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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 TG 1291/90 Beschluss Verwirkung von Nachbarabwehrrechten § 123 Abs 1 VwGO, § 242 BGB

Verwirkung von Nachbarabwehrrechten Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 28. März 1990, 2/1 G 341/90 Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller ist Eigentümer und Betreiber eines Mühlenbetriebes in K, A ..., der sogenannten P Mühle. Randnummer 2 Mit dem am 06.03.1990 gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen die Errichtung von drei Reihenhäusern und 16 Garagen auf östlich angrenzenden Nachbargrundstücken. Diese Vorhaben sind der Beigeladenen mit Baugenehmigungen vom 06.02.1990 genehmigt worden. Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksflächen hatten der Antragsteller selbst und seine Schwester mit Kaufvertrag vom 02.04.1976 an ein Wohnungsunternehmen veräußert. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht Kassel hat den Eilantrag mit Beschluß vom 28.03.1990 als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, das Geltendmachen von Nachbarrechten verstoße hier gegen Treu und Glauben. Der Antragsteller habe die betreffenden Flächen zum Zwecke der Bebauung mit Wohnbauten verkauft und dem damals bereits erarbeiteten Bebauungskonzept zugestimmt. Randnummer 4 Der Antragsteller hat gegen den ihm am 05.04.1990 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts am 11.04.1990 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Baustoppbegehren weiter verfolgt. Zusätzlich hat der Antragsteller die Beiladung des Landes Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, beantragt, weil die streitbefangenen Baulichkeiten nach seiner Ansicht im Außenbereich errichtet würden, wozu das Regierungspräsidium seine Zustimmung nicht gegeben habe. Randnummer 5 Darüber hinaus hat die Beigeladene Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in Höhe von 8.000,-- DM erhoben. Sie meint, das Baustoppbegehren gegen 19 Bauobjekte sei mit 76.000,-- DM zu bewerten (19 x 6.000,-- DM x 2/3 wegen des Eilverfahrens). Randnummer 6 Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Kassel 2/1 G 253/90 und 2/1 E 239/89 nebst Beiakten sowie vier Hefter mit den einschlägigen Baugenehmigungsvorgängen der Antragsgegnerin vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 7 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Randnummer 8 Eine Beiladung des Landes Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel als obere Bauaufsichtsbehörde, gemäß § 65 VwGO kommt nicht in Betracht. Es handelt sich hier nicht um ein Baugenehmigungsverfahren, so daß mögliche Zustimmungserfordernisse des Regierungspräsidiums nach den §§ 35, 36 BauGB vom Ausgang des Rechtsstreits um das Baustoppbegehren des Antragstellers nicht berührt werden. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellten Eilantrag zu Recht abgelehnt. Bei noch ausstehenden Bauarbeiten besteht zwar ein Anordnungsgrund, der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Vorgeschichte der angefochtenen Baugenehmigungen ist zu entnehmen, daß etwa vorhanden gewesene materiell-rechtliche Abwehrrechte des Antragstellers untergegangen sind. Die Fallumstände lassen erkennen, daß sich der Antragsteller mit einer an den Mühlenbetrieb heranrückenden Wohnbebauung einverstanden erklärt hat (vgl. zum Untergehen von Abwehrrechten bei nachbarlichem Einverständnis BVerwG, Beschluß vom 18.01.1988 -- 4 B 50.88 -- Buchholz, 406.19 Nachbarschutz Nr. 77). In § 4 des das streitbefangene Baugrundstück betreffenden Kaufvertrags vom 02.04.1976 heißt es ausdrücklich, daß das Wohnungsunternehmen das betreffende Grundstück "zum Zwecke der Schaffung von Wohnräumen" erwirbt. Zusätzlich hat das Wohnungsunternehmen dort zugesichert, das erworbene Grundstück bis zum Ablauf von 10 Jahren zu dem steuerbegünstigten Erwerbszweck zu verwenden. Dem Antragsteller mußte klar sein und war klar, was von der Art und Intensität der Nutzung, einschließlich des nahen Heranrückens bebauter Wohngrundstücke an den Mühlenbetrieb, auf ihn zukommt. Dies gilt auch für den Vater des Antragstellers, der zur Zeit des Vertragsabschlusses Eigentümer des Mühlenanwesens war. Aus der unwidersprochen gebliebenen eidesstattlichen Erklärung des bei Vertragsabschluß für das Wohnungsunternehmen auftretenden Handlungsbevollmächtigten vom 20.03.1990 ergibt sich, daß dem Vater des Antragstellers sowie dem Antragsteller selbst und seiner Schwester als Verkäufern bei Vertragsabschluß auf deren Wunsch eine der eidesstattlichen Erklärung zugeheftete Planungsskizze mit einer vorläufigen Bebauungsvorstellung der Käuferin zur Einsichtnahme vorgelegt worden und diese unbeanstandet geblieben ist. Diese Planungsskizze weist Wohnbebauung auch auf den Grundstücken aus, die nahe an den Mühlenbetrieb heranreichen. Es handelt sich dabei in etwa um dieselben Grundstücke, die jetzt die streitbefangene Bebauung aufnehmen sollen. Mithin hat der Antragsteller selbst die flächendeckende bauliche Ausnutzung des Kaufgrundstücks erst ermöglicht und muß sich diese auch mit Wirkung für das im Erbgang erhaltene Mühlengrundstück zurechnen lassen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, von der Art der Nutzung und vom überbauten Standort her nunmehr einer Bebauung ausgesetzt zu sein, die von seinem damaligen zustimmenden Verhalten nicht umfaßt wäre. Er kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, von möglichen immissionsschutzrechtlichen Konsequenzen für den Mühlenbetrieb überrascht zu sein, zumal das dafür einschlägige Bundesimmissionsschutzgesetz bei Abschluß des Kaufvertrages im Jahre 1976 bereits gegolten hat. Der Hinweis des Antragstellers auf eine mögliche Irrtumsanfechtung ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie bisher nicht erfolgt ist. Ebensowenig kommt ein Widerruf des Einverständnisses zu einer dem Mühlenbetrieb nah benachbarten Wohnbebauung in Betracht, da etwa vorhanden gewesene Nachbarrechte bei bestehendem Kaufvertrag als untergegangen anzusehen sind. Randnummer 10 Die Streitwertbeschwerde der Beigeladenen ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Senat ist der Ansicht, daß das Erfolgsinteresse des Antragstellers im Eilverfahren mit 8.000,-- DM zu niedrig bewertet worden ist. Der Antragsteller will vor allem eine heranrückende Wohnbebauung zurückdrängen, um nicht darauf beruhenden, möglicherweise kostspieligen zusätzlichen schallschutztechnischen Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Nach den derzeit erkennbaren Umständen schätzt der Senat das Erfolgsinteresse der Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren auf 30.000,-- DM, wovon ständiger Entscheidungspraxis entsprechend im Eilverfahren 2/3, mithin 20.000,-- DM, anzusetzen sind. Der Senat berücksichtigt dabei, daß es nicht in erster Linie auf die Zahl der heranrückenden Bauvorhaben ankommt, sondern auf das betriebswirtschaftliche Interesse an der Vermeidung zusätzlicher Kosten, die durch eine sich überhaupt nähernde Wohnbebauung als solche ausgelöst werden können. Nach alledem kann die Streitwertbeschwerde nicht in vollem Umfang Erfolg haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025468

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