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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen HPV TL 196/89 Beschluss Wahlanfechtung: Umfang der Überprüfung - Umfan

Wahlanfechtung: Umfang der Überprüfung - Umfang der Ungültigkeitserklärung Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. November 1988, L 1666/88 Tatbestand Randnummer 1 In der Zeit vom
  2. bis zum
  3. Juni 1988 wurde der Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt ... neu gewählt. Laut Wahlausschreiben vom
  4. April 1988, das am
  5. Mai 1988 ausgehängt wurde, sollte Gruppenwahl stattfinden, in der Gruppe der Beamten sollten zehn Vertreter, in der Gruppe der Angestellten ein Vertreter gewählt werden. Randnummer 2 Ausweislich der Niederschrift über das Wahlergebnis vom
  6. Juli 1988, die am
  7. Juli 1988 zum Aushang an den Schulen versandt worden ist, erhielten von den 595 gültigen Stimmen in der Beamtengruppe bei zehn Stimmenthaltungen die Liste 3 -- ... -- 129 Stimmen, die Liste 4 -- ... -- 307 Stimmen und die Liste 5 -- ... -- 149 Stimmen. Der Gesamtwahlvorstand teilte nach § 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 WO -- HPVG 1988 der Liste 3 zwei, der Liste 4 fünf und der Liste 5 drei Sitze zu. Randnummer 3 Die Antragstellerin (Liste 4), die nach eigenen Angaben eine im Bereich des Staatlichen Schulamtes für den O-kreis vertretene Gewerkschaft ist, hat die Wahl mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
  8. Juli 1988, bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt eingegangen am
  9. Juli 1988, in der Gruppe der Beamten angefochten. Nach ihrer Auffassung ist § 24 Abs. 1 WO-HPVG 1988 verfassungswidrig, weil diese Vorschrift nicht sicherstelle, daß ein Wahlvorschlag, auf den die absolute Mehrheit der Stimmen entfallen sei, auch die Mehrheit der zu verteilenden Sitze erhalte.Eine Mehrheitssicherungsklausel, wie sie § 5 Abs. 3 WO-HPVG 1988 für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen vorsehe, fehle bei der Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Vorschlagslisten im Rahmen des § 24 WO-HPVG 1988 nach einer Gruppenwahl. Dadurch werde die Sitzverteilung mehrheitsverfälschend und undemokratisch, wie die angefochtene Wahl zeige. Im neugewählten Gesamtpersonalrat bestehe eine "Patt"-Situation, obwohl ihre, der Antragstellerin, Liste 52,2% (richtig: 52,4%) der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten habe. Randnummer 4 Die Antragstellerin hat beantragt, die Wahl des Gesamtpersonalrats der Lehrer beim Staatlichen Schulamt ... hinsichtlich der Verteilung der Sitze auf die an der Sitzverteilung der Gruppe der Beamten teilnehmenden Wahlvorschläge für ungültig zu erklären. Randnummer 5 Die Beteiligten zu 1) und 2) haben keine Anträge gestellt. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht Darmstadt -- Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -- hat den Antrag mit Beschluß vom
  10. November 1988 -- L 1666/88 -- abgelehnt und in den Gründen im wesentlichen ausgeführt: Randnummer 7 Die Wahlanfechtung sei zulässigerweise auf einen Teil der Feststellung des Wahlergebnisses beschränkt worden. Das führe im Erfolgsfalle dazu, daß die Wahl hinsichtlich des angefochtenen Teils in der Gruppe der Beamten für ungültig erklärt werde "und der nach § 18 WO 1988 zu bildende (vgl. § 22 Abs. 2 WO 1988) Wahlvorstand den für ungültig erklärten Teil der Wahl, z.B. hier die Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten und die sich daran anschließende Verteilung der Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (vgl.§§ 24 Abs. 3, 25 Abs. 3 WO 1988), wiederhole." Dem Gericht stehe lediglich eine Kassationsbefugnis zu, nicht aber auch das Recht, im Wege der "Berichtigung des Wahlergebnisses" selbst die dem Wahlvorstand vorbehaltene Feststellung des Wahlergebnisses vorzunehmen. Randnummer 8 Die Wahlanfechtung sei nicht begründet, weil der Wahlvorstand das Wahlergebnis in Anwendung von § 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 WO-HPVG 1988 zutreffend ermittelt habe. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestünden gegen die Gültigkeit dieser Vorschriften keine Bedenken, sie verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 9 Weder die Verhältniswahl als solche (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1 HPVG 1988) noch das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer (vgl. § 24 Abs. 1 WO-HPVG 1988) seien verfassungsrechtlich zu beanstanden. Mit dem genannten Stimmenverteilungsverfahren brauche keine sog. Mehrheitssicherungsklausel verbunden zu sein. In dem Umstand, daß § 5 Abs. 3 WO-HPVG 1988 bei der Verteilung der Sitze im Personalrat auf die Gruppen der in der Dienststelle Beschäftigten eine derartige Klausel enthalte, liege kein Systembruch. Vielmehr handele es sich um unterschiedliche Sachverhalte, nämlich einmal um die Aufteilung der Sitze auf die Gruppen, aus denen sich das gesamte Personalvertretungsorgan zusammensetze, und zum anderen um die Verteilung der Sitze innerhalb dieser Gruppen aufgrund des Wahlergebnisses. Randnummer 10 Gegen diesen ihren Bevollmächtigten am
  11. Dezember 1988 zugestellten Beschluß -- das Empfangsbekenntnis weist zwar als Zustellungsdatum den
  12. "11."1988 aus, der Beschluß ist jedoch erst am
  13. Dezember 1988 vom Verwaltungsgericht abgesandt worden, auch weist der Poststempel auf dem Empfangsbekenntnis den 23."12."1988 aus -- haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.Januar 1989, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel nach 24.00 Uhr des
  14. Januar 1989 eingegangen und am
  15. Januar 1989 dem Fristbriefkasten entnommen, Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Beschluß den Grundsatz verkannt, daß bei demokratischen Wahlen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch der absoluten Mehrheit der Sitze in einem Repräsentativorgan entsprechen müsse; nur dadurch sei der gleiche Erfolgswert einer jeden Stimme garantiert. Randnummer 12 Die Mehrheitssicherung sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil die "Bildung von Fraktionen" durch das hessische Personalvertretungsrecht nicht gewährleistet werde, solange nur das "Gruppenprinzip" gewahrt sei. Entscheidend sei, daß es im Bereich der Personalvertretungen auch andere politische Gesichtspunkte gebe, nach denen sich die Interessen der Beschäftigten orientierten, organisierten und zur Wahl stellten. Das werde z.B. in Listenverbindungen deutlich. Durch die Neufassung des § 16 Abs. 3 HPVG 1988, wonach Wahlvorschläge der Gewerkschaften nur noch von zwei ihrer Beauftragten unterzeichnet sein müßten, sei die Möglichkeit verstärkt worden, die Wahl durch entsprechende Listenvorschläge zu einer "politischen" Verhältniswahl zu machen. Hinsichtlich der entscheidenden Frage aber, ob im Falle der Verteilung der Sitze auf Gruppen im Personalrat oder im Falle der Verteilung der Sitze nach dem Wahlergebnis im Personalrat eine "Mehrheitssicherung" geboten sei, erweise sich der angesprochene Sachverhalt nicht als unterschiedlich. Eine entsprechende Sicherungsklausel sei daher auch bei der Verteilung der Mandate nach Listen mindestens in gleicher Weise geboten, wenn das Demokratieprinzip gewahrt bleiben solle. Randnummer 13 Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 14 Die Beteiligten zu 1) und 2) stellen keinen Antrag. Randnummer 15 Der Beteiligte zu 1) verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin entgegen. Der Beteiligte zu 2) hält die Wahlanfechtung für begründet. Randnummer 16 Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Fachsenats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, die Antragstellerin mit Schriftsatz Ihrer Bevollmächtigten vom 12.3.1990, der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 16.3.1990 und der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 15.3.
  16. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Wahlunterlagen des Beteiligten zu 2) (ein Leitzordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des erkennenden Fachsenats waren. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Beschwerde, über die der Fachsenat im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Die Fachkammer hat den Antrag in dem angefochtene Beschluß im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Randnummer 19 Mit der Fachkammer geht auch der Fachsenat von der Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrages aus, er ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Beteiligten zu 2) in dem Parallelverfahren HPV TL 314/89 hat der Vorsitzende des Wahlvorstandes für die Wahl des Gesamtpersonalrates der Lehrer beim Staatlichen Schulamt ... die Unterlagen über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses am
  17. Juli 1988 bei dem Staatlichen Schulamt abgegeben, von dem sie noch am selben Tage an die einzelnen Schulen versandt worden sind, so daß sie dort nicht vor Montag, dem
  18. Juli 1988, ausgehängt werden konnten. Demnach lief die Einspruchsfrist am
  19. Juli 1988 ab, der Wahlanfechtungsantrag der Antragstellerin ist am
  20. Juli 1988 bei dem Verwaltungsgericht in Darmstadt eingegangen. Randnummer 20 Desweiteren ist die Fachkammer unter Bezugnahme auf den Beschluß des Fachsenats vom
  21. März 1980 -- HPV TL 13/79 -- (Hess.VGRspr. 1981, 1 = PersV 1982, 197) zu Recht davon ausgegangen, daß die Antragstellerin ihre Wahlanfechtung auf die Verteilung der Sitze in der Gruppe der Beamten beschränken konnte. Entgegen den Ausführungen des Fachsenats in dem zitierten Beschluß hat die Fachkammer allerdings zu Unrecht angenommen, daß sie zu einer "Berichtigung des Wahlergebnisses" nicht befugt sei, die Feststellung des Wahlergebnisses vielmehr nach § 18 Abs. 1 WO-HPVG 1988 dem Wahlvorstand vorzubehalten sei. Demgegenüber hat der Fachsenat in dem zitierten Beschluß unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom
  22. März 1968, BVerwGE 29, 222) ausgeführt, daß eine Wahlanfechtung auch auf eine Berichtigung des Wahlergebnisses zielen könne; sie komme jedoch nur dann in Betracht, wenn feststehe, daß sich der gerügte bzw. der vom Gericht festgestellte Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit und des Wahlverfahrens in einer bestimmten Weise auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe und durch die Korrektur des Wahlergebnisses die Folgen des Wahlverstoßes insgesamt behoben würden. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil die angefochtene Wahl aus anderen als von der Antragstellerin vorgetragenen Gründen ungültig ist, so daß eine "Korrektur" der Sitzverteilung in dem begehrten Umfang nicht in Betracht kommt. Randnummer 21 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der angerufene Fachsenat an den auf die Sitzverteilung in der Gruppe der Beamten beschränkten Wahlanfechtungsantrag gebunden ist, die Antragstellerin hat damit den Streitgegenstand beschränkt (vgl. hierzu Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz,
  23. Aufl. 1987, § 80 RdNr. 25 unter Hinweis auf BAGE 25, 242). Das hindert jedoch nicht, die Wahl insgesamt auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen, weil sich auch die "richtige" Sitzverteilung nur auf Grund einer -- im übrigen -- gültigen Wahl ermitteln läßt. Andererseits ist es dem Fachsenat versagt, die erkannte Ungültigkeit der gesamten Wahl festzustellen, weil er dadurch gegen die Grundregel des § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen würde, die auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gilt; daran ändert auch nichts der dieses Verfahren beherrschende Grundsatz der Amtsermittlung, er bezieht sich nur auf die Feststellung des Sachverhalts, und zwar unabhängig vom Parteivorbringen und nur im Rahmen der gestellten Anträge (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 15.3.1968, PersV 1968, 187, 188; Kammann/ Hess/Schlochauer, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz,
  24. Aufl. 1986, § 9 Rdnr. 4 unter Hinweis auf BAG, Beschlüsse vom 15.12.1972, BB 1973, 520, und vom 12.10.1976, BB 1977, 244; Fabricius u.a., Betriebsverfassungsgesetz, Gemeinschaftskommentar,
  25. Aufl. 1987, § 19 Rdnr. 118 unter Hinweis auf BAG AP Nr. 10, 18 zu § 76 BetrVG). Randnummer 22 Anhaltspunkte dafür, daß von einer Nichtigkeit der angefochtenen Wahl ausgegangen werden müßte, weil in einem so hohem Maße gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl verstoßen worden wäre, daß auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluß vom 3.10.1958, BVerwGE 7, 2521, 2523 unter Hinweis auf BVerwGE 5, 293). Randnummer 23 Die angefochtene Wahl erweist sich in der Gruppe der Beamten deshalb als ungültig, weil der Fachsenat bei der Überprüfung der Wahl von Amts wegen erhebliche Wahlverstöße festgestellt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Fachsenats können im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 21 Abs. 1 HPVG nicht nur die von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragenen Anfechtungsgründe überprüft werden, sondern auch noch später vorgetragene Anfechtungstatbestände oder -- wie hier -- Anfechtungsgründe, die bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen festgestellt worden sind (st.Rechtsprechung, u.a. Beschluß des Fachsenats vom 30.März 1988 -- HPV TL 712/87 -- m.w.N.). Das gilt auch -- wie dargelegt --, wenn der Antragsteller seine Wahlanfechtung auf die Sitzverteilung in einer Gruppe beschränkt. Der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats der Lehrer beim Staatlichen Schulamt ... hat gegen zwingende Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen, weil er ein Wahlausschreiben erlassen hat, das nicht in allen Punkten den nach § 36 Absätze 3 und 4 i.V.m. § 44 WO-HPVG 1988 notwendigen Inhalt aufwies. Das Wahlausschreiben ist aber die Grundlage für das gesamte Wahlverfahren, mit seinem Erlaß wird die Wahl eingeleitet. Deshalb ist sein wesentlicher Inhalt in § 36 Absätze 3 und 4 WO-HPVG 1988 genau umschrieben, die hierin aufgeführten Angaben "muß" das Wahlausschreiben enthalten. Randnummer 24 Fehlen sie oder sind sie unrichtig, so liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne des § 21 HPVG 1988 vor (so Beschluß des Fachsenats vom
  26. März 1988 -- HPV TL 712/87 -- m.w.N.). Randnummer 25 Vorab ist festzustellen, daß sich eine Wahl des Vorsitzenden des Wahlvorstandes aus dem vorgelegten Sitzungsprotokoll des Beteiligten zu 2) vom 15.1.1988 nicht ergibt. Diesem Fehler und seiner Erheblichkeit brauchte der Fachsenat in Anbetracht der weiteren Wahlverstöße nicht nachzugehen. Randnummer 26 Im einzelnen hat die Überprüfung des Wahlausschreibens vom
  27. Mai 1988 folgendes ergeben: Randnummer 27 Nach § 36 Abs. 4 Nr. 1 WO-HPVG 1988 ergänzt der örtliche Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch die Angabe, wo und wann die für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerliste, das Hessische Personalvertretungsgesetz und seine Wahlordnung zur Einsicht ausliegen. Das Wahlausschreiben enthält in diesem Zusammenhang den Hinweis, daß der örtliche Wahlvorstand eine Abschrift der Wählerliste auslegt sowie Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahmemöglichkeit in seinem Wahlausschreiben bekannt gibt. Das ist geschehen, wie das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Muster des Ergänzungswahlausschreibens ausweist, das nach Angaben des Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) von den örtlichen Wahlvorständen ausgehängt wurde. Zudem enthält das Wahlausschreiben den Hinweis, daß das Hessische Personalvertretungsgesetz und seine Wahlordnung "beim örtlichen Wahlvorstand" einzusehen sind, es fehlt aber in dem Ergänzungswahlausschreiben die Angabe des "wann", angegeben sind nur die Tage vom "30.
  28. bis 29.6." ohne Jahreszahl und Uhrzeit. Randnummer 28 Fehlerhaft ist die Aufforderung nach § 36 Abs. 3 Nr. 5 WO-HPVG 1988, Wahlvorschläge einzureichen. Dieses Recht wird auf die "Wahlberechtigten sowie die im Gesamtpersonalrat vertretenen Lehrerverbände" beschränkt, während dieses Recht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HPVG 1988 i.V.m. § 7 Abs. 1 WO-HPVG 1988 den "wahlberechtigten Beschäftigten sowie (den) in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften" zusteht. Desweiteren ist der letzte Tag der achtzehntägigen Einreichungsfrist für Wahlvorschläge falsch berechnet. In dem Wahlausschreiben ist er mit dem "
  29. Mai 1988" angegeben, dieser Tag fiel aber auf einen Samstag, so daß die Einreichungsfrist erst nach den Pfingstfeiertagen am Dienstag, dem
  30. Mai 1988, endete (vgl. § 48 Satz 1 WO-HPVG 1988 i.V.m. § 193 BGB). Randnummer 29 Fehlerhaft sind auch die Angaben in dem Wahlausschreiben im Zusammenhang mit dem Unterschriftenerfordernis für die Wahlvorschläge, auch fehlt der Hinweis, daß jeder Beschäftigte nur "mit seiner Zustimmung" auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann (§ 36 Abs. 3 Nr. 6 WO-HPVG 1988). Richtig berechnet ist die Zahl der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, die Wahlvorschläge unterzeichnen müssen, nämlich jeweils von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Gruppenangehörigen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 HPVG 1988 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WO-HPVG 1988). Zwar enthält das hessische Personalvertretungsrecht keine dem § 8 Abs. 3 Satz 2 WO-BPersVG entsprechende Regelung, wonach Bruchteile eines Zehntels auf ein volles Zehntel aufgerundet werden, doch kann diese Berechnungsweise aus der Wortwahl "von mindestens einem Zwanzigstel" gefolgert werden. In der Gruppe der Beamten mit 625 Wahlberechtigten waren daher die Wahlvorschläge von 32 Wahlberechtigten zu unterzeichnen. Fehlerhaft ist dagegen die Angabe in dem Wahlausschreiben, daß die Wahlvorschläge der "Lehrerverbände" von zwei Beauftragten "des Kreisverbandes" unterschrieben sein müssen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 4 HPVG 1988 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 3 WO-HPVG 1988 müssen die Wahlvorschläge der in der Dienststelle vertretenen "Gewerkschaften" lediglich "von zwei Beauftragten" unterzeichnet sein; daß diese dem Kreisverband angehören müssen, sehen die Vorschriften also nicht vor. Randnummer 30 Desweiteren haben die örtlichen Wahlvorstände entgegen § 36 Abs. 4 Nr. 4 WO-HPVG 1988 in dem ergänzenden Wahlausschreiben nicht die Zeit der Stimmabgabe ordnungsgemäß bezeichnet. Es ist lediglich das Ende der Stimmabgabe an den beiden Wahltagen nach der Uhrzeit angegeben ("bis 11.10 Uhr"), nicht auch der Beginn. Randnummer 31 Zweifelhaft sind auch die Angaben im Zusammenhang mit Ort und Zeit der Sitzungen der örtlichen Wahlvorstände, in denen die Stimmen "ausgezählt" werden (vgl. § 36 Abs. 4 Nr. 5 WO-HPVG 1988). Das Wahlausschreiben des Gesamtwahlvorstandes enthält lediglich Ort und Zeit seiner Sitzung, in der das Wahlergebnis "festgestellt" wird, sie ist allen Beschäftigten zugänglich. Gerade aber auch die Stimmenauszählung durch die örtlichen Wahlvorstände soll einer "öffentlichen Kontrolle" unterliegen. In dem Ergänzungswahlausschreiben wird ebenfalls nur auf die Sitzung hingewiesen, in der das Wahlergebnis "festgestellt" wird. Randnummer 32 Schließlich ist in dem Ergänzungswahlausschreiben der örtlichen Wahlvorstände der letzte Tag der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste nicht angegeben (vgl. § 36 Abs. 4 Nr. 2 WO-HPVG 1988), auch die Angaben nach § 36 Abs. 4 Nr. 6 WO-HPVG 1988 über den Ort, an dem Einsprüche, Anträge auf briefliche Stimmabgabe und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, weisen Mängel auf, erwähnt sind nur die Einsprüche gegen die Wählerliste. Randnummer 33 Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die aufgezeigten Verstöße gegen die wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt haben (vgl. § 22 Abs. 1 HPVG 1988). Insbesondere die falsche Berechnung der Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge wiegt schwer, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß etwa Wahlberechtigte sich noch hätten entschließen können, einen weiteren Wahlvorschlag einzureichen. Desgleichen kann sich die fehlende Angabe über den Beginn der Wahlhandlung auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben, weil sie Stimmberechtigte von der Abgabe ihrer Stimme abgehalten haben kann. Randnummer 34 Nach allem konnte die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg haben, weil die erkannten Wahlfehler durch Stattgabe des auf die Verteilung der Sitze in der Gruppe der Beamten beschränkten Wahlanfechtungsantrages nicht behoben werden können. Randnummer 35 Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß eine Neuwahl in der Gruppe der Beamten nicht erforderlich ist, weil die Wahl vom 28./
  31. Juni 1988 nicht für ungültig erklärt werden konnte (vgl. § 22 Abs. 2 HPVG 1988). Randnummer 36 Auf die von der Antragstellerin allein aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 WO-HPVG 1988, der -- anders als die Vorschrift des § 5 Abs. 3 WO-HPVG 1988 -- eine sog. Mehrheitssicherungsklausel nicht enthält, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr an. Der Fachsenat beläßt es daher insoweit bei dem Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1988 (BVerfGE 79, 169 ) sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.7.1981 (NVwZ 1982, 34 ) und vom
  32. Januar 1989 (Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 32) -- jeweils mit weiteren Nachweisen --. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025418

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