BAföG: Wechsel an die EAP Europäische Wirtschaftshochschule - Fachrichtungswechsel/Hochschulwechsel; Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
(835)). Beide Alternativen liegen hier aber nicht vor. Der Studiengang an der E.A.P. setzt ein viersemestriges Studium oder das Vordiplom an einer anderen Hochschule voraus. Er ist deshalb kein Vollstudiengang, sondern eher einem Aufbaustudiengang vergleichbar. Deswegen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß vier Semester eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an einer anderen Hochschule "angerechnet" werden, denn diese Semester sind Zugangsvoraussetzung zu dem nunmehr beginnenden Teilstudiengang. Eine Schwerpunktverlagerung kann aber nur bei inhaltlich nahe verwandten Vollstudiengängen angenommen werden, wie der Formulierung in Tz. 7.3.4 a) VwV -- BAföG eindeutig zu entnehmen ist. Randnummer 26 Entgegen der Annahme des Antragsgegners hat der Antragsteller auch nicht die Fachrichtung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG gewechselt, als er das Studium an der E.A.P. aufnahm, denn die Fachrichtung ist in den entscheidenden Kriterien im wesentlichen identisch mit derjenigen, die er früher an der Universität B bzw. an der Universität K studierte. Die E.A.P. ist mit Wirkung vom
- Oktober 1988 gemäß § 123 Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) i.V.m. § 70 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) als wissenschaftliche Hochschule anerkannt. Sie ist gemäß § 123 Abs. 6 BerlHG berechtigt, die Diplomprüfung für das Studiengebiet Wirtschaftswissenschaften abzunehmen und den Hochschulgrad "Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann" zu verleihen (vgl. Amtsblatt für Berlin Nr. 56 vom
- November 1988, Seite 1802). Die Abgrenzung unterschiedlicher Fachrichtungen im Verhältnis zueinander ist vorzunehmen nach der Bezeichnung der Studiengänge, dem Hochschultypus, dem Ausbildungsziel bzw. dem Ausbildungsabschluß, dem Inhalt und Aufbau der Studiengänge sowie der Förderungshöchstdauer (vgl. Ramsauer/Stallbaum, a.a.O. Anm. 41). Davon ausgehend ist festzuhalten, daß der Hochschultypus der Universität B, der Universität K sowie der E.A.P. identisch ist, da die genannten Ausbildungsstätten als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Auch ist der Ausbildungsabschluß bzw. die vermittelte Berufsqualifikation an diesen Hochschulen identisch. Desweiteren ist eine Identität der Studiengänge anzunehmen. Daß der Antragsteller nicht mehr Betriebswirtschaftslehre, sondern nunmehr Wirtschaftswissenschaften studiert, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da in dem Studium der Betriebswirtschaftslehre nur eine besondere Ausprägung des Studiums der Wirtschaftswissenschaften zu erblicken ist (vgl. VG Münster FamRZ 1977, 74). Ebenso entsprechen Inhalt und Aufbau des Studiengangs an der E.A.P. -- soweit diese von dem Antragsteller im Schreiben vom
- September 1988 dem Antragsgegner (vgl. Blatt 79/80 der Behördenakten) mitgeteilt worden sind -- im wesentlichen der Diplomprüfungsordnung z. B. des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der P -Universität M für die Studiengänge "Diplom-Volkswirt" und und "Diplom-Kaufmann" vom
- Dezember 1982 (siehe Amtsblatt des Hessischen Kultusministers und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst 1984, Seite 542 f.). Auch ist die Förderungshöchstdauer für die betroffenen Studiengänge identisch. Sie beträgt für das Studium der Betriebswirtschaftslehre sowie für das Studium der Wirtschaftswissenschaften jeweils neun Semester (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 101 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1981 -- BGBl. I Seite 577 --, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- Juli 1988 -- BGBl. I Seite 1029 --). Da es nach den oben genannten Kriterien für die rechtliche Qualifizierung eines Studienfachwechsels nicht allein auf die Förderungshöchstdauer ankommt, kann der Feststellung, daß ein Fachrichtungswechsel nicht vorliegt, auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Förderungshöchstdauer generell nur neun Semester beträgt, das Studium an der E.A.P. aber neben den vier Zugangssemestern noch sechs weitere Semester umfaßt und somit die Gesamtstudienzeit die Förderungshöchstdauer um ein Semester überschreitet. Daß dieser Umstand nicht allein maßgeblich sein kann, ergibt sich schon aus der Regelung des § 8 Abs. 3 FörderungshöchstdauerV, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Förderungshöchstdauer für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für einzelne Studiengänge um zwei Semester verlängert werden kann. Im übrigen ergibt sich auch aus der FörderungshöchstdauerV selbst, daß für einzelne Studiengänge an verschiedenen Hochschulen eine unterschiedliche Förderungshöchstdauer festgesetzt werden kann (vgl. z. B. § 5 Abs. 1 Nummern 14, 15; 23 bis 26; 34, 37a, 37b FörderungshöchstdauerV). Darüber hinaus kann und muß eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung des Studiengangs Wirtschaftswissenschaften an der E.A.P. in der FörderungshöchstdauerV vom Gericht in eigener Kompetenz ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 14; Hess. VGH, Beschluß vom
- September 1989 -- 9 TG 776/86 --). Randnummer 27 Da nach den getroffenen Feststellungen ein Fachrichtungswechsel nicht vorliegt, sondern vielmehr von einem schlichten Hochschulwechsel auszugehen ist, kommt der Tatsache, daß der Antragsteller nach dem Ablegen des Vordiploms nach dem Ende des vierten Semesters zwei weitere Semester Betriebswirtschaftslehre studiert und sich in dieser Zeit fehlende, für die Aufnahmeprüfung an der E.A.P. vorausgesetzte Kenntnisse in der französischen Sprache angeeignet hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dieser Umstand ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, in förderungsrechtlicher Hinsicht am Ende des Förderungszeitraums zu berücksichtigen, falls der Antragsteller einen Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus stellen sollte. Randnummer 28 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025499