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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 TG 611/90 Beschluss Registrierungspflicht des Einwohnermeldeamts § 1 Abs 1 MeldeG HE, § 13 Abs 1 MeldeG

Registrierungspflicht des Einwohnermeldeamts Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom

  1. Februar 1990 - III/2 G 67/90 -, durch den sie verpflichtet worden ist, die Anmeldung der Antragsteller gemäß § 13 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes vom
  2. Juni 1982 (GVBl. I S. 126) - HMG - entgegenzunehmen und zu bearbeiten, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die begehrte einstweilige Anordnung erlassen. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Erlaß einer Regelungsanordnung liegen vor. Hiernach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies ist nach Auffassung des Senats hier der Fall. Denn die Antragsteller haben sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Da ferner der Senat davon ausgeht, daß die Verweigerung der Registrierung der Antragsteller durch die Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragsteller daher bei eventueller Durchführung eines Hauptsacheverfahrens Erfolg haben werden, war antragsgemäß der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihrer Pflicht als Meldebehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, nachzukommen. Randnummer 3 Der Zulässigkeit des Antrags steht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht entgegen, daß hiermit eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung verbunden ist. Zum einen ist auf andere Weise die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht möglich, der für die Antragsteller im vorliegenden Fall von erheblichem Gewicht ist, da die Eintragung in das Melderegister nicht nur in paßrechtlicher sondern auch in vielerlei sonstiger Hinsicht für die Antragsteller, wie von ihnen zutreffend vorgetragen, von Bedeutung ist. Hinzu kommt, daß sich die Antragsgegnerin trotz eines entsprechenden eindeutigen Hinweises zur Rechtslage durch den Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom
  3. Januar 1990 und - so der unwidersprochene Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom
  4. Februar 1990 - einer aufsichtsbehördlichen Weisung des Landrates des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom
  5. Januar 1990 beharrlich weigert, ihrer Pflicht zur Registrierung der Anmeldung der Antragsteller nachzukommen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Fall aber nicht nur wegen der Bedeutung und Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs sondern auch deswegen zulässig, weil davon ausgegangen werden kann, daß die Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen werden. Randnummer 4 Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bedarf keiner näheren Darlegung. Denn bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die getroffene Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für die Antragsteller abzuwenden, dies ungeachtet der Tatsache, daß den Antragstellern nach Darstellung der Antragsgegnerin mittlerweile Pässe ausgestellt worden sind. Randnummer 5 Der Anordnungsanspruch beruht auf § 1 Abs. 1 HMG . Hiernach haben die Meldebehörden die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Dem entspricht die in § 13 Abs. 1 HMG normierte allgemeine Meldepflicht. Hiernach hat derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Es ist unstreitig, daß die Antragsteller im November des Jahres 1989 eine Wohnung im Sinne des Melderechts ( § 15 HMG ) bezogen haben und beabsichtigen, in dieser Wohnung auf unabsehbare Zeit wohnen zu bleiben. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der melderechtliche Wohnungsbegriff rein tatsächlicher Natur. Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird ( § 15 Satz 1 HMG ). Die Antragsteller haben die Wohnung in der A.-Straße 26-28 auch unstreitig im melderechtlichen Sinne bezogen. Hiernach bezieht eine Person eine Wohnung, wenn sie einen Raum oder mehrere Räume in der Weise für sich in Anspruch nimmt, daß sie dort für immer oder vorübergehend im allgemeinen die Angelegenheiten ihres täglichen Lebens wie Sich-Aufhalten, Essen und Schlafen verrichtet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sie die Räume mit eigenen oder mit fremden Einrichtungsgegenständen benutzt, ob sie berechtigt oder unberechtigt die Räume in Anspruch nimmt oder ob die Räume aus eigenem Entschluß oder unfreiwillig bezogen worden sind (vgl. OVG NW, Beschluß vom
  6. April 1981, NJW 1981, 2211 m.w.N.). Da das Melderecht an diese rein tatsächlichen Vorgänge anknüpft, hat das OVG NW in dem vorgenannten Beschluß die Berechtigung zum Beziehen einer Wohnung - sei es auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage - als unerheblich erachtet und entschieden, daß auch Hausbesetzer meldepflichtig seien und gleichzeitig beanspruchen könnten, daß ihnen eine Meldebestätigung erteilt werde. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Hessischen Meldegesetzes, aber auch der rahmenrechtlichen Regelungen im Melderechtsrahmengesetz vom
  7. August 1980 (BGBl. I S. 1429) und der insoweit einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 1989, § 11 Rdnr. 10) ist die gegenteilige Ansicht der Antragsgegnerin ersichtlich rechtsirrig. Dies gilt insbesondere für ihre Auffassung, die melderechtliche Registrierung hänge von der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudes ab. Hierauf ist sie bereits zu Recht vom Hessischen Ministerium des Innern im Erlaß vom
  8. Januar 1990 hingewiesen worden. Randnummer 6 Im übrigen liegt aber auch keine der in § 24 ff. HMG geregelten Fälle vor, in denen eine Meldepflicht nicht begründet wird. Die Voraussetzungen des § 24 HMG liegen ersichtlich nicht vor. Das gleiche gilt für § 28 HMG . Das als Asylantenheim genutzte Gebäude, in dem die Antragsteller wohnen, ist ersichtlich keine Einrichtung im Sinne des § 28 HMG . Aber auch die Voraussetzungen der in § 25 und § 26 HMG geregelten Tatbestände liegen bereits deshalb nicht vor, weil es sich in beiden Fällen um einen vorübergehenden Aufenthalt von nicht mehr als zwei Monaten handelt. Diese Regelungen beruhen auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes, wonach durch Landesrecht Ausnahmen von den Meldepflichten zugelassen werden können, wenn ein Aufenthalt zwei Monate nicht überschreitet. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsteller, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlaß zum Zweifel hat, zumal die Antragsteller die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt versichert haben, haben sie in dem Haus in der A.-Straße 26-28 nicht nur vorübergehend sondern auf Dauer Wohnung bezogen. Im übrigen wohnen die Antragsteller zum derzeitigen Zeitpunkt, der für die Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, bereits erheblich länger als zwei Monate in dieser Wohnung. Warum sich die Antragsgegnerin auf den von ihr vorgelegten Erlaß des Hessischen Ministerium des Innern vom
  9. Dezember 1989 zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes beruft, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Bei den Antragstellern, die anerkannte Asylberechtigte sind und auf unbestimmte Dauer in der Bundesrepublik wohnen bleiben wollen, handelt es sich ersichtlich gerade nicht um sich besuchsweise bei Verwandten oder Bekannten aufhaltende Personen. Sie gehören auch nicht dem in § 25 Abs. 3 Nr. 2 HMG genannten Personenkreis an. Allein um diese Gruppen geht es jedoch in dem vorgenannten Erlaß. Randnummer 7 Nach alledem ist die Antragsgegnerin verpflichtet, unverzüglich die Anmeldung der Antragsteller zu registrieren. Sie kann sich von dieser ihr gemäß § 1 Abs. 1 HMG obliegenden Verpflichtung insbesondere nicht durch Berufung auf die offenbar in Wirklichkeit hinter ihrer Weigerung stehenden und von ihr im Schriftsatz vom
  10. April 1990 angestellten politischen und ökonomischen Erwägungen, die außerhalb des Melderechts angesiedelt und daher als sachwidrig zu bewerten sind, entziehen. Randnummer 8 Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG. Der Senat hält es ebenso wie das Verwaltungsgericht für angemessen, angesichts der drei Antragsteller und des zulässigerweise auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrags den dreifachen Betrag des Auffangstreitwerts im Hauptsacheverfahren festzusetzen. Randnummer 10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025460

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