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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 UE 627/89 Urteil Feuerstättenschau im Wege der Ersatzvornahme; Einwendungen gegen die Anforderung von E

Feuerstättenschau im Wege der Ersatzvornahme; Einwendungen gegen die Anforderung von Ersatzvornahmekosten Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die seitens der Beklagten erfolgte Inanspruchnahme auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten für die zwangsweise Öffnung von Räumen anläßlich einer Feuerstättenschau in dem ihm gehörenden Haus B.-straße in Kassel sowie die für die Feuerstättenschau in Ansatz gebrachte Gebühr des Bezirksschornsteinfegermeisters. Randnummer 2 Durch Verfügung vom

  1. August 1986 - dem Kläger zugestellt am
  2. August 1986 - ordnete die Beklagte in dem vorgenannten Haus eine Feuerstättenschau für den
  3. September 1986, 10.00 Uhr, an und forderte den Kläger auf, dafür Sorge zu tragen, daß zu diesem Zeitpunkt sämtliche Räume und Wohnungen im Hause B.-straße betreten werden können. Es wurde ferner die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet und dem Kläger für den Fall, daß dem Bezirksschornsteinfegermeister an diesem Tage nicht die Möglichkeit gegeben werde, seine Feuerstättenschau durchzuführen, die zwangsweise Öffnung der Räume in dem Hause im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten für die Öffnung der Räume veranschlagte die Beklagte auf vorläufig 1.000,-- DM. Gegen diese ihm am
  4. August 1986 zugestellte und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Randnummer 3 Bei der am
  5. September 1986 durchgeführten Feuerstättenschau wurde zu verschiedenen Räumen kein Zutritt gewährt. Die Beklagte ließ daraufhin durch Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr mehrere Kellerräume öffnen. Für den Einsatz der Berufsfeuerwehr wurden 183,-- DM in Rechnung gestellt. Der Bezirksschornsteinfegermeister bezifferte seine Gebühren auf 16,94 DM. Randnummer 4 Durch Leistungsbescheid vom
  6. November 1986 forderte die Beklagte den Kläger auf, für die zwangsweise Öffnung von Räumen anläßlich der Feuerstättenschau am
  7. September 1986 im Hause B.-straße in Kassel durch das Brandschutzamt 183,-- DM und für den vom Bezirksschornsteinfegermeister H. in Rechnung gestellten Zuschlag nach 17.5 des Gebührenverzeichnisses der zur Zeit gültigen Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung für das Land Hessen 16,94 DM, insgesamt also 199,94 DM, zu zahlen. Randnummer 5 Gegen diesen ihm am
  8. November 1986 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom
  9. Dezember 1986 am
  10. Dezember 1986 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Mai 1987 als unbegründet zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am
  12. Mai 1987 zugestellt. Randnummer 6 Am
  13. Juni 1987 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Die Kosten für die Öffnung der Räume lehne er ab. Den ihm am
  14. August 1986 zugestellten Bescheid vom
  15. August 1986 habe er erst am
  16. August 1986 in Empfang nehmen können, weil er die Woche über in Frankfurt beschäftigt sei. Wegen fehlender Brandgefahr habe kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides bestanden. Die meisten Mieter seien nicht im Hause gewesen, und er habe sie auch nicht erreichen können. Er habe keine Zweitschlüssel für Wohnungen und Kellerräume. Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Zu den Vorgängen am
  17. August 1986 könne er sich nicht äußern, da er an diesem Tag in Frankfurt gearbeitet habe. Insoweit solle seine Ehefrau als Zeugin vernommen werden. 11 UE 627/89 - 4 - Randnummer 7 Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten vom
  18. November 1986 sowie deren Widerspruchsbescheid vom
  19. Mai 1987 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie bezog sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom
  20. Januar 1989 ab, nachdem es die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise gehört hatte. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus: Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht zur Zahlung der Kosten für die zwangsweise Öffnung der Räume im Hause B.-straße in Kassel anläßlich der Feuerstättenschau am
  21. September 1986 in Anspruch genommen. Die Zahlungspflicht ergebe sich aus § 74 HessVwVG , dessen sämtliche Voraussetzungen hier erfüllt seien. Der Kläger sei der ihm durch bestandskräftigen Verwaltungsakt vom
  22. August 1986 auferlegten Verpflichtung, die Räume in dem fraglichen Haus anläßlich der Feuerstättenschau am
  23. September 1986 offenzuhalten, nicht nachgekommen. In dem genannten Bescheid seien dem Kläger auch die Ersatzvornahme angedroht und die Ersatzvornahmekosten vorläufig auf 1.000,-- DM veranschlagt worden. Gegen die Anordnung der Ersatzvornahme am
  24. September 1986 habe der Kläger keine Rechtsbehelfe eingelegt. Demnach seien sowohl die Anordnung der Feuerstättenschau nebst Sofortvollzug und die Androhung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom
  25. August 1986 als auch die Anordnung der Ersatzvornahme selbst unanfechtbar geworden. Die Einwendungen des Klägers, die ausschließlich den Bescheid vom
  26. August 1986 und die Ersatzvornahme am
  27. September 1986 beträfen, hätten in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Einwendungen seien nicht erst nach dem Zeitpunkt entstanden, in dem sie im Anfechtungsverfahren gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt spätestens hätten geltend gemacht werden können. Anhaltspunkte für Mängel des Vollstreckungsverfahrens selbst seien im Hinblick auf die Ersatzvornahmekosten nicht ersichtlich. Randnummer 11 Gegen diesen ihm am
  28. Januar 1989 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  29. Februar 1989 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  30. Januar 1989 den Bescheid der Beklagten vom
  31. November 1986 sowie deren Widerspruchsbescheid vom
  32. Mai 1987 aufzuheben. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakten und die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 16 Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden; denn der Bescheid der Beklagten vom
  33. November 1986 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom
  34. Mai 1987, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zur Zahlung der Kosten für die Öffnung von Räumen in seinem Hause B.-straße in Kassel herangezogen, die am
  35. September 1986 anläßlich der behördlich angeordneten Feuerstättenschau entstanden sind. Bei dem insoweit geltend gemachten Betrag von 183,-- DM handelt es sich um Kosten einer sogenannten Ersatzvornahme, zu deren Zahlung der Kläger nach § 74 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) verpflichtet ist. Gemäß § 68 Abs. 1 HessVwVG werden Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, von der Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Derartige Verwaltungsakte können nach § 69 Abs. 1 HessVwVG unter den Voraussetzungen des § 2 HessVwVG vollstreckt werden, wenn dem Pflichtigen die Vollstreckung durch Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels schriftlich angedroht worden ist, verbunden mit der Androhung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Pflicht gesetzt worden ist, die Androhung zugestellt worden ist und die dem Pflichtigen gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist. Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die auch ein anderer als der Pflichtige vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 74 Abs. 1 HessVwVG die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Ist die Handlung notwendig mit der gewaltsamen Einwirkung auf Sachen verbunden, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anwendung körperlicher Gewalt und ihrer Hilfsmittel gemäß § 74 Abs. 2 HessVwVG anordnen. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 HessVwVG ist der Kostenbetrag in der Androhung der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt: Der Kläger ist seiner ihm durch bestandskräftigen Verwaltungsakt der Beklagten vom
  36. August 1986 auferlegten, auf § 4 Abs. 3 Satz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung für das Land Hessen vom
  37. November 1982 beruhenden Verpflichtung, die Räume im Hause B.-straße in Kassel anläßlich der für den
  38. September 1986 angesetzten Feuerstättenschau offenzuhalten bzw. ihr Betreten zu ermöglichen, nicht nachgekommen. In dem Verwaltungsakt vom
  39. August 1986, der dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden ist, sind dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht und die Ersatzvornahmekosten vorläufig auf 1.000,-- DM veranschlagt worden. Die dem Kläger gesetzte Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung bis zum
  40. September 1986 um 10.00 Uhr war angemessen und ist erfolglos verstrichen. Gegen die Anordnung der Ersatzvornahme am
  41. September 1986 hat der Kläger keine Rechtsbehelfe eingelegt. Demzufolge sind sowohl die mit Bescheid vom
  42. August 1986 erfolgte Anordnung der Feuerstättenschau nebst Anordnung des Sofortvollzuges und Androhung der Ersatzvornahme als auch die Anordnung der Ersatzvornahme am
  43. September 1986 bestandskräftig geworden mit der Folge, daß die Einwendungen des Klägers in seiner Klagebegründung, die ausschließlich den Bescheid vom
  44. August 1986 und die Ersatzvornahme am
  45. September 1986 betreffen, im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme in dem Bescheid vom
  46. November 1986 und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid nicht mehr berücksichtigt werden können. Denn mit der Anfechtungsklage gegen die Vollstreckungsmaßnahme können nur Mängel des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden, nicht aber materielle Einwendungen gegen den Verwaltungsakt, um dessen Vollstreckung es sich handelt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird, bereits unanfechtbar geworden ist. In diesem Fall können zwar aus prozeßökonomischen Gründen im Anfechtungsverfahren über die Vollstreckungsmaßnahme auch solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die den Verwaltungsakt selbst betreffen, allerdings nur dann, wenn diese Einwendungen erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie im Anfechtungsverfahren gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt spätestens hätten geltend gemacht werden können (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO,
  47. Auflage 1988, Anhang zu § 172, Anm. 11 a mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall sind die von dem Kläger gegen den Verwaltungsakt vom
  48. August 1986 erhobenen Einwendungen nicht erst nach dem Zeitpunkt entstanden, in dem sie im Anfechtungsverfahren gegen diesen Verwaltungsakt spätestens hätten geltend gemacht werden können. Sie müssen deshalb im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Anhaltspunkte für Mängel des Vollstreckungsverfahrens selbst sind im Hinblick auf die Ersatzvornahmekosten weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan worden. Die Höhe der Ersatzvornahmekosten sind vom Kläger nicht beanstandet worden. Eine fehlerhafte Berechnung dieser Kosten ist auch nicht ersichtlich. Die für die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters anläßlich der Feuerstättenschau am
  49. September 1986 in Ansatz gebrachte Gebühr ist nach Art und Höhe ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung für das Land Hessen vom
  50. Februar 1975 (GVBl. I S. 37) und dem dieser Verordnung beigefügten Gebührenverzeichnis in der im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme geltenden Fassung. Näherer Ausführungen dazu bedarf es nicht, zumal der Kläger konkrete Einwendungen gegen die Art und Höhe der Gebühr nicht geltend gemacht hat. Randnummer 18 Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten vom
  51. November 1986 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, so daß die von ihm erhobene Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen war. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 20 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025480

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