Zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit einer Rumänin mosaischer Konfession Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- März 1986, III/2 E 679/83 Tatbestand Randnummer 1 Die am
- Februar 1926 in Bukarest geborene Klägerin hält sich seit August 1975 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie beantragte am
- Januar 1976 die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A" und gab hierbei an, sie sei mosaischer Konfession und besitze seit 1949 die israelische Staatsangehörigkeit. Ihre Eltern seien deutsche Volkszugehörige, ihre Muttersprache sei Deutsch. Deutsche Schulen habe sie nicht besucht, Mitglied in deutschen Vereinen sei sie nicht gewesen. Im Jahr 1949 sei sie nach Israel ausgereist und habe dort bis 1956 gelebt, anschließend bis 1969 in Belgien und danach bis August 1975 wieder in Israel. Randnummer 2 In einem diesem Antrag beigefügten Lebenslauf gab die Klägerin an, ihre Eltern S (S) und F P stammten aus C (Buchenland) und seien 1923 nach Bukarest verzogen. Sie seien im deutschen Sinne erzogen worden, hätten deutsche Schulen besucht und in deutschen Kreisen verkehrt. Sie selbst -- die Klägerin -- sei ebenfalls deutsch erzogen worden, die Umgangssprache im Elternhaus sei Deutsch gewesen, eine deutsche Schule habe sie jedoch in Bukarest nicht besucht, weil es dort keine solche für Mädchen gegeben habe. Sie habe in Bukarest deswegen ab 1932 in eine rumänische Volksschule und ab 1934 in eine private französischsprachige Mittelschule gehen müssen. Im Jahre 1946 habe sie den Kaufmann ... J geheiratet, von dem sie eine Tochter habe. Diese haben einen Belgier geheiratet und mit diesem in Belgien gelebt. Sie -- die Klägerin -- sei Mitte der fünfziger Jahre nach Belgien verzogen, um dort die Kinder ihrer Tochter zu versorgen. Nach der Scheidung ihrer Ehe sei sie 1969 wieder nach Israel zurückgekehrt und habe dort einen Arzt geheiratet. Diese Ehe sei aber auch wieder geschieden worden, so daß sie dann 1975 endlich in die Bundesrepublik Deutschland habe kommen können, wo sie als Deutsche leben wolle. Randnummer 3 Im Ergänzungsbogen vom
- August 1977 wiederholte die Klägerin im wesentlichen diese Angaben, wobei sich allerdings gewisse Abweichungen von den bisher angegebenen Daten und Fakten feststellen lassen. Danach hat die Klägerin z.B. Rumänien bereits 1947 verlassen und sich zunächst bis 1950 in Ungarn, Österreich und Italien aufgehalten, ehe sie dann nach Israel ging. In dem Ergänzungsbogen gab die Klägerin erneut an, daß im Haus ihrer Eltern nur Deutsch gesprochen worden sei, während man außerhalb der Familie auch Deutsch, Rumänisch, Englisch, Französisch und Hebräisch gesprochen habe. Sie -- die Klägerin -- sei von ihrem aus dem Buchenland stammenden Vater "im deutschen Geist erzogen" worden. Ihr Vater -- geboren 1903 in C und gestorben 1962 in Brüssel -- sei Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises gewesen und habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Ihre 1902 in Rumänien geborene und 1970 in Brüssel verstorbene Mutter sei dagegen weder Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises gewesen noch habe sie sich zum deutschen Volkstum bekannt. Randnummer 4 Die Klägerin legte zur Glaubhaftmachung ihres Antrages eidesstattliche Versicherungen der Frau S A und des Herrn B T vor. Beide Zeugen wurden auch amtsrichterlich eidlich vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die beigezogene Flüchtlingsakte verwiesen. Randnummer 5 Eine im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Rumänien vom
- Februar 1978 kam zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Klägerin nicht um eine deutsche Volkszugehörige handele. Der Gemeindearbeitskreis für Bukarest habe sich dahingehend geäußert, daß die Familie P unter der deutschen Bevölkerung von Bukarest nicht bekannt gewesen sei. Randnummer 6 Die Ausreise nach Israel spreche dafür, daß die Klägerin den Behörden gegenüber angegeben habe, sie sei jüdischen Volkstums. Unrichtig sei im übrigen die Behauptung der Klägerin, 1932 habe es in Bukarest keine deutsche Mädchenschule gegeben. Vielmehr habe es solche Schulen in Bukarest stets gegeben. Deren Besuch habe allerdings keinen Bekenntnischarakter gehabt, da unter ihren Schülerinnen und Schülern alle Nationalitäten vertreten gewesen seien. Auch Rumänen hätten Deutsch gesprochen. Randnummer 7 Einigen Aktenvermerken, die aus Anlaß von Vorsprachen der Klägerin bei den Behörden verfaßt wurden, ist zu entnehmen, daß diese sehr schlecht Deutsch sprach und daß eine Verständigung mit ihr in der deutschen Sprache äußerst schwierig war (vgl. Vermerke vom
- August 1977 und
- Februar 1980, Bl. 24, 59 der Flüchtlingsakte, Vermerk vom
- Juli 1982, Bl. 7 der Akte des Regierungspräsidenten). Randnummer 8 Mit Bescheid vom
- Juli 1980 lehnte der Magistrat der Stadt O den Antrag der Klägerin ab und begründete dies damit, daß zwischen der Aussiedlung der Klägerin und ihrer Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland kein ursächlicher Zusammenhang mehr bestehe, weil dazwischen 26 Jahre lägen und die Klägerin in Israel bzw. Belgien eingegliedert gewesen sei. Randnummer 9 Während des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens wurden die Akten betreffend das Entschädigungsverfahren des Vaters der Klägerin nach dem Bundesentschädigungsgesetz beigezogen, aus denen sich ergibt, daß der Vater der Klägerin 1898 in K/Polen geboren wurde und in W/Buchenland die Volksschule und in C/Buchenland eine Handelsschule (beide Schulen mit deutscher Unterrichtssprache) besuchte. Später war er in Bukarest bei verschiedenen Firmen tätig. 1941 wurde er auf Befehl der deutschen Militärbehörden von den Sicherheitsbehörden verhaftet und verschleppt und bis April 1944 in einem Lager festgehalten, wo er den Judenstern tragen mußte und Mißhandlungen ausgesetzt war. Aus den Entschädigungsakten ergibt sich ferner, daß der Regierungspräsident in K mit Bescheid vom
- Oktober 1961 dem Vater der Klägerin Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannte. Randnummer 10 Bei einer Vorsprache bei dem Regierungspräsidenten in D am
- Juli 1982 erklärte die Klägerin, ihre Mutter sei rumänische Volkszugehörige gewesen, habe aber auch sehr gut Deutsch gesprochen. Ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger gewesen und habe fließend Deutsch gesprochen. In der Familie sei Deutsch und Rumänisch gesprochen worden. Sie -- die Klägerin -- sei deutsch erzogen worden, d.h. sie sei zur Ordnung, Gradlinigkeit und Wahrheitsliebe erzogen worden. Zwar habe sie keine deutsche Schule besucht, aber Deutsch als Schulfach gehabt. Randnummer 11 Der Regierungspräsident in D wies mit Bescheid vom
- März 1983 den Widerspruch der Klägerin zurück, da das in ihrem Fall notwendige Bekenntnis ihres Vaters zum deutschen Volkstum nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht sei. Die Anerkennung des Vaters nach dem Bundesentschädigungsgesetz sei nicht präjudiziell für die Anerkennung der Klägerin als Heimatvertriebene. Randnummer 12 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am
- März 1983 zugestellt. Am
- April 1983 erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, da der Regierungspräsident in K ihren Vater als Vertriebenen im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt habe, müsse auch sie als deutsche Volkszugehörige anerkannt werden. Ein Antrag ihres Vaters von 1961 auf Erteilung eines Vertriebenenausweises sei nicht beschieden worden, weil ihr Vater 1962 verstorben sei. Randnummer 13 Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Magistrats der Stadt O vom
- Juli 1980 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom
- März 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Vertriebenenausweis auszustellen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie bezog sich zur Begründung dieses Antrags auf die ergangenen Bescheide und trug ergänzend vor, die Klägerin könne sich nicht auf einen fortwirkenden Vertreibungsdruck berufen, da sie erst 28 Jahre nach der Ausreise aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Die Ausreise aus Rumänien sei aus familiären Gründen erfolgt, weswegen die Klägerin nicht als Vertriebene anerkannt werden könne. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage -- nach entsprechender Anhörung der Beteiligten -- durch Gerichtsbescheid vom
- März 1986 ab und begründete dies im wesentlichen wie folgt: Die Klägerin habe ihre Heimat nicht wegen eines gegen Deutsche fortwirkenden Vertreibungsdrucks, sondern -- wie sich aus ihrem Lebenslauf ergebe -- aus familiären Gründen verlassen. Auch habe sie nicht glaubhaft gemacht, daß sie deutsche Volkszugehörige sei. Es fehle schon an einem schlüssigen, in sich widerspruchsfreien Vortrag. Eine ganze Reihe von Daten und Angaben hinsichtlich Geburt und Herkunft ihrer Eltern sei widersprüchlich. Wenig überzeugend sei -- angesichts der schlechten Deutschkenntnisse -- die Behauptung, daß Deutsch ihre Muttersprache sei. Ein Bekenntnis ihrer Eltern zum deutschen Volkstum, das wegen ihrer -- der Klägerin -- Minderjährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt (Anfang 1933) notwendig gewesen wäre, könne nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Die Aussagen der beiden Zeugen A und T seien insoweit unergiebig. Es könne allenfalls davon ausgegangen werden, daß der Vater der deutschen Sprache mächtig gewesen sei. Erwiesen sei auch nicht, daß gerade der Vater der Klägerin, auf dessen Deutschtum sich diese berufe, als der die Familie prägende Elternteil angesehen werden müsse. Schließlich könne die Klägerin aus der Anerkennung ihres Vaters nach dem Bundesentschädigungsgesetz nichts zu ihren Gunsten herleiten. Es sei höchstrichterlich entschieden, daß bei einer Anerkennung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nichts über ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG ausgesagt werde. Für eine Anerkennung nach dem Bundesentschädigungsgesetz genüge die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis, was aber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht voraussetze. Die Frage eines Bekenntnisses des Vaters zum deutschen Volkstum sei daher in dessen Entschädigungsverfahren gar nicht geprüft worden. Randnummer 17 Gegen diesen ihr am
- März 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
- April 1986 Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids dem Klageantrag stattzugeben. Randnummer 18 Begründet hat die Klägerin ihre Berufung über das in erster Instanz Vorgetragene hinaus nicht. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 20 und bezieht sich zur Begründung dieses Antrags auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids. Randnummer 21 Der im Berufungsverfahren beigeladene Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat keinen Antrag gestellt, unterstützt aber die Auffassung der Beklagten, daß die Klägerin nicht als Vertriebene anerkannt werden könne. Das im vorliegenden Falle notwendige subjektive Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum sei nicht nachgewiesen. Es lägen beim Vater auch nicht mehrere Bestätigungsmerkmale vor, die ein solches subjektives Bekenntnis indizieren könnten. Der Gebrauch der deutschen Sprache für sich allein habe hier eine derartige Indizwirkung nicht. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten (Akte des Flüchtlingsdienstes der Beklagten und Akte des Regierungspräsidenten in D) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, muß jedoch erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Vertriebenenausweises gerichtete Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Auch der Senat vermag nicht festzustellen, daß die Klägerin Vertriebene im Sinne des § 15 Abs. 1 BVFG ist. Randnummer 24 Dabei kann offen bleiben, ob zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Rumänien (nach ihren eigenen nicht widerspruchsfreien Angaben 1949 oder möglicherweise schon 1947) dort die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch andauerten oder bereits abgeschlossen waren, ob im Falle der Klägerin also die Anwendung des § 1 Abs. 1 BVFG oder aber des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in Betracht kommt. Denn beide Vorschriften setzen voraus, daß die Klägerin ihren Wohnsitz in Rumänien "als deutsche Volkszugehörige" (der Fall der deutschen Staatsangehörigkeit scheidet hier von vornherein aus) verloren bzw. aufgegeben hat. Dahingehende Feststellungen hat der Senat indessen nicht treffen können. Randnummer 25 Gemäß § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ablegung dieses Bekenntnisses ist grundsätzlich der Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen. Diese Regel gilt jedoch für die Klägerin nicht. Sie gehört der mosaischen Konfession an. Von den Mitgliedern dieser Glaubensgemeinschaft konnte nicht erwartet werden, daß sie sich nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus im Deutschen Reich noch zum deutschen Volkstum bekannten. Vorliegend ist daher auf diesen Zeitpunkt der Machtergreifung abzustellen. Randnummer 26 Im Januar 1933 war die Klägerin allerdings noch nicht sieben Jahre alt und daher auch nicht in der Lage, ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis abzulegen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß es in einem solchen Falle auf die Volkszugehörigkeit der Eltern ankommt und bei verschiedener Volkszugehörigkeit der Eltern darauf, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt dem deutschen Volkstum zugehörte. Randnummer 27 Da die Mutter der Klägerin, F P, unstreitig rumänische Volkszugehörige war, hätte die Klägerin mit ihrem Begehren also nur Erfolg haben können, wenn es dem Senat möglich gewesen wäre festzustellen, daß ihr Vater, S (S) P, sich zu Beginn des Jahres 1933 zum deutschen Volkstum bekannt hat und daß er der die Familie prägende Elternteil gewesen ist. Beides ist indessen offen geblieben, zumal die Klägerin in der Rechtsmittelinstanz zu einer weiteren Sachaufklärung offenbar nichts mehr hat beitragen können. Randnummer 28 Zur Frage des Volkstumsbekenntnisses ist folgendes zu bemerken: Konkrete Tatsachen, aus denen sich ein -- ausdrückliches oder durch konkludentes Verhalten abgegebenes -- Bekenntnis ihres Vaters zum deutschen Volkstum folgern ließe, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Solche Tatsachen ergeben sich auch nicht aus den Aussagen der amtsgerichtlich vernommenen Zeugen S A und B T. Diese haben im Gegenteil bekundet, daß sie hierüber im einzelnen nichts wüßten. Der Zeuge T hat lediglich ausgesagt, die in dem "Dorf" K (aus welchem die Familie P nach seiner Kenntnis ursprünglich stamme) ansässigen Juden hätten sich zum deutschen Volkstum bekannt. Abgesehen davon, daß die Angaben der Klägerin und auch diejenigen ihres Vaters in seinem Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz dafür sprechen, daß die Familie P nicht aus der Kreisstadt K/Galizien (in der sich nebenbei bemerkt bei der polnischen Volkszählung 1921 von 4.234 Einwohnern nur 1 Person zum deutschen Volkstum bekannte), sondern aus der im selben Kreis gelegenen Ortschaft K stammte, ist diese generalisierende Aussage des Zeugen T nicht geeignet, ein Bekenntnis des Vaters zum deutschen Volkstum zu belegen. Auch eine Reihe dokumentierter Daten spricht eher für das Gegenteil. Der Vater der Klägerin ist in W (Buchenland) aufgewachsen und hat dort eine Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache besucht. Indessen war W nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds eine der ältesten jüdischen Gemeinden Buchenlands (Bukowina) mit Sitz des Großrabbiners und einer Bevölkerung ganz überwiegend jüdischer Nationalität. Bei einer Volkszählung im Jahr 1880 bekannten sich dort 91,9 % der 4.165 Einwohner zum jüdischen Volkstum. Die Mehrheit der Juden von W war national-zionistisch und religiös-orthodox orientiert. Ihre Umgangssprache war Jiddisch. Insbesondere die gebildeten Bevölkerungsschichten beherrschten aber mehrere Sprachen, vor allem Rumänisch, häufig auch Deutsch, Polnisch, Russisch oder Ruthenisch. Bis zum Schuljahr 1920/21 bestanden in W zwei sechsklassige Volksschulen, je eine für Knaben und für Mädchen. Die Knabenschule hatte im Schuljahr 1910/11 -- zur Schulzeit des Vaters der Klägerin -- 343 Schüler. Davon waren 277 jüdischer, 33 polnischer, 30 ruthenischer und 3 deutscher Volkszugehörigkeit. Randnummer 29 Daß der Vater der Klägerin in der Volksschule und später in der Handelsschule in C in deutscher Sprache unterrichtet wurde, läßt keine zwingenden Schlüsse zugunsten der Klägerin zu. Denn erst im Schuljahr 1922/23 wurde in der Bukowina, die bis 1920 österreichisches Kronland gewesen war, an allen staatlichen und privaten Schulen die rumänische Unterrichtssprache eingeführt. Randnummer 30 Unter Berücksichtigung all dessen vermag der Senat keine Tatsachen zu erkennen, aus denen sich ein -- ausdrücklich oder konkludent abgegebenes -- Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum herleiten ließe. Insbesondere kann aus dem Umstand, daß dieser die deutsche Sprache beherrschte und auch vorwiegend sprach, nicht der Schluß gezogen werden, er habe damit seine ausschließliche Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum zum Ausdruck bringen wollen. Es spricht mindestens ebensoviel dafür, daß der Vater, der im Berufsleben wie in der Familie jedenfalls auch Rumänisch gesprochen hat (vgl. Angaben der Klägerin beim Regierungspräsidenten in D am
- Juli 1982, Bl. 7 der Akte des Regierungspräsidenten), wie viele andere Gebildete unter anderem die deutsche Sprache erlernt und neben weiteren Sprachen benutzt hat, ohne daß dies einen irgendwie gearteten Demonstrativcharakter gehabt hätte. Auch ein sonstiges Verhalten des Vaters der Klägerin in der Zeit bis Anfang 1933 mit Demonstrativcharakter, etwa der Beitritt zu deutschen Vereinen oder ähnliches, ist nicht ersichtlich. Randnummer 31 Daß die Anerkennung des Vaters der Klägerin nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine für das vorliegende Verfahren relevante präjudizielle Wirkung äußert, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. In jenem Entschädigungsverfahren war lediglich die Zugehörigkeit des Vaters zum deutschen Sprach- und Kulturkreis, nicht aber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum Voraussetzung für eine positive Entscheidung. Ein solches Bekenntnis ist dort auch nicht festgestellt worden. Randnummer 32 Ferner liegt der Fall hier nicht so, daß aufgrund hinreichend sicher feststellbarer objektiver Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum vermutet werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- Januar 1987, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 49). Randnummer 33 Eine deutsche Abstammung des Vaters erscheint zwar nicht ausgeschlossen, ist aber auch nicht hinreichend erwiesen. Randnummer 34 Die Großeltern des Vaters sollen aus K stammen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds bestand aber die Bevölkerung im Kreis K schon 1890 zu 70 % aus Polen. Randnummer 35 Die Eltern des Vaters, A und S P, lebten ursprünglich in K/Galizien, wo der Vater im Jahre 1898 geboren wurde. Galizien, zuvor unter der Herrschaft der k.u.k. Monarchie, gehörte ab 1920 zu Polen. K war kein deutsches Siedlungsgebiet. Nach den wiederum unwidersprochenen und auch vom Senat nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds ergab sich für diese Stadt bei der polnischen Volkszählung im Jahr 1921, bei der nach Volkszugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gefragt wurde, folgendes Bild: Von 5.504 Einwohnern gaben zur Volkszugehörigkeit an: 3.422 polnisch, 1.117 ukrainisch-ruthenisch, 943 jüdisch, 4 deutsch, 18 andere. Zur Religionszugehörigkeit lauteten die Antworten: 1.541 römisch-katholisch, 1.351 griechisch-katholisch, 2.605 mosaisch, 5 evangelisch, 2 andere. Der Erste Weltkrieg soll in dem betreffenden Gebiet keine beachtliche Bevölkerungsverschiebung ausgelöst haben, so daß diese Zahlen für K ebenso für die Zeit vor 1914 als Anhaltspunkte zu dienen geeignet sein dürften. Randnummer 36 Auch daß die Eltern des Vaters dann in W/Bukowina lebten, spricht nicht unbedingt für eine deutsche Abstammung des Vaters, wie sich aus den obigen Ausführungen zu den damaligen volkstumsmäßigen Verhältnissen in dieser Stadt ohne weiteres ergibt. An dieser Wertung ändert sich nichts dadurch, daß der Vater des Vaters der Klägerin, der als Postbeamter in W tätig war, auch die deutsche Sprache als die Behördensprache und die Sprache der Gebildeten beherrschte. Randnummer 37 Nach alledem ist nicht erwiesen, ja nicht einmal hinreichend wahrscheinlich, daß die Großeltern und Eltern des Vaters der Klägerin deutscher Nationalität waren und somit beim Vater der Klägerin das Bestätigungsmerkmal deutscher Abstammung vorlag. Randnummer 38 Dem beim Vater der Klägerin dagegen vorhandenen objektiven Merkmal der deutschen Sprache kann wiederum keine indizielle Wirkung im Sinne der bereits zitierten und vom erkennenden Senat in seine Rechtsprechung übernommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Januar 1987 (a.a.O.) beigemessen werden. Ebensowenig wie der Gebrauch der deutschen Sprache als konkludentes Volkstumsbekenntnis des Vaters der Klägerin zu werten ist (vgl. hierzu oben), ebensowenig spricht er als bloßes Indiz mit hinreichender Intensität dafür, daß sich der Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben könnte. Denn auch in diesem Zusammenhang gilt -- wie bereits oben dargelegt worden ist --, daß das Erlernen und Gebrauchen der deutschen Sprache in Familie, in Schulen und im täglichen Umgang bei allen vorhandenen Nationalitäten in der Bukowina -- und speziell auch im Fall der Stadt W -- nichts Außergewöhnliches war. Mangels weiterer Indizien kann daher dem beim Vater festzustellenden Merkmal der deutschen Sprache allein bei Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalles keine entscheidungserhebliche Wirkung zugunsten der Klägerin zukommen. Randnummer 39 Auch hinsichtlich der Merkmale "Erziehung" und "Kultur" (§ 6 BVFG) kann der Senat beim Vater der Klägerin keine hinreichend sicheren Feststellungen treffen. Randnummer 40 Daß der Vater die deutsche Sprache nicht unbedingt im Rahmen einer deutschorientierten Erziehung gelernt haben muß, zumal Deutsch bis 1922 die allgemeine Unterrichtssprache in der Bukowina war, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Für die Erziehung des Vaters der Klägerin durch seine Eltern A und S P ist zu wenig an Tatsächlichem vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, als daß der Senat zu einer Überzeugung hätte gelangen können, die sich im Ergebnis zugunsten der Klägerin auswirken würde. Randnummer 41 Entsprechendes gilt -- ungeachtet der Entscheidung im Verfahren des Vaters der Klägerin nach dem Bundesentschädigungsgesetz -- hinsichtlich des Merkmals "Kultur". Die Zeugin A hat bekundet, der Vater der Klägerin habe deutsche Kalender, Zeitschriften und Bücher gehabt. Der Zeuge T hingegen sagte aus, deutsche Zeitungen habe es in der Familie P nicht gegeben, wohl aber deutsche Bücher; deutsche Bücher seien damals in allen Häusern vorzufinden gewesen. Randnummer 42 Ob sich der Vater auf andere Weise kulturell interessiert und betätigt hat (etwa Besuch deutscher kultureller Veranstaltungen wie z.B. Theater, oder Zugehörigkeit zu kulturellen Vereinen, in denen deutsches Kulturgut gepflegt wurde), kann der Senat nicht feststellen. Die Anhaltspunkte hinsichtlich der "Kultur" sind insgesamt jedenfalls so schwach, daß dieses Merkmal kein hinreichendes Indiz dafür ist, daß der Vater der Klägerin sich zum deutschen Volkstum bekannt haben könnte. Randnummer 43 Im Ergebnis erscheint also ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum zwar nicht widerlegt, es ist andererseits aber auch nicht hinreichend feststellbar. Randnummer 44 Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob der Vater der Klägerin und nicht etwa die (rumänische) Mutter der die Familie prägende Elternteil gewesen ist. Eine -- aus damaliger Sicht möglicherweise gerechtfertigte -- Vermutung, daß der Vater als der männliche Elternteil die Familie (hier im deutschen Sinne) geprägt habe, kann vorliegend nicht gelten. Vielmehr lassen einige Umstände diese Frage mindestens als offen erscheinen. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Erziehung der Klägerin durch ihren Vater die Tendenz aufwies, dieser ausschließlich oder zumindest überwiegend die deutsche Volkszugehörigkeit -- also das Bewußtsein und den Willen ausschließlicher Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum -- zu vermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1986, 9 C 6.86, IFLA 1987, 80 ff.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß nicht auch die rumänische Mutter ein Gutteil der Erziehung der Klägerin übernommen hätte, wobei nach der glaubhaften Aussage der Zeugin A anzunehmen ist, daß die Mutter die deutsche Sprache nicht einwandfrei beherrschte und in der Familie außer Deutsch mindestens auch Rumänisch gesprochen wurde. Der Vater hat die Klägerin auch nicht etwa auf eine in Bukarest seinerzeit durchaus vorhandene deutsche Volksschule, sondern auf eine rumänische Volksschule und später auf eine französischsprachige private Mittelschule geschickt. Er hat sie ferner nicht veranlaßt, Mitglied in irgendeinem deutschen Verein zu werden. Randnummer 45 Es erscheint auch offen, ob die Klägerin -- als Folge der Erziehung durch den Vater -- in die Bewußtseinslage, Deutsche zu sein, hineingewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1986, a.a.O.). Mehrere Umstände stellen dies eher in Frage: Randnummer 46 Die Klägerin hat, wie sich aus den Verwaltungsverfahrensakten ergibt, noch 1982 nur schlecht Deutsch gesprochen (vgl. Vermerk Bl. 7 der Akte des Regierungspräsidenten in D). Dies ist nicht gerade ein Indiz dafür, daß sie das Deutschtum verinnerlicht hätte, und spricht übrigens auch dagegen, daß Deutsch ihre (einzige) Muttersprache ist. Ferner hat es die Klägerin viele Jahre aus familiären Gründen vorgezogen, außerhalb Deutschlands zu leben. Randnummer 47 Nach alledem ist im Ergebnis festzustellen, daß aufgrund des Akteninhalts, der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht und des klägerischen Vortrags erster Instanz, der in der zweiten Instanz keine Anreicherung mehr erfahren hat, die Zugehörigkeit des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum und sein prägender Einfluß auf die Familie und insbesondere die Klägerin nicht als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden kann. Dieses offene Ergebnis geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin, so daß es bei der Klageabweisung verbleiben muß. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025524