Zur Rückforderung von Umzugskostenvergütung bei Dienstherrnwechsel Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 30. August 1984, I/1 E 111/84 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger stand bis zum 30.11.1982 im Dienst der Beklagten. Nachdem er den dreijährigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes mit der Laufbahnprüfung erfolgreich beendet hatte, wurde er mit Verfügung des Bundeskriminalamtes vom 29.1.1981 der Organisationseinheit TE (Terrorismus-Bekämpfung, Entwicklung und Durchführung von Fahndungsprogrammen, Informationsbeschaffung für Zwecke der Zielfahndung) des Bundeskriminalamtes zugewiesen. In der Zuweisungsverfügung wurde ihm Umzugskostenvergütung für einen zu gegebener Zeit durchzuführenden Umzug an den Dienstort zugesagt. Am 15.6.1981 zog er von L. nach W. um. Auf Grund seines Antrags vom 27.8.1981 wurden ihm durch das Bundeskriminalamt insgesamt 3.900,-- DM als Abschlag auf die Umzugskostenvergütung gezahlt. Randnummer 2 Bereits mit Schreiben vom 21.8.1981 hatte sich der Kläger auf dem Dienstweg bei dem Polizeipräsidenten in W. um Übernahme in den gehobenen Kriminaldienst beworben. Nachdem das Bundeskriminalamt dem Polizeipräsidenten in W. mit Schreiben vom 14.9.1981 mitgeteilt hatte, eine Freigabe des Klägers sei aus personalwirtschaftlichen Gründen frühestens zum 1.9.1982 möglich, bat der Polizeipräsident in W. das Bundeskriminalamt um Versetzung des Klägers in seinen Geschäftsbereich und um Prüfung, ob eine Freigabe des Klägers bereits vor dem 1.9.1982 möglich sei, da der Kläger dem Polizeipräsidenten in Anbetracht der ständigen Sondereinsätze eine wertvolle Hilfe wäre. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 28.7.1982 ordnete das Bundeskriminalamt den Kläger aus persönlichen Gründen mit Wirkung vom 1.9.1982 für drei Monate mit dem Ziel der Versetzung zum Polizeipräsidenten in W. ab. Nachdem der Kläger mit Bescheid vom 5.11.1982 mit Wirkung vom 1.12.1982 aus persönlichen Gründen versetzt worden war, forderte das Bundeskriminalamt mit Bescheid vom 23.12.1982 unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes -- BUKG -- den gezahlten Abschlag auf die Umzugskostenvergütung in Höhe von 3.900,-- DM zurück. Zuvor war behördenintern ermittelt worden, daß ein Interesse des Bundeskriminalamtes an der Versetzung des Klägers zum Polizeipräsidenten in W. nicht vorgelegen hatte. Randnummer 4 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10.1.1983, eingegangen beim Bundeskriminalamt am 11.1.1983, legte der Kläger gegen die Rückforderung Widerspruch ein. Zur Begründung vertrat er die Auffassung, der Bundesminister des Innern müsse von der Rückforderung der Abschlagszahlung auf die Umzugskostenvergütung absehen, weil die Versetzung zum Polizeipräsidenten in W. im allgemeinen öffentlichen Interesse erfolgt sei. Außerdem sei er zu keinem Zeitpunkt vom Dienstherrn darauf hingewiesen worden, daß er den gezahlten Abschlag erstatten müsse, wenn er sich vor einem bestimmten Stichtag zu einem anderen Dienstherrn versetzen lasse. Randnummer 5 Mit Bericht vom 2.5.1983 bat das Bundeskriminalamt den Bundesminister des Innern um Prüfung, ob von einer Rückforderung der gezahlten Umzugskostenvergütung abgesehen werden solle. Nachdem der Bundesminister des Innern mit Erlaß vom 6.7.1983 ein Absehen von der Rückforderung abgelehnt hatte, wies das Bundeskriminalamt den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 31.1.1984 zurück. Randnummer 6 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10.2.1984, der am 13.2.1984 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, der Rückforderungsbescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil er mehrdeutig sei, soweit dem Kläger anheimgestellt werde, entweder den Rückforderungsbetrag bis 10.2.1983 zu überweisen oder bis zu diesem Termin einen Antrag auf Ratenzahlung unter eingehender Darlegung seiner Vermögensverhältnisse zu stellen. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.12.1982 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.1.1984 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend vorgetragen: Der Dienstherrnwechsel des Klägers habe weder in einem allgemeinen öffentlichen Interesse noch im Interesse der Beklagten gelegen, zumal durch den Weggang des Klägers aus der Abteilung TE des Bundeskriminalamtes wegen seiner im Laufe der Zeit erworbenen Spezialkenntnisse eine Lücke entstanden sei, die nur mit erheblichem Zeitaufwand und erst nach längerer Einarbeitung des Nachfolgers habe geschlossen werden können. Ein öffentliches Interesse an der Versetzung des Klägers könne nicht allein mit der Besetzung offener Planstellen begründet werden, denn ein allgemeines Interesse an der Besetzung freier Planstellen liege jeder Versetzung von einem zum anderen Dienstherrn zugrunde. Schließlich sei der angegriffene Bescheid nicht mehrdeutig. Die Beklagte habe auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht auch keine Veranlassung gehabt, den Kläger anläßlich seiner Versetzung über die mögliche Rückforderung des gezahlten Abschlags auf die Umzugskostenvergütung zu belehren. Der Kläger sei auf Grund seiner Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet gewesen, sich selbst die notwendigen Kenntnisse über die Rechtsfolgen der Versetzung anzueignen. Randnummer 10 Mit Verfügung vom 20.3.1984 hat das Verwaltungsgericht eine amtliche Auskunft des Polizeipräsidenten in W. zum Interesse an der Versetzung des Klägers und den Auswirkungen einer Verzögerung der Versetzung eingeholt. Wegen des Inhalts der erteilten Auskunft wird auf das Schreiben des Polizeipräsidenten in W. vom 2.4.1984 (Blatt 23 der Akten) Bezug genommen. Randnummer 11 Durch Gerichtsbescheid vom 30.8.1984 -- I/1 E 111/84 -- hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Bescheid des Bundeskriminalamts vom 23.12.1982 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.1.1984 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rückforderungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom 23.12.1982 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, denn der Bundesminister des Innern habe von seinem in § 3 Abs. 3 Satz 2 BUKG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO). Das Bundeskriminalamt und der Bundesminister des Innern seien zwar zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BUKG vorliegend erfüllt seien. Der Bundesminister des Innern habe indessen nicht unter Berücksichtigung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände geprüft, ob von der Rückforderung der gezahlten Umzugskostenvergütung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BUKG abgesehen werden solle. Wie sich aus der Stellungnahme des Referats D III 5 des Bundesministers des Innern vom 21.6.1983 ergebe, habe die für die Ermessensentscheidung allein zuständige oberste Dienstbehörde zwar zutreffend festgestellt, daß auch beim unmittelbaren Übertritt in ein Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung die Regel und der Verzicht auf die Rückzahlung die Ausnahme sei. Zu Unrecht sei der Bundesminister des Innern jedoch davon ausgegangen, daß der Personalbedarf des aufnehmenden Dienstherrn eine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht nicht rechtfertige. Ein Absehen von der Rückforderung einer Umzugskostenvergütung komme in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 BUKG nicht nur dann in Betracht, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Übertritt in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auch im Interesse der abgebenden Körperschaft liege. Vielmehr sei für das Absehen von der Rückforderung ausreichend, daß der Übertritt zu dem neuen Dienstherrn in einem allgemeinen übergeordneten Interesse liege. Daß das übergeordnete öffentliche Interesse an einer Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn das Absehen von der Rückforderung der Umzugskostenvergütung im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 2 BUKG auch dann rechtfertige, wenn ein eigenes Interesse des abgebenden Dienstherrn an der Versetzung nicht bestehe, ergebe sich bereits aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber den Beamten privilegieren wolle, der nicht aus dem öffentlichen Dienst schlechthin ausscheide, sondern unmittelbar nur den Dienstherrn wechsele. Daß die Privilegierung auf den Übertritt zu öffentlich-rechtlichen Dienstherren beschränkt sei, zeige, daß der Gesetzgeber allgemeine öffentliche Interessen bei der Entscheidung der obersten Dienstbehörde berücksichtigt sehen möchte. Die Behörde müsse daher nicht nur die betroffenen Interessen beider beteiligter Dienstherren berücksichtigen, sondern auch eine Bewertung dieser Interessen vornehmen. Dabei sei es unbeachtlich, ob und in welchem Maße der Beamte selbst die Versetzung betrieben und damit zu vertreten habe. Denn für die Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BUKG sei überhaupt nur dann Raum, wenn das Beamtenverhältnis aus einem vom Beamten zu vertretenden Grunde ende (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BUKG). Randnummer 12 Der Bundesminister des Innern habe bei der vorliegenden Entscheidung zwar zutreffend festgestellt, daß der für jede Versetzung nach § 123 BRRG notwendige Personalbedarf bei der aufnehmenden Körperschaft allein nicht ausreiche, um ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Versetzung zu begründen. Er habe jedoch den Grad des öffentlichen Interesses an der Besetzung freier Kommissarstellen beim Polizeipräsidenten in Wiesbaden nicht bewertet und die dazu erforderlichen Ermittlungen nicht angestellt, obgleich hierzu auf Grund des Schreibens des Polizeipräsidenten in W. an das Bundeskriminalamt vom 20.1.1982 hinreichend Anlaß bestanden hätte. Aus der amtlichen Auskunft des Polizeipräsidenten in W. vom 2.4.1984 ergebe sich, daß am 1.9.1982 -- bei Wirksamwerden der Abordnung -- 80 % der Kommissarstellen bei dieser Behörde unbesetzt gewesen seien und wegen der veränderten Fachausbildung für Kriminalkommissare bis Februar 1984 keine Möglichkeit bestanden habe, die offenen Planstellen mit geprüften Beamten zu besetzen. Daß ein Personalfehlbestand dieses Ausmaßes bei einer Landespolizeibehörde öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen könne, bedürfe keiner Erörterung. Das an der Besetzung dieser Stellen bestehende öffentliche Interesse gehe offenkundig weit über jenes öffentliche Interesse hinaus, das im allgemeinen an der Besetzung freier Planstellen bei Behörden bestehe. Ob diesem Interesse ein gleichwertiges oder überwiegendes allgemeines Interesse am Verbleiben des Klägers beim Bundeskriminalamt gegenüberstehe, könne hier dahinstehen. Denn es müsse zunächst der Abwägung und Wertung durch den allein zuständigen Bundesminister des Innern vorbehalten bleiben, ob die von der Beklagten im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren nachgeschobenen Gründe geeignet seien, das öffentliche Interesse an der Versetzung des Klägers zum Polizeipräsidenten in W. aufzuwiegen. Ungeachtet dieser nachzuholenden Prüfung seien die angegriffenen Bescheide rechtswidrig, weil der Bundesminister des Innern bei seiner Entscheidung von einem nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen sei und deswegen Gesichtspunkte außer acht gelassen habe, die hätten berücksichtigt werden müssen. Hierin sei ein Ermessensfehler zu sehen, der zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führe. Randnummer 13 Gegen den am 5.9.1984 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 3.10.1984 Berufung mit im wesentlichen folgender Begründung eingelegt: Es treffe nicht zu, daß im vorliegenden Fall die Belange des abgebenden und des aufnehmenden Dienstherrn in bezug auf ein etwaiges übergeordnetes Interesse in unrichtiger Weise gegeneinander abgewogen worden seien. Der Personalbedarf des aufnehmenden Dienstherrn könne nicht der Hauptaspekt bei der Prüfung des Absehens von der Rückforderung einer Umzugskostenvergütung sein; er könne also nicht allein ein "übergeordnetes Interesse" begründen. Durch die Abgabe eines eingearbeiteten Beamten entstehe bei der abgebenden Dienststelle in der Regel eine erhebliche Störung und Lücke, die erst nach zeit- und personalintensiven eigenen Bemühungen gedeckt werden könne. Die Effektivität des Bundeskriminalamtes hänge aber in besonderer Weise davon ab, daß es sein eingearbeitetes Personal behalte. Schon aus diesem Grunde sei es letztlich unerheblich, ob der entscheidenden Dienststelle das Ausmaß des Personalbedarfs beim Polizeipräsidenten in W bekannt gewesen sei. Ein übergeordnetes Interesse könne lediglich dann vorliegen, wenn es sich um die Besetzung eines Dienstpostens handele, für den besondere Fähigkeiten notwendig seien, die nur bei einem bestimmten Beamten vorhanden seien und deren Verwendung bei dem neuen Dienstherrn auch im Interesse der abgebenden Behörde liege. Da beim Polizeipräsidenten in W. zwar ein Mangel an Kommissaren allgemein, nicht jedoch ein Mangel geherrscht habe, der nur durch den Kläger auf Grund besonderer Ausbildung, Fähigkeiten oder Erfahrung habe behoben werden können, könne ein übergeordnetes Interesse an der Versetzung des Kläger zum Polizeipräsidenten in Wiesbaden nicht anerkannt werden. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und trägt ergänzend vor: Der Nachfolger auf seinem früheren Dienstposten beim Bundeskriminalamt habe innerhalb weniger Wochen eingearbeitet werden können und keiner aufwendigen Spezialausbildung bedurft. Eine Abwägung der Interessen der abgebenden Dienststelle mit denen der aufnehmenden Dienststelle hätte daher keinesfalls zugunsten der Beklagten ausfallen dürfen. Randnummer 17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 104 und 106 der Akten). Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Beiakten (zwei Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht abgewiesen; zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen werden. Ergänzend weist der Senat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beteiligten noch auf folgendes hin: Randnummer 20 Auch nach Auffassung des Senats ist der Bundesminister des Innern bei seiner Entscheidung, ob von einer Rückforderung des gezahlten Abschlags auf die Umzugskostenvergütung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BUKG abgesehen werden solle, von einem nicht genügend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen; er hat bei seiner Entscheidung nicht hinreichend alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Ein Absehen von der Rückforderung einer Umzugskostenvergütung kommt nicht nur in Betracht, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Übertritt in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auch im Interesse der abgebenden Körperschaft liegt, sondern auch dann, wenn der Übertritt zu dem neuen Dienstherrn in einem allgemeinen übergeordneten Interesse liegt (vgl. auch Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: Januar 1990, RdNr. 58 zu § 3; Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, Stand: März 1989, § 3 Anm. 20; Hoger, Reisekosten/Umzugskosten/Trennungsgeld/Beihilfe, Stand: März 1990, § 3 Anm. 14). Randnummer 21 Im vorliegenden Fall lagen die Abordnung und die Versetzung des Klägers zum Polizeipräsidenten in W. in einem derartigen allgemeinen übergeordneten Interesse. Zum Zeitpunkt des Wechsels des Klägers waren bei dem Polizeipräsidenten in W. rund 80 % der Kommissarstellen nicht besetzt. Wegen einer veränderten Fachausbildung bestanden für einen längeren Zeitraum, nämlich bis zum Februar 1984, ganz erhebliche Schwierigkeiten, die offenen Kommissarstellen zu besetzen (vgl. das Schreiben des Polizeipräsidenten in Wiesbaden vom 2.4.1984, Blatt 23 der Akten). Durch die Versetzung des Klägers wurde eine dringend gebotene Verbesserung der Personalsituation beim Polizeipräsidenten in W. erreicht. Wie sehr die Versetzung des Klägers in einem allgemeinen übergeordneten öffentlichen Interesse lag, wird deutlich, wenn man berücksichtigt, daß die Polizeibeamten des Polizeipräsidenten in W. bei erheblicher personeller Unterbesetzung nicht nur durch ihre normalen Dienstaufgaben in Anspruch genommen waren, sondern auch durch ständige Sondereinsätze, die im Zusammenhang mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen an der "Startbahn West" des Flughafens Frankfurt a.M. standen. Randnummer 22 Bei seiner Beurteilung verkennt der Senat nicht die Bedeutung der Terrorismusbekämpfung, in deren Rahmen der Kläger beim Bundeskriminalamt eingesetzt war. Zwar hinterließ der Kläger bei seinem Weggang beim Bundeskriminalamt eine Lücke, die erst nach Einarbeitung seines Nachfolgers geschlossen werden konnte. Es bestand jedoch kein Personalnotstand, der den Verhältnissen beim Polizeipräsidenten in W. nur annähernd vergleichbar gewesen wäre. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte das Bundeskriminalamt den Kläger wohl mit Sicherheit nicht zum Polizeipräsidenten in W. versetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025486
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