Kein Anspruch auf Häftlingshilfe bei hauptamtlicher Tätigkeit für die SED Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Oktober 1988, VII/1 E 2226/84 nachgehend BVerwG,
- Februar 1991, 9 B 244/90, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und die Gewährung von Eingliederungshilfe. Randnummer 2 Er wurde am
- Mai 1931 in Leipzig geboren; erlernte Berufe sind Maschinenschlosser und Industriekaufmann. Seit 1948 war der Kläger Mitglied der SED, von 1951 bis 1960 hauptamtlicher Mitarbeiter der SED-Kreisleitung Leipzig, dabei ab 1953 als Leiter der Sicherheitsabteilung der SED-Stadtbezirksleitung Leipzig-Süd-West tätig. Randnummer 3 Am
- August 1960 verließ der Kläger mit seiner Familie über West-Berlin das Gebiet der DDR und erhielt im Wege des Ermessens eine Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 4 Sein Antrag auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises "C" wurde mit Bescheid vom
- Dezember 1962 abgelehnt mit folgender Begründung: Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG lägen nicht vor. In Anbetracht seiner langjährigen Zugehörigkeit zu sowjetzonalen Organisationen und seiner Stellungen könne nicht von einem schweren Gewissenskonflikt ausgegangen werden. Aber auch im Falle einer besonderen Zwangslage wäre eine Stattgabe des Antrags nicht möglich, weil der Kläger durch seine Tätigkeit dem herrschenden System erheblich Vorschub geleistet habe. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers, den dieser nicht begründete, wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom
- August 1963 zurückgewiesen. Der Kläger hat hiergegen nicht Klage erhoben. Randnummer 5 Anläßlich einer Fahrt nach Ost-Berlin -- zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten -- wurde der Kläger am
- November 1978 festgenommen und vom Militärobergericht Berlin durch Urteil vom
- Juli 1979 wegen Spionage, Sammlung von Nachrichten, Verleitung zum Verlassen der DDR sowie wegen Vernichtung und Beiseiteschaffen von Waffen und Sprengmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Am
- Dezember 1982 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Randnummer 6 Unter dem
- Oktober 1982 beantragte der Kläger durch seine Ehefrau Ausstellung einer Häftlingshilfebescheinigung. Weiter beantragte er unter dem
- Januar 1983 die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 9 a, 9 b und 9 c HHG. Die Anträge wurden mit Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
- Juli 1983 abgelehnt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger seine Gewahrsamsnahme zu vertreten habe. Der Anspruch scheitere am Ausschlußgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Er sei nicht lediglich Mitläufer gewesen, sondern habe in der Parteiorganisation an hervorgehobener Stelle an der Etablierung und Stabilisierung des politischen Systems mitgearbeitet. Randnummer 7 Seinen Widerspruch vom
- August 1983 begründete der Kläger damit, daß er durch seine Flucht die innegehabten Parteifunktionen -- unter Mitnahme wichtiger Papiere und Informationen -- aufgegeben und somit überzeugend zu erkennen gegeben habe, daß er dem in der DDR herrschenden System keinen Vorschub mehr leiste. Er sei in der Sicherheitsabteilung des Stadtteils Leipzig-Süd-West, eines von 7 Stadtbezirken, als Angestellter tätig gewesen. In der Sicherheitsabteilung habe er die Aufgabe eines Instrukteurs gehabt, zuständig für die Betreuung des Roten Kreuzes, der FDJ, der Gesellschaft für Sport und Technik, der Feuerwehr und des Volkspolizeireviers. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, Beschlüsse der Partei diesen ihm zugewiesenen Organisationen zu erläutern. In der Gesamtstruktur der SED-Stadtbezirksleitung habe er auf unterster Stufe gestanden. Randnummer 8 In einer im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingeholten Auskunft des Gesamtdeutschen Instituts vom
- Juli 1984 wird ausgeführt, die Leiter der Sicherheitsabteilungen hätten durch unmittelbaren Kontakt zum Staatssicherheitsdienst die Sicherheitsbelange der SED zu vertreten. Sie beobachteten nicht nur die Tätigkeit der SED-Mitglieder, sondern auch das Verhalten der übrigen Bevölkerung. Es könne davon ausgegangen werden, daß für die Tätigkeit als Instrukteur nur besonders systemtreue Personen ausgesucht worden seien. Diese Personen seien unverzichtbare Stützen des in der DDR herrschenden Systems. Randnummer 9 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
- August 1984 -- dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am
- August 1984 zugestellt -- zurückgewiesen mit der Begründung: Durch die enge Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst und der damit verbundenen Möglichkeit, über die Freiheit von Menschen zu bestimmen, habe der Kläger für das in der DDR herrschende Unrechtssystem mehr tun können als andere, die in der Hierarchie zwar über ihm gestanden hätten, aber nicht mit Sicherheitsfragen befaßt gewesen seien. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
- September 1984, bei Gericht eingegangen am
- Oktober 1984, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er u.a. geltend macht, die Sicherheitsabteilung Leipzig-Süd-West habe nur aus ihm bestanden. Seine Funktion als Instrukteur sei die eines Boten zwischen Partei und den von ihm betreuten Organisationen gewesen. Seine Tätigkeit sei objektiv nicht ins Gewicht gefallen. Für Sicherheitsfragen sei der ihm übergeordnete Hauptabteilungsleiter zuständig gewesen. Erst 1954 sei die Funktion des Sicherheitsbeauftragten geschaffen worden; die Aussiebung der dafür vorgesehenen Personen sei nicht so perfekt gewesen. Viele der SPD noch nahestehenden Funktionäre seien nicht im Parteiapparat tätig gewesen, dazu habe auch er gehört. Randnummer 11 Der Kläger beantragte,
- ihm wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
- den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom
- Juli 1983 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom
- August 1984 zu verpflichten, ihm die beantragte Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG zu erteilen und ihm Eingliederungshilfe gemäß den §§ 9 a bis c HHG zu gewähren. Randnummer 12 Der Beklagte beantragte, Die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte verwies auf die Stellungnahme des Gesamtdeutschen Instituts. Die Auskunft beziehe sich nicht nur auf die Verhältnisse des Jahres
- Randnummer 14 Mit Urteil vom
- Oktober 1988 gewährte das Verwaltungsgericht dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wies aber die Klage als unbegründet ab. Die Bejahung des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG setze die Übernahme eines Amtes von besonderer politischer Bedeutung voraus. Ein im Sinne des Gesetzes erhebliches Vorschubleisten sei zu bejahen, wenn persönliche Initiative und Tätigkeiten entfaltet würden, die dazu geeignet und bestimmt seien, die politischen Ziele des Regierungssystems auf nicht ganz unbedeutenden Gebieten des wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Lebens erkennbar zu fördern. Dies treffe auf das Amt, das der Kläger innegehabt habe, zu. Nach der Auskunft des Gesamtdeutschen Instituts vom
- Juli 1984 hätten Leiter von Sicherheitsabteilungen durch unmittelbaren Kontakt zum Staatssicherheitsdienst die Sicherheitsbelange der Partei zu vertreten. Für die Tätigkeit als Instrukteur seien wegen der Bedeutung der zu erfüllenden Aufgaben nur besonders systemtreue Personen ausgesucht worden. Der Kläger habe sich mit seiner Tätigkeit voll in den Dienst der Partei gestellt. Sein Amt und die Art seiner Tätigkeit hätten ihm eigene Ausgestaltungsmöglichkeiten in einem Bereich eröffnet, der die Verbreitung der politischen Ziele des Regierungssystems zur Aufgabe gehabt habe. Weiteres Indiz für die Bedeutung des bekleideten Amtes sei der Umstand, daß der Kläger sich fünf Monate in Camp King aufgehalten habe. Randnummer 15 Gegen dieses ihm am
- Januar 1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am
- Februar 1989 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Es fehle bereits daran, daß er ein Amt von besonderer politischer Bedeutung innegehabt habe. Die Auskunft des Gesamtdeutschen Instituts vom
- Juli 1984 berücksichtige nicht die Organisationsstrukturen in den fünfziger Jahren. Der damals gebräuchliche Begriff der Sicherheitsabteilung werde verkannt. Während es bis 1954/55 an jeder festgelegten Organisationsstruktur gefehlt habe, sei dann eine grundlegende Veränderung der Organisationsstruktur mit dem Ergebnis einer straffen und strengen hierarchisch aufgebauten Struktur erfolgt. Den sieben Stadtbezirksleitungen sei die Stadtleitung übergeordnet worden, der es allein oblegen habe, die Tätigkeit der SED-Mitglieder und das Verhalten der übrigen Bevölkerung zu beobachten. Seine, des Klägers, simple Tätigkeit werde viel richtiger bezeichnet durch den Vermerk auf dem Dienstausweis der SED, den er als hauptamtlich Tätiger besessen habe, wo es lediglich heiße: "Politischer Mitarbeiter der Stadtbezirksleitung Leipzig-Süd-West". Darüber hinaus fehle es an Initiativen und Tätigkeiten, die dazu geeignet und bestimmt gewesen seien, die politischen Ziele des Systems erkennbar zu fördern. Nachdem er bis zum Jahre 1952 innerhalb der SED keine politischen Tätigkeiten wahrgenommen habe, sei er dann als Mitglied der FDJ in den zentralen Ordnerverband für die Weltjugendfestspiele berufen worden. Die Zugehörigkeit zum zentralen Ordnerverband habe die Folge gehabt, daß er von der SED als Instrukteur bei der Kreisleitung 9 des Stadtbezirks Leipzig angestellt worden sei. Er sei bis zu seiner Flucht nicht befördert worden. Um ihn in das politische System einzubinden, sei ihm ein Abendstudium an der Karl-Marx-Universität in Leipzig ermöglicht worden, das er 1959 erfolgreich abgeschlossen habe. Nachdem er das Abitur erfolgreich bestanden habe, sei er von der Partei zu einem Gespräch hinsichtlich eines etwaigen Studiums an der Parteihochschule gebeten worden. Dieses Gespräch habe seinen Ausreisewillen forciert. Randnummer 16 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er trägt u.a. vor, der Kläger sei als politisch so zuverlässig angesehen worden, daß er bewußt gefördert worden sei. Zur Parteihochschule "Karl-Marx" beim Zentralkomitee der SED seien nur absolut zuverlässige Parteimitglieder vorgeschlagen und zugelassen worden, die in die Bedarfsplanung aufgenommen seien. Mit Abschluß des Studiums wäre der Kläger auch befördert worden. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren betreffend die Ausstellung seines Flüchtlingsausweises an den Kläger verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Entscheidung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß ergehen, da weder eine mündliche Verhandlung anberaumt noch eine Beweisaufnahme angeordnet worden ist, die Entscheidung einstimmig ergeht und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten wird. Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
- Oktober 1988 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung dieses Urteils nimmt der Senat Bezug (Art. 2 § 7 EntlG). Randnummer 22 Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Es kann nicht überzeugen, wenn der Kläger seine Tätigkeit als untergeordnet und unwesentlich darstellt und behauptet, seine Funktion sei lediglich die eines Boten zwischen der Partei und den von ihm betreuten Organisationen gewesen, auch habe er, obwohl sich seine Abteilung Sicherheitsabteilung genannt habe, mit Sicherheitsfragen nichts zu tun gehabt (vgl. auch Bl. 4 d.A.). Demgegenüber hat er im Verwaltungsverfahren glaubhaft ausgeführt, daß er der Geheimhaltungspflicht unterlag, da er mit Parteiverwaltungen und bewaffneten Organen (Volkspolizei, Volksarmee, Kampfgruppen, Luftschutz etc.) in der DDR zu tun hatte und daß ihm strafverschärfend angerechnet wurde, daß er über die Bewaffnung von bestimmten Wirtschafts- und Parteifunktionären genaueste Kenntnisse besaß (Schreiben vom
- Januar 1983, Bl. 26 BA.). Auch ist der Widerspruchsbegründung vom
- Oktober 1983 zu entnehmen, daß er sich dem Kreis der Funktionäre zurechnete, die erhebliche wirtschaftliche Vorteile genossen. Weiter fällt auf, daß der Kläger den Ausführungen in den die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises "C" ablehnenden Bescheiden, er habe durch seine Tätigkeit "dem in der SBZ und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet", nicht substantiiert entgegengetreten ist, während er zur identischen Frage im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG mehr als 25 Jahre später eingehende und sich im Verfahrensverlauf steigernde Ausführungen machte. Randnummer 23 Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß ihm die Stadtbezirksleitung Leipzig-Süd-West zur alleinigen Betreuung übertragen wurde, so steht doch aufgrund der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren fest, daß zu seinem Zuständigkeitsbereich die oben erwähnten bewaffneten Organe zählten und er insoweit wesentliche Kenntnisse besaß. Damit nahm er als langjähriger hauptamtlicher Mitarbeiter der SED eine Vertrauensstellung in einem äußerst sensiblen Bereich ein, die dem Ziel diente, "den Herrschaftsanspruch der SED und des von ihr getragenen Regierungssystems zu festigen" (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1969, Buchholz 412.3 Nr. 51 zu § 3 BVFG). Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, daß der Kläger sich nach seiner Flucht fünf Monate in Camp King aufhielt und er dort von amerikanischen Stellen nach seiner damaligen Tätigkeit befragt wurde. Weiter spricht die Verurteilung des Klägers zu einer langjährigen Freiheitsstrafe mehr als 18 Jahre nach seiner Flucht für den Wirkungsgrad seiner früheren Tätigkeit im politischen System der DDR. Randnummer 24 Die Tatsache, daß der Kläger dadurch gefördert wurde, daß ihm ein Abendstudium ermöglicht wurde und er sogar zum Studium an der Parteihochschule vorgesehen war, spricht dafür, daß er als politisch zuverlässig galt. Es bleibt nach dem Vorbringen des Klägers unklar, in welcher Weise sich seine angebliche Zugehörigkeit zum "SPD-Flügel", auf die der Kläger erstmals im Berufungsverfahren näher eingeht, im einzelnen manifestiert haben soll. Im übrigen ist der Kläger den Ausführungen des Beklagten, zum Studium an der Parteihochschule seien nur absolut zuverlässige Parteimitglieder vorgeschlagen und zugelassen worden, nicht entgegengetreten. Randnummer 25 Was die Tätigkeit des Klägers als Instrukteur angeht, so kann aufgrund der Ausführungen in der Auskunft des Gesamtdeutschen Instituts vom
- Juli 1984 davon ausgegangen werden, daß für diese Tätigkeit, die zu engsten Kontakten mit dem Staatssicherheitsdienst führte, wegen der Bedeutung der zu erfüllenden Aufgabe nur besonders systemtreue Personen ausgesucht wurden und daß die Instrukteure unverzichtbare Stützen des damals herrschenden Systems in der DDR waren. Damit steht fest, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG gegeben sind, so daß weitere Aufklärungsmaßnahmen -- entgegen der Auffassung des Klägers -- nicht erforderlich sind. Randnummer 26 Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 27 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025530