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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 R 1231/90 Beschluss Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts - Bau einer neuen Eisenbah

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts - Bau einer neuen Eisenbahnstrecke Gründe Randnummer 1 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache berufen. Über die Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Antragsgegnerin für den Ausbau der Bahnstrecke Fulda-Frankfurt im Bereich Nieder-Rodenbach (Planfeststellungsabschnitt 11) hat nicht der Hessische Verwaltungsgerichtshof, sondern das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu entscheiden, weil insoweit keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs begründet ist. Randnummer 2 Nach Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom

  1. März 1978 (BGBl. I S. 446, in der hier maßgeblichen Fassung vom
  2. Juli 1985, BGBl. I S. 1274) -- EntlG -- entscheidet das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer Strecken von Straßenbahnen und von öffentlichen Eisenbahnen (sowie für den Bau von Rangier- und Containerbahnhöfen) betreffen. Im Gegensatz zu den Nummern 2, 6 und 8, die auch Planfeststellungsverfahren für wesentliche Änderungen bestehender Anlagen (Atomanlagen, Flugplätze und Autobahnen) der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte unterwerfen, regelt Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 7 EntlG nur den Bau neuer Strecken mit der zwingenden Folge, daß Planfeststellungen für wesentliche Erweiterungen und sonstige Änderungen schon existierender Bahnanlagen erstinstanzlich von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen sind (vgl. von Oertzen, DÖV 85, 749 <755>; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom
  3. November 1986, UPR 87, 394; OVG Bremen, Beschluß vom
  4. Oktober 1986, DÖV 87, 159; ferner -- für Abfallbeseitigungsanlagen -- VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom
  5. April 1986, NVwZ 86, 665 ; OVG Münster, Beschluß vom
  6. Juli 1988, UPR 89, 148). Randnummer 3 Der Bau einer neuen Strecke liegt im Gegensatz zur wesentlichen Änderung einer bestehenden Bahnlinie vor, wenn die Trasse zumindest in einem beachtlichen Abschnitt erstmalig hergestellt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom
  7. November 1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluß vom
  8. Oktober 1986, a.a.O., und von Oertzen, a.a.O. S. 755). Eine solche Neutrassierung setzt einerseits nicht voraus, daß eine gesamte Bahnlinie im Sinne einer neuen Verbindung zwischen Städten oder bestehenden Strecken neu geschaffen wird; andererseits kann von dem Bau einer neuen Strecke dann noch nicht gesprochen werden, wenn die Trasse einer Bahnlinie unwesentlich -- etwa zur Verkleinerung von Kurvenradien -- verändert wird. Diese Abgrenzungsproblematik bedarf hier keiner Vertiefung, weil die Linienführung der Bahnstrecke ... in dem hier strittigen Planfeststellungsabschnitt grundsätzlich nicht verändert wird (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Beschluß vom
  9. Oktober 1986, a.a.O.). Randnummer 4 Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofs wird auch nicht dadurch begründet, daß neben dem Ausbau der bestehenden Bahnlinie in dem Abschnitt zwischen H und G ein neues drittes Gleis hergestellt werden soll. Allerdings kann grundsätzlich auch in der Errichtung eines neuen Gleises eine Neubaumaßnahme im Sinne des Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 7 EntlG gesehen werden, zumal auch Neubaustrecken neben bestehenden Bahnlinien verlegt werden können. Ob eine neue Gleisanlage als Erweiterung einer alten Bahnlinie oder als Herstellung einer neuen Strecke einzustufen ist, kann nur anhand der Verkehrsfunktion der neuen Gleisanlage beurteilt werden. Erfüllt die neue Anlage eine gegenüber der bestehenden Linie selbständige Verkehrsfunktion -- wie etwa bei der Herstellung der Bundesbahnneubaustrecken neben alten Bahntrassen -- liegt eine Neubaumaßnahme im Sinne des Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 7 EntlG vor. Dient dagegen -- wie hier -- ein neues Gleis allein dazu, die Kapazität der bestehenden Strecke zu erweitern und dadurch den Betriebsablauf zu verbessern sowie günstigere Beförderungsbedingungen zu erreichen, betrifft die Planfeststellung keine neue, sondern lediglich eine wesentliche Änderung einer bestehenden Strecke. Insoweit kommt der Errichtung eines neuen Gleises keine andere Bedeutung zu als der Verbreiterung einer Straße um einen weiteren Fahrstreifen (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluß vom
  10. Oktober 1986, a.a.O. S. 160). Randnummer 5 Auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsform kann der Ausbau der Bahnlinie ... nicht als Bau einer neuen Strecke angesehen werden. Allerdings hält es der Senat für denkbar, daß auf einer bestehenden Gleisanlage durch Änderung der Betriebsform eine neue Strecke im Sinne des Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 7 EntlG geschaffen wird. Durch die Änderung des Betriebsablaufs -- z. B. durch Einrichtung einer S-Bahn -- kann die Belegung einer Bahnstrecke ihrer Art nach so wesentlich umgestaltet werden, daß nicht mehr von einer Änderung, sondern nur noch von der Ersetzung einer Bahnlinie durch eine neue, andersartige Strecke gesprochen werden kann. So liegt der Fall hier aber nicht. Durch den Ausbau wird zwar die Kapazität der Bahnlinie ... erhöht, der Streckenausbau läßt auch höhere Geschwindigkeiten zu, gleichwohl wird diese Strecke in ihrer Verkehrsfunktion als Fernbahnlinie für den Personen- und Güterverkehr (mit erheblichem Nahverkehrsanteil) nicht derart umgestaltet, daß eine neue Strecke entsteht. Randnummer 6 Es besteht Veranlassung klarzustellen, daß die Abgrenzung zwischen dem Bau einer neuen Strecke und der wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage nicht von der Größe des Planvorhabens und dem Umfang der durch das Projekt aufgeworfenen Probleme abhängt. Es mag sein, daß durch Ausbaumaßnahmen öffentliche und private Belange mehr tangiert werden als durch den Bau einer neuen Strecke. Die Zuständigkeit des Gerichts darf aber nicht von der Bedeutung oder den Auswirkungen eines Vorhabens im Einzelfall abhängen. Da der Gesetzgeber die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bei der Planung von Bahnanlagen auf den Bau neuer Strecken beschränkt hat, nimmt er in Kauf, daß bedeutsame Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen von Bahnanlagen nicht in den Katalog des Art. 2 § 9 Abs. 1 EntlG fallen, während andererseits für Änderungen z. B. an Bundesautobahnen die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte auch dann begründet ist, wenn sich das Planfeststellungsverfahren lediglich auf eine Nebenanlage -- etwa die isolierte Errichtung einer Schallschutzwand -- bezieht. Randnummer 7 Nach allem ist das Verfahren entsprechend § 83 Abs. 1 VwGO an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025478

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