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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 UE 3118/88 Urteil Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe; Aufhebung der Bestellung - Eignungsmängel §

Obsah (5)§ 28§ 7§ 13§ 14§ 19

Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe; Aufhebung der Bestellung - Eignungsmängel Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 25. März 1988, VII/V E 5400/80 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich

Wiederholung -- die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk. In der Folgezeit bewarb er sich alljährlich um die Zuteilung eines Kehrbezirks,

dem er auf seinen Antrag von dem Beklagten am

  1. Mai 1971 in die Bewerberliste des Regierungsbezirks D eingetragen worden war. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  2. März 1979 bestellte der Regierungspräsident in D den Kläger gemäß §§ 5 bis 7 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) widerruflich mit Wirkung vom
  3. April 1979 zunächst für ein Jahr auf Probe als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk F. Nr. .... Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  4. März 1979 wies der Kläger die zuständige Schornsteinfegerinnung darauf hin, daß die von seinem Vorgänger übernommenen Unterlagen über den Kehrbezirk (Kehrbuch und Karteikarten für Immissionsmessungen an Ölfeuerungsanlagen) unvollständig und lückenhaft geführt seien und daß durch deren Korrektur und Vervollständigung Verzögerungen auftreten würden. Mit weiterem Schreiben vom
  5. Mai 1979 zeigte er der Innung darüber hinaus an, daß er bei der Bearbeitung von rund 20% des Kehrbezirks zahlreiche im einzelne aufgeführte Mängel festgestellt habe, durch die zum Teil die Feuersicherheit beeinträchtigt würde (z. B. verstopfte Schornsteine, fehlende oder schadhafte Laufbretter, Reinigungsverschlüsse und Leitern usw.). Es bestehe Grund zu der Annahme, daß es im restlichen Kehrbezirk ähnlich aussehe. Daraufhin kündigte die Schornsteinfegerinnung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom
  6. Mai 1979 eine Besprechung der Angelegenheit mit dem Ordnungsamt der Stadt ... an. Im Herbst 1979 bot die Schornsteinfegerinnung dem Kläger an, ihm Aushilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab. Randnummer 5 Am
  7. und
  8. März 1980 wurde die vor der endgültigen Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister vorgeschriebene Begutachtung des Kehrbezirks und der Aufzeichnungen des Klägers durch den Vertreter der Verwaltungsbehörde, Herrn H., und den Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks, den Bezirksschornsteinfegermeister D., vorgenommen. In dem Prüfungsbericht vom
  9. März 1980 kamen die Gutachter im wesentlichen zu folgenden Feststellungen: Die Kehrbücher entsprächen nicht der Kehr- und Überprüfungsordnung. Ca. 5.000 Abgasrohre seien nicht eingetragen sowie Bodenarbeiten und Lüftungen nur teilweise erfaßt. Anzahl, Stockwerkshöhe und Nutzungsart der Schornsteine hätten nur teilweise mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen der überprüften Gebäude übereingestimmt. Bei sieben der insgesamt neun durch Ortsbegehung überprüften Liegenschaften seien Beanstandungen festgestellt worden. Es hätten sich dort Differenzen in der Stockwerkshöhe und der Art und Anzahl der Schornsteine ergeben. Räucherkammern seien während des Probejahres nicht ausgebrannt worden. Gasgeräte seien nur in 198 Liegenschaften überprüft und erfaßt worden. Lediglich in diesen Gebäuden sei die Feuerstättenschau durchgeführt worden (13%). Im Jahre 1979 seien keine

messungen

dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vorgenommen worden, obwohl diese laut Meßkartei bei ca. 35% der Anlagen erforderlich gewesen wären. Die endgültige Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister werde nicht vorgeschlagen. Der Kläger sei von seiner Person her nicht in der Lage, einen Kehrbezirk ordnungsgemäß zu verwalten. Randnummer 6 Der Kläger räumte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom

  1. April 1980 und bei seiner mündlichen Anhörung am
  2. Mai 1980 die Beanstandungen im wesentlichen ein und erklärte die Mängel mit dem "verkommenen" Zustand des übernommenen Kehrbezirks. Er habe den Bezirk im Laufe des vergangenen Jahres wieder weitgehend in Ordnung gebracht. Daß er nicht restlos damit fertiggeworden sei, sei nicht auf mangelnde Qualifikation zurückzuführen. Die Notwendigkeit der Eintragung der Abgasrohre im Kehrbuch neben der Eintragung in der Meßkartei habe er übersehen. Dies sei inzwischen

geholt worden. Die unvollständige Erfassung von Bodenarbeiten, Lüftungen usw. beruhe darauf, daß er zunächst die fehlerhaften Angaben seines Vorgängers habe übernehmen müssen. Im vergangenen Jahr habe er ca. 60% des Kehrbezirks neu aufgenommen. Die überprüften Liegenschaften hätten zu dem noch nicht neu erfaßten Teil gehört. Eine Berufung auf die Meßkartei 1979 sei nicht möglich, da sie erhebliche Mängel aufweise. Eine von der Schornsteinfegerinnung angebotene Aushilfe habe er im Herbst 1979 nicht eingestellt, weil er gedacht habe, mit der nächsten Reinigung zeitlich zu schnell zu sein. Randnummer 7 Gestützt auf das Ergebnis der

schau hob der Regierungspräsident in D mit Bescheid vom

  1. Mai 1980 gemäß § 7 Abs. 1 SchfG die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe für den Kehrbezirk F. Nr. ... mit Ablauf des Monats auf, in dem der Bescheid unanfechtbar oder für sofort für vollziehbar erklärt werde. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, es hätten sich unstreitig in fast allen geprüften Gebäuden seines Kehrbezirks Beanstandungen von unterschiedlichem Gewicht ergeben, die sich in ihrer Gesamtheit als so schwerwiegend erwiesen hätten, daß nur eine Aufhebung der probeweisen Bestellung in Betracht gekommen sei. Als besonders schwerer Verstoß gegen die einem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Pflichten sei es zu werten, daß in einer Bäckerei am Backschornstein ein Gasraumheizer angeschlossen sei, der Schornsteinkopf des Backschornsteins defekt sei und der Kläger die dafür dringend notwendige Mängelmeldung nicht erstattet habe. Obwohl auf Grund dieses Mißstandes die Betriebs- und Brandsicherheit in der Liegenschaft erheblich gefährdet sei, habe es der Kläger unterlassen, den Grundstückseigentümer aufzufordern, den Mangel an der Feuerungsanlage innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen und die Behebung des Mangels zu überwachen. Die fachliche Eignung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister sei zu verneinen, da eine solche Häufung von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten nicht mehr mit den in § 12 SchfG geforderten Berufspflichten zur ordnungsgemäßen und gewissenhaften Ausführung der Arbeiten vereinbar sei. Randnummer 8 Gegen diesen ihm am
  2. Mai 1980 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am
  3. Juni 1980 Widerspruch. Daraufhin wurde am
  4. und
  5. Juli 1980 eine weitere

schau, dieses Mal durch Herrn H. und den Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks, den Bezirksschornsteinfegermeister U., durchgeführt. Im Prüfungsbericht vom 21. Juli 1980 wurde zunächst bestätigt, daß das Kehrbuch im wesentlichen der Kehr- und Überprüfungsordnung entspreche. Rechnerisch seien 21, durch Begehung 6 Gebäude überprüft worden. Die Feuerstättenschau sei in 199 Gebäuden, die Brandverhütungsschau sei nicht durchgeführt worden. Die in dem Vordruck unter Ziffer 5.1 bezeichnete Rubrik "Die endgültige Bestellung wird vorgeschlagen... ja/nein" enthielt keine Eintragung. Zur Gesamtbeurteilung wurde jedoch ergänzend bemerkt, daß die gesamte Erfassung der Abgaswege kaum möglich gewesen sei. Eine Weiterverwendung der von dem Vorgänger erhaltenen Unterlagen durch den Kläger erscheine wegen Unvollständigkeit und Ungenauigkeit nicht ratsam und zweckmäßig. Insgesamt erscheine ihm, dem Sachverständigen, die genaue Aufnahme und Ausführung aller dem Kläger zustehenden und übertragenen Arbeiten im Rahmen der Gesetzmäßigkeit innerhalb eines Jahres als undurchführbar. Randnummer 9 In seiner Widerspruchsbegründung bezog sich der Kläger auf die Feststellungen der zweiten

schau. Ergänzend trug er im wesentlichen vor: Die Feuerstättenschau müsse im Bezirk nur einmal innerhalb von fünf Jahren vollständig durchgeführt worden sein. Die Überprüfung seiner Eignung dürfe nur anhand solcher Liegenschaften erfolgen, die er im letzten Jahr auch begangen und aufgenommen habe. Wegen des äußerst mangelhaften Zustandes des vorgefundenen Kehrbezirks habe er sich während des Probejahres weit überdurchschnittlich eingesetzt und sieben Tage in der Woche gearbeitet. Randnummer 10 Der Regierungspräsident in D wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1980 als unbegründet zurück. Er führte im wesentlichen aus: Die am 20. und 21. März 1980 durchgeführte

schau habe ergeben, daß der Kläger den ihm zugeteilten Kehrbezirk nicht ordnungsgemäß verwaltet habe, so daß nur eine Aufhebung der probeweisen Bestellung in Frage gekommen sei. An diesem Ergebnis habe auch die am 11. und 14. Juli 1980 vorgenommene erneute

schau des Kehrbezirks nichts ändern können. Die bei der ersten

schau festgestellten schwerwiegenden Verstöße seien überwiegend vom Kläger eingeräumt worden. Andere Beurteilungsgesichtspunkte hätten sich auch unter Berücksichtigung der zweiten

schau nicht ergeben. Zwar sei die zweite

schau im Verhältnis zu der ersten besser ausgefallen. Das Gesamtbild des Kehrbezirks sei aber, selbst wenn man einen schlechten Kehrbezirkszustand bei Übernahme konzediere, durchweg negativ geblieben. Als gröbster Verstoß müsse

wie vor angesehen werden, daß in einer Liegenschaft an einem Backschornstein (Gasgebläsebrenner) ein Gasraumheizer angeschlossen gewesen sei und bei derselben Liegenschaft ein Schornsteinkopf defekt gewesen sei, gleichwohl aber keine Mängelanzeige und Überwachung vorgenommen worden seien. Der vorgefundene schlechte Zustand des Kehrbezirks könne nicht als Entschuldigung für alles dienen und sei letztlich nur eine reine Schutzbehauptung. Wenn der Kläger trotz des desolaten Zustandes des Kehrbezirks die ihm im Oktober 1979 angebotenen Aushilfskräfte abgelehnt habe mit dem Argument, daß er dadurch mit. der vierten Reinigung für das Kalenderjahr 1979 zu früh fertig werden würde, so zeige ein solches Verhalten, einhergehend mit den festgestellten Mängeln bei der ersten

schau, daß der Kläger mit den von ihm geforderten Leistungen und der Koordination seiner Aufgaben persönlich überfordert gewesen sei. Ihm fehle für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters die fachliche Eignung, die nicht nur in der Erbringung einzelner Arbeiten zu sehen sei, sondern sich im Gesamtbild seiner Geschäftsführung, insbesondere auch im Organisationsgeschick bei der Verwaltung seines Bezirks, zeige. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am

  1. Oktober 1980 zugestellt. Randnummer 11 Am
  2. November 1980 hat der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens die vorliegende Klage erhoben. Ergänzend führte er schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im wesentlichen aus: Auf das Schreiben der Innung vom
  3. Mai 1979 sei von dort aus nichts geschehen. Die ihm dann später angebotenen Aushilfskräfte habe er deswegen abgelehnt, weil er bereits einen Gesellen eingestellt gehabt habe und ihm zu diesem Zeitpunkt das ganze Ausmaß der Verwahrlosung des Kehrbezirks noch nicht bekanntgewesen sei. Auch habe er nicht damit rechnen können, daß der Geselle wegen einer Rheumaerkrankung während der meisten Zeit gefehlt habe. Daran, wann er den Gesellen eingestellt habe und ab wann dieser häufiger krank gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe im Jahre 1979 bei Durchführung der notwendigen Reinigungsarbeiten die meisten der Anwesen einmal begangen und gekehrt. Eine gründliche Neuaufnahme unter Erstellung neuer Unterlagen sei aber in dieser Zeit nicht möglich gewesen. Daß in einer Liegenschaft an einem Backschornstein ein Gasraumheizer angeschlossen gewesen sei, habe er wegen der mangelhaften Unterlagen nicht erkennen können. Das hätte bereits sein Vorgänger feststellen und rügen müssen, was inzwischen durch ihn geschehen sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, entsprechende Erkundigungen bei seinem Vorgänger einzuholen, da dieser sich überwiegend in seinem Haus in Spanien aufgehalten habe und deshalb nicht erreichbar gewesen sei. Im Probejahr habe er keine Zeit gehabt, die Räucherkammern auszubrennen.

seiner Erinnerung habe er sich aber die Räucherkammern angesehen und dabei festgestellt, daß sie nicht in einem feuergefährlichen Zustand gewesen seien. Randnummer 12 Der Kläger beantragte,

  1. den Bescheid vom
  2. Mai 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  3. Oktober 1980 aufzuheben und
  4. unter Aufhebung der genannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, den Kläger endgültig zum Bezirksschornsteinfegermeister zu bestellen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 14

Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Klageantrag zu 2.) zurückgenommen. Der Beklagte hat dazu seine Einwilligung nicht erteilt. Randnummer 15 Der Beklagte bezog sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrags auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trug ergänzend u.a. vor: Seine Praxis gehe dahin, daß stets

erfolgreichem Durchlaufen der Probezeit noch eine endgültige Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Zuweisung eines Bezirks erfolge. Darüber werde eine gesonderte Urkunde ausgestellt. In der Aufhebung der Bestellung auf Probe liege gleichzeitig die Ablehnung der endgültigen Bestellung. Im Hinblick auf die enge Verknüpfung beider Entscheidungen müsse sowohl bei der Anfechtungs- als auch bei der Verpflichtungsklage die zur Zeit der mündlichen Verhandlung des Gerichts gegebene Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Beurteilung maßgebend sein. Anderenfalls wäre die Behörde gezwungen, zur Vermeidung eines ungewollten Schwebezustandes den angefochtenen Aufhebungsbescheid durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Es sei unerklärlich, weshalb der Kläger das Angebot der Innung, eine Hilfskraft einzustellen, nicht angenommen habe. Er hätte innerhalb des Probejahres unbedingt feststellen müssen, daß in dem Bäckereigebäude am Backschornstein ein Gasraumheizer angeschlossen und der Schornsteinkopf des Backschornsteins defekt gewesen sei. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über den Hergang und das Ergebnis der

schauen vom

  1. und
  2. März 1980 und vom
  3. und
  4. Juli 1980 durch Vernehmung der Schornsteinfegermeister D. und U. als sachverständige Zeugen. Ferner ist die Ehefrau des Klägers informatorisch angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung der Ehefrau des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom
  5. Juni 1987 (Bl. 51 ff. der Akten) Bezug genommen. Randnummer 17 Auf gerichtlichen Vorschlag einigten sich die Beteiligten sodann in der mündlichen Verhandlung am
  6. Juni 1987 dahin, zur Vorbereitung einer eventuell in Aussicht genommenen gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine nochmalige

schau durch Sachverständige, die bislang noch nicht tätig geworden waren, vorzunehmen. Diese Begutachtung fand am

  1. August und am
  2. September 1987 durch den Bediensteten des Ordnungsamtes der Stadt ..., Herrn H., sowie durch den Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks, Bezirksschornsteinfegermeister S., statt. Dabei wurden stichprobenartig das Kehrbuch 1987 sowie an Ort und Stelle sechs Liegenschaften überprüft. In dem darüber erstellten schriftlichen Prüfungsbericht rügten die Gutachter unter anderem Mängel in der Kehrbuchführung und der sonstigen Aufzeichnungen. So seien Überprüfungsarbeiten als erledigt eingetragen worden, obwohl diese bis zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht bzw. wesentlich später als angegeben ausgeführt worden seien. Obwohl es im Kehrbezirk des Klägers laut Kehrbuch 1.238 Liegenschaften mit 5.700 Abgaswegen gäbe, seien nur für 44 Liegenschaften aktualisierte Karteikarten vorhanden gewesen. Auf die Frage, wie die notwendigen Arbeiten ohne schriftliche Unterlagen durchzuführen seien, habe der Kläger geantwortet, daß er genau wisse, wo die einzelnen Geräte angeschlossen seien. Bei der praktischen Überprüfung habe sich jedoch herausgestellt, daß er in keinem Fall gewußt habe, wo und wieviele Feuerstätten aufgestellt seien. So sei er zum Beispiel in vier Wohnungen gegangen, um Abgaswege zu überprüfen und sei von den Mietern darüber informiert worden, daß die Wohnungen seit einigen Jahren elektrisch beheizt würden. Auf Grund der sehr wesentlichen Beanstandungen könne keine ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks festgestellt werden. Eine endgültige Bestellung sei nicht vorzuschlagen. Randnummer 18 Mit Rücksicht auf das

schauergebnis, zu dem die Beteiligten ausführlich schriftsätzlich Stellung genommen haben, hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide aufrechterhalten. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht wies daraufhin

Fortsetzung der mündlichen Verhandlung durch Urteil vom

  1. März 1988 die Klagen ab. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus: Anfechtungs- und Verpflichtungsklage seien unbegründet. Die Beklagte habe zu Recht die probeweise Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister wegen dessen mangelnder fachlicher Eignung aufgehoben. Rechtsgrundlage dafür sei § 7 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz in Verbindung mit § 13 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
  2. Dezember 1969 mit späteren Änderungen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei entgegen der Auffassung des Beklagten der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung der Probebestellung. Diese Aufhebung sei ihrem Wesen

ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, dessen Wirkung sich darin erschöpfe, daß er die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister zum Erlöschen bringe. Einen darüber hinausgehenden, in die Zukunft wirkenden Regelungsgehalt habe dieser Verwaltungsakt nicht. Der Beklagte sei befugt gewesen, die Entscheidung auch noch

Ablauf des am 31. März 1980 beendeten Probejahres zu treffen. Er habe ferner das Anhörungsrecht des Klägers

§ 28Hess

VwVfG beachtet. Auch seien bei der Begutachtung vom

  1. und
  2. März 1980 die Verfahrensvorschriften des § 13 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen eingehalten worden. Gegen die Eignung und Unparteilichkeit der Sachverständigen bestünden keine berechtigten Zweifel. Unter Würdigung der Gutachten, der Einlassungen des Klägers, dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck sowie auf Grund der im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme abgegebenen Bekundungen der sachverständigen Zeugen sei die der Verwaltungsentscheidung zugrunde liegende Feststellung sachlich zutreffend, daß der Kläger den an einen Bezirksschornsteinfegermeister zu stellenden Anforderungen für eine ordnungsgemäße Kehrbezirksverwaltung nicht genügt habe. Seine Geschäftsführung habe gravierende Mängel aufgewiesen, die ihn als fachlich ungeeignet erscheinen ließen, einen Kehrbezirk in eigener Verantwortung zu leiten. Die am
  3. und
  4. März 1980 durchgeführte

schau habe schwerwiegende Fehler bei der Kehrbuchführung offenbart. Darüber hinaus hätten die Sachverständigen auf Grund der Begehung bei sieben von neun Gebäuden zum Teil erhebliche Beanstandungen von unterschiedlichem Gewicht festgestellt. So habe der Kläger beispielsweise Arbeiten an einer Lüftung mit fünf Stockwerken in Rechnung gestellt, die gar nicht vorhanden gewesen sei, und das Fehlen einer Lüftung im Heizungsraum nicht gerügt. Hinsichtlich eines weiteren Gebäudes, in dem eine Bäckerei betrieben werde, habe er nicht beanstandet gehabt, daß am Backschornstein ein Gasraumheizer angeschlossen gewesen sei, obwohl dadurch die Betriebs- und Brandsicherheit erheblich gefährdet gewesen sei. Außerdem sei der Schornsteinkopf defekt gewesen, so daß

den Bekundungen des sachverständigen Zeugen D. sogar Einsturzgefahr bestanden habe. Schließlich habe sich aus dem Prüfungsbericht ergeben, daß der Kläger mit der Vornahme einer Reihe von Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Rückstand gewesen sei. Der Kläger habe diese Feststellungen im wesentlichen als zutreffend bestätigt. Sein Einwand, daß er den Kehrbezirk in einem völlig verwahrlosten Zustand übernommen habe, könne nicht als Rechtfertigung dienen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil gerade der schwerwiegenden Beanstandungen sei nicht unmittelbar auf Versäumnisse des Vorgängers zurückzuführen. Das gelte z. B. für die Nichteintragung der ca. 5.000 Abgasrohre im Kehrbuch. Im Kehrbuch für das Jahr 1978 seien entsprechende Eintragungen vorhanden gewesen. Der Kläger habe sie eigenen Angaben zufolge nur deshalb nicht in sein, erstmals EDV-mäßig angelegtes Kehrbuch übernommen, weil er nicht gewußt habe, in welche Rubrik die Eintragungen gehört hätten. Die Kenntnis davon gehöre aber

den Bekundungen des Sachverständigen D. zum Grundwissen eines jeden Schornsteinfegermeisters. Auch der unzulässige Anschluß einer Gasheizung an den Bäckereischornstein und die Baufälligkeit des Schornsteinkopfes hätten dem Kläger auf jeden Fall auffallen müssen. Der Kläger könne auch die Verantwortung für die übrigen in seinem Bezirk am Ende des Probejahres vorgefundenen Mißstände nicht auf seinen Vorgänger abwälzen. Zwar habe der Kläger keinen leichten Start in die Selbständigkeit gehabt, weil die ihm von seinem Vorgänger übergebenen schriftlichen Unterlagen in hohem Maße mangelhaft bzw. unvollständig gewesen seien. Es erscheine ferner glaubhaft, daß auch hinsichtlich der praktischen Arbeitsausführung große Defizite bestanden hätten, deren Aufarbeitung zweifellos viel Mühe, Kraft und Umsicht erfordert hätte. Unlösbar seien diese Probleme aber nicht gewesen. Der Kläger hätte sich bereits dann bewährt, wenn er in dem Probejahr gezeigt hätte, daß er in der Lage gewesen sei, die anstehenden Probleme richtig einzuschätzen und zu gewichten und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Hilfen zum Abschluß zu bringen. Das sei ihm indessen völlig mißlungen. Besonders schwer wiege dabei, daß der Kläger das Hilfsangebot der Innung, ihm eine Hilfskraft zu vermitteln, nicht wahrgenommen habe. Die von ihm für die Ablehnung des Angebots gegebenen Gründe seien widersprüchlich und auch für sich genommen keinesfalls überzeugend. Selbst wenn der Kläger aber geglaubt haben sollte, er werde zusammen mit seinem gesundheitlich angeschlagenen Gesellen schon durchkommen, so hätte er zumindest völlig andere Arbeitsschwerpunkte setzen müssen. Anstatt schreibmaschinenschriftlich neue Karteikarten zu erstellen, hätte er sein Hauptaugenmerk auf die Kehr- und ganz besonders auf die Überprüfungsarbeiten richten müssen. Daß der Kläger weder den einen noch den anderen Weg zur Lösung der offenkundigen Probleme eingeschlagen habe, stelle einen auf seiner völligen Fehleinschätzung der Situation beruhenden schweren Eignungsmangel dar. Sein Verhalten zeige, daß er mit der Koordination seiner Aufgaben und den sonstigen Leistungen als Bezirksschornsteinfegermeister völlig überfordert gewesen sei. Ihm hätten der erforderliche Durchblick und das nötige Organisationstalent bzw. Planungsvermögen gefehlt. Diese Einschätzung werde auch durch das Ergebnis der am 11. und 14. Juli 1980 durchgeführten zweiten

schau nicht grundlegend in Frage gestellt. Der Kläger habe aber auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Brandverhütungsschau, keine Immissionsnachmessungen und keine Reinigung von Räucherkammern vorgenommen gehabt. Auffällig sei auch, daß der Gutachter keinen Vorschlag zu seiner endgültigen Bestellung gemacht habe. Zwar habe der Zeuge U. bei seiner gerichtlichen Vernehmung auf ausdrückliches Befragen ausgesagt, daß er den Kläger damals für fähig gehalten habe, einen Kehrbezirk ordnungsgemäß zu verwalten. Diese Beurteilung sei aber erkennbar unter Berücksichtigung des schlechten Zustandes des Kehrbezirks und in Unkenntnis der Tatsache erfolgt, daß dem Kläger eine Aushilfskraft angeboten worden war. Unter diesen Umständen messe die Kammer dem durch den Sachverständigen D. erstellten Gutachten eine größere Aussagekraft bei. Die Richtigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Eignungsbeurteilung werde schließlich durch das Verhalten des Klägers seit Erlaß des Widerspruchsbescheides bestätigt. Anläßlich der

schau vom

  1. August/
  2. September 1987 habe der Sachverständige S. wiederum erhebliche Mängel in der Führung des Kehrbuches und der sonstigen Unterlagen sowie in der praktischen Kehrbezirksverwaltung gerügt. Über das Verpflichtungsbegehren des Klägers müsse die Kammer trotz der insoweit erfolgten Klagerücknahme entscheiden, da der Beklagte die insoweit erforderliche Einwilligung versagt habe. Die Verpflichtungsklage sei jedoch ebenfalls unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine endgültige Bestellung, weil er in der Probezeit seinen Bezirk nicht ordnungsgemäß verwaltet habe. Randnummer 20 Gegen dieses ihm am
  3. Juli 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  4. Juli 1988 Berufung eingelegt, soweit es den Anfechtungsteil der Klage betrifft (Klageantrag zu 1). Randnummer 21 Zur Begründung führt er u.a. aus: Aus den Begutachtungen durch die Herren D. und U. könne nicht festgestellt werden, daß er, der Kläger, bei Erlaß des Widerspruchsbescheides von seiner Person her nicht in der Lage gewesen sei, einen Kehrbezirk ordnungsgemäß zu verwalten. Der von ihm übernommene Kehrbezirk könne nur als "desolat" bezeichnet werden, was der Zeuge U. letztlich bestätigt habe. Unter diesen Umständen habe er sieben Tage in der Woche zehn Stunden pro Tag gearbeitet. Er habe auch sofort einen Gesellen eingestellt, dessen alsbaldige Erkrankung er nicht habe vorhersehen können. Diesem Gesellen habe er auch während der Krankheit seinen Lohn weiterzahlen müssen. Ihm könne daher nicht vorgeworfen werden, daß er bei der ungewissen Entwicklung der Erkrankung des Gesellen zunächst die Einstellung eines weiteren Gesellen nicht in Erwägung gezogen habe.

dem bei dem Gesellen

acht Monaten aber die medizinische Entwicklung absehbar gewesen sei, habe er ihm wegen Krankheit gekündigt und sich intensiv um einen anderen Gesellen bemüht. Er habe jedoch keinen anderen Gesellen finden können. Bei Würdigung der beiden widersprechenden Gutachten der Sachverständigen D. und U. sei festzuhalten, daß der Sachverständige D. bei der Abfassung seines Gutachtens und bei der

schau selbst davon ausgegangen sei, daß der Kläger in den von dem Sachverständigen begangenen Anwesen bereits eine Feuerstättenschau durchgeführt habe. Er, der Kläger, habe jedoch nicht in einem einzigen Anwesen, welches von dem Sachverständigen D. begangen worden sei, eine Feuerstättenschau durchgeführt. Unter diesen Umständen hätte es die Fairness verlangt, daß der Sachverständige nur solche Anwesen in Augenschein genommen hätte, in denen er, der Kläger, bereits eine Feuerstättenschau durchgeführt gehabt habe. Auch in der Bäckerei habe er keine Feuerstättenschau durchgeführt gehabt. Er sei lediglich zum Kehren in dem Anwesen gewesen und habe sich auf die Aufzeichnungen seines Vorgängers stützen müssen, wo der entsprechende Anschluß nicht eingezeichnet gewesen sei. Die Begutachtung durch den sachverständigen Zeugen D. könne deshalb nicht als Grundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt herangezogen werden, zumal der Zeuge U. letztendlich nur Positives über ihn berichtet und bestätigt habe, daß eine Aufarbeitung des gesamten Bezirks innerhalb eines Jahres nicht möglich gewesen sei. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom

  1. März 1988 -- VII/V E 5400/80 -- den Bescheid vom
  2. Mai 1980 in der Form des Widerspruchsbescheides vom
  3. Oktober 1980 aufzuheben. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er führt u. a. aus: Zwar könne den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Der Standpunkt, maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, führe zu untragbaren Ergebnissen, falls die sofortige Vollziehung einer Aufhebungsverfügung angeordnet werden müßte. Ansonsten sei dem erstinstanzlichen Urteil aber zuzustimmen, durch die sämtliche von dem Kläger nunmehr erneut vorgebrachten Argumente bereits widerlegt worden seien. Im übrigen baue der Kläger seine gewichtigsten Argumente auf einem schlichten Tatsachenirrtum auf, wenn er vortrage, daß die Begutachtung durch Herrn D. deshalb so schlecht ausgefallen sei, weil der Kläger nicht in einem einzigen Anwesen, welches von dem Sachverständigen D. begangen worden sei, eine Feuerstättenschau durchgeführt gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung habe sich jedoch herausgestellt, daß der Sachverständige D. mit einer Ausnahme nur solche Liegenschaften in Augenschein genommen habe, in denen der Kläger

seinen Angaben bereits die Feuerstättenschau vorgenommen gehabt habe. Lediglich in einem Anwesen sei die Feuerstättenschau noch nicht durchgeführt gewesen. Rechtlich unhaltbar sei schließlich auch die Auffassung des Klägers, daß es

Ablauf der Probezeit keiner besonderen Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister mehr bedürfe. Randnummer 25 Der Senat hat Beweis erhoben über gewisse Einzelheiten des Ablaufs und bestimmte nähere Umstände der Kehrbezirksnachschau vom

  1. und
  2. März 1980 durch uneidliche Vernehmung des Bezirksschornsteinfegermeisters D. als sachverständigen Zeugen. Wegen des Ergebnisses dieser ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom
  3. März 1990 (Bl. 211 ff d.A.) verwiesen. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakten und die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefte) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung ist nicht begründet. Randnummer 28 Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  4. März 1988 nur eingeschränkt Berufung eingelegt mit dem Ziel, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
  5. Mai 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides zu erreichen. Diese Beschränkung des Rechtsmittels auf den Anfechtungsteil der Klage hat zur Folge, daß das angefochtene Urteil mit Ablauf der Berufungsfrist insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage darin hinsichtlich des zunächst gestellten Antrags zu 2.) (Verpflichtung des Beklagten, den Kläger endgültig zum Bezirksschornsteinfegermeister zu bestellen) abgewiesen worden ist. Randnummer 29 Die solchermaßen eingeschränkte Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage -- soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist -- zu Recht abgewiesen. Randnummer 30 Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist -- weil es sich um eine Anfechtungsklage handelt und nicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, sondern eines belastenden, rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes begehrt wird -- der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. insoweit Senatsurteil vom 11.Juli 1989 -- 11 UE 2657/86 --), hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom
  6. Oktober
  7. Dabei dürfen allerdings für die Aufhebung der probeweisen Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister -- wie im folgenden noch näher dargelegt werden wird -- nur solche tatsächlichen Gegebenheiten und Umstände der rechtlichen Beurteilung bzw. Würdigung zugrundegelegt werden, die innerhalb bzw. am Ende der einjährigen Probezeit vorgefunden bzw. ermittelt worden sind. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles hat deshalb außer Betracht zu bleiben, ob der Kläger

Beendigung des Probejahres seinen Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet hat oder nicht. Randnummer 31 Bei Erlaß des Widerspruchsbescheides haben die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe

Auffassung des erkennenden Senats vorgelegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom

  1. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes vom
  2. November 1979 (BGBl. I S. 1953) -- Schornsteinfegergesetz -- ist die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Widerruf vorzunehmen.

§ 7Abs.

1 Schornsteinfegergesetz wird dieser von der zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für die Dauer eines Jahres auf Probe bestellt. Vor Ablauf der Probezeit ist durch eine Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die Begutachtung ist gemäß § 13 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom

  1. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
  2. Dezember 1977 (BGBl. I S. 138) -- VOSch -- von der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Heranziehung eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks vorzunehmen. Wird bei dieser Begutachtung

§ 13Abs.

2 VOSch festgestellt, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Schornsteinfegergesetz die Bestellung aufzuheben. Ob der zunächst probeweise bestellte Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, unterliegt dabei der vollen richterlichen

prüfung, da es sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Ein Beurteilungsspielraum ist der Verwaltungsbehörde insoweit nicht eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. März 1964 -- I C 85/61 --, GewerbeArchiv 1965, 16 zu der gleichlautenden früheren Regelung in § 23 Abs. 3 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
  2. Juli 1937; Urteil des erkennenden Senats vom
  3. Juli 1989 -- 11 UE 2657/86 --). Den an ihn zu stellenden Anforderungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz genügt ein Bezirksschornsteinfegermeister dann nicht, wenn er

dem Gesamtbild seiner Geschäftsführung die ihm

dem Schornsteinfegergesetz und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften obliegenden Berufspflichten während des Probejahres

haltig verletzt und sich damit als fachlich ungeeignet erwiesen hat (BVerwG, Urteil vom

  1. März 1964, a.a.O., Senatsurteil vom
  2. Juli 1989, a.a.O.; OVG Münster, Gewerbearchiv 1972, 126). Eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks liegt insbesondere dann vor, wenn das von dem Bezirksschornsteinfegermeister zu führende Kehrbuch und die sonstigen schriftlichen Unterlagen (Arbeitsbücher und dergleichen) nicht ordnungsgemäß geführt worden sind.

§ 14

VOSch hat der Bezirksschornsteinfegermeister ein Kehrbuch zu führen, in dem mindestens einzutragen sind 1. die

der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung; 2. die Gebühren

der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung, 3. das Datum der Feuerstättenschau. Randnummer 32

§ 14Abs.

2 VOSch ist der Bezirksschornsteinfegermeister dafür verantwortlich, daß das Kehrbuch übersichtlich und sorgfältig geführt und ständig auf dem laufenden gehalten wird. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber den vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen, insbesondere dem Kehrbuch, beimißt, kommt darin zum Ausdruck, daß die vor Ablauf der Probezeit vorzunehmende Begutachtung des Kehrbezirks sich ausdrücklich auf die vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen erstreckt, um feststellen zu können, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom

  1. Juli 1989 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs deshalb von ausschlaggebender Bedeutung für eine ordnungsgemäße Führung des Kehrbezirks, weil nur eine ordnungsgemäße Führung der Bücher die Gewähr dafür bietet, daß der Bezirksschornsteinfegermeister alle ihm obliegenden Kehrarbeiten und Gebührenerhebungen laufend durchgeführt und zutreffend berechnet hat. Die ordnungsgemäße Führung der Bücher dient also der Wahrung der Feuersicherheit in dem jeweiligen Kehrbezirk. Nur ein vorschriftsmäßig geführtes Kehrbuch vermittelt dem Bezirksschornsteinfegermeister eine Übersicht über die an den Schornsteinen und Feuerstätten vorgenommenen Arbeiten und versetzt die Aufsichtsbehörde in die Lage, mit Erfolg durch Stichproben zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Kehrungen erfolgt und ob die eingetragenen Kehrarbeiten wirklich durchgeführt worden sind. Eine unrichtige Führung des Kehrbuchs und der Hilfsbücher erleichtert Verstöße gegen die dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Verhütung von Feuergefahren auferlegten Verpflichtungen. Sie gefährdet damit -- zumindest mittelbar -- die Gewährleistung der Feuersicherheit im Kehrbezirk. Jeder erhebliche Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuches berechtigt und verpflichtet daher die Behörde zur Aufhebung der probeweise erfolgten Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters (BVerwG, Urteil vom
  2. März 1964, a.a.O.; OVG Münster, a.a.O.). Unerheblich ist dabei, ob während des Probejahres eine konkrete Gefahr für die Feuersicherheit eingetreten ist oder nicht (OVG Münster, a.a.O.). Neben der sachgerechten Führung der schriftlichen Unterlagen setzt eine ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks ferner voraus, daß der Bezirksschornsteinfegermeister während des Probejahres auch die übrigen ihm durch Gesetz oder Rechtsverordnungen auferlegten Pflichten gewissenhaft erfüllt hat. Es ist weiter in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß bei dem auf Probe arbeitenden Bezirksschornsteinfegermeister, der noch keinen Anspruch auf Bestandsschutz erheben kann, der Rahmen der beruflichen Verfehlungen, die eine Aufhebung der Bestellung rechtfertigen, erheblich weiter zu ziehen ist als bei dem endgültig bestellten Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung nur unter den Voraussetzungen des § 11 Schornsteinfegergesetz widerrufen bzw. aufgehoben werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. März 1964, a.a.O.). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger infolge der langen Dauer des Rechtsstreits und der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid den Kehrbezirk seit über 10 Jahren tatsächlich betreut. Seine (ungesicherte) Stellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe hat sich dadurch rechtlich nicht verändern können, zumal sich die Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters auf Probe

Ablauf der Probezeit auch im Falle der Bewährung -- entgegen der Auffassung des Klägers -- nicht automatisch in eine endgültige Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister umwandelt, sondern es dazu eines ausdrücklichen, gesonderten Bestellungsaktes (Verwaltungsaktes) bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 1960 -- I C 39.57 --, GewArch 1961, 186 sowie VG Ansbach, Urteil vom
  2. November 1988 -- AN 4 K 88.01028 --, GewArch 1989, 200). Randnummer 33 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen lagen sowohl bei Erlaß des Ausgangsbescheides vom
  3. Mai 1980 als auch bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vom
  4. Oktober 1980 die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Aufhebung der probeweisen Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Schornsteinfegergesetz vor. Randnummer 34 Wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht ausgeführt hat, war der Beklagte befugt, die angegriffene Entscheidung auch noch

Ablauf des am 31. März 1980 beendeten Probejahres zu treffen. § 7 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz besagt lediglich, daß die Begutachtung vor dem Ablauf des Probejahres zu erfolgen hat. Einen Zeitpunkt für die Entscheidung über die Aufhebung oder die Erteilung einer endgültigen Bestellung setzt diese Vorschrift nicht. Es liegt auch im wohlverstandenen Interesse des auf Probe bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters, die Probezeit möglichst ausschöpfen zu können und sich der dem

weis seiner Bewährung dienenden Begutachtung so spät wie möglich zu stellen. Berücksichtigt man ferner, daß die Verwaltungsbehörde eine gewisse Bedenkzeit benötigt und den Betroffenen vor einer ihn belastenden Entscheidung gemäß § 28 HessVwVfG anhören muß, so erscheint die hier eingetretene zeitliche Verzögerung bis zum Erlaß des angefochtenen Bescheides rechtlich unbedenklich (vgl. auch Musielak-Cordt-Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 3. Auflage, Rdnrn. 3 und 6 zu § 7; OVG Münster, a.a.O.). Randnummer 35 Der Beklagte hat auch das Anhörungsrecht des Klägers

§ 28Hess

VwVEG beachtet, indem er ihm vor Erlaß des angefochtenen Bescheides Gelegenheit gab, sich zu dem Inhalt des Gutachtens und zu den darin enthaltenen Beanstandungen bezüglich seiner Kehrbezirksverwaltung schriftlich und mündlich zu äußern. Randnummer 36 Ferner sind die Verfahrensvorschriften des § 13 VOSch bei der Begutachtung vom

  1. und
  2. März 1980 eingehalten worden. Die Begutachtung wurde auf der Grundlage einer stichprobenartigen Überprüfung verschiedener Liegenschaften und der vom Kläger zu führenden schriftlichen Aufzeichnungen durch einen Bediensteten des Ordnungsamtes der Stadt ... als zuständiger Verwaltungsbehörde sowie unter Heranziehung eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks, des Schornsteinfegermeisters D., vorgenommen. Gegen die Eignung und Unparteilichkeit des Sachverständigen D. bestehen keine Bedenken. Bei der im Widerspruchsverfahren durch Herrn H. und den Sachverständigen, Bezirksschornsteinfegermeister U., am
  3. und
  4. Juli 1980 durchgeführten Begutachtung sind ebenfalls weder Verfahrensmängel erkennbar, noch bestehen insoweit Zweifel an der Eignung des Sachverständigen U., wobei an dieser Stelle offenbleiben kann, ob dieser zweiten Begutachtung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits überhaupt eine Bedeutung zukommt. Randnummer 37 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die angefochtene Verfügung des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat hält unter Würdigung der im Verwaltungsverfahren erfolgten ersten Begutachtung, den Einlassungen des Klägers dazu sowie auf Grund der Bekundungen der sachverständigen Zeugen D. und U. und der Aussage der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren die der angefochtenen Aufhebungsentscheidung zugrunde liegende Feststellung, daß der Kläger den an einen Bezirksschornsteinfegermeister zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kehrbezirksverwaltung (seinerzeit) nicht genügte, -- in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht -- für sachlich zutreffend. Die Geschäftsführung des Klägers wies damals gravierende Mängel auf, die ihn fachlich ungeeignet erscheinen ließen, einen Kehrbezirk in eigener Verantwortung zu leiten. Randnummer 38 Die der ersten Begutachtung zugrunde liegende

schau vom

  1. und
  2. März 1980 ließ schwerwiegende Fehler bei der Kehrbuchführung erkennen. So waren etwa 5000 Abgasrohre nicht im Kehrbuch eingetragen. Boden- und Lüftungsarbeiten waren nur zum Teil erfaßt. Die Eintragungen über Anzahl und Stockwerkshöhe der Schornsteine stimmten nur teilweise mit den von den Gutachtern tatsächlich vorgefundenen Verhältnissen in den Liegenschaften überein. In sieben von neun begangenen Gebäuden ergaben sich Differenzen in der Stockwerkshöhe und in der Art und Anzahl der Schornsteine.

§ 19

Schornsteinfegergesetz in Verbindung mit § 14 VOSch hat der Bezirksschornsteinfegermeister die

der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten, die von ihm festgestellten Mängel und die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten aufzuzeichnen. Der Beachtung dieser Pflichten wird -- wie oben ausgeführt -- aus guten Gründen in der Praxis der Aufsichtsbehörden und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Aus Gründen der Gefährdung der Feuersicherheit gehört die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs und der dazu gehörenden Hilfsunterlagen zu denjenigen speziellen Berufspflichten, deren

haltige Verletzung bereits für sich allein genommen einen Eignungsmangel des Bezirksschornsteinfegermeisters und damit die Aufhebung der probeweisen Bestellung zu begründen vermag. Darüber hinaus wurden bei der der ersten Begutachtung zugrundeliegenden

schau vom 20./21. März 1980 bei sieben von neun begangenen Gebäuden Beanstandungen von unterschiedlichem Gewicht festgestellt. So hatte der Kläger beispielsweise Arbeiten an einer Lüftung mit fünf Stockwerken in Rechnung gestellt, die gar nicht vorhanden war, und das Fehlen einer Lüftung im Heizungsraum nicht gerügt. Hinsichtlich eines weiteren Gebäudes, in dem eine Bäckerei betrieben wurde, hatte er bis dahin nicht beanstandet, daß am Backschornstein (Gasgebläsebrenner) ein Gasraumheizer angeschlossen war, obwohl dadurch die Betriebs- und Brandsicherheit erheblich gefährdet war. Außerdem war in diesem Gebäude der Schornsteinkopf defekt, so daß

den Bekundungen des sachverständigen Zeugen D. sogar Einsturzgefahr bestand. Ferner ergibt sich aus dem Prüfungsbericht vom 24. März 1980, daß der Kläger mit der Vornahme einer Reihe von Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Rückstand war. Er hatte während des Probejahres keine Brandverhütungsschau, keine Reinigung von Räucherkammern und keine immissionsschutzrechtlichen

messungen vorgenommen sowie die Kehrtermine für die Erstkehrung im Jahre 1980 -- wenn auch nur um drei Wochen -- überschritten. Die zeitgerechte und zügige Erledigung solcher Aufgaben gehört jedoch zum Kernbestand der dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Feuersicherheit obliegenden Berufspflichten. Randnummer 39 Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen der Gutachter H. und D. zu zweifeln. Der Kläger selbst hat die Richtigkeit dieser Feststellungen im wesentlichen bestätigt und sich zu seiner Rechtfertigung lediglich darauf berufen, daß er den Kehrbezirk in einem völlig verwahrlosten Zustand von seinem Vorgänger übernommen habe und daß es auch bei Aufbietung größter Anstrengungen ausgeschlossen gewesen sei, sämtliche vorhandenen Mängel innerhalb eines Jahres abzustellen. Dieses Vorbringen vermag ihn indessen nicht entscheidend zu entlasten. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, daß ein erheblicher Teil gerade der schwerwiegenden Beanstandungen nicht unmittelbar auf Versäumnisse des Vorgängers zurückzuführen ist. Das gilt etwa für die Nichteintragung der ca. 5.000 Abgasrohre im Kehrbuch.

den Ermittlungen des Beklagten waren in dem Kehrbuch für das Jahr 1978 entsprechende Eintragungen vorhanden gewesen. Der Kläger hat sie seinen eigenen Angaben zufolge nur deshalb nicht in sein, erstmals EDV-mäßig angelegtes Kehrbuch übernommen, weil er nicht wußte, in welche Rubrik die Eintragungen gehörten, bzw. er hat die Notwendigkeit der Eintragung im Kehrbuch "übersehen". Einschlägige Kenntnisse darüber gehören aber

den Bekundungen des Sachverständigen D. zum Grundwissen eines jeden Schornsteinfegermeisters. Der Kläger hätte sich im übrigen diese Kenntnisse ohne weiteres durch Rückfragen bei Kollegen oder bei der Innung verschaffen können und müssen. Als schwerwiegender Mangel muß auch gewertet werden, daß der Kläger den unzulässigen Anschluß einer Gasheizung an den Bäckereischornstein und die Baufälligkeit des Schornsteinkopfes weder erkannt noch gerügt hatte. Auch wenn diese Mängel bereits früher bestanden haben sollten und bereits von seinem Vorgänger hätten gerügt werden müssen, vermag das den Kläger nicht zu entlasten. Dem Kläger hätten diese Mängel unter Berücksichtigung der ergänzenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen D. bei seiner Vernehmung durch den erkennenden Senat in jedem Fall auffallen müssen, auch wenn er dort noch keine Feuerstättenschau durchgeführt hatte. Er hatte jedenfalls in dem Gebäude bereits gekehrt. Dabei hätte er den Schaden am Schornstein und -- bei der

träglichen Rußentnahme in der Bäckerei -- auch den Gasofen bemerken und für umgehende Abhilfe sorgen müssen. Eine erhebliche Pflichtverletzung liegt auch darin, daß in dem Probejahr Gasgeräte nur in 198 Liegenschaften überprüft und erfaßt wurden, nur in 198 von 1.491 Gebäuden (13%) die Feuerstättenschau durchgeführt wurde, Raucherkammern während des Probejahres nicht ausgebrannt und keine immissionsschutzrechtlichen

messungen durchgeführt wurden. Der Kläger hat damit gegen die Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 13 Schornsteinfegergesetz erheblich verstoßen. Randnummer 40 Ihm ist allerdings zugute zu halten, daß

den übereinstimmenden Bekundungen der sachverständigen Zeugen D. und U. die dem Kläger von seinem Vorgänger übergebenen schriftlichen Unterlagen in hohem Maße fehlerhaft bzw. unvollständig waren, so daß es dem Kläger erheblich erschwert war, sich schnell ein umfassendes Bild von seinem Kehrbezirk und den vordringlich anstehenden Arbeiten zu verschaffen. Glaubhaft erscheint auch das Vorbringen des Klägers, daß hinsichtlich der praktischen Arbeitsausführung große Defizite (verstopfte Schornsteine, unzureichende Rußentnahme, fehlende oder schadhafte Laufbretter, Reinigungsverschlüsse usw.) bestanden, deren Aufarbeitung ohne Zweifel erhebliche Mühe, Kraft, Umsicht und Zeitaufwand erforderte. Die Bewältigung dieser Aufgaben war sicherlich nicht einfach, aber die Probleme waren auch nicht unlösbar. Dabei kann dahinstehen, ob es überhaupt möglich gewesen wäre, den Bezirk innerhalb des Probejahres in jeder Hinsicht mustergültig in Ordnung zu bringen. Wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht bemerkt hat, hätte sich nämlich der Kläger bereits dann ausreichend bewährt, wenn er in dem Probejahr gezeigt hätte, daß er in der Lage war, die anstehenden Probleme richtig einzuschätzen, sachgerecht zu gewichten und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Hilfen die zu ihrer Überwindung notwendigen Maßnahmen einzuleiten und sie -- soweit möglich -- zum Abschluß zu bringen. Das ist ihm indessen völlig mißlungen. In diesem Zusammenhang kommt der Tatsache besonderes Gewicht zu, daß der Kläger das Angebot der Innung, ihm Hilfskräfte zu vermitteln, nicht angenommen hat. Es ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung, daß mit einem weiteren Gesellen der erhebliche Arbeitsanfall weitaus rascher und effektiver hätte bewältigt werden können. Der Kläger wäre durch die Beschäftigung eines zweiten Gesellen von einem großen Teil seiner praktischen Arbeiten entlastet gewesen und hätte sich selbst verstärkt der verwaltungsmäßigen Tätigkeit, also der Korrektur und Vervollständigung der schriftlichen Arbeitsunterlagen, zuwenden können. Die von ihm für die Ablehnung des Angebots angegebenen Gründe sind widersprüchlich und im übrigen auch nicht überzeugend. Seine am

  1. Mai 1980 im Rahmen der Besprechung in der Dienststelle des Beklagten geäußerte Befürchtung, er könne bei Einstellung einer weiteren Arbeitskraft im Herbst 1979 mit der nächsten Kehrung zu früh kommen, war angesichts des Umstandes, daß er eine Reihe anstehender Arbeiten bis dahin noch gar nicht in Angriff genommen hatte und kurz darauf sogar mit der ersten Reinigung für das Jahr 1980 in Verzug geriet, geradezu abwegig. Soweit er angibt, im Herbst 1979 das wirkliche Ausmaß der Mißstände noch nicht erkannt gehabt zu haben, wird das durch seine Schreiben vom
  2. März 1979 und
  3. Mai 1979 widerlegt, durch die er die Schornsteinfegerinnung über den prekären Zustand seines Kehrbezirks in Kenntnis setzte. Für den Kläger konnte im Herbst 1979 nicht im mindesten zweifelhaft sein, daß er zusammen mit seinem kränkelnden Gesellen den Arbeitsanfall nicht bewältigen können würde. Gleichwohl hat er sich während der gesamten Probezeit nicht um die Einstellung einer Ersatzkraft bemüht, wie die Ehefrau des Klägers bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt hat. Kostengesichtspunkte konnten und durften für seine Entscheidung, trotz des desolaten Zustandes des Bezirks und der Krankheit seines Gesellen die ihm angebotene Aushilfskraft nicht einzustellen, keine ausschlaggebende Rolle spielen. Denn der zweite Geselle hätte mit seinen Arbeitsleistungen für ein beträchtliches zusätzliches Gebührenaufkommen gesorgt und damit die durch seine Einstellung verursachten Kosten zumindest wieder ausgeglichen. Selbst wenn der Kläger aber -- aus welchen Gründen auch immer -- angenommen haben sollte, er werde allein mit seinem kränklichen und über erhebliche Zeiträume arbeitsunfähigen Gesellen die anfallenden Aufgaben bewältigen können, so hätte er -- wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht festgestellt hat -- zumindest völlig andere Arbeitsschwerpunkte setzen müssen. Anstatt maschinenschriftlich neue Karteikarten zu erstellen, hätte er -- dem ihm erteilten Rat des Sachverständigen D. folgend -- sich intensiv den Kehr- und insbesondere auch den für die Feuersicherheit maßgeblichen Überprüfungsarbeiten widmen müssen. Er hätte sich dabei mit den tatsächlichen Verhältnissen in seinem Bezirk vertraut machen, Gefahren für die Feuersicherheit feststellen und für deren alsbaldige Beseitigung Sorge tragen können. Der Umstand, daß der Kläger weder den einen noch den anderen Weg zur Lösung der offenkundigen Probleme in seinem Kehrbezirk eingeschlagen hat, stellt -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat -- einen auf seiner völligen Fehleinschätzung der Situation beruhenden schweren Eignungsmangel dar. Diese Fehleinschätzung war auch nicht mit mangelnder Berufserfahrung zu entschuldigen, zumal der Kläger seit 1963 als Geselle und seit 1970 sogar als Schornsteinfegermeister in seinem Beruf tätig war. In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, daß er zumindest mit den praktischen Erfordernissen einer Kehrbezirksbetreuung ausreichend vertraut sein mußte. Die bei der Begutachtung kurz vor Ablauf der Probezeit am
  4. und
  5. März 1980 attestierten Mängel bei der Kehrbezirksverwaltung durch den Kläger lassen nur den Schluß zu, daß er mit der Koordination und Organisation seiner Aufgaben als Bezirksschornsteinfegermeister ersichtlich überfordert war. Wie die festgestellten Mängel zeigen, fehlte es ihm an dem erforderlichen Durchblick, Organisationsgeschick, Planungsvermögen und der Fähigkeit, Wesentliches von weniger wichtigem zu unterscheiden bzw. die unterschiedlichen Aufgaben ihrer Bedeutung entsprechend zu gewichten. Ohne derartige Fähigkeiten vermag ein selbständig tätiger Bezirksschornsteinfegermeister jedoch seinen mannigfachen verwaltenden und praktischen Aufgaben auf Dauer nicht mit Erfolg

zukommen. Randnummer 41 Diese Einschätzung wird auch durch das Ergebnis der am

  1. und
  2. Juli 1980 durchgeführten zweiten Begutachtung nicht grundlegend in Frage gestellt. Insoweit stellt sich allerdings bereits die grundsätzliche -- vom Verwaltungsgericht nicht problematisierte -- Frage, ob das Ergebnis dieser zweiten Begutachtung bzw. die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe überhaupt noch Berücksichtigung finden dürfen. Diese Frage ist

Auffassung des erkennenden Senats zu verneinen. Wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfegergesetz ergibt, ist vor Ablauf der Probezeit durch eine Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Schornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die dabei getroffenen Feststellungen -- und zwar nur diese -- sollen

dem Willen des Gesetzgebers für die

§ 7Abs.

1 Satz 4 zu treffende Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung maßgeblich sein. Daraus folgt

Auffassung des Senats, daß

trägliche, bei einer weiteren Begutachtung

Ablauf der Probezeit ermittelte tatsächliche Gegebenheiten und Umstände bei der insoweit zu treffenden Entscheidung keine Berücksichtigung finden dürfen. Denn der Gesetzgeber wollte ersichtlich die endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister davon abhängig machen, ob sich der auf Probe bestellte Bezirksschornsteinfegermeister während der einjährigen Probezeit seinen Aufgaben gewachsen zeigte oder nicht. Ließe man die bei der mehrere Monate

Ende der Probezeit stattgefundenen zweiten

schau ermittelten bzw. vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten in die Beurteilung einfließen, so würde das im Ergebnis bedeuten, daß der Betroffene nicht innerhalb eines Jahres zeigen müßte, ob er seinen Aufgaben gewachsen ist, sondern ihm dazu -- entgegen dem Willen des Gesetzgebers -- eine möglicherweise erheblich längere Zeit zur Verfügung stünde. Die gesetzlich festgelegte Dauer der Probezeit steht auch nicht zur Disposition der Verwaltungsbehörde, und kann von dieser regelmäßig auch nicht beliebig verlängert werden. Ob in Ausnahmefällen (z. B. bei längerer Erkrankung des Probanden während der Probezeit) eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. dazu Musielak-Cordt-Manke, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 7), bedarf hier keiner Erörterung. Randnummer 42 Auch wenn man aber -- entgegen der zuvor dargelegten Auffassung des erkennenden Senats -- zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß die bei der zweiten,

Beendigung der Probezeit am

  1. und
  2. Juli 1980 durchgeführten

schau vorgefundenen tatsächlichen Umstände und Gegebenheiten im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe berücksichtigt werden dürfen, würde das nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen können. Zwar ist der Prüfungsbericht vom 21. Juli 1980 günstiger ausgefallen als das Ergebnis der ersten Begutachtung. Positiv ist insoweit zu werten, daß dem Kläger attestiert worden ist, daß sich bei den sechs an Ort und Stelle überprüften Liegenschaften -- bis auf eine Fehleintragung -- keinerlei Divergenzen zwischen den Kehrbucheintragungen und den örtlichen Gegebenheiten und auch keine Beanstandungen hinsichtlich der praktischen Arbeitsausführung ergeben hatten. Der Kläger hatte aber auch zu diesem Zeitpunkt zum Beispiel immer noch keine Reinigung von Räucherkammern und keine Immissionsnachmessungen vorgenommen. Die Feuerstättenschau war zu diesem Zeitpunkt erst in 199 von 1.531 Gebäuden durchgeführt (12,998%). Auffällig ist auch, daß die Gutachter bei der zweiten Begutachtung die Rubrik "Die endgültige Bestellung wird vorgeschlagen ... ja/nein" nicht ausgefüllt haben. Bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszug hat der sachverständige Zeuge U. zwar auf ausdrückliches Befragen ausgesagt, daß er den Kläger damals für fähig gehalten habe, einen Kehrbezirk ordnungsgemäß zu verwalten. Es ist jedoch davon auszugehen, daß diese Beurteilung ersichtlich unter Berücksichtigung des schlechten Zustandes des übernommenen Kehrbezirks und insbesondere in Unkenntnis der Tatsache erfolgt ist, daß dem Kläger bereits im Herbst 1979 eine Aushilfskraft angeboten worden war. Unter diesen Umständen ist den Feststellungen des sachverständigen Zeugen D. am Ende des Probejahres in jedem Fall eine größere Bedeutung beizumessen, als den mehrere Monate

Ablauf der Probezeit erhobenen Feststellungen des sachverständigen Zeugen U. bzw. dessen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Ohne daß es

Auffassung des Senats entscheidend darauf ankommt, zeigen im übrigen die anläßlich der zweiten Begutachtung

Ablauf der Probezeit getroffenen Feststellungen, daß die Annahme des Beklagten (bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufes des Probejahres), der Kläger genüge den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht, gerechtfertigt war. Die Richtigkeit der von dem Beklagten vorgenommenen Eignungsbeurteilung, die ja gleichzeitig auch eine Prognoseentscheidung ist, wird schließlich auch durch das Verhalten des Klägers seit Erlaß des Widerspruchsbescheides bestätigt. Bei der während des Klageverfahrens vorgenommenen weiteren

schau vom

  1. August/
  2. September 1987 hat der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige, Bezirksschornsteinfegermeister S., erneut erhebliche Mängel in der Führung des Kehrbuchs und der sonstigen Unterlagen sowie bei der praktischen Kehrbezirksverwaltung festgestellt, die der Art

den schon am Ende des Probejahres erhobenen Beanstandungen ähnlich waren (unvollständige Erfassung des Kehrbezirks und mangelnde Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten einzelner Liegenschaften). Wenn auch diese Feststellungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verfügung unmittelbar nicht herangezogen werden können, weil -- wie oben dargelegt wurde -- bei der Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, so zeigen sie doch, daß die vom Beklagten bei Erlaß der angefochtenen Bescheide getroffene "Eignungsprognose" zutreffend war. Randnummer 43 Die angefochtenen Verfügungen des Beklagten erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so daß das Verwaltungsgericht die von ihm erhobene Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025411

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