Zuweisung von Asylbewerbern - Begründung der Zuweisungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(337)). Der Erlaß der Zuweisungsentscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde... Nur wenn die Gründe für die behördliche Entscheidung bekannt sind, kann überprüft werden, ob die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat und ob dies gegebenenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist. Der in der Zuweisungsentscheidung...enthaltene Hinweis auf § 22 Abs. 8 AsylVfG sowie auf die Tatsache, daß die Entscheidung nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ergangen ist, kann insoweit nicht genügen. Die nachträgliche Bekanntgabe der im vorliegenden Fall maßgeblichen Gründe für die Zuweisungsentscheidung bildet die Voraussetzung für den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt, der sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen darf, sondern zu einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen muß (BVerfG, Beschluß vom
- Mai 1984 -- 2 BvR 1413/83 --). Die Behörde ist weiterhin gehalten zu überprüfen, ob ihre Entscheidung auch angesichts von dem Asylbewerber nach Ergehen der Zuweisungsentscheidung vorgebrachter Tatsachen aufrechterhalten werden kann. Diese sind im gerichtlichen Aussetzungsverfahren zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung..." Randnummer 11 Diesen Anforderungen wird die hier im Streit befindliche Zuweisungsentscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht gerecht. Während nämlich die Antragsteller durch die Vorlage der Bescheinigung des Kreisausschusses des W-kreises vom
- Mai 1989 glaubhaft gemachten haben, daß zumindest dieser Kreis zu ihrer Aufnahme bereit und in der Lage gewesen wäre, hat der Antragsgegner weder in der Begründung der angegriffenen Entscheidung noch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren dargetan, warum er die Antragsteller gerade dem Kreis W zugewiesen hat, obgleich diese Zuweisung für die Antragsteller mit einem Ortswechsel verbunden und daher offensichtlich geeignet ist, ihre Lebensbeziehungen nachhaltig zu beeinflussen. Für einen derartigen Eingriff muß es Gründe geben, um ihn nicht willkürlich erscheinen zu lassen. Der Antragsgegner hat indessen im gerichtlichen Aussetzungsverfahren weder ein für seine Verteilungsentscheidungen generell maßgebendes Verteilungskonzept noch im Einzelfall angestellte Erwägungen erkennen lassen, die eine Überprüfung zuließen, ob sich die Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen bei der angegriffenen Entscheidung bestehender Handlungsalternativen bewußt war und ihr Auswahlermessen tatsächlich betätigt hat. Die Erwägungen des Antragstellers hätten sich keineswegs in der Überlegung erschöpfen dürfen, daß die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 AsylVfG zu gewährleistende Beibehaltung der Familieneinheit auch nach der Zuweisung in den Kreis W fortbesteht, sondern hätten sich auch der Frage zuwenden müssen, warum gerade die Zuweisung der Antragsteller in diesen Kreis unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig ist. Daran fehlt es vorliegend. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025490