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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 TM 1950/90 Beschluss Gerichtliche Anordnung eines Baustopps - Androhung eines Zwangsgeldes durch das Voll

Gerichtliche Anordnung eines Baustopps - Androhung eines Zwangsgeldes durch das Vollstreckungsgericht gegenüber der Baubehörde Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juni 1990, VIII/1 M 1530/90 Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller betreibt im vorliegenden Verfahren die Vollstreckung aus der vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 14.05.1990 (Az.: VIII/1 G 817/90) erlassenen einstweiligen Anordnung, mit der es die Antragsgegnerin zum Erlaß eines teilweisen Baustopps für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück G.-straße 48 - Baugrundstück - verpflichtet hat. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, die Ausführung des mit der zweiten Teilbaugenehmigung genehmigten Vorhabens (Ausführung des Rohbaus bis zur Erdgleiche insoweit zu untersagen und nötigenfalls einzustellen, als die Errichtung der Tiefgarage im ersten Untergeschoß genehmigt worden ist. Gegen den Beschluß sind beim Senat Beschwerden der Antragsgegnerin und der Bauherrin (Az.: 4 TG 1659/90) anhängig. Randnummer 3 Nach der Zustellung des Beschlusses am 17.05.1990 richtete die Antragsgegnerin ein Schreiben an die Bauherrin. Darin teilte sie mit, sie gehe davon aus, daß diese sich an den Beschluß halte und gab ihr für den Fall, daß sie sich daran nicht halten wolle, Gelegenheit, sich gemäß § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - zu äußern. Mit Schreiben vom 30.05.1990 an die Antragsgegnerin stellte die Bauherrin in Aussicht, sich "genau" an den Beschluß halten zu wollen, wobei hierfür Tenor und die Begründung auf Bl. 7 maßgeblich seien. Randnummer 4 Am 20.06.1990 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, daß die Errichtung der Tiefgarage im ersten Untergeschoß durchgeführt werde, und beantragte die Auferlegung eines Zwangsgeldes. Randnummer 5 Bei einer Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am 21.06.1990 stellte sie fest, daß zwar nicht die Rampe, wohl aber u.a. 11 Stützen im Bereich des ersten Untergeschosses der Tiefgarage gebaut bzw. fertiggestellt waren. Mit Verfügung vom 22.06.1990 traf die Antragsgegnerin unter Anordnung des Sofortvollzugs verschiedene Anordnungen: Randnummer 6
  2. Sie untersagte die Ausführungen des mit der
  3. Teilbaugenehmigung genehmigten Vorhabens (Ausführung des Rohbaus bis zur Erdgleiche); Randnummer 7
  4. verfügte sie: "Gleichzeitig ist die Ausführung sofort einzustellen, als mit der
  5. Teilbaugenehmigung die Errichtung der Tiefgarage in
  6. Untergeschoß genehmigt worden ist". Randnummer 8 Zugleich drohte sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- DM an. Randnummer 9 In ihrer Antragserwiderung vom 22.06.1990 teilte die Antragsgegnerin mit, die Bauherrin habe deutlich gemacht, daß sie angesichts des Beschlusses des Verwaltungsgerichts einschließlich der Begründung zum Schutz der Rechte des Antragstellers lediglich die Zufahrt mit Rampe zur Tiefgarage nicht bauen dürfe. Eine weitere Verfügung sei gegen sie nicht erforderlich. Sie werde aber alle Rechtsmittel gegen weitergehende Maßnahmen der Antragsgegnerin einlegen. Die Antragsgegnerin trug weiter vor, daß, nachdem in einem Abstimmungsgespräch mit dem Vorsitzenden der entscheidenden Kammer geklärt worden sei, daß das Gericht allein den Tenor des Beschlusses für maßgebend halte, die oben genannten weiteren Maßnahmen vom 22.06.1990 zur Durchsetzung getroffen worden seien. Randnummer 10 Unter dem 26.06.1990 teilte der Antragsteller mit, daß an der Baustelle weiter gearbeitet werde. Randnummer 11 Mit Beschluß vom 27.06.1990 drohte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main der Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- DM an, wenn sie nicht bis zum 29.06.1990, 12.00 Uhr der ihr mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14.05.1990 auferlegten Verpflichtung nachgekommen sein sollte. Es begründete seine Entscheidung damit, daß die Antragsgegnerin nicht nur zu Bemühungen verpflichtet sei, die sie nach eigenem Gutdünken für ausreichend halte; sie schulde vielmehr den Erfolg der Baueinstellung. Es sei ihre Sache, welcher verwaltungsverfahrensmäßiger Mittel sie sich zur Herbeiführung des Erfolges bediene. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 28.06.1990 hat die Antragsgegnerin das mit der Verfügung vom 22.06.1990 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- DM festgesetzt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein (weiteres) Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- DM angedroht. Randnummer 13 Am 02.07.1990 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Randnummer 14 Die Beschwerdebegründung sowie die das einstweilige Anordnungsverfahren mit dem zweitinstanzlichen Aktenzeichen 4 TG 1659/90 betreffenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main VIII/1 G 817/90 liegen vor und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Randnummer 15 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat kann gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31.03.1978 (BGBl. I S. 446 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.07.1985 (BGBl. I S. 1274), auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen. Randnummer 16 Auch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin war nicht geeignet, eine ihr günstigere Entscheidung zu begründen: Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers gemäß § 172 VwGO zu Recht das nach dieser Vorschrift höchstzulässige Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin angedroht. Diese ist ihrer Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung vom 14.05.1990 in der Vergangenheit nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Auch durch das Beschwerdevorbringen ist nicht dargetan, daß sie dieser Verpflichtung nunmehr nachkommt. Diese besteht darin, dafür Sorge zu tragen, daß die Ausführung der Tiefgarage im Bereich des
  7. Untergeschosses untersagt und nötigenfalls eingestellt wird. Die Antragsgegnerin verletzt diese Verpflichtung, indem sie einen der "Vielfältigkeit des Verwaltungshandelns", das der Verwaltung zur Verfügung steht, entsprechenden Handlungsspielraum in Anspruch nimmt. Zwar enthält der maßgebliche Tenor der Anordnung keine konkrete Handlungsanweisung für die Art des Vorgehens, zu dem die Antragsgegnerin verpflichtet ist. Insofern wäre eine Ergänzung der Anordnung, die Ausführung des Vorhabens "sofort vollziehbar" zu untersagen, zweckmäßig gewesen. Jedoch ergibt sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin sich schnellstmöglich einen Titel zu verschaffen, was auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung erforderlich macht, bereits aus der in der Anordnung enthaltenen Verpflichtung, die Ausführung nötigenfalls einzustellen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin verstieße ein Vorgehen, mit der sie unter Ausschöpfung des ihr nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz - HVwVG - zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentariums die Rechtsgrundlage für die Durchsetzung der einstweiligen Anordnung als eine ihrer Natur nach eilbedürftige Angelegenheit schafft, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Bauherr erleidet bei Befolgung der zur Durchsetzung der Anordnung erlassenen Verfügung keine unverhältnismäßigen Nachteile. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchsetzung der Baueinstellung im angeordneten Umfang weder zeitnah geschaffen noch erscheint die Baueinstellung nach der Art der schließlich getroffenen Maßnahmen und dem Verhalten der Bauherrin in der Vergangenheit auch für die Zukunft nicht sichergestellt und zwar im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin mitgeteilte Absicht der Bauherrin, sie werde mit Rechtsmitteln gegen Anordnungen zur Durchsetzung der Baueinstellung im Bereich des
  8. Untergeschosses vorgehen. Die Antragsgegnerin hat aber, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in Nr. 1 ihrer Verfügung vom 22.06.1990 der Bauherrin mehr untersagt, als ihr im Beschluß vom 14.05.1990 aufgegeben worden ist. Sie hat nicht, wie von ihr in der Beschwerdebegründung behauptet, den Gerichtsbeschlußtenor wortwörtlich in den Anordnungsteil der Verfügung übernommen. Vielmehr ist die Verfügung infolge der Aufteilung des einheitlichen Anordnungstenors sprachlich verunglückt. Sie erfaßt nach ihrem Wortlaut die Untersagung der Ausführung des gesamten Vorhabens und damit auch den Bereich des unteren Tiefgaragengeschosses den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht einbezieht. Die Übernahme des Begriffs "einstellen" in eine zweite Nummer des verfügenden Teils des Bescheides verwechselt die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, die untersagten Bauarbeiten nötigenfalls einzustellen, mit der auf Grund der Untersagung ohnehin bestehenden Verpflichtung der Bauherrin, ihr e Baumaßnahme zum Teil einzustellen. Randnummer 18 Im Hinblick auf die weiteren von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit von Maßnahmen nach dem HVwVG, mit denen die angeordnete Einstellung der Ausführung von Bauarbeiten zeitnah durchgesetzt werden können, wird darauf verwiesen, daß als Zwangsmittel nicht nur das Zwangsgeld (§ 76 HVwVG), sondern auch die Anordnung der Versiegelung einer Baustelle (§ 75 HVwVG) in Betracht kommt (vgl. Hess. VGH, Bs v. 03.11.1988 - 3 TH 38/83 - HSGZ 1984, S. 69), gegebenenfalls auch dann, wenn infolge der Versiegelung die genehmigten Baumaßnahmen nicht weitergeführt werden können, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels darin jedoch deshalb nicht zu sehen ist, weil weniger einschneidende Maßnahmen nach dem bisherigen Verhalten des Bauherrn keinen Erfolg versprechen (Hess. VGH, U. v. 05.06.1975 - IV TG 21/75 - BRS 29 Nr. 147 - ESVGH Bd. 26 S. 109). Zur Sicherung des Anordnungsanspruchs kommt nötigenfalls auch eine Androhung der Maßnahme ohne Fristsetzung in Betracht ( § 72 HVwVfG ). Randnummer 19 Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 in entsprechender Anwendung, 20 Abs. 3, 25 GKG. Randnummer 22 Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller im vorliegenden Verfahren entspricht seinem Interesse in dem zugrundeliegenden Anordnungsverfahren, das das Verwaltungsgericht zutreffend mit 4.000,-- DM, 2/3 des Hilfsstreitwertes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) bewertet hat. Den Beschwerdewert hat der Senat auf 1.000,-- DM, die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes festgesetzt. Randnummer 23 Der Senat ist nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG befugt, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert abzuändern. Randnummer 24 Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025515

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