Investitionszulagebescheinigung; Generalvertretung für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge; überregionaler Absatz Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Oktober 1981, II/2 E 2348/81 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin betreibt eine Generalvertretung für Nutzfahrzeuge der Firma D.. Sie handelt mit Unimogs, MB-Tracs und sonstigen Nutzfahrzeugen und unterhält einen Reparaturbetrieb. Der auf den Handel entfallende Anteil des Umsatzes der Klägerin beträgt ein Vielfaches des auf den Reparaturbetrieb entfallenden Umsatzanteils. Randnummer 2 Unter dem
- Dezember 1979 beantragte die Klägerin bei dem damals noch so genannten Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die Erteilung einer Bescheinigung nach dem Investitionszulagengesetz für von ihr in den Jahren 1977 bis 1979 getätigte Investitionen im Gesamtbetrage von 429.489,-- DM, die sie für die Vergrößerung ihres Reparaturbetriebs in L. aufgewandt hatte. Nach ihren Angaben entfielen im Jahr 1978 von ihrem Gesamtumsatz 24.5% auf Geschäfte mit Kunden aus den Gebieten L. und A., 24% auf solche in den Gebieten K., N., E. und W., 45% auf solche in den Gebieten bestehend aus dem Emsland, der Grafschaft Bentheim und Teilen Osnabrücks und 6,5% auf solche in den Niederlanden. Die Bezirksregierung Weser-Ems befürwortete den Antrag. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft lehnte ihn unter dem
- Dezember 1980 ab mit der Begründung, der Handel mit Nutzfahrzeugen diene überwiegend der Versorgung der Region und bewirke keinen Wachstumsimpuls für die Wirtschaft. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft unter dem
- März 1981 zurück mit der Begründung, Handelsleistungen rechneten nach einer typisierenden Betrachtungsweise nicht zu den ihrer Art nach regelmäßig überregional erbrachten Leistungen im Sinne des Investitionszulagengesetzes. Randnummer 3 Mit Ihrer am
- April 1981 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie setze lediglich ein Viertel ihres Umsatzes im Fördergebiet L. um, der größere Teil entfalle auf Gebiete außerhalb der Förderregion L. Mit dem ihr von der Firma D. aufgegebenen Ausbau ihres Reparaturbetriebes verhindere sie die Abwanderung des Betriebes an einen wirtschaftsstarken Standort. Letztlich verhindere sie dadurch einen Einkommensabfluß aus der Förderregion. Randnummer 4 Die Klägerin beantragte, die Bescheide des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft vom
- Dezember 1980 und
- März 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Investitionszulagebescheinigung zu erteilen. Randnummer 5 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, Randnummer 6 und wies darauf hin, daß die durch das Art-Kriterium des Investitionszulagengesetzes vorgegebene typisierende Betrachtungsweise den Nachweis der Absatzzahlen im Einzelfall entbehrlich mache. Randnummer 7 Durch Urteil vom
- Oktober 1981 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab mit der Begründung, der Absatz von Nutzfahrzeugen sei typischerweise auf die Region bezogen, wie sich auch aus den eigenen Absatzzahlen der Klägerin ergebe. Randnummer 8 Gegen das ihr am
- November 1981 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
- Dezember 1981 (Montag) Berufung eingelegt. Sie nimmt unter Vorlage eines Privatgutachtens des Prof. Dr. K. vom
- Juli 1982 ausführlich zur Auslegung des Investitionszulagengesetzes Stellung und behauptet: Die Generalvertretungen für Nutzfahrzeuge lägen üblicherweise mehr als 100 km auseinander, woraus sich für die einzelnen Generalvertretungen ein Absatzradius von mehr als 50 km ergäbe. Sie selbst habe im Jahr 1978 mehr als die Hälfte ihres Umsatzes außerhalb eines Radius von 50 km zu ihrer Betriebsstätte erzielt. Der Ausbau ihres Reparatur- und Ersatzteilbereichs mache die ihrem Absatzgebiet zugeordneten Kundendienststationen lebensfähig und ermögliche damit den Ausbau ihres Handelszweiges. Die Unimogs und die MB-Tracs der Firma D. seien auf dem Markt ohne Konkurrenz. Die Klägerin folgert daraus, daß sich die Absatzgebiete nach dem Hersteller (hier: D.), nicht nach der Branche orientierten. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt das angefochtene Urteil aufzuheben und ihrer Klage stattzugeben. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 11 und meint, auf die Entfernung der Klägerin zu anderen Generalvertretungen komme es nicht an. Entscheidend sei, daß Nutzfahrzeuge regelmäßig innerhalb der Region abgesetzt würden, daß also der Absatzweg überwiegend nicht mehr als 50 km betrage. Randnummer 12 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Randnummer 13 Der Senat hat durch Beschlüsse vom
- Oktober 1989 und
- April 1990 Beweis erhoben über den Vertrieb und die Absatzgebiete von Unimogs, Schleppern und landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des sachverständigen Zeugen ... F., die dieser anhand seiner Unterlagen unter dem
- Januar 1990 erstellt und deren Richtigkeit er gemäß § 377 Abs. 3 ZPO versichert hat (Bl. 198 ff. d. A.), sowie durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen ... I.. Randnummer 14 Der einschlägige Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Investition der Klägerin ist nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig; denn der Betrieb der Klägerin erbringt keine Leistungen, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden und die somit geeignet sind, unmittelbar und auf Dauer das Gesamteinkommen in der Förderregion nicht unwesentlich zu erhöhen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Investitionszulagengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 02.01.1979 -- BGBl. I S. 25 --; im folgenden: InvZulG 79). Das InvZulG 79 ist vorliegend anzuwenden, weil mit dem Investitionsvorhaben nach dem
- Dezember 1976 begonnen worden ist (§ 8 Abs. 2 InvZulG 79). Randnummer 16 Durch das Art-Kriterium des § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 79 und die dadurch vorgegebene typisierende Betrachtungsweise (BVerwG, U. v. 24.02.1982, Buchholz 451.56 Nr. 10 S. 42, ergangen zu der im Wortlaut gleichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG in der Fassung des Gesetzes vom 03.05.1977 -- BGBl. I S. 670 --) ist es der Klägerin verwehrt, sich für ihren Einzelfall auf einen tatsächlich überregionalen Absatz ihrer Leistungen zu berufen (BVerwG, aaO S. 41). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin Unimogs und Schlepper -- vom Verkauf von LKWs ist nach der Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht mehr die Rede -- zum Zeitpunkt der Investition außerhalb der Förderregion bzw. außerhalb eines Gebietes absetzte, das durch einen Radius von 50 Kilometern bestimmt wird, wobei dieser Entfernungsmaßstab aus der mittleren Größe aller förderungsbedürftigen Gebiete abgeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, aaO). Entscheidend ist vielmehr, daß die Mehrheit der im landwirtschaftlich strukturierten Raum angesiedelten Generalvertreter für Unimogs, MB-Tracs und Schlepper den größeren Teil ihres Handels mit Kunden innerhalb und nicht außerhalb einer Entfernung vom 50 Kilometern betrieben. Randnummer 17 Zu diesem Ergebnis ist der Senat aus den folgenden Überlegungen gelangt: Randnummer 18 Er folgt der Klägerin zunächst darin, daß bezüglich der Größe der Absatzgebiete von Generalvertretungen für die hier interessierenden Produkte von den beteiligten Kreisen offenbar zwischen Generalvertretungen im industriell strukturierten Raum und Generalvertretungen im landwirtschaftlich strukturierten Raum unterschieden wird. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß die Gebiete der Generalvertretungen im landwirtschaftlich strukturierten Raum ungleich größer sind als die Gebiete für Generalvertreter im industriell strukturierten Raum. Es folgt vielmehr auch daraus, daß nach der glaubhaften Aussage des sachverständigen Zeugen I. in dem landwirtschaftlich strukturierten Raum Unimogs und MB-Tracs etwa im Verhältnis von 30:70 abgesetzt wurden, während es in den industriellen Ballungsgebieten genau umgekehrt war. Randnummer 19 Obgleich also der Senat zugunsten der Klägerin von den größeren Absatzgebieten der Generalvertretungen für Unimogs und Schlepper im landwirtschaftlich strukturierten Raum ausgeht, kann dennoch nicht von einem überregionalen Absatz gesprochen werden. Er stellt dabei nämlich nicht nur auf die Unimogs und MB-Tracs der Firma Daimler-Benz ab, sondern er bezieht in diese Betrachtung die im landwirtschaftlich strukturierten Raum verkauften Schlepper aller Hersteller mit ein. Denn nach der Aussage des Zeugen I. unterschieden sich die MB-Tracs von den Schleppern der anderen Hersteller nicht der Art nach, sondern lediglich nach ihrer Vielseitigkeit, ihrer Ausstattung und ihrem Komfort. Dies wird dadurch bestätigt, daß die Marktanteile der Firma D. beim Vertrieb von Schleppern nach der Aussage des Zeugen in den Jahren 1977 und 1978 einen Anteil von lediglich etwa 10% betrugen, daß Marktführerin die Firma F. mit 20% war und daß sich der Rest auf eine Vielzahl anderer Hersteller verteilte. Auf den Vertrieb der Schlepper kam es vorliegend aber in erster Linie an; denn das Verhältnis des Umsatzes für die im landwirtschaftlichen Raum verkauften Unimogs zum Umsatz für die im landwirtschaftlichen Raum verkauften Schlepper betrug seinerzeit etwa 30:
- Dieses Zahlenverhältnis verdeutlicht zugleich, daß der Verkauf der Unimogs, der nach der Aussage des Zeugen I. seinerzeit ohne Konkurrenz dastand, bei der Bestimmung des Absatzgebietes von Generalvertretungen für Schlepper zahlenmäßig weniger ins Gewicht fällt. Randnummer 20 Werden aber die Absatzgebiete von Generalvertretungen aller Hersteller von Schleppern in die Betrachtung einbezogen, so ergibt sich, daß diese regelmäßig überwiegend einen kleineren Radius als 50 Kilometer haben. Denn nach der Aussage des Zeugen I. sind die Absatzgebiete von Generalvertretungen der anderen Hersteller wesentlich kleiner als die der Generalvertretungen für D. Dabei sei hier nur am Rande erwähnt, daß auch die Klägerin nach den von ihr im Verwaltungsverfahren (Bl. 33 der Beiakten) und im Klageverfahren (Bl. 27 der Akten) vorgelegten Zahlen allenfalls die knappe Hälfte ihrer Schlepper und Unimogs außerhalb einer Entfernung von 50 Kilometern absetzt. Daß die Absatzgebiete für Unimogs insgesamt eher kleiner waren, ergibt sich aus den schriftlichen Angaben des Sachverständigen Zeugen ... F. (Bl. 199 der Akten), wobei es -- wie schon hervorgehoben -- auf den Absatz der Unimogs nur in zweiter Linie ankommt. Randnummer 21 Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen muß die Klage aber auch deshalb abgewiesen werden, weil das konkrete Investitionsvorhaben nicht geeignet ist, unmittelbar und auf die Dauer das Gesamteinkommen in dem Fördergebiet nicht unwesentlich zu erhöhen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 79). Die Besonderheit des Falles liegt nämlich darin, daß die Investition, für die die Klägerin die Zulage begehrt, lediglich dem Ausbau des Reparaturbetriebs dient, durch den nach den eigenen Angaben der Klägerin (Bl. 33 der Beiakten) jedenfalls für das Jahr 1978 lediglich etwa ein Zehntel ihres Gesamtumsatzes erzielt wurde; daß dieser Anteil in den späteren Jahren höher gewesen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen, es ist auch nicht zu vermuten. Nach den schriftlichen Ausführungen des Zeugen ... F. (Bl. 133 der Akten) wird aber die Größe des Absatzgebietes nicht durch die Größe, die Art und die Güte des Werkstatt- und Reparaturbetriebes am Standort der Generalvertretung bestimmt, sondern umgekehrt richtet sich die Größe des Werkstattbetriebes und ihre Servicebereitschaft nach der Größe des Absatzgebietes. Die Handelsgeschäfte, die den weitaus größten Teil der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin ausmachten, waren folglich dem Reparaturbetrieb der Klägerin nicht zuzurechnen. Die auf diesen Reparaturbetrieb bezogene Investition der Klägerin kann daher einen Einkommenszufluß in die Förderregion nicht bewirkt haben. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man die Aussage des Zeugen I. als richtig unterstellt, der Ausbau des Kundendienstsystems spiele für den weiteren Verkauf von Schleppern desselben Herstellers eine ganz entscheidende Rolle. Denn vorliegend geht es nicht um Investitionen für den Ausbau des Kundendienstsystems der Klägerin (zur Organisation des Kundendienstsystems der Klägerin Schriftsatz der Klägerin vom 14.04.1986 -- Bl. 146 der Akten --), sondern um den Ausbau ihrer eigenen Reparaturwerkstatt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025452