Keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung durch den Beigeladenen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Dezember 1989, IV/V H 2447/89 Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller hat in einer baurechtlichen Nachbarstreitigkeit den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Stillegung eines Wohnhausneubaus der Beigeladenen ... beantragt. Randnummer 2 Die notwendig beigeladenen Bauherren haben Prozeßbevollmächtigte bestellt, die sich zum Verfahren gemeldet haben, in einem Schriftsatz zum Antrag Stellung genommen und sich zum Teil auf den Vortrag des Antragsgegners bezogen haben; sie haben selbst keinen Antrag gestellt. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 06.12.1989 abgelehnt, weil es zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch gegeben sah. Es hat dem Antragsteller die Verfahrenskosten mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen auferlegt und zu diesem Teil der Kostenentscheidung ausgeführt, die Beigeladenen hätten weder einen Antrag gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert. Randnummer 4 Gegen den am 19.12.1989 zugestellten Beschluß haben die Beigeladenen am 28.12.1989 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der unterliegende Antragsteller habe die Kosten der notwendig Beigeladenen ohne Rücksicht auf Antragstellung und andere Billigkeitsgründe immer zu tragen. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 6 Auf einen Hinweis des Berichterstatters hin äußern die Beigeladenen, daß Kostenentscheidungen, die Dritte betreffen, nicht unter das Verbot der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung gemäß § 158 VwGO fielen. Ihnen, den Beigeladenen, hätte ein Rechtsmittel in der Hauptsache mangels Beschwer auch nicht zugestanden. Randnummer 7 Sie beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsteller auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten. Randnummer 8 Der Antragsteller geht von der Anwendbarkeit des § 158 VwGO auf den vorliegenden Fall aus, verteidigt im übrigen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Beschwerde ist unzulässig. Randnummer 10 Sie ist zwar gemäß § 147 VwGO form- und fristgerecht erhoben und erfüllt auch die allgemeine Statthaftigkeitsvoraussetzung des § 146 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerdesumme für die Kostenbeschwerde gemäß § 146 Abs. 3 VwGO ist erreicht. Randnummer 11 Die Beschwerde ist gleichwohl nicht statthaft, weil die für die Anfechtung von Kostenentscheidungen gemäß § 158 Nr. 1 VwGO zusätzlich geltende Voraussetzung nicht erfüllt ist, daß sie mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist. Randnummer 12 Vom Grundsatz des § 158 Abs. 1 VwGO gibt es zwar mehrere Ausnahmen, sie liegen jedoch sämtlich nicht vor. Randnummer 13 Nicht einschlägig ist § 158 Abs. 2 VwGO, demzufolge die Entscheidung über den Kostenpunkt im Falle eines Anerkenntnisses selbständig angefochten werden kann. Randnummer 14 § 158 Abs. 1 VwGO greift auch dann nicht ein, wenn eine Entscheidung zur Hauptsache nicht ergangen ist, sondern eine bloße Kostenentscheidung -- etwa nach Erledigung der Hauptsache oder Rücknahme des Antrags --. Dagegen ist die von den Beigeladenen vertretene Auffassung unrichtig, daß eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich sei, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache mangels Beschwer nicht eingelegt werden kann. Umgekehrt ist richtig, daß die zulässige Anfechtung der Kostenentscheidung nicht nur die Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache, sondern auch dessen Zulässigkeit voraussetzt. Würde also trotz Fehlens einer Beschwer in der Hauptsache ein umfassendes Rechtsmittel eingelegt werden, um letztlich nur den Kostenpunkt anzugreifen, so würde es auch insoweit, als es sich gegen die Kostenentscheidung richtet, nicht zulässig sein (Eyermann-Fröhler, VwGO,
- Aufl., § 158 Rdnr. 1 unter Hinweis auf Bay. VGH, Beschluß vom 03.12.1970, VGH n.F. 23, 174; Kopp, VwGO,
- Aufl., Rdnr. 1 unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluß vom 16.12.1954, OVGE 9, 205; Redeker-von Oertzen, VwGO,
- Aufl., Rdnr. 1 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 48 Aufl., Anm. 7A zu dem insoweit mit § 158 VwGO inhaltlich gleichen § 99 ZPO). Randnummer 15 Nicht unter das Verbot isolierter Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen fallen ferner alle Kostenentscheidungen, die "Dritte" betreffen. Unter diesem Begriff sind jedoch anders, als die Beigeladenen meinen, nicht am Verfahren Drittbeteiligte zu verstehen, sondern Personen, die nicht Verfahrensbeteiligte sind (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 5, ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Anm. 4E). Die für die gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.07.1983 (VBlBW 1984, 74) ist auf die nach allgemeiner Meinung ohnehin zulässige Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung ergangen. Die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bei dieser Gelegenheit geäußerte Auffassung, die Entscheidung über die Freistellung des Beigeladenen von seinen außergerichtlichen Kosten sei eine nicht zwangsläufig mit dem Inhalt der Hauptsacheentscheidung verbundene und deshalb nicht von § 158 VwGO betroffene Billigkeitsentscheidung, wird jedenfalls hinsichtlich der Folgerung vom beschließenden Senat nicht geteilt, weil die Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO unabhängig davon, wie sie ausfällt, notwendiger Bestandteil der mit jeder Endentscheidung verbundenen Entscheidung über den Kostenpunkt ist. Fehlte sie, so wäre im Sinne des § 120 VwGO die Kostenfolge bei der Entscheidung zum Teil übergangen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025469