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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UE 2263/86 Urteil Gewässerunterhaltungspflicht - Folgewirkungen vom Wassereinstau in Hochwasserrückhalteb

Obsah (6)§ 47§ 46§ 53§ 62§ 3§ 60

Gewässerunterhaltungspflicht - Folgewirkungen vom Wassereinstau in Hochwasserrückhaltebecken Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 17. Juli 1986, IV/2 E 1742/85 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ei

§ 47Abs.

2 HWG habe es dem Beklagten oblegen, die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen und nach § 53 Abs. 1 und 2 HWG a.F. 70 % der Aufwendungen zu übernehmen. Die an die betroffenen Grundstückseigentümer zu zahlenden Entschädigungen seien Aufwendungen für erforderliche Unterhaltungsarbeiten im Bereich der S

§ 46Abs.

1 HWG a.F. gehöre zur Gewässerunterhaltung auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für die Wasserrückhaltung. Ein solcher Zustand sei erreicht, wenn ein dem wasserwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechender Einstau der S ermöglicht werde. Dieser setze nicht nur voraus, daß die entsprechenden technischen Mittel und Anlagen vorhanden und betriebsbereit seien, sondern auch, daß die Benutzung der in den Rückhaltebecken gelegenen Grundstücke gesichert sei. Diese Nutzungsmöglichkeit habe er, der Kläger, durch vertragliche Regelungen mit den Betroffenen geschaffen, auf denen nunmehr seine Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungsleistungen beruhe. Diese Zahlungen stellten eine Gegenleistung für die von den Grundstückseigentümern eingeräumte Nutzungsmöglichkeit dar. Sie seien somit Aufwendungen zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für die Wasserrückhaltung. Randnummer 4 Die Aufstaumaßnahmen stellten auch selbst eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung dar, wie sich aus § 28 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ergebe, da zur Sicherung des dort genannten Wasserabflusses auch die Einflußnahme auf die Auswirkungen des Wasserabflusses zu dem Zweck gehöre, diese Auswirkungen den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend zu kontrollieren und zu steuern. Maßnahmen zur Minderung der Überschwemmungsgefahr gehörten daher zum Gewässerunterhalt im Sinne des § 28 WHG. Da eine Minderung der Überschwemmungsgefahr auch entsprechende Einstaumaßnahmen voraussetze, gehöre nicht nur die Errichtung von Rückhaltebecken, sondern die Wasserrückhaltung selbst, sofern sie aus wasserwirtschaftlichen Gründen geboten sei, zu den erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Randnummer 5 Weiter gehöre zur Unterhaltung eines Gewässers nach § 46 Abs. 1 HWG a.F. der Schutz und die Unterhaltung der Ufer sowie die Erhaltung vorhandener Vegetation. Infolge eines Hochwassers entstünden im Unterlauf der S erhebliche Schäden für Uferanlagen und Vegetation. Um diese zu vermeiden, seien Aufstaumaßnahmen in den Rückhaltebecken unbedingt erforderlich. Somit dienten diese Aufstaumaßnahmen auch dem Schutz und der Unterhaltung der Ufer am Unterlauf der S Somit seien die dadurch notwendigerweise bedingten Entschädigungsleistungen Aufwendungen auch für den Schutz und die Unterhaltung der Ufer sowie die Erhaltung der vorhandenen Vegetation. Randnummer 6 An der Feststellung, daß sich der Beklagte an zukünftigen Entschädigungsleistungen zu beteiligen habe, bestehe auch ein berechtigtes Interesse, da mit Sicherheit auch zukünftig Situationen eintreten würden, die Einstaumaßnahmen erforderlich machten. Er, der Kläger, müsse daher mit erneuten erheblichen Entschädigungsverpflichtungen rechnen, die seine Leistungsfähigkeit überstiegen. Randnummer 7 Der Kläger beantragte, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, 70 % der Beträge zu zahlen, die der Kläger künftig als Entschädigungsleistungen für Schäden zu erbringen hat, die durch Einstaumaßnahmen in den Hochwasserrückhaltebecken H und T hervorgerufen werden. Randnummer 8 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er vertrat die Auffassung, er sei zu der streitbefangenen Zahlung nicht aufgrund der Vorschriften des §§ 47 Abs. 2 und 53 HWG a.F. verpflichtet. Zwar würden nach § 47 Abs. 2 HWG a.F. erforderliche Unterhaltungsarbeiten bei den in der Anlage 3 genannten Gewässern zweiter Ordnung vom Land ausgeführt. Soweit zum Zwecke der Unterhaltung ein Wasser- und Bodenverband bestehe, habe dieser

§ 53Abs.

2 und 4 HWG a.F. zu den Aufwendungen des Landes für die Unterhaltung 30 % zu tragen. Zwar gehöre die S ab Brücke H Straße in A zu diesen in Anlage 3 genannten Gewässern. Die Entschädigungszahlungen des Klägers seien jedoch keine Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung. Der Umfang der Unterhaltungspflicht ergebe sich aus §§ 28 WHG und 46 HWG a.F.. Danach gehöre zur Gewässerunterhaltung auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für die Wasserrückhaltung: Das könne nur bedeuten, daß der Teil des Gewässers, der dies bewirken könne, in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten sei. Die Wasserrückhaltung selbst sei jedoch keine Gewässerunterhaltung. Zwar seien Entschädigungszahlungen Gegenleistungen für die von den Grundstückseigentümern eingeräumte Benutzungsmöglichkeit der Grundstücke im Staubereich, also für die bei der Inanspruchnahme dieser Grundstücke entstandenen Nutzungs- und Ertragsschäden. Sie seien jedoch keine Aufwendungen für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers. Die Rückhaltung sei auch nicht die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß, sondern die Steuerung des Hochwasserabflusses selbst. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Juli 1986 als unbegründet ab. Zur Begründung war ausgeführt, die streitbefangene Zahlungspflicht ergebe sich nicht aus der gemeinsamen Gewässerunterhaltungspflicht.

§ 47Abs.

2 HWG a.F. i.V.m. Anlage 3 des Gesetzes obliege die Unterhaltung der S ab Brücke H Straße in A bis zur Mündung in die E dem beklagten Land. Zu den Aufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers habe der Kläger jedoch entsprechend § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 1, 2 und 4 HWG a.F. in Höhe von 30 % beizutragen. Der jeweilige Unterhaltspflichtige sei für einen ordnungsgemäßen Zustand des Wasserabflusses verantwortlich, dergestalt, daß nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen alle zur Erhaltung dieses Zustandes notwendigen Arbeiten am Gewässerbett einschließlich der Ufer durchgeführt würden, damit das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert und gefahrlos abfließen könne. Dazu gehöre, wie § 46 Abs. 1 HWG a.F. ausdrücklich festlege, gerade auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für die Wasserrückhaltung. Diese werde dadurch verwirklicht, daß, wie im fraglichen Gebiet geschehen, sofern es erforderlich und notwendig sei, Anlagen zur Hochwasserrückhaltung, sogenannte Rückhaltebecken, geschaffen würden. Aus § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG a.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 WHG folge, daß sich die Unterhaltspflicht auf das gesamten künstlich hergestellte oder veränderte Gewässer und die Ufer, insbesondere aber auf das künstliche Bett mit allen seinen Gewässerfunktion gehörenden Bestandteilen, z.B. Rückhalteräumen, die im Zuge des Ausbaus angelegt worden seien, erstrecke. Nicht mit umfaßt von der Unterhaltspflicht seien jedoch Folgewirkungen, die sich daraus ergäben, daß von den sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindlichen Anlagen zur Hochwasserrückhaltung ihrer Bestimmung entsprechend Gebrauch gemacht werde. Der Wassereinstau sei eine Maßnahme zum Schutz der dem klagenden Wasserverband angehörenden Landkreise und Anliegergemeinden, die bei Nichtvorhandensein ordnungsgemäßer Hochwasserrückhalteanlagen von einem Hochwasser unverhältnismäßig schwerer betroffen würden. Insoweit nehme der Kläger eine satzungsgemäße Verbandsaufgabe im Interesse seiner Mitglieder wahr. Daher sei es auch folgerichtig, daß die nunmehr geschützten Mitglieder über den Umweg ihrer Beitragspflicht finanzielle Lasten trügen, soweit Grundstückseigentümer in den Hochwasserrückhaltebecken durch den Einstau Schäden erlitten. Randnummer 11 Gegen dieses ihm am

  1. Juli 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  2. August 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, wenn der Ausbau eines Gewässers im Rahmen der Unterhaltungspflicht -- Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für die Wasserrückhaltung -- erfolge, sei folgerichtig auch der Einstau selbst Teil der Unterhaltung. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Einstau sei ausschließlich Pflicht des Wasserverbandes und diene lediglich dem Interesse der Verbandsmitglieder. Hochwasserschutz sei eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und auch eine Aufgabe des Landes Hessen und nicht nur der betroffenen Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände. Dies werde deutlich, wenn man die Grundlagen der Förderung des Ausbaus der fraglichen Gewässerabschnitte näher betrachte. Die Ausbaumaßnahmen seien seinerzeit zu 95 % durch den Beklagten finanziert worden. Die Finanzierung sei aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom
  3. September 1969 (BGBl. I S. 1573) erfolgt. Dieses Gesetz sei wiederum die konkrete Ausformung des Art. 91 a GG. Aus dessen Wortlaut werde deutlich, daß die in § 91 a GG beschriebenen Gemeinschaftsaufgaben, zu denen auch der hier erfolgte Gewässerausbau gehöre, zunächst Aufgabe der Länder seien und wegen der Bedeutung der Aufgaben sogar die Mitwirkung des Bundes erforderlich sei. Entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung diene nicht nur der Ausbau der Erfüllung der Unterhaltungspflicht, sondern auch die Benutzung der Anlagen -- hier durch Einstau in Zeiten erhöhter Niederschläge --. Die Rückhaltebecken und die Einstaumaßnahmen, welche die Schadensersatzansprüche auslösten, dienten insbesondere dem Schutz der Gewässer im Bereich des Unterlaufs. Schutz und Unterhaltung der Ufer seien Bestandteil der Unterhaltspflicht, wie sich aus § 46 Abs. 1 Satz 2 HWG a.F. ergebe. Nicht gefolgt werden könne auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die den Entschädigungszahlungen zugrundeliegenden Schäden seien Folgen unbeeinflußbarer Naturereignisse. Die Frage, ob eingestaut werde oder nicht, beruhe auf einer willentlichen Entscheidung der Mitarbeiter des Wasserverbandes. Weiterhin führe das Verwaltungsgericht zutreffend aus, der Bau von Rückhaltebecken sei vorliegend eine notwendige und erforderliche Ausbaumaßnahme zur Verwirklichung des Gebots der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für die Wasserrückhaltung. Dies bedeute, daß der Beklagte zum Ausbau verpflichtet gewesen sei. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 62 HWG a.F.. Wenn der Beklagte sowohl

§ 46als auch nach § 62 HWG a.F.

zum Bau der Rückhaltebecken verpflichtet gewesen sei, müsse er auch die Kosten für die Einstauschäden übernehmen. Zu einem ordnungsgemäßen Ausbau gehöre nicht nur die Errichtung der technischen Bauten, sondern auch der Erwerb der für den Einstau erforderlichen Grundstücksflächen. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet gewesen, einen entsprechenden Nutzungsvertrag mit den Grundstückseigentümern abzuschließen. Dies sei nicht erfolgt. Seinerzeit habe man bei Errichtung der Rückhaltebecken aus Kostengründen davon abgesehen, neben den technischen Bauten für die Rückhaltebecken auch die für den Einstau notwendigen Grundstücke zu erwerben. Wenn der Erwerb der Einstauflächen grundsätzlich zur Errichtung eines Rückhaltebeckens gehöre, seien auch die Kosten hierfür

§ 62HWG a.F.

bzw. § 46 HWG a.F. seitens des Beklagten zu tragen gewesen. Die Beklagte könne sich nun nicht infolge unterbliebenen Erwerbs von Einstauflächen aus der Verantwortung stehlen und dem Kläger die Entschädigungszahlungen überlassen. Ein solches Verfahren sei treuwidrig und führe zu einer mit der Gesetzeslage nicht zu vereinbarenden ungerechtfertigten Lastenverschiebung. Hinzu komme, daß es dem Wasserverband keineswegs überlassen bleibe, ob er Einstaumaßnahmen durchführen wolle oder nicht. Die Pflicht zum Rückstau ergebe sich zwingend aus den Planfeststellungsbeschlüssen vom

  1. Dezember 1964 und
  2. November 1967, die von dem Beklagten erlassen worden seien. Schließlich sei das Klagebegehren auch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet. Der Kläger erfülle durch Zahlung der Entschädigungen jedenfalls in Höhe von 70 % ein objektiv fremdes Geschäft, nämlich das des Beklagten. Auch sei zu berücksichtigen, daß möglicherweise ohne die bestehenden Nutzungsverträge den Grundstückseigentümern unmittelbar Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten aus § 30 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 WHG i.V.m. dem HWG zustehen könnten, denn

§ 47Abs.

2 HWG a.F. i.V.m. Anlage 3 dieses Gesetzes oblägen dem Land H für den betroffenen Bereich der S die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten und hiermit verbunden auch die Unterhaltungs- und Ausbaupflichten. Randnummer 12 Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 111.031,93 DM zu zahlen,
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sich ab
  3. Januar 1990 nach Maßgabe von § 60 Abs. 4 HWG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Januar 1990 (GVBl. I, S. 114) an den von dem Kläger zu erbringenden Entschädigungsleistungen für Schäden zu beteiligen, die durch Einstaumaßnahmen in den Hochwasserrückhaltebecken H und T hervorgerufen würden. Randnummer 13 Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und führt aus, Einstau des ausgebauten Rückhaltebeckens sei Gewässerbenutzung, nicht Unterhaltung. Finanzielle Folgen der Gewässerbenutzung und der Inanspruchnahme von Grundstücken seien deshalb auch keine Unterhaltungskosten. Schon aus diesem Grunde scheide eine gesetzliche Verpflichtung des Landes

§ 47HWG a.F.

aus. Auch aus § 62 HWG a.F. könne kein Anspruch gegen das Land hergeleitet werden, denn diese Vorschrift regle in Abs. 1 und 2 nur, wem der Ausbau obliege und unter welchen Voraussetzungen der Unterhalts- und Ausbaupflichtige zum Ausbau angehalten werden könne. Abs. 3 habe nur für den Pflichtausbau und nicht etwa allgemeine Bedeutung. Schließlich führe der Verband kein objektiv fremdes Geschäft aus, sondern betreibe die Anlagen, die den Abfluß der Verbandsgewässer regelten,

§ 3seiner Satzung als eigene Aufgabe.

Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG Kassel -- IV/2 E 4940/82 -- sowie des Wasserbuchs und der Akten des Regierungspräsidiums in K zum "Ausbau" der fraglichen Rückhaltebecken Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 16 Hinsichtlich des Antrags zu

  1. kann offen bleiben, ob in der Umstellung von einer Feststellungsklage auf eine allgemeine Leistungsklage eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zu sehen ist (vgl. dazu Kopp, VwGO,
  2. Aufl. § 91 Rdnr. 9). Denn jedenfalls hat der Beklagte eingewilligt und im übrigen wäre die Änderung auch sachdienlich. Randnummer 17 Der Leistungsantrag kann jedoch keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Zahlungspflicht des Beklagten verneint. Randnummer 18 Hinsichtlich des Antrags zu 1., mit dem der Kläger den Ersatz von in den Jahren 1985 bis 1988 in Form von Entschädigungsleistungen erbrachten Aufwendungen begehrt, ist das Hessische Wassergesetz in der Fassung vom
  3. Mai 1981 (GVBl. I, S. 154), geändert durch Art. 3 des
  4. Änderungsgesetzes vom
  5. Oktober 1985 (GVBl. I, S. 181) maßgeblich, weil es sich um einen abgeschlossenen Tatbestand im Zeitraum der Geltung dieser Vorschriften handelt. Da die S ab Brücke H Straße in A bis zur Mündung in die E ein Gewässer zweiter Ordnung darstellt, hatte das beklagte Land im fraglichen Zeitraum die Unterhaltungsarbeiten auszuführen (§ 47 Abs. 2 HWG a.F. i.V.m. Anlage 3 dieses Gesetzes) und die Aufwendungen für den Unterhalt zu übernehmen, wobei der Kläger einen Anteil von 30 % zu tragen hatte (§ 53 Abs. 1, 2 und 4 HWG a.F.). Randnummer 19 Was zur Unterhaltung eines Gewässers gehört, bestimmt sich nach § 46 HWG a.F. i.V.m. § 28 WHG. Offen bleiben kann zunächst, ob es sich bei den fraglichen Hochwasserrückhaltebecken um "Gewässer" im Sinne des § 1 Abs. 1 HWG handelt, also um nach dem hier allein in Betracht kommenden Nr. 1 dieser Vorschrift ständig oder zeitweilig in Betten fließendes Wasser oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser (oberirdische Gewässer). Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf § 70 Abs. 1 Satz 3 HWG a.F. nicht zweifelsfrei. Nach dieser Vorschrift gelten das Gelände zwischen Ufer und Deichen oder Dämmen sowie die Hochwasser- und Niederschlagsrückhaltebecken als Überschwemmungsgebiete, ohne daß es einer Feststellung bedarf. Das Überschwemmungsgebiet ist, obwohl es zeitweise von Wasser durchflossen wird, nicht selbst Gewässer (vgl. Bickel, Hessisches Wassergesetz, Rdnr. 7 vor § 69). Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung der umstrittenen Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Hochwasserrückhaltebecken ein Gewässer darstellt (bejahend für Rückhaltebecken in einem Gewässer und solche, die seitwärts vom Bett des hochwassergefährdeten Gewässers angelegt würden Czychowski, ZfW 1973, 151; vgl. auch Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG,
  6. Aufl. § 1 Rdnr. 3; a.M. für Rückhaltebecken im Seitenschluß Bickel, Hessisches Wassergesetz, § 1 Rdnr. 5). Randnummer 20 Auch wenn man für die folgende Prüfung unterstellt, daß die beiden Rückhaltebecken "Gewässer" darstellen, besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt nach § 46 HWG a.F. i.V.m. § 28 WHG insbesondere die Reinigung, Räumung und Festlegung des Gewässerbetts, die Freihaltung, den Schutz und die Erhaltung der Ufer, die Erhaltung und Förderung der biologischen Funktion des Gewässers, ferner entsprechend wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung. Daraus folgt, wie § 28 Abs. 1 WHG ausdrücklich bestimmt, daß der jeweilige Unterhaltungspflichtige für einen ordnungsgemäßen Zustand des Wasserabflusses verantwortlich ist. Es müssen alle nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zur Erhaltung dieses Zustandes notwendigen Arbeiten am Gewässerbett einschließlich der Ufer durchgeführt werden, damit das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert und gefahrlos abfließen kann. Dazu gehört, wie § 46 Abs. 1 HWG a.F. ausdrücklich festlegt, auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für die Wasserrückhaltung. Randnummer 21 Über eine "Erhaltung" in diesem Sinne hinaus geht jedoch die Schaffung von Rückhaltebecken, die folglich entgegen der Auffassung des Klägers nicht von der Unterhaltspflicht umfaßt wird (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, § 28 Rdnr. 14 ff.; Czychowski, ZfW 1973, 151, 152). Insoweit gilt vielmehr § 31 Abs. 1 WHG, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen "Ausbau" in Form der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Satz 1 dieser Vorschrift) oder um die Schaffung von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluß beeinflussen, handelt (Satz 2; vgl. auch § 63 HWG). Unterfällt somit die Schaffung der Becken nicht der Unterhaltspflicht, so hat der vom Kläger gezogene Rückschluß auf die rechtliche Qualität des Einstaus keine Grundlage im Gesetz. Randnummer 22 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 WHG, die nach den obigen Ausführungen zu § 31 Abs. 1 WHG unmittelbar oder jedenfalls sinngemäß (vgl. § 63 HWG a.F.) anzuwenden sind, daß die Unterhaltungspflicht des § 46 Abs. 1 HWG a.F., die sich zunächst auf das Gewässerbett und die Ufer beschränkte, sich nach der Schaffung der Rückhalteräume auch auf deren ordnungsgemäßen Zustand erstreckt. Unter ordnungsgemäßem Zustand ist zu verstehen, daß sich die zur Hochwasserrückhaltung erforderlichen Anlagen in einem gebrauchsfähigen, ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Zustand befinden. Randnummer 23 Von der Unterhaltungspflicht werden jedoch Folgewirkungen nicht umfaßt, die sich daraus ergeben, daß von den sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindlichen Anlagen zur Wasserrückhaltung ihrer Bestimmung entsprechend Gebrauch gemacht wird. Der Wassereinstau ist eine Maßnahme zum Schutz der dem klagenden Wasserverband angehörenden Landkreise und Anliegergemeinden und ihrer Bewohner, die bei Nichtvorhandensein ordnungsgemäßer Rückhalteanlagen Hochwasserschäden erleiden würden. Insoweit nimmt der Kläger eine ihm nach § 3 seiner Satzung obliegende Aufgabe im Interesse seiner Mitglieder wahr. Wenn nach dieser Vorschrift der Verband die Aufgabe übernimmt, "den Abfluß der Verbandsgewässer zu regeln und dazu die notwendigen Anlagen zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben", so spricht auch die Fassung dieser Vorschrift dagegen, den Einstau als Teil der Unterhaltung anzusehen. Zugleich scheidet ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus, da der Kläger mit dem Einstau kein Geschäft des Beklagten besorgt (vgl. § 677 BGB). Es erscheint folgerichtig, daß die so geschützten Mitglieder über ihre Beitragspflicht finanzielle Lasten tragen, soweit Grundstückseigentümer in den Hochwasserrückhaltebecken durch den Einstau Schäden erleiden. Randnummer 24 Soweit der Beklagte meint, Hochwasserschutz sei auch eine Aufgabe des Landes H und nicht nur der betroffenen Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände, so kann dies nichts daran ändern, daß der hier geltend gemachte konkrete Anspruch keine Grundlage in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen findet. Im Hinblick hierauf kann schließlich offen bleiben, welche Bedeutung Ziff. III B 3 des Bescheids vom
  7. November 1967 zukommt (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom
  8. Mai 1987, Bl. 62 der Akte). Randnummer 25 Der Antrag zu
  9. ist als Feststellungsantrag nach § 43 VwGO zulässig. Randnummer 26 Die Klage ist jedoch auch insoweit unbegründet. Randnummer 27 Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes in der hier insoweit maßgeblichen Neufassung vom
  10. Januar 1990 (HWG n.F.) ist der Kläger für den fraglichen Abschnitt der S unterhaltspflichtig.

§ 60Abs.

4 HWG n.F. beteiligt sich das Land bei den in Anlage 3 des Gesetzes genannten Gewässern an den Kosten, die aus den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 1 HWG n.F. entstehen, soweit diese die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltungspflichtigen übersteigen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil, höchstens jedoch zu 70 vom 100. Der Gegenstand der Gewässerunterhaltung ist nunmehr in § 59 HWG n.F. geregelt. Auch diese Vorschrift umfaßt jedoch nicht den Einstau in die fraglichen Rückhaltebecken und die sich hieraus ergebenden Folgewirkungen. Zwar bestimmt § 59 Abs. 1 Satz 2 HWG n.F. ausdrücklich, daß den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen ist. Dies war freilich auch nach § 46 Abs. 1 HWG a.F. geboten, wie etwa der Hinweis auf die Verpflichtung zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für die Wasserrückhaltung verdeutlicht. Eine Erstreckung der Unterhaltungspflicht auf Einstaumaßnahmen ist somit durch § 59 HWG n.F. nicht erfolgt, so daß ein Anspruch nach § 60 Abs. 4 HWG n.F. nicht besteht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025474

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