VG Nr. 1 = Personalvertretung 1980 S. 145 = ZBR 1980 S. 59 ). Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Davon abgesehen ist ein Rechtsschutzinteresse auch dann noch zu bejahen, wenn sich der konkrete Anlaß des Rechtsstreits wirklich erledigt hat, die gerichtliche Entscheidung aber über den Streitfall hinaus rechtliche Bedeutung hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn die zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage weiterhin ungeklärt ist und sich ein gleicher oder ähnlicher Vorgang mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholen wird. Auch unter diesen Gesichtspunkten muß ein Rechtsschutzinteresse bei dem vorliegenden Sachverhalt anerkannt werden. Ferner ist zu bedenken, daß die mangelnde personalvertretungsrechtliche Beteiligung nach allgemeiner Auffassung auf die Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit der konkreten dienstrechtlichen Maßnahme durchschlägt (vgl. Lorenzen/Hass/Schmitt, 4. Aufl., Stand: August 1989, RdNr. 56 ff. zu § 69 BPersVG). Zwar entscheiden hierüber bei Beamten die Verwaltungsgerichte nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, bei Angestellten und Arbeitern die Arbeitsgerichte nach den allgemeinen Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes. Die Frage der Notwendigkeit einer solchen Beteiligung ist aber zuvörderst den Fachspruchkörpern für Personalvertretungsrecht in dem dafür besonders vorgesehenen Beschlußverfahren der §§ 80 ff. ArbGG anvertraut. Randnummer 21 Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Es besteht weder ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 noch ein Mitwirkungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Randnummer 22 Nach der erstgenannten Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn für die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten Vorschriften aufgestellt werden, die von allen Beschäftigten zu beachten sind. Maßnahmen die nur einzelne Beschäftigte betreffen (sog. Einzelfallentscheidungen), fallen nicht unter die Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6.2.1979 -- 6 P 20.78 --, Buchholz 238.
VG Nr. 9 = ZBR 1980 S. 30 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegeben; denn die Anordnungen des Bundespostministers, die der Beteiligte mit seiner Verfügung vom 31.5.1988 den ihm nachgeordneten Stellen bekannt gab, beziehen sich in abstrakter Weise auf alle Beschäftigten, wenn auch naturgemäß zu einem Gespräch nur derjenige geladen werden wird, auf den die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme zutreffen. Die Situation ist nicht anders als bei gesetzlichen Vorschriften. Das Verwaltungsgericht verwechselt insoweit die generelle Regelung mit ihrer Anwendung im Einzelfall. Randnummer 23 Des weiteren kann das Mitbestimmungsrecht nicht mit der Begründung geleugnet werden, die Verfügungen des Bundespostministers richteten sich unmittelbar nur an bestimmte Funktionsträger und die Pflicht der Beschäftigten, einer Aufforderung zum Gespräch Folge zu leisten, ergebe sich nicht aus den streitbefangenen Verfügungen, sondern aus dienstrechtlichen Vorschriften des Beamten- und Arbeitsrechts. Zunächst kommt es für eine Regelung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG nicht darauf an, ob die Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar angesprochen worden sind. Eine derartige Forderung wird zu der Vorschrift weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung erhoben. Darüber hinaus ist bedeutungslos, ob sich die entsprechenden Pflichten bereits dem Grunde nach aus beamten- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften ergeben. Ohne eine solche Stütze wären derartige Maßnahmen materiell rechtswidrig. Randnummer 24 Dem Antragsteller ist ferner einzuräumen, daß der Vorbehalt des § 75 Abs. 3 BPersVG, unter dem alle dort geregelten Mitbestimmungsrechte stehen, hier nicht Platz greift. Eine gesetzliche oder tarifliche Regelung der Materie, die das Mitbestimmungsrecht ausschlösse, muß im Streitfall verneint werden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch über den Gesundheitszustand und die voraussichtliche Wiederaufnahme des Dienstes bereits aus den angeführten beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften (§ 42 Abs. 1 BBG, §§ 46 Abs. 4, 47 Abs. 6 TV Ang, 26 Abs. 4, 26 a Abs. 6 TV Arb) ergibt und inwieweit dabei auch die allgemeine Gehorsamspflicht (§ 55 Satz 2 BBG, §§ 5 Abs. 2 TV Ang, 4 Abs. 2 TV Arb) herangezogen werden kann. Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht nur dann, wenn ein Sachverhalt durch Gesetz oder Tarifvertrag unmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug der Regelung keines besonderen Ausführungsaktes mehr bedarf. Außerhalb solcher Fallgestaltungen besteht die Mitbestimmung auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen als eine zusätzliche Kontrolle der Richtigkeit auf Grund der vom Personalvertretungsgesetz angestrebten Mitverantwortung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.2.1976 -- VII P 4.75 --, BVerwGE 50, 186 (189/190); Beschluß vom 27.7.1979 -- 6 P 92.78 --, Personalvertretung 1981 S. 168; Beschluß vom 31.1.1986 -- 6 P 5.83 --, Personalvertretung 1986 S. 325). Erst recht gilt dies, wenn das Gesetz keine erschöpfende Regelung enthält und die nähere Ausgestaltung des Vorgehens dem Ermessen des Dienststellenleiters überlassen ist. Keine der angezogenen beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften regelt den hier streitigen Gegenstand (Mitwirkung des Beschäftigten bei der Aufklärung seines Gesundheitszustandes, zu vermeidendes unberechtigtes längeres Fernbleiben vom Dienst pp.) in einer unmittelbaren Weise derart, daß es eines Vollzugsaktes oder einer näheren Ausgestaltung des Vorgehens durch den Dienstherrn nicht mehr bedürfe. Das Gegenteil wird gerade durch die Verfügungen des Bundespostministers dargetan, die eine ermessensmäßige Ausgestaltung jener Vorschriften darstellen. Randnummer 25 Dennoch ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG zu verneinen. Voraussetzungen, Tragweite und Umfang dieses Rechts sind in der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.10.1989 -- 6 P 7.88 -- (Dokumentarische Berichte Nr. 2/1990 S. 17) zusammenfassend wie folgt dargestellt: "Wie der Senat in den Beschlüssen vom 11. März 1983 -- BVerwG 6 P 25.80 -- (BVerwGE 67, 61 = Buchholz 238.
VG Nr. 24) und vom
VG Nr. 4 = ZBR 1985 S. 285; Beschluß vom 6.2.1987 -- 6 P 9.85 --, BVerwGE 77,1 = Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 6 = Personalvertretung 1987 S. 464 = ZBR 1987 S. 245 = DVBl. 1987 S. 739). Randnummer 28 Hiervon ausgehend ist als erstes festzustellen, daß die in Rede stehenden Verfügungen des Bundespostministers nicht unmittelbar Belange der Beschäftigten berühren, welcher Art diese auch sein sollten. Die Verfügungen richten sich über die Mittelbehörden an die Amtsleiter, stellvertretenden Amtsleiter und unter gewissen Voraussetzungen auch an Abteilungsleiter. Dabei handelt es sich um Maßnahmen einer obersten Dienstbehörde zur Gewährleistung eines einheitlichen und effektiven Vorgehens zur Verminderung des Krankenstands im gesamten Dienstbereich. Die Beschäftigten der Deutschen Bundespost sind davon nur mittelbar betroffen. Erst durch die Anwendung der Weisungen im Einzelfall werden sie in ihrem Rechts- und Pflichtenkreis berührt. Im Prinzip nichts anderes -- nur projiziert auf die Verhältnisse des Postamtes Kassel 1 -- gilt, wenn man die hier streitige Verfügung des Beteiligten vom 31.5.1988 ins Auge faßt. Randnummer 29 Des weiteren sind die Beschäftigten nicht im Bereich ihrer innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten angesprochen. Soweit es sich um die Amtsleiter, stellvertretenden Amtsleiter und Abteilungsleiter handelt, regeln die Verfügungen die Wahrnehmung von Dienstaufgaben gegenüber den Beschäftigten, die hier in ihrer dienstrechtlichen Rolle (Partner eines öffentlich- oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses) als "Außenstehende" anzusehen sind. Soweit die Beschäftigten selbst in Frage stehen, geht es -- wie bereits oben zu § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG dargelegt -- um die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienst- und Arbeitspflicht. Randnummer 30 Schließlich steht dem Antragsbegehren entgegen, daß der Verfügung des Beteiligten vom 31.5.1988, hinsichtlich deren der Antragsteller ein Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht geltend macht, personalvertretungsrechtlich gegenüber den Verfügungen des Bundespostministers keine eigene, selbständige Bedeutung zukommt. Die Verfügungen des Bundespostministers enthalten gegenüber den ihm nachgeordneten Dienststellen des gesamten Geschäftsbereichs verbindliche Weisungen. Die genannte Verfügung vom 31.5.1988 setzt nur diese Weisungen in der Dienststelle des Beteiligten um, ohne irgendwelche zusätzlichen Bestimmungen zu treffen, für die der Beteiligte zuständig oder ermächtigt wäre. Gemäß § 82 Abs. 1 und 4 BPersVG hätte daher der Hauptpersonalrat beim Bundespostminister beteiligt werden müssen. Weisungen einer übergeordneten (vorgesetzten) Behörde gegenüber nachgeordneten Dienststellen berühren nur dann nicht die Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleiter und damit die Beteiligungsbefugnis der örtlichen Personalräte, wenn den nachgeordneten Dienststellen auf Grund der Kompetenzregelung die maßgeblichen Regelungen nach außen eigenverantwortlich obliegen oder ihnen noch ein ausfüllungsbedürftiger Raum verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5.2.1971 -- VII P 16.70 --, BVerwGE 37, 173 (175/176) = ZBR 1971 S. 286 ; Beschluß vom 7.5.1981 -- 6 P 35.79 --, Buchholz 238.38 § 60 RPPersVG Nr. 1; Beschluß vom 24.9.1985 -- 6 P 21.83 --, Buchholz 238.
VG Nr. 4 sowie zuletzt Beschluß vom 16.6.1989 -- 6 P 10.86 --, DVBl. 1990 S. 239; Beschlüsse des erkennenden Fachsenats vom 13.8.1986 -- BPV TK 2262/85 --, 24.8.1983 -- BPV TK 30/82 -- und 1.9.1982 -- BPV TK 2/82 --; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, RdNr. 9 zu § 78 BPersVG). Beides ist hier nicht der Fall. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025431
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