Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsankündigung Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(1261)). Ein politisch Verfolgter ist gegenüber der bevorstehenden Abschiebung aber auch nicht auf die Geltendmachung solcher Umstände beschränkt, die erst nach dem Erlaß der Abschiebungsandrohung eingetreten sind. Denn jeder politisch Verfolgte genießt ungeachtet eines Asylanerkennungsverfahrens unmittelbar kraft Verfassung Asyl, und deshalb darf er nach der ausdrücklich die Abschiebung einschränkenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG auch nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (vgl. Renner, NJW 1984, 1257 (1260 m.w.N.)). Randnummer 15 Dem hiernach der zu treffenden Prognoseentscheidung zugrundezulegenden gesamten Vorbringen des Antragstellers ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, daß dem Antragsteller im Falle seiner Abschiebung in die Türkei politische Verfolgung droht. Randnummer 16 Insbesondere reichen die Darlegungen des Antragstellers zur Überzeugung des Senats nicht für die Annahme aus, der Antragsteller sei bereits vor seiner Ausreise in der Türkei politisch verfolgt worden und nicht als unverfolgt ausgereist anzusehen. Daß allein aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit des Antragstellers keine Gruppenvorverfolgung bejaht werden kann, hat bereits das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem Bescheid vom
- Dezember 1988 zutreffend dargelegt (S. 4,
- Abs., bis S. 5,
- Abs.), und dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (28.03.1988 -- 12 UE 376/84 --, 02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, InfAuslR 1988, 267, 13.06.1988 -- 12 OE 106/83 -- u. 18.09.1989 -- 12 UE 2700/84 --), die auf den vom Berichterstatter unter dem
- Mai 1990 in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen beruht (vgl. insbesondere Taylan vom 30.12.1984 an VG Ansbach, Auswärtiges Amt -- Lageberichte -- vom 20.06.1986, 15.03.1987, 29.06.1987 und 10.01.1988). Ebenso ist der Auffassung des Bundesamts zu folgen, daß die Vorenthaltung von Lohn gegenüber dem Antragsteller während seines etwa dreimonatigen Aufenthalts in Adana im Jahre 1984 vornehmlich aus wirtschaftlichen und damit nicht aus asylerheblichen Gründen erfolgte (S. 3,
- und
- Abs., des Bundesamtsbescheids). Eine Heranziehung zum Dorfschätzerdienst stand dem Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Ausreise ohnehin nicht unmittelbar bevor -- sein Name war seinen Angaben zufolge in die betreffende Liste nicht aufgenommen --, so daß die Asylrelevanz einer solchen Maßnahme hier unerörtert bleiben kann (vgl. dazu Hess. VGH, 19.04.1990 -- 12 TH 349/90 --). Was die mehrmaligen Razzien, Hausdurchsuchungen und Verhaftungen angeht, denen der Antragsteller in seinem Heimatdorf Ibikkaya, Bezirk Cüngüs, Provinz Diyarbakir, ausgesetzt gewesen sein will, so hat er sein diesbezügliches Vorbringen im Laufe des gesamten Verfahrens auffällig gesteigert. Dies gilt sowohl hinsichtlich Häufigkeit und Dauer der angeblichen Festnahmen als auch hinsichtlich der dem Antragsteller dabei seinen Angaben zufolge widerfahrenen Behandlung. Hierfür hat der Antragsteller ebensowenig eine plausible Erklärung abgegeben wie -- trotz eines entsprechenden Vorhalts des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom
- Juni 1989 -- für seine erstmalig in der Klagebegründung vom
- Februar 1989 gemachte Mitteilung, selbst Mitglied der PKK gewesen zu sein und Parteifreunden tatsächlich Unterkunft und Verpflegung gewährt zu haben, während er zuvor, und zwar insbesondere bei der ausführlichen Vorprüfungsanhörung am
- August 1988 den Eindruck vermittelt hatte, von türkischen Sicherheitsbehörden jeweils zu Unrecht der Unterstützung von Terroristen beschuldigt worden zu sein. Freilich können für den Antragsteller nachteilige Schlüsse aus fehlenden substantiierten Darlegungen beim Grenzschutzamt in Frankfurt am Main am
- März 1988 und bei der Ausländerbehörde am
- März 1988 nicht gezogen werden, da die dortigen Anhörungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprachen (vgl. dazu Hess. VGH, 22.02.1990 -- 12 TP 3491/89 -- u. 28.03.1990 -- 12 TH 3363/89 --). Den vor allem bezüglich der Umstände einer gegen Ende 1986 erfolgten Verhaftung auffallend gesteigerten und den -- hinsichtlich der eigenen Unterstützungstätigkeit der PKK -- gleichsam umgekehrten Vortrag des Antragstellers bei der Vorprüfungsanhörung einerseits und im gerichtlichen Verfahren andererseits hat der Antragsteller indessen mit dem bloßen Bemerken, beim Bundesamt hierzu nicht ausdrücklich befragt worden zu sein, in keiner Weise plausibel gemacht. Ein Ausländer muß aber, will er den Abschiebungsschutz des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG erhalten, in gleicher Weise wie im Asylverfahren (vgl. hierzu BVerwG, 24.11.1983 -- 9 C 251.81 --, InfAuslR 1982, 156, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, u. 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ) die in seiner Sphäre liegenden Tatsachen, die die ihm drohende politische Verfolgung begründen sollen, in sich stimmig und lückenlos vortragen und insbesondere die im bisherigen Verfahrensverlauf zutage getretenen Widersprüche und sonstigen Unstimmigkeiten nachvollziehbar erklären (vgl. Hess. VGH, 19.11.1987 -- 12 TH 3132/86 --). Unter diesen Umständen kann -- auch unter Einbeziehung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom
- Juni 1990 und der aus Nachbardörfern stammenden ... C und ... A vom
- Mai 1990 allenfalls als schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht angesehen werden, daß der Antragsteller Ende 1986 vier Tage lang im Militärgefängnis in Diyarbakir festgehalten und während dieser Zeit schwer mißhandelt worden ist. Auch wenn dies wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK geschehen sein sollte, so handelte es sich hierbei um dem türkischen Staat asylrechtlich nicht ohne weiteres zurechenbare Übergriffe von Sicherheitsbehörden bei der Suche nach Terroristen (vgl. Taylan vom 11.02.1987 an VG Ansbach und Auswärtiges Amt -- Lageberichte -- vom 20.06.1986, vom 15.
- und 29.06.1987 sowie vom 20.
- und 14.11.1988). Ungeachtet dessen wäre der Antragsteller jedenfalls deshalb als unverfolgt ausgereist anzusehen, weil er, nachdem er seinen eigenen Angaben zufolge mangels Beweisen freigelassen worden war, an anderen Orten in der Türkei im wesentlichen verfolgungsfrei leben konnte bzw. hätte leben können (vgl. zur sog. internen Fluchtalternative vor allem BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und weil er ausweislich des Ausreisestempels in seinem Paß am
- März 1988 unbehelligt die Türkei verlassen konnte. Immerhin hat der Antragsteller im Jahre 1987 drei Monate in Istanbul gelebt und gearbeitet, wenngleich er auch dort einmal für einige Tage festgenommen worden, aber durch Beziehungen wieder freigekommen sein will, und immerhin konnte er sich vor seiner Ausreise eine Zeitlang bei Verwandten in Cermik, wobei er sich seinen Angaben zufolge "zumeist" -- also nicht immer -- versteckt gehalten hat, und im Anschluß hieran erneut für etwa zwei Wochen unbehelligt in Istanbul aufhalten. Schließlich spricht auch der Umstand, daß er mit einem auf seinen eigenen Namen lautenden Paß, mag er für dessen Ausstellung am
- Februar 1988 in Diyarbakir auch eine erhebliche Geldsumme aufgewandt haben, am
- März 1988 das Land legal verlassen konnte, gegen ein damals bestehendes Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden, seiner habhaft zu werden (vgl. Hess. VGH, 22.08.1989 -- 12 TH 283/89 --, u. Taylan vom 11.02.1987 an VG Ansbach). Daß etwa der betreffende Grenzbeamte (ebenfalls) bestochen worden sei, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen; hierfür genügen insbesondere nicht seine pauschalen Angaben, ihm sei unter Aufwendung erheblicher Geldmittel die Flucht ins Bundesgebiet gelungen. Randnummer 17 Der Senat vermag -- in Anwendung des wegen fehlender Vorverfolgung einschlägigen "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ) -- auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu erkennen, daß dem Antragsteller im Falle einer jetzigen Abschiebung in die Türkei politische Verfolgung droht. Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit hat der Antragsteller auch jetzt nichts zu befürchten; insofern hat sich seit seiner Ausreise keine Änderung ergeben (Auswärtiges Amt -- Lagebericht -- vom 14.11.1988). Es ist auch nichts dafür dargetan oder ersichtlich, daß die türkischen Sicherheitsbehörden zwischenzeitlich über Beweismaterial gegen den Antragsteller verfügen oder aus anderen Gründen nunmehr daran interessiert sein könnten, sich seiner -- nicht nur zum Zwecke kurzfristiger Vernehmungen -- zu bemächtigen. Der Antragsteller hat nicht einmal behauptet, etwa von Angehörigen oder sonstigen Personen aus der Türkei darüber informiert worden zu sein, daß dort jetzt aus asylerheblichen Gründen nach ihm gesucht werde. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, daß gerade der Antragsteller im Rückkehrfalle zum Dorfwächter bestellt würde, zumal die betreffenden Funktionen zwischenzeitlich von Dritten wahrgenommen werden dürften, so daß auch an dieser Stelle die Asylrelevanz der Rekrutierung als Dorfwächter dahinstehen mag. Mindestens für den Fall der Aufenthaltsnahme außerhalb des kurdischen Siedlungsgebiets hat der Antragsteller zur Überzeugung des Senats im Rückkehrfalle unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens, der von ihm zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten (vgl. Hess. VGH, 22.08.1989 -- 12 TH 283/89 --). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025504