Zur Pflicht der Deutschen Bundesbank, Ersatz für beschädigte Banknoten zu leisten Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- November 1985, VII/2 E 4658/82 nachgehend BVerwG,
- November 1993, 1 C 21/92, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Umtausch von durch Ansengen beschädigten Banknoten im Gesamtwert von 97.000,-- DM. Sämtliche Beschädigungen unterschiedlichen Ausmaßes aufweisende Banknoten -- teilweise sind sie an den Rändern angebrannt, teilweise durch Hitzeeinwirkung dunkel verfärbt und mit durchgebrannten punktartigen Löchern versehen -- sind noch größer als die Hälfte der entsprechenden regulären Banknoten. Randnummer 2 Diese Noten stammen aus einem Bankraub. Randnummer 3 Die Klägerin ist vom Vorwurf der Hehlerei durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
- September 1980 (80 Js 20666/79 -- 920 --) freigesprochen worden. Eigenem Vorbringen in der ersten Instanz zufolge hat sie das Geld als Kaufpreis für drei wertvolle Teppiche erhalten, wobei ihr von der Käuferin -- diese ist durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
- Juli 1981 (XXb -- 29/80; 10 Js 1070/80 StA Düsseldorf) wegen Hehlerei an eben diesen Banknoten verurteilt worden -- der Zustand der Banknoten damit erklärt worden sei, daß diese in einem Kamin versehentlich angesengt worden seien. Randnummer 4 Ihren von der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, Niederlassung Frankfurt am Main (im folgenden: Hypobank) -- dort hatte sie zunächst versucht, eine Gutschrift für diese Noten auf ihr Konto zu erhalten -- bereits am
- März 1979 an die Beklagte unter gleichzeitiger Überreichung der beschädigten Noten weitergeleiteten Antrag auf Erstattung des Geldwertes lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
- September 1982 ab. Zur Begründung verwies sie auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungen und kriminaltechnischen Gutachten sowie auf die Gerichtsakten des Landgerichts Düsseldorf, nach denen feststehe, daß die angesengten Banknoten aus einem Einbruch stammten. Durch das Anbrennen bzw. Verkohlen hätten die Scheine ihre Umlauffähigkeit und damit ihre Eigenschaft als Geld verloren. Es handele sich daher um abhandengekommene Sachen, an denen auch bei Gutgläubigkeit ein Eigentumserwerb durch Dritte ausgeschlossen sei. Nur die berechtigten Inhaber der Noten aber könnten einen Erstattungsanspruch geltend machen. Randnummer 5 Die dagegen von der Klägerin am
- September 1982 erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung bzw. hilfsweisen Herausgabe der eingereichten Noten wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom
- November 1985 ab. Zur Begründung führte es aus, nicht die Klägerin sei Inhaberin der vorgelegten Noten im Sinne der einschlägigen die Umtauschpflicht der Bundesbank regelnden Vorschrift gewesen, sondern die tatsächlich die Banknoten überbringende Hypobank. Dabei hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse im Zeitpunkt der Vorlage der Banknoten abgestellt. Randnummer 6 Am
- Januar 1986 hat die Klägerin gegen das ihr am
- Dezember 1985 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Berufung eingelegt. Sie hält die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die Inhaberschaft an den beschädigten Banknoten allein nach den unmittelbaren Besitzverhältnissen zu beurteilen, für fehlerhaft. Vielmehr sei die Hypobank lediglich als Bevollmächtigte bzw. Botin für die Klägerin tätig geworden. In diesem Zusammenhang hat sie zunächst vorgetragen, sie sei deshalb materiell berechtigt, den Umtausch der beschädigten Geldscheine zu verlangen, weil sie an ihnen gutgläubig Eigentum erworben habe. Einem solchen grundsätzlich möglichen gutgläubigen Erwerb auch an abhandengekommenen Geldscheinen stehe nicht das Fehlen der Umlauffähigkeit dieser Scheine und damit der Verlust ihrer Eigenschaft als Geld entgegen. Vielmehr handele es sich bei den Banknoten trotz der Beschädigung um Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Klägerin sei schließlich auch beim Empfang des Geldes gutgläubig gewesen; jedenfalls könne ihr angesichts des Freispruchs vom Vorwurf der Hehlerei Bösgläubigkeit nicht bewiesen werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, diese habe die beschädigten Banknoten von der Käuferin der Teppiche nicht sogleich zur Erfüllung der Zahlungspflicht aus dem Kaufvertrag, sondern nur unter dem Vorbehalt der Umtauschbarkeit der Geldscheine als Kaufpreis angenommen. Randnummer 7 Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- November 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Ersatz für 945 beschädigte Banknoten a 100,-- DM und für 50 beschädigte Banknoten a 50,-- DM) zu leisten, hilfsweise, die eingereichten Banknoten an die Klägerin zurückzugeben. Randnummer 8 Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Auch die Beklagte hält die Begründung des Verwaltungsgerichts insoweit für unzutreffend, als die Hypobank als Inhaberin der beschädigten Noten angesehen worden ist. Im Ergebnis sei die Klage jedoch zu Recht abgewiesen worden, weil die Klägerin jedenfalls nicht rechtmäßige Inhaberin der vorgelegten Banknoten sei. Sie habe schon deswegen nicht gutgläubig Eigentum an den beschädigten Noten erlangen können, weil es sich dabei gerade wegen der Beschädigung gar nicht mehr um umlauffähiges Geld gehandelt habe. Die Geldscheine seien daher wie andere bewegliche Sachen zu behandeln, an denen bei Abhandenkommen ein gutgläubiger Erwerb von vornherein ausscheide. Selbst wenn man die Geldeigenschaft der beschädigten Noten unterstellte, sei die Klägerin mitnichten gutgläubig beim Erwerb der Banknoten gewesen. Allein aus dem Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei könne ihre Gutgläubigkeit im zivilrechtlichen Sinne nicht abgeleitet werden. Aus dem Strafurteil könne man lediglich entnehmen, daß das Gericht von der Schuld der Klägerin nicht mit der in einem Strafverfahren notwendigen letzten Sicherheit überzeugt war. Gegen den guten Glauben der Klägerin spreche sowohl die sich als Schutzbehauptung darstellende Geschichte vom Teppichverkauf als auch die von vornherein falsche Angabe über die Ursache der Brandschäden. Randnummer 10 Die Beigeladene zu 1) teilt die Auffassung der Beklagten, daß es für die Inhaberschaft auf die materiell-rechtliche Legitimation ankomme, an der es der Klägerin fehle. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heftstreifen) verwiesen, in dem sich die Strafurteile sowie andere einschlägige Unterlagen, z. B. der Erstattungsantrag, die Quittung über den Erhalt der zunächst zur Gutschrift eingereichten Banknoten bei der Hypobank und schließlich Fotokopien der beschädigten Geldscheine, die das Ausmaß der Beschädigung erkennen lassen, befinden. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung ist begründet; denn das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 13 Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die beschädigten Noten Ersatz zu leisten. Diese Umtauschverpflichtung ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank -- BBankG -- vom
- Juli 1957 (BGBl. I S. 745 mit mehrfachen Änderungen). Danach hat die Deutsche Bundesbank für beschädigte Noten Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber entweder Teile einer Note vorlegt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der Note, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt, vernichtet ist. Randnummer 14 Sämtliche die Ersatzleistungspflicht der Beklagten begründenden Voraussetzungen liegen vor; insbesondere ist die Klägerin -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- Inhaberin der beschädigten Noten. Gründe, die einem Umtausch, d.h. einer Ersatzleistung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG entgegenstehen, gibt es nicht; namentlich die Tatsache, daß die vorgelegten Banknoten aus einem Bankraub herrühren, berechtigt die Beklagte nicht, die Ersatzleistung abzulehnen (so für den seinerzeit nur als theoretisch angenommenen Fall Prost, Geld und Scheingeld der Bundesbank, JZ 1969, S. 786, 788). Randnummer 15 Der Inhabereigenschaft der Klägerin steht nicht schon entgegen, daß nicht sie persönlich, sondern die Hypobank der Beklagten die beschädigten Noten überbracht hat. Die Beklagte selbst ist seit Einreichung des Erstattungsantrages stets davon ausgegangen, daß die Klägerin als umtauschwillige Antragstellerin anzusehen sei, auch wenn auf dem entsprechenden Antragsformular die Hypobank sich selbst als Antragstellerin bezeichnet hat, wobei sie jedoch zugleich die Klägerin als Eigentümerin angegeben und damit ihrerseits zu erkennen gegeben hat, für die Klägerin handeln zu wollen. Daß die Klägerin ihrerseits möglicherweise die beschädigten Banknoten im Verhältnis zur Käuferin der Teppiche nur unter dem Vorbehalt der Umtauschbarkeit dieser Geldscheine als Kaufpreis angenommen hat -- insoweit ist ihr Vorbringen einerseits im Strafprozeß und andererseits im Verwaltungsstreitverfahren widersprüchlich --, spielt für die Beurteilung der Inhabereigenschaft i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG keine Rolle. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, daß die Klägerin ursprünglich allein die Absicht hatte, für die beschädigten Noten eine Gutschrift von der Hypobank zu erlangen und nicht von Anfang an den Umtausch in unbeschädigte Scheine bei der Bundesbank begehrte. Spätestens nachdem der Wunsch auf sofortige Gutschrift bei der Hypobank fehlgeschlagen war, schlug die ursprüngliche Einzahlungsabsicht der Klägerin in eine Umtauschabsicht um. Dies ergibt sich auch aus der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Hypobank, nach der das Geld zunächst durch die Hypobank zum Umtausch bei der Beklagten vorgelegt werden sollte, um nach erfolgter Ersatzleistung letztlich dem Konto der Klägerin gutgeschrieben zu werden. Daß aus banktechnischen Gründen eine Erstattung für die beschädigten Noten zunächst durch Überweisung auf ein bei der Landeszentralbank geführtes Konto der Hypobank erfolgen sollte, ändert nichts an der für alle an der "Umtauschaktion" Beteiligte erkennbaren Ausgangslage, die Klägerin als umtauschwillige Antragstellerin anzusehen. Sie hat diese Rechtsposition nicht dadurch verloren, daß sie hinsichtlich der Vorlage der Banknoten den Weg über ihre Geschäftsbank gewählt hat. Randnummer 16 § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG knüpft für die Pflicht, beschädigte Noten zu ersetzen, allein an die formelle Inhaberschaft an (ebenso schon § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom
- Juni 1939, RGBl. I S. 1015). Darüber hinaus ist eine materielle Verfügungsberechtigung, wie sie etwa § 793 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB -- für Inhaberschuldverschreibungen vorsieht, für die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungsanspruchs nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen -- insoweit fehlt es an einer der in § 793 BGB gewählten entsprechenden Formulierung: "..., es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist" -- noch ergeben die herkömmlichen Auslegungsgrundsätze eine solche zusätzliche Voraussetzung. Im Gegenteil: Während die Banknoten nach früherem Recht lediglich die Verkörperung eines Zahlungsanspruchs gegen den Emittenten -- sogenannte Einlösungspflicht der Reichsbank (§ 4 Abs. 1 des Bankgesetzes von 1875; § 31 des Bankgesetzes von 1924) -- darstellten, nicht dagegen als Gegenstände angesehen wurden, die als Erfüllung eines Zahlungsanspruchs dem Gläubiger aufgedrängt werden konnten, mit anderen Worten klassische Inhaberschuldverschreibungen im Sinne des § 793 BGB waren, sind Banknoten nach heutigem Recht reine Geldzeichen, die den Gläubigern von Zahlungsansprüchen ohne ausdrückliche gesetzliche Limitierung aufdrängbar sind, stellen also Geld im Rechtssinne dar (Beck, Komm. zum Bundesbankgesetz, 1959, § 14 Anm. K 349; Fögen, Geld- und Währungsrecht, 1969, S. 17). Mit der Eigenschaft von Banknoten als Geld haben diese ihren Charakter als Inhaberschuldverschreibungen verloren; eine andere als die eben sinnlose Forderung, vom Aussteller (hier: der Deutschen Bundesbank) gegen die Note eine "Zahlung" im Umtauschwege durch Ausfolgung einer anderen Note mit demselben Nennbetrag zu erhalten, möglicherweise nicht einmal einen solchen Anspruch, wenn nämlich die vorgelegte Note nach ihrem äußeren Zustand weiterhin "umlaufgeeignet" ist, kann in der Banknote nicht verbrieft sein. Mit der Aufhebung der nach früherem Recht so verstandenen "Einlösungspflicht" des Emittenten verbrieft die Banknote ihrem Inhaber heute keine materielle Forderung mehr gegen die Bundesbank. Randnummer 17 Schon diese rechtshistorische Entwicklung legt es mithin nahe, den Begriff Inhaber in § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG nicht im Sinne des allgemeinen wertpapierrechtlichen Begriffs in Anlehnung an § 793 BGB zu verstehen. Randnummer 18 Auch eine teleologische Auslegung des Inhaberbegriffs im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG verbietet es, die die materielle Verfügungsberechtigung fordernde Bestimmung des § 793 BGB analog auf Banknoten anzuwenden, soweit aus ihrer Vorlage kein materielles Recht im Sinne einer "Einlösung" früherer Prägung hergeleitet wird, sondern -- wie hier -- eine damit nicht zu verwechselnde Umtauschverpflichtung für beschädigte, aus anderen Gründen nicht mehr umlaufgeeignete oder aufgerufene Noten begründet werden soll. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht dabei auf den Auftrag und die Funktion der Bundesbank ab, die in diesem Zusammenhang darin bestehen, einerseits eine Geldvermehrung durch Ersatzleistung zu unterbinden, andererseits den beim Inhaber entstandenen Verlust durch fehlende Umlauffähigkeit beschädigter Noten auszugleichen. Zu Unrecht sieht das erstinstanzliche Gericht jedoch auch eine Gefahr der Beklagten, bei Ersatzleistung an einen Nichtberechtigten ein zweites Mal an den Berechtigten Ersatz für beschädigte Noten leisten zu müssen. Würde man nämlich die Bestimmungen des § 793 BGB analog auch auf die vorliegende Fallkonstellation anwenden, dann würde die Beklagte auch durch die Ersatzleistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber gemäß § 793 Abs. 1 Satz 2 BGB befreit. Diese -- auf den ersten Blick -- interessengerecht anmutende und daher für eine analoge Anwendung des wertpapierrechtlichen Inhaberbegriffs sprechende Lösung, bei der die Bundesbank zwar mit befreiender Wirkung auch einem nicht berechtigten Inhaber Ersatz für beschädigte Noten leisten kann, jedoch nur gegenüber dem berechtigten Inhaber zum Umtausch verpflichtet ist, verkennt, daß mit dem Umtausch beschädigter Noten eben keine darin verbriefte materielle Forderung befriedigt wird und vermeintlich bestehende zivilrechtliche aus dem Eigentum herleitbare Ansprüche eines anderen als des Inhabers nicht berührt werden. Vielmehr bleibt es demjenigen, der -- wie hier die Beigeladene zu 1) -- materielle Rechte an den beschädigten Banknoten bzw. an dem hinter diesen stehenden Geldwert geltend macht, unbenommen, sich mit den zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen und zivilprozessualen Mitteln bei demjenigen schadlos zu halten, der als vermeintlich materiell Nichtverfügungsberechtigter lediglich Ersatz für die von ihm vorgelegten beschädigten Noten erhalten hat. Diesen präsumtiv materiell Verfügungsberechtigten und nicht die sich einem öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungsanspruch ausgesetzt sehende beklagte Bundesbank soll die Darlegungs- und Beweislast dafür treffen, daß der Inhaber beschädigter Noten zur Verfügung darüber nicht berechtigt ist -- in dem bloßen Umtausch beschädigter Noten ist eine materiell rechtliche Verfügung auch nicht zu erblicken --; denn damit würde die Abwicklung der nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG von der Bundesbank wahrzunehmenden Aufgaben nachhaltig gestört. Randnummer 19 Die durch die auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben gezogene Grenze einer solchen ohne Ansehen der materiellen Verfügungsberechtigung des Inhabers bestehenden Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz beschädigter Banknoten ist sicher spätestens dann erreicht, wenn die Bundesbank in positiver Kenntnis von der strafbaren Beschaffung der Noten gerade durch den vorlegenden Inhaber -- etwa wenn der noch maskierte Bankräuber mit glimmenden Banknoten deren schnellen Umtausch begehrt -- sich mit dem Umtausch selbst dem Vorwurf einer strafbaren Handlung aussetzen würde. Möglicherweise ist diese Grenze auch schon dann erreicht, wenn die Bösgläubigkeit des Inhabers offensichtlich und unwiderlegbar ist. Davon kann im vorliegenden Fall angesichts des rechtskräftigen Freispruchs der Klägerin vom Vorwurf der Hehlerei und der immerhin nicht auszuschließenden Gutgläubigkeit der Klägerin beim Empfang der beschädigten Noten -- dies zu prüfen, obliegt jedenfalls nicht den Verwaltungsgerichten in Verfahren der vorliegenden Art, sondern bleibt den zuständigen Zivilgerichten in einem denkbaren Folgeprozeß vorbehalten -- nicht die Rede sein. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025503