enteignungsgleichen Eingriffs gestützter Anspruch erscheint nicht aussichtslos. Es ist denkbar,
der von der Klägerin im September 1983 mit der SEPP geschlossene Vertrag und die aufgrund dessen bis zum August 1984 tatsächlich erfolgten Lieferungen in den Irak sich als eine ins Werk gesetzte Gewerbe- und Unternehmenstätigkeit darstellen, die unter den Schutz des Art. 14 des Grundgesetzes - GG - fällt. Es muß den nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch der Klägerin berufenen ordentlichen Gerichten überlassen bleiben, im einzelnen zu beurteilen, ob sich die durch die
die gegen die Annahme eines Verschuldens sprechenden Überlegungen der Beklagten ins Leere gehen. Randnummer 20 Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Der Bescheid des Hauptzollamts Darmstadt vom
die Zollstelle die Zulässigkeit der Ausfuhr prüft. Nach Satz 2 kann sie zu diesem Zweck von dem Ausführer weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine, verlangen. Zu Unrecht verlangte die Behörde aufgrund dessen von der Klägerin die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Negativbescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft; denn die angemeldete Ausfuhr war nicht genehmigungspflichtig. Randnummer 23 Die Genehmigungspflicht ergibt sich nicht aus § 5 a AWV, der nach Art. 3 der
die Gegenstände, die sie ausführen wollte, unter die Vorschrift des § 5 a AWV i.V.m. Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste fielen. Im übrigen ist auch nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Dr. R. und Dr. H. in der von dem Finanzgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen,
die von der Klägerin bereits teilweise in den Irak gelieferten Anlagen zur Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, insbesondere in Gestalt der im Abschnitt D a.a.
die Mitglieder der Bundesregierung eine ihnen vom Chef des Bundeskanzleramts für den Widerspruch gegen den Verordnungsentwurf eingeräumte Frist stillschweigend verstreichen lassen. Aus den dem Senat vorliegenden Akten des Bundeskanzleramts zur Entstehung der Verordnungen ergibt sich,
sie in einem in der Staatspraxis entwickelten Umlaufverfahren dieser Art, einem sogenannten schriftlichen Einwendungsausschlußverfahren, beschlossen worden sind. Der erkennende Senat schließt sich hierzu der von dem Hessischen Finanzgericht in dem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil vertretenen Auffassung (insoweit abgedruckt in DVBl. 1985, 348) im Ergebnis und in den Entscheidungsgründen, auf die verwiesen wird, an. Wenn die Beklagte demgegenüber meint, bei der Verordnungsgebung handle es sich um ein rechtsförmliches Verfahren, das die nachträgliche Geltendmachung von Mängeln nicht zulasse, so übersieht sie,
die von der Bundesregierung im vorliegenden Fall gewählte Form der Beschlußfassung der vorgeschriebenen Rechtsform entbehrt. In diesem Zusammenhang verdient der von dem Finanzgericht dargestellte Rechtsgrundsatz hervorgehoben zu werden,
eine fingierte Zustimmungserklärung ohne eine rechtliche Regelung, die dem Schweigen die Folgen einer solchen Willenserklärung beimißt, nicht angenommen werden kann. Wenn das Schweigen der Mitglieder der Bundesregierung bis zum Ablauf einer von dem Chef des Bundeskanzleramts für den Umlauf eines Verordnungsentwurfs gesetzten Frist als Zustimmung zu dem Entwurf gewertet wird, so handelt es sich um eine Fiktion. Auch der von der Beklagten im Berufungsverfahren hervorgehobene Umstand,
die durch die Verordnungen vom 6. August 1984 getroffenen Regelungen inhaltlich mit den Absichten der Mitglieder der Bundesregierung in Einklang stünden, könnte nichts daran ändern,
es an einer in gehöriger Form abgegebenen Erklärung dieses Willens fehlt. Randnummer 26 Die von der Beklagten behauptete Notwendigkeit, die von der Klägerin im August 1984 beabsichtigte Ausfuhr einer behördlichen Genehmigung zu unterwerfen, ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 AWV und Teil I Abschnitt A Nr. 0018 i.V.m. Nr. 0007 der Ausfuhrliste. Das dort geregelte Genehmigungserfordernis bezieht sich auf Güter, die für die Herstellung von Kampfstoffen besonders konstruiert sind. Für den erkennenden Senat besteht keine Veranlassung, im Wege einer Beweisaufnahme in diesem Punkt eine über die bereits von dem Finanzgericht gewonnenen Erkenntnisse hinausreichende Klärung herbeizuführen. Die Beklagte hat eine im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof angebrachte Aufklärungsrüge aufgegeben und ist seither nicht mehr auf die zeitweilig von ihr vertretene Behauptung,
Güter der genannten Art vorlägen, zurückgekommen. Aus den Bekundungen der von dem Finanzgericht vernommenen Zeugen läßt sich das Gegenteil schließen. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet,
die von der Klägerin nach Samarra gelieferte Anlage nicht zur Herstellung von Kampfstoffen geeignet sei, weil sie nicht über die notwendigen Sicherheitsvorrichtungen verfüge. Insbesondere fehlt es für die Kampfgasherstellung an der notwendigen Dichtigkeit und einer ausreichenden Abluftführung. Gegen die Verwendbarkeit für die Giftgasherstellung spricht auch,
die Füllung der Produktionsanlagen mit Feststoffen und die Entleerung fester Abfallprodukte von Hand erfolgt sowie
der Produktionstrakt über das gleiche Airconditionsystem verfügt wie der Büro- und Bedienungstrakt. In die gleiche Richtung weisen die offenen Abwässerkanäle. Diese Umstände würden zu einer Gefährdung der in der Produktion beschäftigten Menschen führen, wenn nicht Pestizide, sondern Kampfgas hergestellt würde. Da nach der Aussage des Zeugen Dr. R. zu den für die Herstellung von Pestiziden notwendigen zwei Syntheseprozessen für die Herstellung des Kampfgases Tabun noch zwei weitere Syntheseprozesse hinzutreten müßten, die über die mit der Produktion eines Pestizids verbundene Entstehung zweier verhältnismäßig harmloser Stoffe hinausreichen würden, wird klar,
die Gefährdung der in der Produktion tätigen Person erheblich wäre. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens auf § 161 Abs. 2 VwGO, im übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Kostenverteilung ist es erheblich,
der ursprünglich von der Klägerin gestellte Hauptantrag bis zu seiner Erledigung jedenfalls von nicht geringerem Interesse für die Klägerin war als der im Berufungsverfahren streitig gebliebene Hilfsantrag. Randnummer 28 Die in die Kostenentscheidung einfließende Kostenverteilung nach billigem Ermessen für den in der Hauptsache erledigten Teil hat davon auszugehen,
sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht feststellen läßt, ob die Klägerin mit dem Hauptantrag bei einem Fortgang des Verfahrens Erfolg gehabt hätte. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Abfertigung der zur Ausfuhr gestellten Güter hätte sich nach der am heutigen Tage geltenden Rechtslage beurteilt. Es ist nicht anzunehmen,
die heute geltenden Regelungen den im August 1984 noch bestehenden Anspruch der Klägerin unberührt lassen wollten; denn es läßt sich nicht feststellen,
sich die häufigen Änderungen unterliegenden außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine nach Zeitabschnitten bemessene Geltung beilegen wollten, wie es in dem von der Klägerin genannten Beispiel des Investitionszulagegesetzes der Fall ist. Einschlägig ist danach die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2671), zuletzt geändert durch die 5. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 20. September 1989 (BGBl. I S. 1749). Der auch in der heute geltenden Fassung der Außenwirtschaftsverordnung in unveränderter Weise einschlägige § 5 a verweist auf Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste, die nunmehr in der ihr durch die 63. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - vom 19. Juli 1989 (BAnz. Nr. 139
1 Nr. 2 und 3 im Zusammenhang mit § 27 des Außenwirtschaftsgesetzes - AWG - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 740011 veröffentlichten bereinigten Fassung, nunmehr zuletzt geändert durch das Erste Rechtsbereinigungsgesetz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.