Wiederholung -- die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk. In der Folgezeit bewarb er sich alljährlich um die Zuteilung eines Kehrbezirks,
dem er auf seinen Antrag von dem Beklagten am
messungen
dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vorgenommen worden, obwohl diese laut Meßkartei bei ca. 35% der Anlagen erforderlich gewesen wären. Die endgültige Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister werde nicht vorgeschlagen. Der Kläger sei von seiner Person her nicht in der Lage, einen Kehrbezirk ordnungsgemäß zu verwalten. Randnummer 6 Der Kläger räumte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
geholt worden. Die unvollständige Erfassung von Bodenarbeiten, Lüftungen usw. beruhe darauf, daß er zunächst die fehlerhaften Angaben seines Vorgängers habe übernehmen müssen. Im vergangenen Jahr habe er ca. 60% des Kehrbezirks neu aufgenommen. Die überprüften Liegenschaften hätten zu dem noch nicht neu erfaßten Teil gehört. Eine Berufung auf die Meßkartei 1979 sei nicht möglich, da sie erhebliche Mängel aufweise. Eine von der Schornsteinfegerinnung angebotene Aushilfe habe er im Herbst 1979 nicht eingestellt, weil er gedacht habe, mit der nächsten Reinigung zeitlich zu schnell zu sein. Randnummer 7 Gestützt auf das Ergebnis der
schau hob der Regierungspräsident in D mit Bescheid vom
schau, dieses Mal durch Herrn H. und den Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks, den Bezirksschornsteinfegermeister U., durchgeführt. Im Prüfungsbericht vom 21. Juli 1980 wurde zunächst bestätigt, daß das Kehrbuch im wesentlichen der Kehr- und Überprüfungsordnung entspreche. Rechnerisch seien 21, durch Begehung 6 Gebäude überprüft worden. Die Feuerstättenschau sei in 199 Gebäuden, die Brandverhütungsschau sei nicht durchgeführt worden. Die in dem Vordruck unter Ziffer 5.1 bezeichnete Rubrik "Die endgültige Bestellung wird vorgeschlagen... ja/nein" enthielt keine Eintragung. Zur Gesamtbeurteilung wurde jedoch ergänzend bemerkt, daß die gesamte Erfassung der Abgaswege kaum möglich gewesen sei. Eine Weiterverwendung der von dem Vorgänger erhaltenen Unterlagen durch den Kläger erscheine wegen Unvollständigkeit und Ungenauigkeit nicht ratsam und zweckmäßig. Insgesamt erscheine ihm, dem Sachverständigen, die genaue Aufnahme und Ausführung aller dem Kläger zustehenden und übertragenen Arbeiten im Rahmen der Gesetzmäßigkeit innerhalb eines Jahres als undurchführbar. Randnummer 9 In seiner Widerspruchsbegründung bezog sich der Kläger auf die Feststellungen der zweiten
schau. Ergänzend trug er im wesentlichen vor: Die Feuerstättenschau müsse im Bezirk nur einmal innerhalb von fünf Jahren vollständig durchgeführt worden sein. Die Überprüfung seiner Eignung dürfe nur anhand solcher Liegenschaften erfolgen, die er im letzten Jahr auch begangen und aufgenommen habe. Wegen des äußerst mangelhaften Zustandes des vorgefundenen Kehrbezirks habe er sich während des Probejahres weit überdurchschnittlich eingesetzt und sieben Tage in der Woche gearbeitet. Randnummer 10 Der Regierungspräsident in D wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1980 als unbegründet zurück. Er führte im wesentlichen aus: Die am 20. und 21. März 1980 durchgeführte
schau habe ergeben, daß der Kläger den ihm zugeteilten Kehrbezirk nicht ordnungsgemäß verwaltet habe, so daß nur eine Aufhebung der probeweisen Bestellung in Frage gekommen sei. An diesem Ergebnis habe auch die am 11. und 14. Juli 1980 vorgenommene erneute
schau des Kehrbezirks nichts ändern können. Die bei der ersten
schau festgestellten schwerwiegenden Verstöße seien überwiegend vom Kläger eingeräumt worden. Andere Beurteilungsgesichtspunkte hätten sich auch unter Berücksichtigung der zweiten
schau nicht ergeben. Zwar sei die zweite
schau im Verhältnis zu der ersten besser ausgefallen. Das Gesamtbild des Kehrbezirks sei aber, selbst wenn man einen schlechten Kehrbezirkszustand bei Übernahme konzediere, durchweg negativ geblieben. Als gröbster Verstoß müsse
wie vor angesehen werden, daß in einer Liegenschaft an einem Backschornstein (Gasgebläsebrenner) ein Gasraumheizer angeschlossen gewesen sei und bei derselben Liegenschaft ein Schornsteinkopf defekt gewesen sei, gleichwohl aber keine Mängelanzeige und Überwachung vorgenommen worden seien. Der vorgefundene schlechte Zustand des Kehrbezirks könne nicht als Entschuldigung für alles dienen und sei letztlich nur eine reine Schutzbehauptung. Wenn der Kläger trotz des desolaten Zustandes des Kehrbezirks die ihm im Oktober 1979 angebotenen Aushilfskräfte abgelehnt habe mit dem Argument, daß er dadurch mit. der vierten Reinigung für das Kalenderjahr 1979 zu früh fertig werden würde, so zeige ein solches Verhalten, einhergehend mit den festgestellten Mängeln bei der ersten
schau, daß der Kläger mit den von ihm geforderten Leistungen und der Koordination seiner Aufgaben persönlich überfordert gewesen sei. Ihm fehle für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters die fachliche Eignung, die nicht nur in der Erbringung einzelner Arbeiten zu sehen sei, sondern sich im Gesamtbild seiner Geschäftsführung, insbesondere auch im Organisationsgeschick bei der Verwaltung seines Bezirks, zeige. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am
seiner Erinnerung habe er sich aber die Räucherkammern angesehen und dabei festgestellt, daß sie nicht in einem feuergefährlichen Zustand gewesen seien. Randnummer 12 Der Kläger beantragte,
Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Klageantrag zu 2.) zurückgenommen. Der Beklagte hat dazu seine Einwilligung nicht erteilt. Randnummer 15 Der Beklagte bezog sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrags auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trug ergänzend u.a. vor: Seine Praxis gehe dahin, daß stets
erfolgreichem Durchlaufen der Probezeit noch eine endgültige Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Zuweisung eines Bezirks erfolge. Darüber werde eine gesonderte Urkunde ausgestellt. In der Aufhebung der Bestellung auf Probe liege gleichzeitig die Ablehnung der endgültigen Bestellung. Im Hinblick auf die enge Verknüpfung beider Entscheidungen müsse sowohl bei der Anfechtungs- als auch bei der Verpflichtungsklage die zur Zeit der mündlichen Verhandlung des Gerichts gegebene Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Beurteilung maßgebend sein. Anderenfalls wäre die Behörde gezwungen, zur Vermeidung eines ungewollten Schwebezustandes den angefochtenen Aufhebungsbescheid durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Es sei unerklärlich, weshalb der Kläger das Angebot der Innung, eine Hilfskraft einzustellen, nicht angenommen habe. Er hätte innerhalb des Probejahres unbedingt feststellen müssen, daß in dem Bäckereigebäude am Backschornstein ein Gasraumheizer angeschlossen und der Schornsteinkopf des Backschornsteins defekt gewesen sei. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über den Hergang und das Ergebnis der
schauen vom
schau durch Sachverständige, die bislang noch nicht tätig geworden waren, vorzunehmen. Diese Begutachtung fand am
schauergebnis, zu dem die Beteiligten ausführlich schriftsätzlich Stellung genommen haben, hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide aufrechterhalten. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht wies daraufhin
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung durch Urteil vom
ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, dessen Wirkung sich darin erschöpfe, daß er die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister zum Erlöschen bringe. Einen darüber hinausgehenden, in die Zukunft wirkenden Regelungsgehalt habe dieser Verwaltungsakt nicht. Der Beklagte sei befugt gewesen, die Entscheidung auch noch
Ablauf des am 31. März 1980 beendeten Probejahres zu treffen. Er habe ferner das Anhörungsrecht des Klägers
VwVfG beachtet. Auch seien bei der Begutachtung vom
schau habe schwerwiegende Fehler bei der Kehrbuchführung offenbart. Darüber hinaus hätten die Sachverständigen auf Grund der Begehung bei sieben von neun Gebäuden zum Teil erhebliche Beanstandungen von unterschiedlichem Gewicht festgestellt. So habe der Kläger beispielsweise Arbeiten an einer Lüftung mit fünf Stockwerken in Rechnung gestellt, die gar nicht vorhanden gewesen sei, und das Fehlen einer Lüftung im Heizungsraum nicht gerügt. Hinsichtlich eines weiteren Gebäudes, in dem eine Bäckerei betrieben werde, habe er nicht beanstandet gehabt, daß am Backschornstein ein Gasraumheizer angeschlossen gewesen sei, obwohl dadurch die Betriebs- und Brandsicherheit erheblich gefährdet gewesen sei. Außerdem sei der Schornsteinkopf defekt gewesen, so daß
den Bekundungen des sachverständigen Zeugen D. sogar Einsturzgefahr bestanden habe. Schließlich habe sich aus dem Prüfungsbericht ergeben, daß der Kläger mit der Vornahme einer Reihe von Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Rückstand gewesen sei. Der Kläger habe diese Feststellungen im wesentlichen als zutreffend bestätigt. Sein Einwand, daß er den Kehrbezirk in einem völlig verwahrlosten Zustand übernommen habe, könne nicht als Rechtfertigung dienen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil gerade der schwerwiegenden Beanstandungen sei nicht unmittelbar auf Versäumnisse des Vorgängers zurückzuführen. Das gelte z. B. für die Nichteintragung der ca. 5.000 Abgasrohre im Kehrbuch. Im Kehrbuch für das Jahr 1978 seien entsprechende Eintragungen vorhanden gewesen. Der Kläger habe sie eigenen Angaben zufolge nur deshalb nicht in sein, erstmals EDV-mäßig angelegtes Kehrbuch übernommen, weil er nicht gewußt habe, in welche Rubrik die Eintragungen gehört hätten. Die Kenntnis davon gehöre aber
den Bekundungen des Sachverständigen D. zum Grundwissen eines jeden Schornsteinfegermeisters. Auch der unzulässige Anschluß einer Gasheizung an den Bäckereischornstein und die Baufälligkeit des Schornsteinkopfes hätten dem Kläger auf jeden Fall auffallen müssen. Der Kläger könne auch die Verantwortung für die übrigen in seinem Bezirk am Ende des Probejahres vorgefundenen Mißstände nicht auf seinen Vorgänger abwälzen. Zwar habe der Kläger keinen leichten Start in die Selbständigkeit gehabt, weil die ihm von seinem Vorgänger übergebenen schriftlichen Unterlagen in hohem Maße mangelhaft bzw. unvollständig gewesen seien. Es erscheine ferner glaubhaft, daß auch hinsichtlich der praktischen Arbeitsausführung große Defizite bestanden hätten, deren Aufarbeitung zweifellos viel Mühe, Kraft und Umsicht erfordert hätte. Unlösbar seien diese Probleme aber nicht gewesen. Der Kläger hätte sich bereits dann bewährt, wenn er in dem Probejahr gezeigt hätte, daß er in der Lage gewesen sei, die anstehenden Probleme richtig einzuschätzen und zu gewichten und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Hilfen zum Abschluß zu bringen. Das sei ihm indessen völlig mißlungen. Besonders schwer wiege dabei, daß der Kläger das Hilfsangebot der Innung, ihm eine Hilfskraft zu vermitteln, nicht wahrgenommen habe. Die von ihm für die Ablehnung des Angebots gegebenen Gründe seien widersprüchlich und auch für sich genommen keinesfalls überzeugend. Selbst wenn der Kläger aber geglaubt haben sollte, er werde zusammen mit seinem gesundheitlich angeschlagenen Gesellen schon durchkommen, so hätte er zumindest völlig andere Arbeitsschwerpunkte setzen müssen. Anstatt schreibmaschinenschriftlich neue Karteikarten zu erstellen, hätte er sein Hauptaugenmerk auf die Kehr- und ganz besonders auf die Überprüfungsarbeiten richten müssen. Daß der Kläger weder den einen noch den anderen Weg zur Lösung der offenkundigen Probleme eingeschlagen habe, stelle einen auf seiner völligen Fehleinschätzung der Situation beruhenden schweren Eignungsmangel dar. Sein Verhalten zeige, daß er mit der Koordination seiner Aufgaben und den sonstigen Leistungen als Bezirksschornsteinfegermeister völlig überfordert gewesen sei. Ihm hätten der erforderliche Durchblick und das nötige Organisationstalent bzw. Planungsvermögen gefehlt. Diese Einschätzung werde auch durch das Ergebnis der am 11. und 14. Juli 1980 durchgeführten zweiten
schau nicht grundlegend in Frage gestellt. Der Kläger habe aber auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Brandverhütungsschau, keine Immissionsnachmessungen und keine Reinigung von Räucherkammern vorgenommen gehabt. Auffällig sei auch, daß der Gutachter keinen Vorschlag zu seiner endgültigen Bestellung gemacht habe. Zwar habe der Zeuge U. bei seiner gerichtlichen Vernehmung auf ausdrückliches Befragen ausgesagt, daß er den Kläger damals für fähig gehalten habe, einen Kehrbezirk ordnungsgemäß zu verwalten. Diese Beurteilung sei aber erkennbar unter Berücksichtigung des schlechten Zustandes des Kehrbezirks und in Unkenntnis der Tatsache erfolgt, daß dem Kläger eine Aushilfskraft angeboten worden war. Unter diesen Umständen messe die Kammer dem durch den Sachverständigen D. erstellten Gutachten eine größere Aussagekraft bei. Die Richtigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Eignungsbeurteilung werde schließlich durch das Verhalten des Klägers seit Erlaß des Widerspruchsbescheides bestätigt. Anläßlich der
schau vom
dem bei dem Gesellen
acht Monaten aber die medizinische Entwicklung absehbar gewesen sei, habe er ihm wegen Krankheit gekündigt und sich intensiv um einen anderen Gesellen bemüht. Er habe jedoch keinen anderen Gesellen finden können. Bei Würdigung der beiden widersprechenden Gutachten der Sachverständigen D. und U. sei festzuhalten, daß der Sachverständige D. bei der Abfassung seines Gutachtens und bei der
schau selbst davon ausgegangen sei, daß der Kläger in den von dem Sachverständigen begangenen Anwesen bereits eine Feuerstättenschau durchgeführt habe. Er, der Kläger, habe jedoch nicht in einem einzigen Anwesen, welches von dem Sachverständigen D. begangen worden sei, eine Feuerstättenschau durchgeführt. Unter diesen Umständen hätte es die Fairness verlangt, daß der Sachverständige nur solche Anwesen in Augenschein genommen hätte, in denen er, der Kläger, bereits eine Feuerstättenschau durchgeführt gehabt habe. Auch in der Bäckerei habe er keine Feuerstättenschau durchgeführt gehabt. Er sei lediglich zum Kehren in dem Anwesen gewesen und habe sich auf die Aufzeichnungen seines Vorgängers stützen müssen, wo der entsprechende Anschluß nicht eingezeichnet gewesen sei. Die Begutachtung durch den sachverständigen Zeugen D. könne deshalb nicht als Grundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt herangezogen werden, zumal der Zeuge U. letztendlich nur Positives über ihn berichtet und bestätigt habe, daß eine Aufarbeitung des gesamten Bezirks innerhalb eines Jahres nicht möglich gewesen sei. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
seinen Angaben bereits die Feuerstättenschau vorgenommen gehabt habe. Lediglich in einem Anwesen sei die Feuerstättenschau noch nicht durchgeführt gewesen. Rechtlich unhaltbar sei schließlich auch die Auffassung des Klägers, daß es
Ablauf der Probezeit keiner besonderen Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister mehr bedürfe. Randnummer 25 Der Senat hat Beweis erhoben über gewisse Einzelheiten des Ablaufs und bestimmte nähere Umstände der Kehrbezirksnachschau vom
Beendigung des Probejahres seinen Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet hat oder nicht. Randnummer 31 Bei Erlaß des Widerspruchsbescheides haben die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe
Auffassung des erkennenden Senats vorgelegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom
1 Schornsteinfegergesetz wird dieser von der zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für die Dauer eines Jahres auf Probe bestellt. Vor Ablauf der Probezeit ist durch eine Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die Begutachtung ist gemäß § 13 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
2 VOSch festgestellt, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Schornsteinfegergesetz die Bestellung aufzuheben. Ob der zunächst probeweise bestellte Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, unterliegt dabei der vollen richterlichen
prüfung, da es sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Ein Beurteilungsspielraum ist der Verwaltungsbehörde insoweit nicht eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem Gesamtbild seiner Geschäftsführung die ihm
dem Schornsteinfegergesetz und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften obliegenden Berufspflichten während des Probejahres
haltig verletzt und sich damit als fachlich ungeeignet erwiesen hat (BVerwG, Urteil vom
VOSch hat der Bezirksschornsteinfegermeister ein Kehrbuch zu führen, in dem mindestens einzutragen sind 1. die
der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung; 2. die Gebühren
der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung, 3. das Datum der Feuerstättenschau. Randnummer 32
2 VOSch ist der Bezirksschornsteinfegermeister dafür verantwortlich, daß das Kehrbuch übersichtlich und sorgfältig geführt und ständig auf dem laufenden gehalten wird. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber den vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen, insbesondere dem Kehrbuch, beimißt, kommt darin zum Ausdruck, daß die vor Ablauf der Probezeit vorzunehmende Begutachtung des Kehrbezirks sich ausdrücklich auf die vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen erstreckt, um feststellen zu können, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom
Ablauf der Probezeit auch im Falle der Bewährung -- entgegen der Auffassung des Klägers -- nicht automatisch in eine endgültige Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister umwandelt, sondern es dazu eines ausdrücklichen, gesonderten Bestellungsaktes (Verwaltungsaktes) bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom
Ablauf des am 31. März 1980 beendeten Probejahres zu treffen. § 7 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz besagt lediglich, daß die Begutachtung vor dem Ablauf des Probejahres zu erfolgen hat. Einen Zeitpunkt für die Entscheidung über die Aufhebung oder die Erteilung einer endgültigen Bestellung setzt diese Vorschrift nicht. Es liegt auch im wohlverstandenen Interesse des auf Probe bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters, die Probezeit möglichst ausschöpfen zu können und sich der dem
weis seiner Bewährung dienenden Begutachtung so spät wie möglich zu stellen. Berücksichtigt man ferner, daß die Verwaltungsbehörde eine gewisse Bedenkzeit benötigt und den Betroffenen vor einer ihn belastenden Entscheidung gemäß § 28 HessVwVfG anhören muß, so erscheint die hier eingetretene zeitliche Verzögerung bis zum Erlaß des angefochtenen Bescheides rechtlich unbedenklich (vgl. auch Musielak-Cordt-Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 3. Auflage, Rdnrn. 3 und 6 zu § 7; OVG Münster, a.a.O.). Randnummer 35 Der Beklagte hat auch das Anhörungsrecht des Klägers
VwVEG beachtet, indem er ihm vor Erlaß des angefochtenen Bescheides Gelegenheit gab, sich zu dem Inhalt des Gutachtens und zu den darin enthaltenen Beanstandungen bezüglich seiner Kehrbezirksverwaltung schriftlich und mündlich zu äußern. Randnummer 36 Ferner sind die Verfahrensvorschriften des § 13 VOSch bei der Begutachtung vom
schau vom
Schornsteinfegergesetz in Verbindung mit § 14 VOSch hat der Bezirksschornsteinfegermeister die
der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten, die von ihm festgestellten Mängel und die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten aufzuzeichnen. Der Beachtung dieser Pflichten wird -- wie oben ausgeführt -- aus guten Gründen in der Praxis der Aufsichtsbehörden und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Aus Gründen der Gefährdung der Feuersicherheit gehört die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs und der dazu gehörenden Hilfsunterlagen zu denjenigen speziellen Berufspflichten, deren
haltige Verletzung bereits für sich allein genommen einen Eignungsmangel des Bezirksschornsteinfegermeisters und damit die Aufhebung der probeweisen Bestellung zu begründen vermag. Darüber hinaus wurden bei der der ersten Begutachtung zugrundeliegenden
schau vom 20./21. März 1980 bei sieben von neun begangenen Gebäuden Beanstandungen von unterschiedlichem Gewicht festgestellt. So hatte der Kläger beispielsweise Arbeiten an einer Lüftung mit fünf Stockwerken in Rechnung gestellt, die gar nicht vorhanden war, und das Fehlen einer Lüftung im Heizungsraum nicht gerügt. Hinsichtlich eines weiteren Gebäudes, in dem eine Bäckerei betrieben wurde, hatte er bis dahin nicht beanstandet, daß am Backschornstein (Gasgebläsebrenner) ein Gasraumheizer angeschlossen war, obwohl dadurch die Betriebs- und Brandsicherheit erheblich gefährdet war. Außerdem war in diesem Gebäude der Schornsteinkopf defekt, so daß
den Bekundungen des sachverständigen Zeugen D. sogar Einsturzgefahr bestand. Ferner ergibt sich aus dem Prüfungsbericht vom 24. März 1980, daß der Kläger mit der Vornahme einer Reihe von Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Rückstand war. Er hatte während des Probejahres keine Brandverhütungsschau, keine Reinigung von Räucherkammern und keine immissionsschutzrechtlichen
messungen vorgenommen sowie die Kehrtermine für die Erstkehrung im Jahre 1980 -- wenn auch nur um drei Wochen -- überschritten. Die zeitgerechte und zügige Erledigung solcher Aufgaben gehört jedoch zum Kernbestand der dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Feuersicherheit obliegenden Berufspflichten. Randnummer 39 Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen der Gutachter H. und D. zu zweifeln. Der Kläger selbst hat die Richtigkeit dieser Feststellungen im wesentlichen bestätigt und sich zu seiner Rechtfertigung lediglich darauf berufen, daß er den Kehrbezirk in einem völlig verwahrlosten Zustand von seinem Vorgänger übernommen habe und daß es auch bei Aufbietung größter Anstrengungen ausgeschlossen gewesen sei, sämtliche vorhandenen Mängel innerhalb eines Jahres abzustellen. Dieses Vorbringen vermag ihn indessen nicht entscheidend zu entlasten. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, daß ein erheblicher Teil gerade der schwerwiegenden Beanstandungen nicht unmittelbar auf Versäumnisse des Vorgängers zurückzuführen ist. Das gilt etwa für die Nichteintragung der ca. 5.000 Abgasrohre im Kehrbuch.
den Ermittlungen des Beklagten waren in dem Kehrbuch für das Jahr 1978 entsprechende Eintragungen vorhanden gewesen. Der Kläger hat sie seinen eigenen Angaben zufolge nur deshalb nicht in sein, erstmals EDV-mäßig angelegtes Kehrbuch übernommen, weil er nicht wußte, in welche Rubrik die Eintragungen gehörten, bzw. er hat die Notwendigkeit der Eintragung im Kehrbuch "übersehen". Einschlägige Kenntnisse darüber gehören aber
den Bekundungen des Sachverständigen D. zum Grundwissen eines jeden Schornsteinfegermeisters. Der Kläger hätte sich im übrigen diese Kenntnisse ohne weiteres durch Rückfragen bei Kollegen oder bei der Innung verschaffen können und müssen. Als schwerwiegender Mangel muß auch gewertet werden, daß der Kläger den unzulässigen Anschluß einer Gasheizung an den Bäckereischornstein und die Baufälligkeit des Schornsteinkopfes weder erkannt noch gerügt hatte. Auch wenn diese Mängel bereits früher bestanden haben sollten und bereits von seinem Vorgänger hätten gerügt werden müssen, vermag das den Kläger nicht zu entlasten. Dem Kläger hätten diese Mängel unter Berücksichtigung der ergänzenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen D. bei seiner Vernehmung durch den erkennenden Senat in jedem Fall auffallen müssen, auch wenn er dort noch keine Feuerstättenschau durchgeführt hatte. Er hatte jedenfalls in dem Gebäude bereits gekehrt. Dabei hätte er den Schaden am Schornstein und -- bei der
träglichen Rußentnahme in der Bäckerei -- auch den Gasofen bemerken und für umgehende Abhilfe sorgen müssen. Eine erhebliche Pflichtverletzung liegt auch darin, daß in dem Probejahr Gasgeräte nur in 198 Liegenschaften überprüft und erfaßt wurden, nur in 198 von 1.491 Gebäuden (13%) die Feuerstättenschau durchgeführt wurde, Raucherkammern während des Probejahres nicht ausgebrannt und keine immissionsschutzrechtlichen
messungen durchgeführt wurden. Der Kläger hat damit gegen die Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 13 Schornsteinfegergesetz erheblich verstoßen. Randnummer 40 Ihm ist allerdings zugute zu halten, daß
den übereinstimmenden Bekundungen der sachverständigen Zeugen D. und U. die dem Kläger von seinem Vorgänger übergebenen schriftlichen Unterlagen in hohem Maße fehlerhaft bzw. unvollständig waren, so daß es dem Kläger erheblich erschwert war, sich schnell ein umfassendes Bild von seinem Kehrbezirk und den vordringlich anstehenden Arbeiten zu verschaffen. Glaubhaft erscheint auch das Vorbringen des Klägers, daß hinsichtlich der praktischen Arbeitsausführung große Defizite (verstopfte Schornsteine, unzureichende Rußentnahme, fehlende oder schadhafte Laufbretter, Reinigungsverschlüsse usw.) bestanden, deren Aufarbeitung ohne Zweifel erhebliche Mühe, Kraft, Umsicht und Zeitaufwand erforderte. Die Bewältigung dieser Aufgaben war sicherlich nicht einfach, aber die Probleme waren auch nicht unlösbar. Dabei kann dahinstehen, ob es überhaupt möglich gewesen wäre, den Bezirk innerhalb des Probejahres in jeder Hinsicht mustergültig in Ordnung zu bringen. Wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht bemerkt hat, hätte sich nämlich der Kläger bereits dann ausreichend bewährt, wenn er in dem Probejahr gezeigt hätte, daß er in der Lage war, die anstehenden Probleme richtig einzuschätzen, sachgerecht zu gewichten und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Hilfen die zu ihrer Überwindung notwendigen Maßnahmen einzuleiten und sie -- soweit möglich -- zum Abschluß zu bringen. Das ist ihm indessen völlig mißlungen. In diesem Zusammenhang kommt der Tatsache besonderes Gewicht zu, daß der Kläger das Angebot der Innung, ihm Hilfskräfte zu vermitteln, nicht angenommen hat. Es ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung, daß mit einem weiteren Gesellen der erhebliche Arbeitsanfall weitaus rascher und effektiver hätte bewältigt werden können. Der Kläger wäre durch die Beschäftigung eines zweiten Gesellen von einem großen Teil seiner praktischen Arbeiten entlastet gewesen und hätte sich selbst verstärkt der verwaltungsmäßigen Tätigkeit, also der Korrektur und Vervollständigung der schriftlichen Arbeitsunterlagen, zuwenden können. Die von ihm für die Ablehnung des Angebots angegebenen Gründe sind widersprüchlich und im übrigen auch nicht überzeugend. Seine am
zukommen. Randnummer 41 Diese Einschätzung wird auch durch das Ergebnis der am
Auffassung des erkennenden Senats zu verneinen. Wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfegergesetz ergibt, ist vor Ablauf der Probezeit durch eine Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Schornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die dabei getroffenen Feststellungen -- und zwar nur diese -- sollen
dem Willen des Gesetzgebers für die
1 Satz 4 zu treffende Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung maßgeblich sein. Daraus folgt
Auffassung des Senats, daß
trägliche, bei einer weiteren Begutachtung
Ablauf der Probezeit ermittelte tatsächliche Gegebenheiten und Umstände bei der insoweit zu treffenden Entscheidung keine Berücksichtigung finden dürfen. Denn der Gesetzgeber wollte ersichtlich die endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister davon abhängig machen, ob sich der auf Probe bestellte Bezirksschornsteinfegermeister während der einjährigen Probezeit seinen Aufgaben gewachsen zeigte oder nicht. Ließe man die bei der mehrere Monate
Ende der Probezeit stattgefundenen zweiten
schau ermittelten bzw. vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten in die Beurteilung einfließen, so würde das im Ergebnis bedeuten, daß der Betroffene nicht innerhalb eines Jahres zeigen müßte, ob er seinen Aufgaben gewachsen ist, sondern ihm dazu -- entgegen dem Willen des Gesetzgebers -- eine möglicherweise erheblich längere Zeit zur Verfügung stünde. Die gesetzlich festgelegte Dauer der Probezeit steht auch nicht zur Disposition der Verwaltungsbehörde, und kann von dieser regelmäßig auch nicht beliebig verlängert werden. Ob in Ausnahmefällen (z. B. bei längerer Erkrankung des Probanden während der Probezeit) eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. dazu Musielak-Cordt-Manke, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 7), bedarf hier keiner Erörterung. Randnummer 42 Auch wenn man aber -- entgegen der zuvor dargelegten Auffassung des erkennenden Senats -- zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß die bei der zweiten,
Beendigung der Probezeit am
schau vorgefundenen tatsächlichen Umstände und Gegebenheiten im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe berücksichtigt werden dürfen, würde das nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen können. Zwar ist der Prüfungsbericht vom 21. Juli 1980 günstiger ausgefallen als das Ergebnis der ersten Begutachtung. Positiv ist insoweit zu werten, daß dem Kläger attestiert worden ist, daß sich bei den sechs an Ort und Stelle überprüften Liegenschaften -- bis auf eine Fehleintragung -- keinerlei Divergenzen zwischen den Kehrbucheintragungen und den örtlichen Gegebenheiten und auch keine Beanstandungen hinsichtlich der praktischen Arbeitsausführung ergeben hatten. Der Kläger hatte aber auch zu diesem Zeitpunkt zum Beispiel immer noch keine Reinigung von Räucherkammern und keine Immissionsnachmessungen vorgenommen. Die Feuerstättenschau war zu diesem Zeitpunkt erst in 199 von 1.531 Gebäuden durchgeführt (12,998%). Auffällig ist auch, daß die Gutachter bei der zweiten Begutachtung die Rubrik "Die endgültige Bestellung wird vorgeschlagen ... ja/nein" nicht ausgefüllt haben. Bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszug hat der sachverständige Zeuge U. zwar auf ausdrückliches Befragen ausgesagt, daß er den Kläger damals für fähig gehalten habe, einen Kehrbezirk ordnungsgemäß zu verwalten. Es ist jedoch davon auszugehen, daß diese Beurteilung ersichtlich unter Berücksichtigung des schlechten Zustandes des übernommenen Kehrbezirks und insbesondere in Unkenntnis der Tatsache erfolgt ist, daß dem Kläger bereits im Herbst 1979 eine Aushilfskraft angeboten worden war. Unter diesen Umständen ist den Feststellungen des sachverständigen Zeugen D. am Ende des Probejahres in jedem Fall eine größere Bedeutung beizumessen, als den mehrere Monate
Ablauf der Probezeit erhobenen Feststellungen des sachverständigen Zeugen U. bzw. dessen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Ohne daß es
Auffassung des Senats entscheidend darauf ankommt, zeigen im übrigen die anläßlich der zweiten Begutachtung
Ablauf der Probezeit getroffenen Feststellungen, daß die Annahme des Beklagten (bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufes des Probejahres), der Kläger genüge den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht, gerechtfertigt war. Die Richtigkeit der von dem Beklagten vorgenommenen Eignungsbeurteilung, die ja gleichzeitig auch eine Prognoseentscheidung ist, wird schließlich auch durch das Verhalten des Klägers seit Erlaß des Widerspruchsbescheides bestätigt. Bei der während des Klageverfahrens vorgenommenen weiteren
schau vom
den schon am Ende des Probejahres erhobenen Beanstandungen ähnlich waren (unvollständige Erfassung des Kehrbezirks und mangelnde Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten einzelner Liegenschaften). Wenn auch diese Feststellungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verfügung unmittelbar nicht herangezogen werden können, weil -- wie oben dargelegt wurde -- bei der Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, so zeigen sie doch, daß die vom Beklagten bei Erlaß der angefochtenen Bescheide getroffene "Eignungsprognose" zutreffend war. Randnummer 43 Die angefochtenen Verfügungen des Beklagten erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so daß das Verwaltungsgericht die von ihm erhobene Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025411
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.