← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 2162/87 Urteil Entlassung eines Beamten auf Probe wegen charakterlicher Eignungsmängel Art 56 Abs 4 S

Entlassung eines Beamten auf Probe wegen charakterlicher Eignungsmängel Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. Februar 1987, V/1 E 352/84 Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1943 geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er absolvierte zunächst in Polen eine Schulausbildung und besuchte von 1960 bis 1965 das Technikum in K Nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland studierte er an der Technischen Hochschule D von 1968 bis 1975 im Studiengang Lehramt an beruflichen Schulen (Metallgewerbe). Nachdem er am
  2. November 1976 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgreich abgeschlossen hatte, wurde er zum
  3. Februar 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt und an der W-Schule in W eingesetzt. Am
  4. November 1980 teilte der Schulleiter dem Staatlichen Schulamt in W mit, daß er zum gegenwärtigen Zeitpunkt die endgültige Bewährung des Klägers noch nicht feststellen könne. Er bitte darum, im Einvernehmen mit dem Kläger und dem Schulpersonalrat, die Probezeit gemäß § 3 Abs. 6 HLVO zu verlängern. Randnummer 2 Zwischenzeitlich war dem Staatlichen Schulamt von dritter Seite mitgeteilt worden, daß der Kläger Nebentätigkeiten nachgehe. Am
  5. September 1980 forderte es den Kläger auf, mitzuteilen, ob dies zutreffe und welcher Art die Nebentätigkeit sei. Mit Schreiben vom
  6. September 1980 antwortete der Kläger, daß es sich lediglich um eine kapitalmäßige Mitgliedschaft in einer 'GmbH' handele; im übrigen habe er für seine aus Polen übergesiedelte Schwester aus formalen Gründen eine Konzession übernommen, die diese nicht erhalten könne. Aus einer von ihm auf weitere Nachfrage übersandten Ablichtung eines Vertrages mit seiner Schwester vom
  7. August 1979 ergab sich, daß der Kläger für seine Schwester einen Pachtvertrag mit einer Brauerei abschließen und eine Konzession für eine Filmbar in der Verbandsgemeinde W. beantragen sollte. Er verpflichtete sich weiterhin, der Konzessionsträger zu sein, solange seine Schwester die Konzession nicht bekomme. Als Belohnung für diese Gefälligkeit sollte der Kläger von seiner Schwester monatlich 500,-- DM unbar erhalten. Desweiteren legte der Kläger die Erklärung eines Mitgesellschafters vom
  8. Oktober 1980 vor, worin dieser dem Kläger bestätigte, daß der Kläger in der 'GmbH' keine aktive Tätigkeit ausübe. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  9. Februar 1981 verlängerte der Regierungspräsident in G unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 6 HLVO die Probezeit des Klägers. Ein zeitlicher Endpunkt der verlängerten Probezeit bzw. die Dauer der Verlängerung sind in dem Bescheid nicht enthalten. Gleichzeitig forderte der Regierungspräsident in G den Kläger auf, sämtliche von ihm seither ausgeübten Nebentätigkeiten einzustellen. Eine förmliche Zustellung dieses Bescheides ist in den Personalakten nicht vermerkt. Randnummer 4 Am
  10. März 1981 übermittelte der Leiter der W-Schule in W dem Beklagten die dienstliche Beurteilung des Klägers vom
  11. März
  12. In ihr ist u.a. festgehalten, daß der Kläger seinen Unterricht mit wechselnden Ergebnissen unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt habe. Sie schließt mit dem Gesamturteil: "Wegen der bisher gemachten Erfahrungen habe ich in meinem Bericht vom
  13. November 1980 bereits um Verlängerung der Probezeit gebeten. Die Feststellungen seit Ablauf der Regelprobezeit am
  14. Februar 1980 haben keine wesentliche Besserung der dienstlichen Leistungen ergeben." Randnummer 5 Auf die Aufforderung des Regierungspräsidenten in G vom
  15. Februar 1981 teilte der Kläger unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Bescheid mit Schreiben vom
  16. April 1981 mit, daß er keinerlei aktive Nebentätigkeit ausübe. Außerdem fühle er sich durch die Schreiben des Regierungspräsidenten belästigt. Mit Schreiben vom
  17. Oktober 1981 teilte der Regierungspräsident in G dem Kläger die Absicht mit, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am
  18. Dezember 1981 suchte der Kläger den zuständigen Personalsachbearbeiter beim Regierungspräsidenten in G auf und erörterte mit ihm die Frage seiner Entlassung, nachdem er am
  19. November 1981 einen Unterrichtsbesuch durch einen Beauftragten des Staatlichen Schulamtes abgelehnt hatte. Zu seinen Schwierigkeiten in der Schule bemerkte der Kläger dabei, daß er relativ isoliert arbeiten müsse, da er keine Freunde und Bekannte im Kollegium habe. Außerdem sei ihm der Schulleiter nicht wohlgesonnen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  20. Januar 1982, dem Kläger ausgehändigt am
  21. Februar 1982, teilte der Regierungspräsident in G dem Kläger mit, daß das gegen ihn eingeleitete Verfahren der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe fortgesetzt werde. Mit Schreiben vom
  22. Januar 1982 äußerte sich der Kläger durch seinen Bevollmächtigten in einer längeren Schutzschrift zu der angekündigten Entlassung. Ebenfalls am
  23. Januar 1982 wurde das Gewerbe "Filmbar" abgemeldet. Randnummer 7 Das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren wurde durch einen Beschluß der hessischen Landesregierung vom
  24. November 1982 beendet, in dem sie der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zustimmte. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  25. März 1983 entließ der Regierungspräsident in G den Kläger mit Ablauf des
  26. Juni 1983 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Die Verfügung ist auf die Entlassungsgründe in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HBG gestützt. Die Entlassungsverfügung wurde dem Kläger am
  27. März 1983 ausgehändigt. Randnummer 9 Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
  28. März 1983, beim Regierungspräsidenten in G eingegangen am
  29. April 1983, Widerspruch eingelegt. Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, blieb in zwei Instanzen erfolglos (vgl. VG Wiesbaden --Kammern Gießen-- Beschluß vom
  30. Juni 1983 -- VII/2 H 292/83 -- und Senatsbeschluß vom
  31. Februar 1984 -- 1 TH 42/83 --). Mit Widerspruchsbescheid vom
  32. Mai 1984 wies der Hessische Kultusminister den Widerspruch des Klägers zurück. Randnummer 10 Mit am
  33. Juni 1984 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden -- Kammern Gießen -- eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Entlassung lasse sich nicht auf § 42 Abs. 1 Nr. 1 HBG stützen, weil der Beklagte die Vorschrift des § 114 Abs. 1 Satz 1 HDO nicht beachtet habe. Sofern der Beklagte ihm vorwerfe, er habe sich in bezug auf Befähigung und fachliche Leistung in der Probezeit nicht bewährt, sei darauf hinzuweisen, daß seine Arbeit innerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit vom
  34. Februar 1977 bis zum
  35. Januar 1980 kaum beanstandet worden sei. Die in der Entlassungsverfügung und im Widerspruchsbescheid herangezogenen Vorfälle hätten sich alle in einem Zeitraum abgespielt, der nach Ablauf der Regelprobezeit gelegen habe. Die Entlassung müsse auch daran scheitern, daß er erst drei Jahre nach Ablauf der normalen laufbahnrechtlichen Probezeit von drei Jahren entlassen worden sei. Diese sei am
  36. Januar 1980 abgelaufen. Erst am
  37. November 1980 sei ihm mitgeteilt worden, daß seine Bewährung nicht endgültig festgestellt werden könne, und erst durch Verfügung vom
  38. Februar 1981 sei die laufbahnrechtliche Probezeit verlängert worden. Diese Verfügung begegne jedoch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit Zweifeln, da die Dauer der Verlängerung nicht angegeben sei. Ferner sei im Falle seiner Entlassung die Einigungsstelle erst dreieinhalb Monate nach ihrer Anrufung tätig geworden, so daß die Sollvorschrift des § 60 b Abs. 3 Satz 2 HPVG nicht beachtet worden sei. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidenten in G vom
  39. März 1983 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Hessischen Kultusministers vom
  40. Mai 1984 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat im wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide sowie sein Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, insbesondere vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (1 TH 42/83), Bezug genommen. Randnummer 14 Nach Verzicht der Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage durch Urteil vom
  41. Februar 1987 abgewiesen. Randnummer 15 Gegen dieses am
  42. Juli 1987 zugestellte Urteil haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom
  43. August 1987, bei dem Verwaltungsgericht in Gießen eingegangen am
  44. August 1987, Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im vorliegenden Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz wie folgt begründet: Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sich der Kläger im Unterricht und im allgemeinen Schulbetrieb nicht bewährt habe. Randnummer 17 Die durch durch Bescheid vom
  45. Februar 1981 ausgesprochene Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit des Klägers sei nichtig, zudem sei dieser Bescheid dem Kläger auch niemals ausgehändigt worden; er befinde sich lediglich in der Personalakte. Schließlich sei dem Kläger auch nicht vor Ablauf seiner dreijährigen Probezeit eine Entlassungsabsicht des Beklagten kundgetan worden, so daß er letztlich darauf habe vertrauen dürfen, auf Lebenszeit verbeamtet zu werden. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf folgende Akten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gemacht worden sind: Randnummer 22 2 Bände Personalakten des Regierungspräsidenten in G über den Kläger; Randnummer 23 1 Hefter Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in G; Randnummer 24 1 Hefter des Hessischen Kultusministers -- Einigungsstelle -- betreffend das Verfahren vor der Einigungsstelle -- L 6/82 --; Randnummer 25 1 Band Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden -- Kammern Gießen -- Az.: VII/2 H 292/83 = Hess. VGH -- 1 TH 42/83 --. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat seine Klage in dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen werden. Es hat ausgeführt: Randnummer 27 Die zulässige Klage sei nicht begründet. Nachdem auch der Beklagte zutreffenderweise die Entlassung nicht mehr auf § 42 Abs. 1 Nr. 1 HBG stütze, finde die vom Kläger angegriffene Entlassung ihre Rechtsgrundlage allein in § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG . Danach könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung nicht bewährt habe. Die Kammer schließe sich zunächst den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom
  46. Februar 1984 (1 TH 42/83) an. Der Dienstherr überschreite die Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums auch dann nicht, wenn er bei der Beurteilung, ob sich ein Beamter während der Probezeit bewährt habe, aufgrund von bestehengebliebenen Zweifeln an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu dem Ergebnis gelange, daß der Beamte sich nicht bewährt habe. Randnummer 28 Zu solchen Zweifeln habe der Kläger während der Probezeit hinreichend Anlaß gegeben. Der Kläger sei Konzessionär einer Sexfilmbar gewesen. Rechtlich unbedenklich sei auch die Schlußfolgerung des Beklagten, der Kläger habe sich im Unterricht und im allgemeinen Schulbetrieb nicht bewährt. Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, daß die einzelnen Vorfälle und ihre Bewertung durch die Schulleitung und den Beklagten nur darauf zurückzuführen seien, daß der seit Anfang 1980 amtierende Schulleiter ihm zu keiner Zeit wohlgesonnen gewesen sei. Der Kläger sei bereits mit Schreiben vom
  47. Juni 1978 in deutlicher Form auf die korrekte Einhaltung dienstlicher Verpflichtungen hingewiesen worden. Auch wenn man berücksichtige, daß der Kläger möglicherweise unter schwierigen Arbeitsbedingungen seinen Dienst habe versehen müssen und der Personalrat der W-Schule zur Vermeidung weiterer Mißhelligkeiten die Versetzung des Klägers an eine andere Schule befürwortet habe, sei nicht erkennbar, daß die Feststellung des Beklagten, der Kläger habe sich innerhalb der Probezeit nicht bewährt, die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten habe. Randnummer 29 Auch in formeller Hinsicht sei die Entlassung des Klägers korrekt. Der Beklagte habe die Frist gemäß § 42 Abs. 2 HBG eingehalten und dem Kläger gemäß § 42 Abs. 5 HBG Gelegenheit zur Anhörung zu der beabsichtigten Entlassung gegeben. Randnummer 30 Weitere rechtliche Bedenken gegen die Entlassung des Klägers griffen im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Die Entlassung des Klägers habe noch nach Ablauf der statusrechtlichen probezeit von fünf Jahren ausgesprochen werden können, weil der Dienstherr mit Schreiben vom 14.Oktober 1981 vor Ablauf der Probezeit dem Beamten seine Entlassungsabsicht mitgeteilt habe. Randnummer 31 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit des Klägers über den
  48. Januar 1980 hinaus mangels ausdrücklicher zeitlicher Begrenzung in dem Bescheid des Regierungspräsidenten in G vom
  49. Februar 1981 erheblichen rechtlichen Bedenken begegne, denn nach Ansicht der erkennenden Kammer sei diese Verlängerung mit dem Ergebnis wirksam geworden, daß das Ende der laufbahnrechtlichen und der statusrechtlichen Probezeit auf den
  50. Januar 1982 zusammengefallen seien. Das ergebe sich daraus, daß der Regierungspräsident ausdrücklich auf den § 3 Abs. 6 HLVO verwiesen habe. Jedenfalls sei der Bescheid vom
  51. Februar 1981 bestandskräftig geworden, da der Kläger keinen Rechtsbehelf gegen diesen ihn belastenden Verwaltungsakt eingelegt habe. Die Verlängerung der Probezeit sei auch nicht nichtig im Sinne von § 44 HVwVfG . Randnummer 32 Schließlich sei auch das personalvertretungsrechtliche Verfahren korrekt durchgeführt worden. Der Hessischen Kultusminister als oberste Dienstbehörde habe innerhalb der Monatsfrist des § 60 b Abs. 5 HPVG nach Entscheidung der Einigungsstelle die Entscheidung der Landesregierung beantragt, dies sei am
  52. November 1982 geschehen. Randnummer 33 Ergänzend zu diesen Ausführungen, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, weist der Senat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers noch auf folgendes hin: Randnummer 34 Ob der Regierungspräsident in G für die Verlängerung der Probezeit nach § 3 Abs. 6 HLVO zuständig war (vgl. § 1 Nr. 1 b der Anordnung vom
  53. Januar 1975, GVBl. I S. 26) erscheint zwar zweifelhaft, ist aber in Anbetracht der Bestandskraft des Bescheides vom
  54. Februar 1981 unerheblich, da dieser Mangel ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des genannten Bescheides führt (vgl. hierzu Kopp, VwVfG,
  55. Aufl. 1986, § 44 RN. 12 m. w. N.). Randnummer 35 Ohne Erfolg beruft der Kläger sich darauf, daß ihm der Bescheid des Regierungspräsidenten in G vom
  56. Februar 1981 über die Verlängerung seiner laufbahnrechtlichen Probezeit nicht zugestellt worden sei. Zwar enthält die Personalakte in der Tat keinen Nachweis über eine förmliche Zustellung nach § 184 HBG i.V. mit § 1 HVwZG und § 16 Abs. 1 VwZG, doch greift im Falle des Klägers die Zustellungsfiktion des § 9 Abs. 1 VwZG ein, denn der Kläger hat den genannten Bescheid nachweislich erhalten. Er hat auf ihn in seinem Schreiben vom
  57. April 1981 an den Regierungspräsidenten in G ausdrücklich Bezug genommen. Mit der Zustellung des Bescheides vom
  58. Februar 1981 ist auch keine Frist im Sinne des § 9 Abs. 2 VwZG in Lauf gesetzt worden, da diese Ausnahmebestimmung für Fristen im Verwaltungsverfahren, wie die Widerspruchsfrist, nicht gilt (so ausdrücklich Engelhardt, VwVG -- VwZG,
  59. Aufl. 1988, § 9 Erl. 4 a unter Hinweis auf BGH, NJW 1972, 1238 ; vgl. auch VGH Ba.-Wü., U. vom 06.02.1980, DÖV 1980, 655 -- L --). Randnummer 36 Vor dem Hintergrund des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen , wonach es neben anderen ein Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, sieht der Senat in dem Betreiben einer Sexfilmbar durch einen Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe einen charakterlichen Mangel, der seine Eignung auf Bewährung für die in Betracht kommende Laufbahn ausschließt (vgl. hierzu etwa Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 7 Rdnrn. 4 und 7). Randnummer 37 Entgegen der Behauptung des Klägers ist ihm auch die Absicht der Entlassung durch Bescheid des Regierungspräsidenten in G vom
  60. Oktober 1981 mitgeteilt worden; dieser Bescheid ist ihm am
  61. Oktober 1981 -- also vor Ablauf der wirksam verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit -- persönlich ausgehändigt worden. Randnummer 38 Im Zusammenhang mit dem personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren ist noch darauf hinzuweisen, daß § 60 a Abs. 1 HPVG F. 1979 die später durch Änderungsgesetz eingeführte Frist von vier Wochen, innerhalb derer die übergeordnete Dienststelle die Angelegenheit der Stufenvertretung vorzulegen hat, noch nicht kannte. Die Anrufung des Bezirkspersonalrats der Lehrer beim Regierungspräsidenten in G war daher noch nicht verfristet. Desgleichen hat auch der Hessische Kultusminister innerhalb der Monatsfrist des § 60 b Abs. 5 HPVG F. 1979 nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung der Landesregierung beantragt. Der Beschluß der Einigungsstelle vom
  62. Oktober 1982 -- L 6/82 -- ist dem Hessischen Kultusminister am
  63. Oktober 1982 zugestellt worden; seine Kabinettsvorlage zur Entscheidung der Landesregierung ist am
  64. November 1982 bei dem Hessischen Ministerpräsidenten -- Staatskanzlei -- eingegangen. Randnummer 39 Das weitere Berufungsvorbringen des Klägers, das sich vorwiegend auf seine fachliche Qualifikation bezieht, führt in Anbetracht der schwerwiegenden charakterlichen Eignungsmängel des Klägers zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025528

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.