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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 1798/88 Urteil Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit Art 100 Abs 1 S 2 GG,

Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Februar 1988, VIII/2 E 448/85 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger stand seit dem 1.10.1973 als Polizeibeamter im Dienste des Landes H (Polizeikapelle) in einem Beamtenverhältnis auf Probe. Nach Besuch eines Polizeiwachtmeisteranwärterlehrganges für Beamte der H Polizeikapelle wurde er mit Wirkung vom 1.10.1974 zum Polizeimeister und mit Wirkung vom 1.4.1976 zum Polizeiobermeister ernannt. Nach verschiedenen kürzeren Erkrankungen Ende 1976/Anfang 1977 hat der Kläger seit September 1977 keinen Dienst mehr versehen. Anfang 1978 wurde angeordnet, die Polizeidienstfähigkeit des Klägers zu überprüfen. Der Polizeiarzt Dr. S kam in seinem Gutachten vom 25.8.1982 zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht mehr polizeidienstfähig sei, da er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genüge und nicht zu erwarten sei, daß er innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren -- oder später -- eine volle Dienstfähigkeit wieder erlangen werde; bei dem Kläger wurde eine paranoide Psychose diagnostiziert. Randnummer 2 Mit Bescheid der Direktion der H Bereitschaftspolizei vom 6.1.1983 wurde der Kläger gemäß § 40 Nr. 2 HBG mit Ablauf des
  2. Februar 1983 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides aus dem Dienst des Landes H entlassen. Nachdem der Kläger in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgericht Wiesbaden -- VIII/V H 252/83 --/Hessischer Verwaltungsgerichtshof -- I TH 47/83 --) obsiegt hatte, hob die Direktion der H Bereitschaftspolizei ihren Entlassungsbescheid vom 6.1.1983 wieder auf. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 13.7.1984 entließ die Direktion der H Bereitschaftspolizei den Kläger nach § 40 Nr. 2 HBG zum 30.9.1984 erneut aus dem Polizeidienst und ordnete wiederum die sofortige Vollziehung des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 3.8.1984 erhob der Kläger am 6.8.1984 Widerspruch gegen diesen ihm am 19.7.1984 zugestellten Bescheid. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 10.10.1984 -- VIII/V H 642/84 -- ab, die Beschwerde des Klägers wies der erkennende Senat durch Beschluß vom 12.2.1985 -- 1 TH 2811/84 -- zurück. Randnummer 4 Nachdem die Direktion der H Bereitschaftspolizei den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.1985, zugestellt am 3.4.1985, zurückgewiesen hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29.4.1985, bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen am 2.5.1985, Klage erhoben, mit der er sich gegen seine Entlassung wendet. Er bestreitet psychische Mängel in seiner Person, zumal der Polizeiarzt in der Zusammenfassung seines Gutachtens vom 25.8.1982 ausgeführt habe, daß Anhaltspunkte für eine Depression oder eine Psychose sich bei dem Beamten nicht ergeben hätten. Weiterhin hätten sich auch keine Hinweise auf ein cerebrales Geschehen bzw. auf eine hirnorganische Wesensveränderung gefunden. Zudem sei dieses Gutachten im Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung nahezu zwei Jahre alt gewesen, es wäre daher fürsorgegerecht gewesen, eine ergänzende Stellungnahme desselben oder eines anderen Polizeiarztes einzuholen. Auch das Zusatzgutachten des Polizeiarztes Dr. S vom 5.10.1987, in dem er seine frühere Prognose dahingehend präzisiere, eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden Erkrankung auf Dauer ausgeschlossen, sei durch eine auffällige Voreingenommenheit geprägt und daher nicht geeignet, die angegriffene Entlassungsverfügung zu stützen. Entsprechendes gelte für das nervenfachärztliche Gutachten des Nervenarztes Dr. B aus W vom 28.8.1987, das ebenfalls die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers wegen seiner chronischen schizophrenen Prozeßpsychose bzw. seines dadurch entstandenen seelischen Zustandes feststelle. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, die Entlassungsverfügung der Direktion der H Bereitschaftspolizei vom 13.7.1984 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4.3.1985 aufzuheben. Randnummer 6 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Es hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und insbesondere darauf hingewiesen, daß nach allen vorliegenden Untersuchungsergebnissen die Dienstfähigkeit des Klägers auf Dauer nicht wieder hergestellt werden könne. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 22.2.1988 -- VIII/E 448/85 -- abgewiesen und in den Entscheidungsgründen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Beschluß vom 12.2.1985 -- 1 TH 2811/84 -- zu der Frage der Ermessenserwägungen im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung bzw. der Versetzung des Klägers in ein Amt einer anderen Laufbahn weiter ausgeführt, daß die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nach der Überzeugung der Kammer gegeben sei. Er habe keine substantiierten Bedenken gegen den Inhalt der vorgelegten Gutachten vorgetragen, insbesondere auch nicht gegen das nervenfachärztliche Gutachten des -- unbefangenen -- Dr. B, der nicht in den Diensten des beklagten Landes stehe. Nach den überzeugenden Darlegungen dieses Gutachters sei davon auszugehen, daß der Kläger aufgrund seiner chronischen schizophrenen Prozeßpsychose bzw. seines dadurch entstandenen seelischen Zustandes auf Dauer polizeidienstunfähig sei. Randnummer 9 Gegen dieses am 24.3.1988 zugestellte Urteil haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 20.4.1988, bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen am 22.4.1988, Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen darauf hingewiesen, daß bei der Staatsanwaltschaft in Wiesbaden ein Ermittlungsverfahren wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gegen den Polizeiarzt Dr. S anhängig (gewesen) sei, so daß erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit seines Gutachtens bestünden. Zudem basiere das Gutachten des Dr. B auf den Feststellungen des Polizeiarztes; auch dessen Nachtragsgutachten vom 5.10.1987 sei ungeeignet, die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers zu belegen. Beide Gutachter hätten beim Kläger keinen konkreten "Wahn" feststellen können, sondern allenfalls eine "mißtrauische Grundstimmung", die ihre Ursache aber allein in der langen Verfahrensdauer um die Entlassung des Klägers und in seiner Abneigung gegen psychologische Untersuchungen habe. Schließlich habe es im Polizeiorchester nach drei Jahren Probezeit eine "Regelernennung" zum Beamten auf Lebenszeit gegeben. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 11 Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Es verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen; insbesondere verneint es einen Zusammenhang zwischen der ärztlichen Diagnose und dem gegen den Polizeiarzt geführten Ermittlungsverfahren. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Personalakte über den Kläger (Unterordner A bis D) und auf die Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (VIII/V H 252/83 = Hess.VGH 1 TH 47/83 und VG Wiesbaden VIII/V H 642/84 = Hess. VGH 1 TH 2811/84) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Entlassungsbescheid erweist sich als rechtmäßig. Randnummer 15 Wegen des Erfordernisses einer abgestuften Ermessensentscheidung bei der Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 19.10.1988 -- 1 UE 2114/85 --), der Unschädlichkeit des Ablaufes der fünfjährigen statusrechtlichen Probezeit und der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats kann zunächst auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Beschluß vom 12.2.1985 -- 1 TH 2811/84 -- verwiesen werden, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zwischen den Beteiligten ergangen ist. Randnummer 16 Ergänzend ist auf die Frage hinzuweisen, ob nicht § 193 Abs. 2 HBG nach Maßgabe einer teleologischen Reduktion der Norm nur für Polizeibeamte auf Lebenszeit gilt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 19.10.1988 -- 1 UE 2114/85 -- unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 27.1.1987, ZBR 1987, 279). Erweist sich nämlich ein Probebeamter während der Probezeit aus gesundheitlichen Gründen für die Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten als ungeeignet, so entspricht seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis dem Sinn und Zweck der Probezeit, es sei denn, eine Versetzung in den Ruhestand ist bzw. kann in Betracht gezogen werden (vgl. § 55 Abs. 1 und 2 HBG ). Im Falle des Klägers käme allenfalls eine Versetzung in den Ruhestand nach § 55 Abs. 2 HBG in Betracht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aber in den angefochtenen Bescheiden ermessensfehlerfrei verneint worden. Randnummer 17 Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit ist über die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Beschluß vom 12.2.1985 --1 TH 2811/84-- hinaus darauf hinzuweisen, daß das Gesetz es geradezu in Kauf nimmt, daß die von der Entlassungsbehörde getroffene Prognose sich im Einzelfall später möglicherweise als unrichtig erweist. Durch einen solchen (erwartungswidrigen) Verlauf allein wird die Entlassung des Beamten nicht rechtswidrig, und zwar auch dann nicht, wenn er innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 193 Abs. 1 Satz 1 wieder voll polizeidiensttauglich geworden wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19.10.1988 -- 1 UE 2114/85 -- unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.8.1963, BVerwGE 16, 285,287 f.). Randnummer 18 Die Frage der Verwendbarkeit des Gutachtens des Amts- und Polizeiarztes Dr. med. S vom 25.8.1982, gegen die der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 12.2.1985 -- 1 TH 2811/84 -- noch Bedenken erhoben hatte, bejaht er nunmehr. Sie sind zu seiner Überzeugung durch das Zusatzgutachten des Amts- und Polizeiarztes vom 5.10.1987 ausgeräumt worden, in dem er seine frühere Prognose aus dem Gutachten vom 25.8.1982 dahingehend präzisiert hat, daß eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der vorliegenden Erkrankung des Klägers "auf Dauer" ausgeschlossen sei. Er hat in seinem Zusatzgutachten auch überzeugend dargelegt, daß die Formulierung "oder später" von ihm in diesem Sinne gemeint gewesen sei. Randnummer 19 Die weiteren Angriffe des Klägers im Berufungsvorbringen gegen die Gutachten von Dr. S und Dr. B vermochten den Senat nicht zu veranlassen, ein zusätzliches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, U. v. 6.10.1987 -- 9 C 12.87 --, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Der Vortrag des Klägers verkürzt vielmehr die Grundlagen, auf denen die bisherigen Gutachten beruhen. So stützt sich das Gutachten des Polizeiarztes Dr. S vom 25.8.1982 auf ein fachpsychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Klinik der Universität M, das bei dem Kläger ein paranoides Syndrom im Vordergrund des klinischen Befundes sah, wozu Phänomene wie der Beziehungswahn, der Beobachtungs- und der Bedeutungswahn zählten. Das fachpsychiatrische Gutachten führt weiter aus, der Kläger entspreche diesem Bild, er fühle sich seit etwa dem Jahr 1976 verfolgt. Die Voraussetzungen für die Ausbildung eines sensitiven Beziehungswahns im Sinne einer abnormen Persönlichkeitsentwicklung seien damit gegeben, der Fall des Klägers gehe zwanglos im sensitiven Beziehungswahn auf. Demgegenüber hat der Nervenarzt Dr. B in seinem Zusatzgutachten vom 28.8.1987 bei dem Kläger eine schon länger bestehende Prozeßpsychose festgestellt, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, daß unabhängig von der Einordnung des festgestellten Wahns als Verfolgungswahn im Rahmen einer schizophrenen Prozeßpsychose oder als Beziehungswahn im Rahmen einer reaktiven Sensitivität eine wesentliche Besserung oder gar Heilung nicht zu erwarten sei, so daß der Kläger polizeidienstunfähig sei. Gezielte Zweifel an der Objektivität dieses Gutachters hat der Kläger im Berufungsverfahren ebensowenig vorgetragen wie konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Polizeiarzt Dr. S in seinem Falle eine Straftat nach § 277 StGB begangen hat. Entsprechende Zweifel oder Anhaltspunkte hat auch der erkennende Senat nicht, so daß er ein weiteres Sachverständigengutachten nicht für notwendig gehalten hat. Randnummer 20 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die nach seinen Angaben im Bereich der Hessischen Bereitschaftspolizei praktizierte "Regelernennung" zum Beamten auf Lebenszeit nach einer dreijährigen Probezeit. Eine Ernennung setzt in jedem Falle die Polizeidienstfähigkeit voraus ( § 187 Abs. 1 HBG i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 2 , 11 Satz 1 HBG ). Selbst wenn der Kläger mit seinem Vorbringen behaupten wollte, daß auch polizeidienstunfähige Beamte "regelernannt" worden seien, wäre ein solches Verhalten rechtswidrig gewesen, so daß sich der Kläger hierauf nicht berufen könnte, weil es eine Gleichheit im Unrecht nicht gibt. Randnummer 21 Die angegriffene Entlassungsverfügung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die erforderliche Entlassungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Frage, ob im Rahmen einer Entlassung nach § 40 Nr. 2 HBG (nur) die Frist des § 44 HBG oder die besonderen Fristen des § 42 Abs. 3 HBG zu beachten sind, hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 16.2.1984 -- 1 TH 520/84 --, vom 12.3.1984 -- 1 TH 47/83 -- und vom 7.2.1985 -- 1 TH 2410/84 --). In dem erwähnten Beschluß vom 16.2.1984 hat er hierzu folgendes ausgeführt: "Gesetzessystematisch spricht einiges dafür, daß die Fristen des § 42 Abs. 3 HBG nur für die Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 42 Abs. 1 HBG gelten. Handelt es sich hierbei nämlich um eine Ermessensentscheidung ("der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden..."), sieht § 40 Nr. 2 HBG die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf zwingend vor, wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis des Beamten auf Probe nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet. Gälten die Entlassungsfristen des § 42 Abs. 3 HBG auch in den Fällen des § 40 Nr. 2 HBG , so könnte die Entlassung eines dienstunfähigen Beamten bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 8 Jahren -- wie im Falle des Antragstellers -- erst 4 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres ausgesprochen werden. Würde man hingegen die Fristen des § 42 Abs. 3 HBG nicht auf die Fälle des § 40 Nr. 2 HBG anwenden, so würde die Entlassung eines dienstunfähigen Probebeamten mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. Gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift bestehen jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats aus der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 23 Abs. 4 BRRG rechtliche Bedenken. Nach dieser Bestimmung sind bei der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit angemessene Fristen einzuhalten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die entsprechenden Fristen für Bundesbeamte. Für Bundesbeamte auf Probe gilt nach § 31 Abs. 3 BBG bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr eine Frist von 6 Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Diese Frist kann im Verhältnis zur Regelung des § 44 HBG im Einzelfall kürzer oder länger als die im hessischen Recht vorgesehene Frist mit dem Ende des Monats sein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. Wann eine Frist "angemessen" ist, wird im Gesetz nicht bestimmt, es wird nur ein Mindestschutz normiert, nach dem die in den Landesbeamtengesetzen bestimmten Fristen auf keinen Fall kürzer bemessen sein dürfen als die entsprechenden Fristen für Bundesbeamte (vgl. hierzu Ule, Beamtenrecht, 1970, § 23 BRRG Rdnr. 12)." Randnummer 22 Der Senat hält seine rahmenrechtlichen Bedenken aufrecht. Anders als etwa die meisten anderen Landesbeamtengesetze hat der hessische Landesgesetzgeber eine dem § 23 Abs. 4 BRRG entsprechende Regelung für den Fall des § 40 Nr. 2 HBG nicht getroffen. Er ist also seiner Verpflichtung aus § 1 Satz 2 BRRG nicht nachgekommen. Randnummer 23 Während §§ 39 Abs. 3 Satz 1, 41 Abs. 2 , 42 Abs. 3 , 43 Abs. 1 HBG für die von ihnen erfaßten Beendigungstatbestände eines Beamtenverhältnisses zeitliche Festlegungen enthalten, regelt § 44 --
  3. Halbsatz -- HBG ausdrücklich nur den Fall des § 40 Nr. 1 HBG und läßt "sonst (eine Entlassungsverfügung) mit dem Ende des Monats (wirksam werden), der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist." Dieser Auffangtatbestand erfaßt folglich nach der Gesetzessystematik allein die Fälle des § 40 Nr. 2 und Nr. 3 HBG . Wird jedoch eine Entlassungsverfügung nach dem -- hier allein interessierenden -- § 40 Nr. 2 HBG am letzten Tag eines Monats zugestellt, so wird die Schutzfrist der Rahmenvorschrift des § 23 Abs. 4 BRRG nicht eingehalten. § 44 --
  4. Halbsatz -- HBG erweist sich demnach als rahmenrechtswidrig. Randnummer 24 Obwohl damit die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht kommt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 21.1.1969, BVerfGE 25, 142, 147 ), ist sie nicht geboten, weil es für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit des § 44 --
  5. Halbsatz -- HBG nicht ankommt; seine Vereinbarkeit mit § 23 Abs. 4 BRRG ist nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluß vom 13.12.1988, BVerfGE 79, 245, 248 f. m.w.N.). Der Senat würde nämlich bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu keinem anderen Ergebnis kommen als im Falle ihrer Ungültigkeit, weil der Beklagte jedenfalls die Mindestschutzfrist des § 23 Abs. 4 BRRG i.V.m.§ 31 Abs. 3 BBG bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr "sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres" eingehalten hat. Der dem Kläger am 19.7.1984 zugestellte Entlassungsbescheid vom 13.7.1984 spricht seine Entlassung zum 30.9.1984 aus, also über zehn Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025527

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