Straßenbeitrag; Erschlossensein eines Grundstücks; Baulast der Gemeinde Leitsatz
- Für die Erfüllung des Beitragstatbestandes kommt es nur darauf an, daß der Gemeinde ein Aufwand für öffentliche Straßen entstanden ist, die in ihrer Baulast stehen.
- Ein zwischen der befestigten Gehwegfläche und der Grundstücksgrenze verbliebener "Grünstreifen" steht dem Erschlossensein eines Grundstücks nicht entgegen, wenn es unmittelbar an das Straßengrundstück angrenzt, so daß die Anlage einer Zufahrt möglich ist. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde, mit der der Antragsteller die im angefochtenen Beschlug abgelehnte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Straßenbeitragsbescheid vom
- Oktober 1986 sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur einstweiligen Zurückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrages von 1.908,23 DM erstrebt, ist zulässig, aber nicht begründet. Auch für den Senat bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, die nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO führen müßten. Randnummer 2 Der Heranziehungsbescheid ist, wie es nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlich ist, auf eine gültige Satzung gestützt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Satzung der Antragsgegnerin über das Erheben von Straßenbeiträgen vom 23: November 1981 (StrBS) keine fehlerhaften Regelungen enthält, die die Anwendung der Satzung im Ganzen unmöglich machten. Randnummer 3 Die im Jahre 1986 ausgeführten Arbeiten an den Gehwegen der Frankfurter Straße zwischen der Einmündung der Gießener Straße und dem Ortsausgang in Richtung Butzbach stellen einen Beitragstatbestand nach § 1 StrBS dar. Daß die Gehwege, die jedenfalls auf der Nordseite der Frankfurter Straße vor dem Grundstück des Antragstellers kein gesondertes Flurstück mehr bilden, nach dem Vortrag der Beklagten zur Frage der Eckgrundstücksermäßigung trotz § 6 des Bundesfernstraßengesetzes nicht im Eigentum, sondern nur in der Baulast der Antragsgegnerin stehen, ist für die Erfüllung des Beitragstatbestandes unerheblich; es kommt dafür nur darauf an, daß der Gemeinde ein Aufwand für öffentliche Straßen entstanden ist, die in ihrer Baulast stehen. Randnummer 4 Die Arbeiten waren ein Umbau, der - wie wegen der Einschränkung der Ermächtigung zur Beitragserhebung in § 11 Abs. 3 KAG zu ergänzen ist - über die Straßenunterhaltung hinausging. Bei den Arbeiten sind, wie sich aus den Rechnungen erkennen läßt, die Gehwegfläche 0,25 m tief ausgekoffert, ein Feinplanum hergestellt und dann Tragschicht und Verbundpflasterdeckschicht eingebaut worden; es ist also der frühere Wegekörper vollständig beseitigt und durch eine neuen ersetzt worden. Mehr ist für einen Umbau im Sinne von § 11 Abs. 3 KAG und § 1 StrBS nicht erforderlich. Der Ansicht des Antragstellers, ein Umbau ohne Verbreiterung und ohne Umgestaltung der Oberfläche sei (nur) eine Erneuerung, für eine Erneuerung sei aber in § 1 StrBS keine Beitragserhebung vorgesehen, so daß kein Beitragstatbestand erfüllt sei, folgt der Senat nicht. Der "Umbau" und der "Ausbau" in § 11 Abs. 3 RAG sind dieselben Maßnahmen, die in § 11 Abs. 1 KAG "Erneuerung" und "Erweiterung" genannt werden. Die vom Antragsteller vermißte Erwähnung der "Erneuerung" in § 1 StrBS wäre überflüssig gewesen. Bei dieser seit dem Urteil vom
- Mai 1979 (HSGZ 1980,22 = ESVGH 29,238) ständig vertretenen Ansicht bleibt der Senat. Randnummer 5 Der Umbau der Gehwege an der Frankfurter Straße war nach dem Akteninhalt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch vor seinem Grundstück nicht überflüssig. Abgesehen davon, daß eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, die Erneuerungsbedürftigkeit von Gehwegen für jeden Quadratmeter gesondert zu beurteilen - was zu einem schon für sich allein wieder schadengeneigten Erneuerungsflickwerk führen müßte -, lassen die vom Antragsteller selbst mit dem Schriftsatz vom
- August 1987 vorgelegten Lichtbilder erkennen, daß der Gehweg vor seinem Grundstück kleine Aufbrüche aufwies und seine Oberfläche sich zur Fahrbahn hin unter dem Niveau der Bordsteine befand, so daß Regen- und Schmelzwasser dort nicht restlos abfließen konnten. Randnummer 6 Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Beitragspflichtigkeit des Antragstellers bejaht. Dieser ist Eigentümer eines im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücks (§ 4 Abs. 1 StrBS); denn sein Grundstück ist von der Frankfurter Straße erschlossen. Es grenzt unmittelbar an das Straßengrundstück an; so daß die Anlage einer Zufahrt möglich ist. Der zwischen der befestigten Gehwegfläche und der Grundstücksgrenze verbliebene "Grünstreifen" steht dem nicht im Wege. Es handelt sich bei ihm nicht um eine bautechnisch oder mit Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs erforderliche eigenständige Anlage, sondern lediglich um einen Teil der in der Baulast der Antragsgegnerin stehenden Gehwegfläche, die sie auf Grund ihres mit der Baulast verbundenen Ausbauermessens unbefestigt gelassen hat, über die hin aber an den von Grundstückseigentümern gewünschten Stellen jederzeit befestigte Zufahrten angelegt werden können. Wie das vom Antragsteller mit dem Schriftsatz vom
- August 1987 eingereichte Lichtbild erkennen läßt, hat sein unmittelbarer Nachbar (Frankfurter Straße 75) diesen Grünstreifen sogar für die Zufahrt zu einer im Kellergeschoß eingerichteten Garage in Anspruch nehmen dürfen, so daß der "Grünstreifen" zwischen dieser Garageneinfahrt und dem Hauseingang den Eindruck eines zusätzlichen Vorgartens erweckt. Daß der "Grünstreifen" vom Ende der befestigten Gehwegfläche bis zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers eine gewisse Steigung aufweist, steht einem Erschlossensein des Grundstücks ebenfalls nicht im Wege. Es liegt in der Hand des Antragstellers, diesen Umstand, sobald er die Möglichkeit einer Zufahrt zur Frankfurter Straße verwirklicht, entweder auszunutzen oder - wie sein Nachbar - zu ändern. Das Grundstück wäre nach alledem, wenn nicht ein Straßenbeitrag, sondern ein Erschließungsbeitrag nach den §§ 127 BBauG/BauGB in Rede stünde, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB zu bezeichnen (BVerwGE 68,41; HSGZ 1986,450 = KSTZ 1986,11 = NVwZ 1987,56 = DVBl. 1987,628 ; BVerwGE 79,283; HSGZ 1989,64 = NVwZ 1989,570). Zu der im Erschließungsbeitragsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regelung, daß der auf ein nach § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB erschlossenes Grundstück entfallende Beitrag erst dann gefordert werden könne, wenn das Grundstück auch im Sinne von § 133 Abs. 2 BBauG/BauGB erschlossen ist, enthalten § 11 KAG und § 4 StrBS keine Parallele. Es genügt für die Rechtfertigung der Erhebung des Straßenbeitrags, daß der Grundstückseigentümer die Straße, an der ein Beitragstatbestand verwirklicht worden ist, jederzeit nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstück nutzbar machen kann. Randnummer 7 Mit Recht hat die Antragsgegnerin das ganze Grundstück des Antragstellers als von der Frankfurter Straße erschlossen angesehen. Wie die eingereichten Flurkartenabzeichnungen zeigen, ist das Grundstück im Vergleich mit anderen an der Frankfurter Straße liegenden Grundstücken nicht so groß, daß es nur bis zu einer bestimmten Tiefenbegrenzung als erschlossen behandelt werden dürfte. Randnummer 8 Mit Recht hat schließlich das Verwaltungsgericht die Ansicht des Antragstellers abgelehnt, ihm müsse für sein Grundstück, da es von der Frankfurter Straße zur Gießener Straße durchlaufe, die Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StrBS gewährt werden. Die Ermäßigungsregelung greift nach § 12 Abs. 1 Satz 2 StrBS nur dann ein, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen, und die Frankfurter Straße steht nicht voll in der Baulast der Antragsgegnerin. Die Gründe, die die Antragsgegnerin für diese Satzungsregelung in ihrem Schriftsatz vom
- Mai 1987 gegeben hat, mögen nicht sehr überzeugend sein, aber da die Antragsgegnerin zur Einräumung von "Eckgrundstücksvergünstigungen" nicht verpflichtet ist, liegt in der Gewährung einer beschränkten Eckgrundstücksermäßigung kein fehlerhafter Gebrauch ihres Rechtssetzungsermessens, und es besteht kein Grund, das Ergebnis - nämlich die volle Heranziehung des Grundstücks des Antragstellers für die Gehwege der Frankfurter Straße - als ungewollt zu betrachten und mit Hilfe einer Analogie zu vermeiden. Im Verfahren zur Hauptsache wird freilich geprüft werden müssen, ob der Sachvortrag der Antragsgegnerin richtig ist, daß sie nicht Trägerin der Straßenbaulast für die Fahrbahn der Frankfurter Straße ist. Sollte die Antragsgegnerin Trägerin der Straßenbaulast für die Fahrbahn sein, was nach § 5 Abs. 2 a des Bundesfernstraßengesetzes möglich ist und wofür sprechen könnte, daß Gehwege und Fahrbahn nur eine Parzelle bilden, müßte dem Antragsteller die Ermäßigung nach § 12 StrBS gewährt werden. Der Senat hält das aber bei der summarischen Überprüfung, auf die die Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu stützen ist, für so wenig wahrscheinlich, daß er deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Straßenbeitragsforderung hegt. Randnummer 9 Die Beschwerde ist nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 10 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 25 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025498
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