Abwesenheitsvertretung für den Oberbürgermeister in Hessen - allgemeiner Vertreter als allgemeine Polizeibehörde Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 22. Mai 1990, III/V G 441/90 Gründe Randnummer 1 Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seine Entbindung von den Aufgaben des Oberbürgermeisters als Orts- und Kreispolizeibehörde begehrt, zu Recht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich jedoch nicht um einen kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit, sondern um eine beamtenrechtliche Streitigkeit. Der Antrag des Antragstellers richtet sich gegen eine Maßnahme der Geschäftsverteilung, die der Oberbürgermeister in Wahrnehmung seiner Funktion als Vorgesetzter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 HBG vorgenommen hat. Dementsprechend sieht sich der Antragsteller in seinem "Statusrecht als kommunaler Wahlbeamter" verletzt (vgl. Klageschrift Bl. 4 d.A. III/V E 442/90). Richtiger Antragsgegner ist deshalb der Dienstherr des Antragstellers, die Stadt D, vertreten durch den Magistrat. Das Rubrum und der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses sind entsprechend geändert worden. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis und den Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung bejaht. Der Antragsteller hat sich gegen die Übertragung der Aufgaben des Oberbürgermeisters als Orts- und Kreispolizeibehörde erfolglos mit seinem gemäß § 182 Abs. 3 HBG zulässigen Widerspruch gewehrt. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 15.2.1990 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er zur Bearbeitung der ihm übertragenen Aufgaben verpflichtet sei. Der Antragsteller hat ein Recht auf gerichtliche Klärung dieses Streites. Es ist ihm nicht zumutbar, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auf die Klärung zu warten, ob ihm der Oberbürgermeister die Aufgaben der allgemeinen Polizeibehörde übertragen durfte, und in der Zwischenzeit sein Handeln Zuständigkeitszweifeln ausgesetzt zu sehen bzw. sich Untätigkeit vorwerfen lassen zu müssen, falls er sich aus rechtlichen Gründen am Handeln gehindert sieht. Randnummer 3 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hierzu hat das Verwaltungsgericht, abgesehen davon, daß es den Oberbürgermeister und nicht die Stadt D als Antragsgegner(in) angesehen hat, zutreffend in dem angefochtenen Beschluß folgendes ausgeführt: "Der Antragsgegner konnte und durfte ihm die Aufgaben der allgemeinen Polizeibehörde nach § 150 S. 1 HGO , § 57 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HSOG nicht übertragen. Nach § 70 Abs. 1 S. 3 HGO konnte der Antragsgegner nur die Geschäfte auf Mitglieder des Magistrats und damit auch auf den Antragsteller verteilen, die sich als Geschäfte des Gemeindevorstandes (Magistrats) darstellen. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Geschäftsverteilungsbefugnis des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) steht. Nach § 70 Abs. 1 S. 1 HGO bereitet er die Beschlüsse des Gemeindevorstandes vor und führt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Schon hieraus ergibt sich, daß Beigeordnete nur mit der Ausführung von Gemeindevorstandsbeschlüssen beauftragt werden können. Auch § 70 Abs. 2 HGO läßt erkennen, daß die laufenden Verwaltungsangelegenheiten, welche der jeweils zuständige Beigeordnete selbstständig erledigen kann, nur solche Verwaltungsangelegenheiten sind, für die ohne diese Entlastungsregelung der Gemeindevorstand zuständig wäre. Schließlich ist im Zusammenhang mit § 70 HGO auch § 146 a HGO zu sehen. Die Regelung in § 146 a Abs. 4 S. 1 HGO wäre z.B. überflüssig, wenn für den Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung ohne diese Regelung § 71 Abs. 1 S. 1 HGO anwendbar wäre. Ebenso wäre die Regelung des § 146 a Abs. 4 S. 3 HGO unverständlich, wenn der Oberbürgermeister bereits nach § 70 Abs. 1 S. 3 HGO Aufgaben, die er als Behörde der Landesverwaltung wahrnimmt, einem Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen könnte. Eine § 146 a Abs. 4 S. 3 HGO entsprechende Vorschrift fehlt derzeit (noch) für die Aufgaben, die der Oberbürgermeister nach § 150 HGO wahrzunehmen hat. Hierbei handelt es sich nicht um Aufgaben, die er als Behörde der Landesverwaltung wahrnimmt (vgl. auch Rumpf, NVWZ 1990, 315 ff (317 li. Sp)). Nach der gegenwärtigen Regelung ist der allgemeine Vertreter des Oberbürgermeisters allein und aus schließlich dazu berufen, in Abwesenheit des Oberbürgermeisters dessen Funktion als allgemeine Polizeibehörde wahrzunehmen, dagegen kann der Oberbürgermeister kein Magistratsmitglied für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als allgemeine Polizeibehörde zu seinem (Anwesenheits-)Vertreter bestellen (so zutreffend die amtliche Erläuterung zu § 85 HSOG -- Gesetzentwurf, LT-Drucksache 12/5794 vom 5.12.1989, S. 100). Wenn nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein (neues) HSOG nunmehr in § 85 Abs. 3 S. 1 die (bisher fehlende) Möglichkeit geschaffen werden soll, daß der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Regierungspräsidiums einen hauptamtlichen Beigeordneten für die Erfüllung seiner Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde zu seinem ständigen Vertreter bestellen kann, so bestätigt dies nur den Befund, daß sich bisher eine solche Möglichkeit aus Vorschriften der Hess. Gemeindeordnung jedenfalls nicht ergibt, insbesondere eine entsprechende Geschäftsverteilung nach § 70 Abs. 1 S. 3 HGO dem Bürgermeister (Oberbürgermeister) rechtlich nicht möglich ist. Unter diesen Umständen ergibt sich auch nicht aus einer den gesetzlichen Regelungen etwa zuwiderlaufenden Praxis anderer hessischen Großstädte eine Befugnis des Antragsgegners, so, wie geschehen, zu verfahren, wie sich wohl von selbst versteht. Auch ein etwaiges (vorübergehendes) Einverständnis des Antragstellers mit dem Dezernatsverteilungsplan des Antragsgegners vom Dezember 1989 vermag dessen Rechtswidrigkeit nicht zu beseitigen, soweit hierdurch dem Antragsteller Aufgaben des Antragsgegners als allgemeine Polizeibehörde übertragen worden sind." Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025512
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