KostG eingreife. Randnummer 3 Der Umbau und die damit verbundenen Baumaßnahmen dienten dem öffentlichen Interesse, da hierdurch die Akutversorgung erkrankter Bürger sichergestellt werde. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 20 März 1986 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus: Eine persönliche Gebührenfreiheit bestehe für die Gemeinden nur in den in § 3 Abs.1 Nr.3 HVwKostG ausdrücklich genannten Sachbereichen, damit nicht in dem hier nicht aufgeführten Bereich der Krankenpflege. Die sachliche Gebührenfreiheit
KostG komme ebenfalls nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden öffentlichen Interesses sei eine Amtshandlung nur dann gebührenfrei, wenn die Behörde, die die Amtshandlung vornehme, in Wahrung des ihr anvertrauten öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung mehr interessiert sei als derjenige, der die Amtshandlung beantragt oder sonstwie veranlaßt habe. Der von den Gebührenpflichtigen mit Hilfe der Amtshandlung verfolgte Zweck sei in der Regel gebührenrechtlich ohne Belang. § 2 HVwKostG könne nur in besonderen Ausnahmefällen als Grundlage für eine Gebührenfreiheit der Gemeinden herangezogen werden, da andernfalls den in § 3 Abs.1 Nr.3 HVwKostG gesetzten Schranken für die persönliche Gebührenfreiheit von Gemeinden und Gemeindeverbänden keine praktische Wirkung mehr zukomme. Im vorliegenden Fall hätten die erteilten Genehmigungen nicht dem öffentlichen Interesse, sondern dem Individualinteresse der Klägerin gedient. Durch sie seien die sachlichen Voraussetzungen für die Erfüllung einer der Klägerin obliegenden Aufgabe geschaffen worden. Randnummer 5 Die Klägerin erhob daraufhin am
KostG beanspruchen, da die Verpflichtung der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Entrichtung der Gebühren
dieser Vorschrift nur in ganz bestimmten -- hier nicht einschlägigen -- Bereichen entfalle. Die angefochtene Heranziehung sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin in den Genuß der sachlichen Gebührenfreiheit
KostG komme.
dieser Vorschrift seien Amtshandlungen gebührenfrei, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen würden. Bei der Frage, worauf sich das überwiegende öffentliche Interesse im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG beziehe, folge die Kammer der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom
KostG eingreife. Bei Befolgung der vom Verwaltungsgericht befürworteten Auslegung des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG falle es schwer, Beispiele für Baumaßnahmen einer Kommune zu finden, die nicht wegen überwiegenden öffentlichen Interesses in den Genuß der Gebührenfreistellung kämen. Es könne nicht richtig sein, einseitig auf die von einem kommunalen Bauträger wahrzunehmenden öffentlichen Interessen abzustellen. In seinem Erlaß vom 26. August 1985 vertrete der Hessische Minister des Innern die Auffassung, daß sich eine Gebührenfreiheit der Gemeinden und Gemeindeverbände nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG stützen lasse, da andernfalls den in § 3 Abs.1 Nr.3 HVwKostG gezogenen Schranken der persönlichen Gebührenfreiheit von Gemeinden und Gemeindeverbänden keine praktische Wirkung mehr zukomme. Das von der Klägerin geltend gemachte Interesse an einer funktionierenden Krankenversorgung reiche daher als Begründung für eine Gebührenfreiheit
KostG noch nicht aus. Der Gesetzgeber habe den Bereich der Krankenversorgung bewußt nicht in den Katalog des § 3 Abs.1 Satz 3 HVwKostG aufgenommen. Ein Verzicht auf die Erhebung von Baugenehmigungsgebühren für kommunale Krankenhausbauvorhaben sei der Genehmigungsbehörde auch nicht zuzumuten, da die Durchführung des Genehmigungsverfahrens gerade bei derartigen Bauvorhaben einen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursache. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens hat der Beklagte den Gebührenbescheid zur Baugenehmigung Nr.3255/85 für die Nutzungsänderung des Dachgeschosses aufgehoben. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt ist, das Urteil des Verwaltungsgericht Kassel vom 18. Mai 1987 -- II/2 E 739/86 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie schließt sich in ihrer Berufungserwiderung in vollem Umfang den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung an und macht geltend: Mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse in § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG habe der Gesetzgeber die Rücksichtnahme auf Eigenart und Zweck des zu genehmigenden Bauvorhabens ermöglichen wollen. Der Umbau des städtischen Krankenhauses sei im vorliegenden Fall angesichts der schlechten Bausubstanz und der heutigen Anforderungen nicht genügenden Ausstattung dringend notwendig gewesen, um weiterhin die Versorgung erkrankter Bürger gewährleisten zu können. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16
dem die Beteiligten den wegen des Gebührenbescheides für die Genehmigung der Nutzungsänderung des Dachgeschosses geführten Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insoweit in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs.1, 92 Abs.2, 173 VwGO, 269 Abs.3 ZPO das Verfahren einzustellen und auszusprechen, daß das erstinstanzliche Urteil wirkungslos ist. Randnummer 17 Die Berufung des Beklagten im übrigen ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 18 Im Streit stehen noch der Gebührenbescheid des Beklagten vom
KostG sind für Amtshandlungen, die von Landesbehörden oder als Weisungsaufgaben von anderen Verwaltungen vorgenommen werden, Gebühren und Auslagen
diesem Gesetz und der Gebührenordnung
KostG zu erheben. Bei der Erteilung der Baugenehmigungen für den Umbau des städtischen Krankenhauses und die Errichtung des Behelfsbaus war der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde tätig, also in einer Weisungsangelegenheit
KostG genannte "Gebührenordnung
" ist, soweit es um die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden geht, das Gebührenverzeichnis zu dem Hessischen Verwaltungsgebührengesetz in der Fassung vom
KostG mit gewissen Änderungen als Anlage zum Hessischen Verwaltungskostengesetz fortgelten sollte, und dann durch Art.2 des Änderungsgesetzes vom 6. Februar 1974, GVBl.I S.104, zu einer Gebührenordnung
KostG erklärt wurde. Die Gebühren für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden finden sich in den laufenden Nummern 11 und 12 dieser Gebührenordnung.
KostG können die Landkreise und diejenigen Städte und Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, durch Satzung die Bauaufsichtsgebühren
ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von der Gebührenordnung
Eine solche Satzung mit Festlegung abweichender Gebühren ist die Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten vom
KostG ist der Erlaß einer Bauaufsichtsgebührensatzung nicht obligatorisch. Machen die zuständigen Gebietskörperschaften von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so sind die Bauaufsichtsgebühren unmittelbar und ausschließlich auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und der Gebührenordnung
KostG zu erheben. Randnummer 20 An formellen Mängeln, die im Anfechtungsprozeß die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zur Folge haben, leiden die beiden noch streitigen Gebührenbescheide nicht. Sie entsprechen freilich nicht in allen Punkten den Anforderungen, die
KostG bei der Festsetzung von Kosten
dem Hessischen Verwaltungskostengesetz zu beachten sind. Entgegen § 12 Abs.2 Satz 2 HVwKostG ist in den Bescheiden weder die vollständige Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten noch deren Berechnung angegeben. Eine ausreichende Darlegung der Rechtsgrundlage und der Berechnung hätte es erfordert, unter Hinweis auf die Nr.11 Abschnitt I Nr.1 Buchst.b und Nr.4 sowie Abschnitt IV des als Gebührenordnung
KostG fortgeltenden Gebührenverzeichnisses zum Hessischen Verwaltungskostengesetz bzw. -- bei der Gebühr für die Genehmigung des Behelfsbaus -- auf die Nrn.1.1.
GO zu rechtfertigen. Die Folgen von Formfehlern sind in den Allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976, BGBl.I S.613, geregelt, die gem. §§ 1 Abs.2, 4 Abs.1 Nr.3 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) auch bei der Anwendung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ergänzend heranzuziehen sind. Bei dem beschriebenen Mangel handelt es sich nicht um einen besonders schwerwiegenden Fehler, der
Die Möglichkeit einer Heilung des Mangels
AO 1977 scheitert andererseits daran, daß die in der
träglichen Darlegung der Berechnung der Gebühren liegende
holung der erforderlichen Begründung (§ 126 Abs.1 Satz 2 AO 1977) nicht, wie es § 126 Abs.2 AO 1977 erfordert, bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens vorgenommen wurde. Doch auch nicht geheilte Verfahrens- und Formmängel führen
AO 1977 dann nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts, wenn "keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können". Davon ist hier auszugehen. Die durch die Nr.11 Abschnitt I Nr.1 Buchst.b und Nr.4 sowie Abschnitt IV des als Gebührenordnung
KostG fortgeltenden Gebührenverzeichnisses bzw. durch die Nrn. 1.1.
einem bestimmten Gebührensatz für jeweils angefangene 1.000,-- DM der Rohbausumme -- wobei die Rohbausumme wiederum durch Vervielfachung des umbauten Raumes (
DIN 277) mit den statistisch für das Land ermittelten durchschnittlichen Rohbaukosten je Kubikmeter umbauten Raumes zu ermitteln ist -- führt zu einer Gebühr in bestimmter Höhe. Insoweit kann immer nur eine Entscheidung richtig sein; eine andere als diese Entscheidung kann im Sinne des § 127 AO 1977 nicht getroffen werden. Der Anwendung des § 127 AO 1977 im vorliegenden Fall steht nicht etwa entgegen, daß der Beklagte bei der Berechnung der Grundgebühr für die Genehmigung des Krankenhausumbaus das durch Nr.11 Abschnitt I Nr.1 Buchst.b sowie Abschnitt IV vorgeschriebene Berechnungsverfahren tatsächlich nicht eingehalten, sondern -- zu Gunsten der Klägerin -- auf die im Bauantrag angegebenen voraussichtlich anfallenden Rohbaukosten abgestellt und einen Abschlag für "untergeordnete Maßnahmen" gewährt hat. Das Ermessen, welches sich der Beklagte auf diese Weise selbst -- unzulässigerweise -- gewährt hat, ändert nichts daran, daß an sich eine gesetzlich gebundene Entscheidung zu treffen war, die nur ein -- richtiges -- Ergebnis zuließ. Randnummer 21 Die in dem Gebührenverzeichnis zum Hessischen Verwaltungskostengesetz und im Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten getroffenen Regelungen sind auch, soweit es auf sie für die Berechnung der hier streitigen Baugenehmigungsgebühren ankommt, rechtsgültig. Randnummer 22 Das Gebührenverzeichnis zum Hessischen Verwaltungskostengesetz sieht in seiner Nr.11 Abschnitt I Nr.1 Buchst.b für Baumaßnahmen, die sich auf Bauwerke oder Räume besonderer Art und Nutzung, wie Versammlungsstätten, Waren- und Geschäftshäuser, Gewerbe- und Industrieanlagen, Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuser, Krankenanstalten, Schulen sowie Mittel- und Großgaragen beziehen, eine Grundgebühr von 12,50 DM "für je angefangene 1.000,-- DM der Rohbausumme", jedoch mindestens 30,-- DM vor; die maßgebliche Rohbausumme ergibt sich dabei gem. Nr.11 Abschnitt IV "aus der Vervielfachung des umbauten Raumes (
DIN 277) mit den statistisch für das Land ermittelten jeweiligen durchschnittlichen Rohbaukosten je Kubikmeter umbauten Raumes", die der Minister des Innern jährlich im Staatsanzeiger bekanntgibt. Das Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten sieht in seiner Nr.1.1.
neuerlicher Beschäftigung mit dem Problem hält jedoch der Senat diese möglichen Zweifel an der Gültigkeit der fraglichen Regelung für nicht begründet. Randnummer 23 Inhaltlich nicht zu beanstanden ist zunächst der Gebührenmaßstab der (landes-)durchschnittlichen Rohbaukosten als solcher. Der Gleichheitssatz (in seiner gebührenrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der "Gebührengerechtigkeit") verlangt nicht die Orientierung an den im Einzelfall -- also im konkreten Baufall -- tatsächlich entstehenden Rohbaukosten. Das hat der Senat für das hessische Bauaufsichtsgebührenrecht mehrfach entschieden (vgl.U.v.05.06.1975 -- V OE 8/74 -- HessVGRspr. 1975,67,68, v.21.07.1977 -- V OE 18/75). Soweit mit Gebührenmaßstäben wie "Rohbauwert", "Baukosten" oder "Rohbausumme" in den Gebührenordnungen anderer Bundesländer ebenfalls auf durchschnittliche Rohbaukosten abgestellt wird, ist dies auch von der dortigen Rechtsprechung gebilligt worden (vgl. für den Begriff "Rohbausumme": OVG Münster, U.v. 17.12.1969 -- II 784/67 -- VerwRspr.21,577; für den Gebührenmaßstab "Rohbauwert": VGH Mannheim, U.v.06.02.1987 -- 14 S 1928/85 -- KStZ 1987,196; für den Begriff "Baukosten": VGH Mannheim, U.v.30.04.1986 -- 14 S 368/85 -- ZKF 1986,255). Das Abstellen auf Durchschnittswerte ist nicht etwa nur eine im Interesse der Praktikabilität -- im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung stehen die tatsächlichen Baukosten in der Regel noch nicht fest -- hinzunehmende Vergröberung, sondern dient gerade dadurch der Gebührengerechtigkeit, daß persönliche -- nicht wertbezogene -- Umstände wie z.B. besonderes kaufmännisches Geschick oder Ungeschick des Bauherrn, besonders viele oder keine Eigenleistungen des Bauherrn oder eine besondere Gunst bzw. Ungunst der Verhältnisse bei der Bemessung der Gebühr keine Berücksichtigung finden können (so zu Recht: OVG Münster, aaO. S.579; VGH Mannheim, U.v.30.04.1986, aaO. S.256, v.06.02.1987, aaO. S.197). Randnummer 24 Die Zugrundelegung durchschnittlicher Rohbaukosten erfordert zwangsläufig die Orientierung an
Art und Nutzung vergleichbaren Bauwerken, setzt damit die Bildung bestimmter Gruppen oder Gattungen von Bauwerken voraus. Daß durch diese Gruppenbildung und die Ermittlung der auf die jeweilige Gruppe zutreffenden durchschnittlichen Rohbaukosten bei der Rechtsanwendung ein gewisser "Einschätzungsspielraum" eröffnet wird, löst
der vorgenannten Rechtsprechung keine Bedenken gegen diesen Gebührenmaßstab aus, zumal eine Schätzung als "besondere Art der Tatsachenfeststellung" bei der Gebührenbemessung voller verwaltungsgerichtlicher
prüfung unterliegt (vgl. OVG Münster, aaO. S.579; VGH Mannheim, U.v.06.02.1987, aaO. S.197, v.30.04.1986, aaO. S.255/256).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen derartige Gebührenregelungen dem Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen im Gebührenrecht (BVerwG, U.v.02.07.1969 -- BVerwG 4 C 68.67 --, Buchholz 11 Art.20 GG Nr.6). Randnummer 25 Die Besonderheit der Regelung im Gebührenverzeichnis zum Hessischen Verwaltungskostengesetz zur Ermittlung der Bauaufsichtsgebühren bei Bauwerken oder Räumen besonderer Art und Nutzung besteht darin, daß die Bauaufsichtsbehörde die durchschnittlichen Rohbaukosten bei der Bestimmung und Festsetzung der Gebühren nicht selbst ermittelt, sondern auf die statistisch für das Land ermittelten jeweiligen durchschnittlichen Rohbaukosten je Kubikmeter umbauten Raumes zurückzugreifen hat, die der Minister des Innern jährlich im Staatsanzeiger bekanntgibt. An der Zulässigkeit des Gebührenmaßstabes der durchschnittlichen Rohbaukosten ändert dies jedoch nichts. In den jährlichen Bekanntmachungen des Innenministers ist nicht etwa wegen des darin enthaltenen schöpferischen Elements bei der Bauwerksgruppenbildung und wegen der davon ausgehenden Bindung der Bauaufsichtsbehörde materielle Rechtsetzung zu sehen. Die Verweisung der die Genehmigungsgebühren festsetzenden Bauaufsichtsbehörden auf die Bekanntmachungen des Innenministers bedeutet nichts anderes, als daß die Konkretisierung des Gebührenmaßstabs der durchschnittlichen Rohbaukosten auf zwei verschiedenen Ebenen stattfindet. Auf einer höheren Ebene der Konkretisierung ermittelt zunächst der Minister für die in Betracht kommenden -- "jeweiligen" -- Bauwerksgruppen die landesdurchschnittlichen Rohbaukosten. Diese werden sodann auf der Ebene der
außen wirkenden Rechtsanwendung von der Bauaufsichtsbehörde bei der Gebührenbemessung im konkreten Einzelfall zugrundegelegt. Das Ganze läßt sich als "zweistufiges" Verwaltungsverfahren bezeichnen, bei dem verschiedene Behörden "arbeitsteilig" zusammenwirken. Dieses Verfahren erweist sich bei dem gewählten Gebührenmaßstab der landesdurchschnittlichen Rohbaukosten auch als durchaus sinnvoll. Die Einschaltung einer für das gesamte Land zuständigen Behörde -- des Hessischen Ministers des Innern -- bei der Ermittlung dieser Kosten sichert die Gleichmäßigkeit der Gebührenbemessung. Würde jede Bauaufsichtsbehörde die landesdurchschnittlichen Rohbaukosten in eigener Verantwortung ermitteln, so wären trotz Orientierung an vorgegebenem statistischem Material unterschiedliche Ergebnisse in der Rechtsanwendung nicht auszuschließen. Soweit in anderen Bundesländern die Ermittlung durchschnittlicher Rohbaukosten den die Gebühren festsetzenden Bauaufsichtsbehörden überlassen bleibt, liegt dies in der Regel daran, daß es dort nicht auf einen Landesdurchschnitt, sondern auf einen Durchschnitt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde ankommt. Die Zuweisung der Zuständigkeit für die Ermittlung der landesdurchschnittlichen Rohbaukosten an den Minister des Innern in Hessen verändert den Charakter dieser Tätigkeit nicht. Sie ist und bleibt Rechtsanwendung und unterliegt als solche voll und ganz der gerichtlichen Kontrolle. Daraus folgt, daß in einem Anfechtungsprozeß, der sich gegen die Festsetzung der Baugenehmigungsgebühr durch die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde richtet, vom Gericht auch zu überprüfen ist, ob der Hessische Minister des Innern auf der Grundlage des vorliegenden statistischen Materials die durchschnittlichen Rohbaukosten für die "jeweiligen" Bauwerksgruppen richtig ermittelt hat, wozu insbesondere auch die Frage gehört, ob die vorgenommene Bauwerksgruppenbildung als solche sachgerecht ist und den sich aus der beispielhaften Aufzählung von Bauwerksgruppen in Nr.11 Abschnitt I Nr.1 Buchst.b erkennbar werdenden Anforderungen an den Grad der Differenzierung entspricht. Liegen in dieser Hinsicht Zweifel vor, so muß das Gericht dem im Rahmen seiner Aufgabe, die Rechtsanwendung zu überprüfen,
gehen. Randnummer 26 Für eine Fehlerhaftigkeit der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bekanntmachung des Hessischen Ministers des Innern gibt es keinen Anhaltspunkt. Abzustellen ist auf die Bekanntmachung vom
KostG bei antragsbedürftigen Amtshandlungen bereits der Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde die Kostenschuld entstehen. Unabhängig davon kommt es aber für die Bemessung der Baugenehmigungsgebühr
KostG auf die wirtschaftliche Bedeutung der Baugenehmigung im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung an, damit auf die durchschnittlichen Rohbaukosten, die für das Bauvorhaben in diesem Zeitpunkt zu erwarten sind. Die Angemessenheit des für die Zeit vom
GO zur Aufhebung des Bescheides führende Verletzung in eigenen Rechten scheidet insoweit aus. Bei dem Bauvorhaben Behelfsbau führt die Vervielfachung des Rohbaukostensatzes von 160,-- DM mit dem umbauten Raum (726 cbm) zu einer Rohbausumme von 116.160,-- DM. Bei diesem Bauvorhaben ist bereits der höhere Gebührensatz der Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten -- gem. Nr.1.1.
KostG kann sie, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht kommen, weil diese Vorschrift die Sachbereiche, in denen Gemeinden und Gemeindeverbände von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit sind, enumerativ benennt; dazu gehört nicht der Bereich der Krankenpflege, zu dem die genehmigten Bauvorhaben der Klägerin gehören. Nicht erfüllt ist aber auch -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- der Tatbestand des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG , wonach Amtshandlungen gebührenfrei bleiben, "die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden". Die streitigen Baugenehmigungen für den Umbau des städtischen Krankenhauses und die Errichtung eines Behelfsbaus wurden nicht -- im Sinne dieser Vorschrift -- überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt. Randnummer 29 Zu der sich auf Grund vergleichbarer Gesetzeslage auch in anderen Bundesländern stellenden Frage, wann Amtshandlungen überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und damit gebührenfrei bleiben, gibt es zwei gegensätzliche Meinungen: Randnummer 30 Die Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim vertreten übereinstimmend die Auffassung, daß Bezugspunkt des die Gebührenfreiheit rechtfertigenden überwiegenden öffentlichen Interesses die Amtshandlung selbst sei, nicht der vom Veranlasser mit Hilfe der Amtshandlung verfolgte Zweck. Die Gebühr werde deswegen erhoben, weil die Verwaltung durch Vornahme der Amtshandlung eine besondere Leistung im Interesse eines einzelnen erbringe. Das dabei von der Verwaltung wahrzunehmende öffentliche Interesse -- bei einer Baugenehmigung also das öffentliche Planungs-, Sicherheits- und Ordnungsinteresse -- trete grundsätzlich hinter dieses Einzelinteresse zurück. Eine Gebührenfreistellung sei nur dann gerechtfertigt, wenn ausnahmsweise ein -- über das allgemeine Interesse hinausgehendes -- besonderes Interesse der Verwaltung an der Vornahme der Amtshandlung vorliege, welches die Förderung des mit der Amtshandlung verfolgten Einzelinteresses überlagere (vgl. aus der Rechtsprechung des OVG Münster: U.v.25.02.1953 -- III A 198/51 -- OVGE 7,65,72 ff., v.25.10.1966 -- II A 1594/64 -- KStZ 1967,210, v.25.01.1971 -- II A 243/69 -- KStZ 1971,144; aus der Rechtsprechung des OVG Lüneburg: U.v.24.07.1958 -- I OVG A 15/58 -- OVGE 13,424,436 ff., v.27.10.1967 -III OVG A 163/66 -- KStZ 1968,99,101 f., v.23.11.1972 -- I OVG A 129/71 -- KStZ 1973,93,94; aus der Rechtsprechung des VGH Mannheim: U.v.28.09.1967 -- II 469/66 -- ESVGH 19,97,99 f., v.23.10.1972 -- V 432/70 -- ESVGH 23,107,108 f.,v.27.01.1983 -- 2 S 886/82 -- u.v.).Das könne im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn eine Amtshandlung auch ohne Anregung oder Antrag von privater Seite von Amts wegen vorzunehmen wäre, oder wenn -- bei antragsbedürftigen Amtshandlungen -- die Behörde selbst in dem von ihr zu wahrenden öffentlichen Interesse auf die Stellung des Antrags hinwirken müsse (OVG Münster, U.v.25.01.1071 -- II A 243/69 -- aaO. S.145). Randnummer 31 Eine andere Auffassung hat bislang der Hessische VGH vertreten.
Entscheidungen des
dieser Rechtsprechung dazu, daß es bei der Erteilung einer Baugenehmigung auf Eigenart und Zweck des genehmigten Bauvorhabens ankommen und daß ein hiernach bestehendes unmittelbares öffentliches Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens ggfls. die Gebührenfreiheit begründen kann (U.v.18.05.1978, aaO.). So hat beispielsweise der
KostG Platz greift, stellt die Richtigkeit der am Wortlaut und an der ratio legis orientierten engeren Auslegung dieser Vorschrift nicht in Frage. Die Vorschrift hat für das gesamte Verwaltungshandeln Geltung und wird nicht deshalb sinnwidrig oder einer ausdehnenden Auslegung bedürftig, weil einzelne Verwaltungszweige von ihr nicht erkennbar berührt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 23.11.1972, aaO. S.94). Gerade bei Ausnahmevorschriften ist eher eine restriktive Handhabung angebracht. Dem würde eine Auslegung mit dem Ziel, der Norm einen möglichst breiten Anwendungsbereich zu sichern, zuwiderlaufen. Randnummer 36 Die von dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof früher vertretene weite Auslegung des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG führt gerade im Bereich der Bauaufsichtsgebühren zu erheblichen Abgrenzungsproblemen. Käme es für die Gebührenfreiheit wegen überwiegenden öffentlichen Interesses auch auf den Zweck an, den der Bauherr mit der Durchführung des Bauvorhabens verfolgt, so müßten Gemeinden und Gemeindeverbände, die mit ihren Bauvorhaben öffentliche Aufgaben -- etwa auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge -- erfüllen, streng genommen immer von der Pflicht zu Zahlung von Bauaufsichtsgebühren befreit sein. Das aber würde mit der in § 3 Abs.1 Nr.3 HVwKostG getroffenen Regelung zur persönlichen Gebührenfreiheit von Gemeinden und Gemeindeverbänden in ganz bestimmten -- enumerativ aufgeführten -- Bereichen der Daseinsvorsorge kollidieren. Eine Auslegung der Vorschrift über die sachliche Gebührenfreiheit, die zur Folge hat, daß sich die bewußt differenzierende Regelung der persönlichen Gebührenfreiheit im praktischen Ergebnis nicht mehr auswirkt, kann nicht richtig sein (vgl. dazu: VGH Mannheim, U.v. 28.09.1967, aaO. S.99, U.v. 27.01.1983, S.6 des amtlichen Abdrucks; OVG Lüneburg, U.v. 27.10.1967, aaO. S.102). Der erkennende Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung versucht, dieser Konsequenz durch die Forderung zu entgehen, das genehmigte Bauwerk müsse "unmittelbar" der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen. Mit dieser Begründung wurde zum Beispiel verneint, daß von der sachlichen Gebührenfreiheit die Genehmigung des Verwaltungsgebäudes einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (U.v. 24.05.1962, aaO.) oder die Genehmigung einer Einfriedigungsmauer zur Einfriedigung des Betriebsgeländes einer öffentlichen Rundfunkanstalt (U.v. 17.04.1969, aaO.) erfaßt sein könne. Zu überzeugen vermag das bei dem gewählten Ausgangspunkt nicht. Ein Bauwerk ist letztlich immer nur "Mittel zum Zweck", ob es nun künftig einem Träger öffentlicher Verwaltung als Verwaltungsgebäude dienen oder -- wie im vorliegenden Fall -- von einer Gebietskörperschaft als Krankenhaus genutzt werden soll. Stünde schon diese "Mittelbarkeit" der Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG entgegen, so entfiele letztlich doch für den gesamten Bereich der Bauaufsicht die Möglichkeit einer sachlichen Gebührenfreiheit. Damit ergäbe sich über einen dogmatisch aufwendigen und problematischen Umweg jenes Ergebnis, zu dem eine enge Auslegung des § 2 Abs.1 Nr.1 HVwKostG auf direktem Wege führt. Randnummer 37 Aus den genannten Gründen ist der Klägerin Gebührenfreiheit
KostG für die ihr erteilten Baugenehmigungen nicht zu gewähren. Ihre Klage ist daher in dem noch streitigen Umfang abzuweisen. Die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025436
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