Prüfungsumfang im Verfahren zur Genehmigung eines Flächennutzungsplans Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
- Dezember 1985, II/1 E 325/85 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigung einer Änderung ihres Flächennutzungsplans. Randnummer 2 Die Gemeindevertretung der Klägerin beschloß in ihrer Sitzung vom 13.09.1978 die Aufstellung der dritten Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde. Es ist vorgesehen, den zwischen den bebauten Ortsteilen B. und G. gelegenen, ca. 300 m langen Geländestreifen, der im Norden durch die Bahnlinie H. und im Süden durch die ehemalige B 27 - jetzt Gemeindestraße - begrenzt wird, von der bisherigen Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft in eine Wohnbaufläche umzuwandeln. Das von der vorgesehenen Änderung betroffene Gebiet war in dem von der hessischen Landesregierung mit Beschluß vom 28.11.1978 festgestellten Raumordnungsplan für die Planungsregion Osthessen (StAnz. 1979, 397 ff.) als Gelbfläche (Gebiet, in dem eine Bewirtschaftung oder Pflege der Grundstücke sicherzustellen ist) dargestellt. In dem von der hessischen Landesregierung am 12.07.1988 beschlossenen Regionalen Raumordnungsplan Nordhessen - RROPN - (StAnz. 1988, 2019 ff) ist es in der Karte Siedlung und Landschaft (Südteil) als Gebiet landwirtschaftlich wertvoller Flächen dargestellt. Randnummer 3 Bereits im Jahre 1976 hatte der Regierungspräsident in Kassel eine Änderung des Flächennutzungsplans mit dem jetzt wieder verfolgten Ziel abgelehnt. Randnummer 4 Gegen den Änderungsentwurf der Klägerin wurden von mehreren Trägern öffentlicher Belange Einwendungen erhoben. Der Landkreis Fulda wies in seiner Stellungnahme vom 15.11.1978 darauf hin, daß die geplante Darstellung zu einer unerwünschten, bandartigen Siedlung zwischen zwei Ortsteilen führen würde. Die Regionale Planungsgemeinschaft Osthessen machte mit Schreiben vom 06.12.1978 geltend, die vorgesehene Wohnbebauung widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Freihaltung des ca. 300 m breiten Streifens von jeglicher Bebauung sei absolut vorrangig. Der Regierungspräsident in Kassel wandte mit Schreiben vom 26.10.1978 ein, die einzeilige Ausweisung einer Wohnbaufläche stelle eine unorganische, sich bandartig durch die freie Landschaft in exponierter Hanglage hinziehende Siedlungsentwicklung dar, die aus Gründen der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes nicht hingenommen werden könne. Am 12.02.1979 beschloß die Gemeindevertretung der Klägerin die dritte Änderung des Flächennutzungsplans und setzte sich über die erhobenen Bedenken hinweg. Mit Schreiben vom 09.03.1979 begehrte sie bei dem Beklagten die Erteilung der Genehmigung dieser Änderung. Randnummer 5 Der Regierungspräsident in Kassel versagte mit Bescheid vom 01.06.1979 die Genehmigung mit der Begründung, die Planung stehe im Widerspruch zu den in § 1 BBauG für die Gemeinden verbindlich festgelegten Grundsätzen der Bauleitplanung. Der dargestellte Änderungsbeschluß widerspreche der Alternative 1 zu § 1 Abs. 6 BBauG (Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes) und dem festgestellten Raumordnungsplan für die Planungsregion Osthessen, in dem der Freiraum zwischen B. und G. als Gelbfläche festgelegt sei. Randnummer 6 Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 05.07.1979 Widerspruch. Sie machte geltend, es sei kein einzeiliges Zusammenwachsen vorgesehen, vielmehr sollten zwei Häuserreihen entstehen. Die schon vorhandene Bandartigkeit erfahre nur eine unwesentliche Erweiterung. Soweit die vorgesehene Änderung der Regionalplanung widerspreche, stelle dies keinen Versagungsgrund dar, weil Planungen aufgrund der Entwicklung und des weiteren Fortschritts abgeändert werden müßten. Die im Raumordnungsplan festgestellte Gelbfläche bedeute kein absolutes Bauverbot. Auch aus wirtschaftlicher Sicht biete sich die Planänderung an, da Erschließungsanlagen bereits vorhanden seien. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.1979 wies der Regierungspräsident in Kassel den Widerspruch der Klägerin unter Bestätigung und Vertiefung der Gründe des ablehnenden Bescheides vom 01.06.1979 zurück. Randnummer 8 Hiergegen hat die Klägerin am 12.12.1979 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Randnummer 9 Mit Beschluß vom 11.11.1982 ordnete das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens an, nachdem die Klägerin die Genehmigung einer Abweichung der vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung von den Festsetzungen des Raumordnungsplans begehrt hatte. Die hessische Landesregierung faßte hierzu in ihrer Kabinettssitzung vom 29.01.1985 den Beschluß, daß die Versagung einer Abweichung vom regionalen Raumordnungsplan Osthessen durch den Regierungspräsidenten in Kassel als obere Landesplanungsbehörde für die Ausweisung einer Wohnsiedlungsfläche in B., Ortsteil G., zwischen "G. Straße" (B 27 alt) und Straße "Am Ostbahnhof", bestätigt werde. Randnummer 10 Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, die von dem Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und des Verstoßes gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung rechtfertigten keine Versagung der begehrten Genehmigung. Der streitige Bereich sei erschlossen und biete sich aus volkswirtschaftlicher Sicht für eine Bebauung an. Wegen der Hanglage sei das Gebiet für die Landwirtschaft uninteressant. Die von dem Beklagten vorgenommene schematische Betrachtungsweise sei hier nicht angebracht. Die einzige Siedlungsfläche, die sich am schonendsten in das Landschaftsbild einfüge, sei die jetzt vorgesehene Wohnbaufläche. Das Planvorhaben widerspreche auch nicht dem Regionalen Raumordnungsplan Osthessen, weil es insoweit an erkennbaren Zielen der Raumordnung und Landesplanung fehle. Aus den Darstellungen dieses Planes sei keinesfalls ersichtlich, daß das streitige Gebiet nicht als künftige Siedlungsfläche in Betracht komme. Einmal sei dies optisch aus dem Plan nicht ersichtlich, zum anderen sei es nicht möglich, in einem Regionalen Raumordnungsplan parzellenscharf Siedlungsflächen von nicht zur Besiedlung bestimmten Flächen abzugrenzen. Darüber hinaus entfalteten die Regionalen Raumordnungspläne gegenüber der dem Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG zuzurechnenden Planungshoheit keine Wirkung, da sie nicht als Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen erlassen seien. Randnummer 11 Die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans beruhe auch auf einer ordnungsgemäßen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange mit- und untereinander. In Bereichen, in denen aus ökologischen Erwägungen heraus die Talauen einerseits und aus landschaftsästhetischen Gründen Höhenrücken andererseits von Bebauung freigehalten werden müßten, bleibe nur noch die Inanspruchnahme von Bauflächen übrig, die - wie hier - weder landschaftsökologisch, noch landschaftsästhetisch bedenklich erschienen. Randnummer 12 Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten in Kassel vom 01.06.1.979 und 31.10.1979 den Beklagten zu verpflichten, die dritte Änderung des Flächennutzungsplans zu genehmigen. Randnummer 13 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er hat unter Aufrechterhaltung der Gründe seiner Versagungsverfügung und des Widerspruchsbescheides weiter ausgeführt, die aufgrund der vorhandenen Erschließungsanlagen gegebenen wirtschaftlichen Gründe dürften nicht dazu führen, daß schwerwiegende gegenläufige Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung, die zwingend zu berücksichtigen seien, einfach übergangen würden, zumal der wirtschaftliche Vorteil nur zu einem geringen Teil der Gemeinde, zum ganz überwiegenden Teil jedoch den privaten Grundstücksbesitzern zufiele. Zu Unrecht mache die Klägerin geltend, ihr stünden keine anderen Bauflächen zu Verfügung, denn der Flächennutzungsplan weise im Ortsteil B. derartige Flächen aus. Die Bedeutung des mit der Änderung erstrebten geringen Baulandangebots stehe in keinem ausgewogenen Verhältnis zu dem landschaftlichen und siedlungsgeographischen Schaden. Die vorgesehene Siedlungsfläche füge sich keinesfalls am schonendsten in das Landschaftsbild ein. Ein derart schmales, sich in exponierter Hanglage hinziehendes Siedlungsband stelle immer eine aus städtebaulichen und landschaftsgestalterischen Gründen abzulehnende Siedlungsentwicklung dar. Nach der im Regionalen Raumordnungsplan Osthessen erfolgten Ausweisung des Gebietes widerspreche eine Vereinigung der beiden Siedlungsflächen B. und G. den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Randnummer 15 Durch Gerichtsbescheid vom 19.12.1985 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu Recht wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BBauG versagt. Das Planungsermessen der Gemeinde sei durch bestimmte Wertvorstellungen des Gesetzgebers, die dieser in § 1 Abs. 4, 5, 6 und 7 BBauG festgelegt habe, eingeengt, wodurch das nur im Rahmen der Gesetze garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde nicht verletzt werde. Verbindliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung, bei denen bereits auf der Ebene der Landesplanung eine spezielle überörtliche Abwägung unter Einschluß kommunaler Vertreter stattfinde und die insoweit landesplanerische Letztentscheidungen darstellten, hätten zur Folge, daß sich die Gemeinden im Wege der bauleitplanerischen Abwägung nicht über diese Zielsetzung hinwegsetzen könnten. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht sei durch das Landesraumordnungsprogrammund Regionale Raumordnungspläne in zulässiger Weise beschränkbar, wobei auch nicht in förmliche Gesetze gekleidete Planziele für die Gemeinden verbindlich seien. Dies folge daraus, daß das Gesetz über die Feststellung des Hessischen Landesplanungsprogramms und zur Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes ein zulässiges Einschränkungsgesetz im Sinne des Art 28 Abs. 2 GG sei, das lediglich durch den Raumordnungsplan für das Jeweilige Gebiet konkretisiert werde. Die Ziele der Raumordnung seien in dem Raumordnungsplan Osthessen hinreichend konkret, klar und verständlich dargestellt und entfalteten für die Klägerin Bindungswirkung. Über diese Bindungswirkung habe sie sich hinweggesetzt, indem sie ein Gebiet, in welchem die Bewirtschaftung und Pflege der Grundstücke als Teil freier Landschaft sicherzustellen sei, als Siedlungsgebiet darstelle. Randnummer 16 Darüber hinaus stehe die Änderung des Flächennutzungsplans auch im Widerspruch zum Hessischen Landesraumordnungsprogramm Teil A, Ziff. 5 Abs. 3, wonach Baugebiete, so geplant werden sollen, daß sie sich harmonisch in die Landschaft einfügten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Randnummer 17 Gegen das ihr am 03.01.1986 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.01.1986 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Regionalen Raumordnungspläne in Hessen enthielten keine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Konkretisierung. Randnummer 18 Es fehle an einer Regelung, welche Ziele einer Bindungswirkung fähig sein sollen. Darüber hinaus sei es der Regionalplanung verwehrt, einer Gemeinde minuziös vorzuschreiben, welche Siedlungsflächen ihr zur Verfügung stehen. Ob ein ca. 60 m tiefer Hang zwischen den Ortsteilen B. und G. einer Bebauung zugefügt werden solle, obliege der Problembewältigung in der Bauleitplanung. Regionale Auswirkungen seien hier nicht erkennbar. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19.12.1985 - II/1 E 352/85 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten in Kassel vom 01.06.1979 und 31.10.1979 zu verpflichten, die dritte Änderung des Flächennutzungsplans zu genehmigen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und des Gerichtsbescheides, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 22 Die die dritte Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Klägerin (1 Hefter) und des Beklagten (1 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 24 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für die dritte Änderung des Flächennutzungsplans. Der Beklagte hat sie gemäß §§ 233 Abs. 4 BauGB, 6 Abs. 2 BBauG zu Recht versagt, denn der Flächennutzungsplan widerspricht den Vorschriften des BBauG. Die Darstellung des Wohnbaugebietes in dem geänderten Flächennutzungsplan steht im Widerspruch zu dem durch Beschluß der Hessische Landesregierung am 28.11.1978 festgestellten Raumordnungsplan für die Planungsregion Osthessen (StAnz. 1979, 397 ff.), der diese Fläche als Gelbfläche (Gebiet, in dem eine Bewirtschaftung oder Pflege der Grundstücke sicherzustellen ist) bestimmt. Damit verstößt die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen sind. Diese Vorschrift enthält ein Gebot zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und erfaßt sowohl den in der Aufstellung begriffenen Bauleitplan als auch die Änderung und Neuaufstellung bestehender Bauleitpläne (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Lfg. Oktober 1989, § 1 Rdnr. 49; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1980, DÖV 1981, 269 <270>). Randnummer 25 Gegen die Regelung des § 1 Abs. 4 BBauG bestehen im Hinblick auf Art. 28 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung besteht nur im Rahmen der Gesetze und beschränkt sich auf örtliche Angelegenheiten. Der Aufgabenbereich, der von der Gemeinde selbstverantwortlich zu erledigen ist, kann durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt werden, sofern der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt wird. Diese Grenze der zulässigen Einschränkung ist nicht überschritten, wenn der gemeindlichen Planung aus Gründen der Raumordnung und Landesplanung und damit aus überörtlichen Gesichtspunkten ein Rahmen gesteckt wird. § 1 Abs. 4 BBauG geht somit verfassungskonform davon aus, daß der Befugnis der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Erledigung der Aufgaben der Bauleitplanung die Einschränkung zur Beachtung der Raumordnung und Landesplanung immanent ist. Randnummer 26 Die Bindung nach § 1 Abs. 4 BBauG hängt nicht davon ab, in welcher Rechtsform die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ergehen. Die Bindungswirkung ergibt sich vielmehr aus Abs. 4, der auch die gesetzliche Grundlage zur Begrenzung der gemeindlichen Selbstverwaltung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG ist (vgl. Schlichter, Berl. Komm. z. BauGB, § 1 Rdnr. 28). Der Senat vermag der Auffassung, Raumordnungsprogramme und Raumordnungspläne seien nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie zumindest aufgrund einer den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 GG genügenden Ermächtigung im Verordnungswege festgelegt worden seien (vgl. Brügelmann/Grauvogel, BBauG,
- Lfg., § 41 Rdnr. 83) nicht zu folgen. Allerdings stellen die Regelungen eines Raumordnungsplanes, sofern sie durch Beschluß eines Ministers festgestellt werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "Gesetze" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und § 91 BVerfGG dar, denn als "Gesetz" im Sinne dieser Vorschriften seien alle vom Staat erlassenen Rechtsnormen anzusehen, die Außenwirkung gegenüber einer Kommune entfalteten. Dies gelte nicht nur für Rechtsverordnungen, sondern "gleichermaßen auch für alle anderen Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen, weil auch bei ihnen der maßgebliche Gesichtspunkt zutrifft, daß anderenfalls eine mit der Rechtsschutzgarantiefunktion der Kommunalverfassungsbeschwerde unvereinbare Lücke entstünde" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, DVBl. 1988, 41, 42). Der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechtsschutzgarantie wird nach Ansicht des Senats dadurch Rechnung getragen, daß die Gemeinden die in einem Raumordnungsplan getroffenen Ergebnisse in einem anderen Verfahren, insbesondere - wie hier - in einem Bauleitplanverfahren überprüfen lassen können (vgl. Ernst, Zinkahn, Bielenberg, a.a.O., § 1 Rdnr. 92). Randnummer 27 Ziele der Raumordnung und der Landesplanung stellen eine landesplanerische "Letztentscheidung" dar, die aufgrund einer überörtlichen Abwägung unter Mitwirkung kommunaler Vertreter ( §§ 13 , 14 HLPG ) getroffen wird. Sie hat zur Folge, daß die festgesetzten landesplanerischen Ziele nicht mehr der erneuten Abwägung durch die Gemeinden unterliegen, sondern ihr entzogen sind (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1 Rdnr. 57; Brügelmann, Grauvogel, a.a.O., § 1 Rdnr. 105; Cholewa, Dyong, Heide, Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, § 5 Rdnr. 75; Bielenberg, Erbguth, Söfker, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, K § 5 Rdnr. 99). Die jeweilige Planungsebene hat sie als Ergebnis in ihre Planung einzustellen und zu befolgen (VGH Bad.-Württ., a.a.O., S. 271). Der Regionale Raumordnungsplan für die Planregion Osthessen ist gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HLPG u.a. für die von ihm betroffenen Gemeinden und damit auch für die Klägerin verbindlich. Er weist das hier zur Änderung vorgesehene Gebiet des Flächennutzungsplans als Gelbfläche und damit als ein Gebiet, in dem die Bewirtschaftung oder Pflege der Grundstücke sicherzustellen ist, aus. Zwar unterliegen die im Regionalen Raumordnungsplan festgestellten Ziele nicht mehr der erneuten Abwägung der Gemeinde, dennoch ist die Klägerin insoweit auch im vorliegenden Verfahren nicht rechtsschutzlos, denn ob die Ziele des Regionalen Raumordnungsplans in einem ordnungsgemäßen Verfahren durchgeführt worden sind und auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügen, obliegt der Überprüfung durch den Senat. Randnummer 28 In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Klägerin keine Einwendungen gegen den Regionalen Raumordnungsplan erhoben; da sich insoweit auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, bedarf dieser Punkt keiner weiteren Überprüfung. Randnummer 29 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Feststellung der von der Klägerin angegriffenen Gelbfläche nicht zu beanstanden. Dabei ist allerdings vorab darauf hinzuweisen, daß bei einer Planungsentscheidung der vorliegenden Art dem Normgeber letztlich eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt ist, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 44). Maßstab für die vom Gericht vorzunehmende Prüfung sind - wie auch bei anderen Planungsentscheidungen -, die Grundsätze des Abwägungsgebotes. Was die Klägerin für eine Verletzung dieses Gebots vorträgt, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Regionalen Raumordnungsplanes für den hier betroffenen Bereich zu begründen. Die Argumente der Klägerin für eine Feststellung des hier betroffenen Gebiets als Baufläche sind nochmals im Verfahren auf Zulassung einer Abweichung von den Feststellungen des Regionalen Raumordnungsplanes Osthessen gemäß § 8 Abs. 3 HLPG von der Hessischen Landesregierung überprüft und damit umfassend als Belange der Gemeinde in die Abwägung eingestellt worden. Die Landesregierung hat sich bei ihrer Entscheidung - ebenso wie bei der Feststellung des Regionalen Raumordnungsplans - im Rahmen der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit gehalten. Das Festhalten an der Feststellung der streitigen Fläche als Gelbfläche ist nicht zu beanstanden, denn dem nicht näher begründeten Vorbringen der Klägerin, das Gebiet sei wegen seiner Hanglage landwirtschaftlich "uninteressant"" steht einmal der Feststellung als Gebiet landwirtschaftlich wertvoller Flächen nicht entgegen, und es muß zum anderen im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Klägerin gesehen werden, die Darstellung von Bauland unterliege allein ihrer Letztentscheidung. Daß dies gerade nicht der Fall ist, ist oben ausgeführt worden. Randnummer 30 Die nicht parzellenscharfe Abgrenzung der Karte "Siedlung und Landschaft" im Maßstab 1:100.000 ist im vorliegenden Verfahren rechtlich unerheblich, denn die hier streitige Fläche liegt eindeutig in einem Bereich, der als Gelbfläche dargestellt ist. Durch diese zeichnerische Darstellung ist mit ausreichender Deutlichkeit das regionalplanerische Ziel mit seinen Beachtungs- und Anpassungsverpflichtungen festgelegt. Zu diesem Ziel steht eine Wohnbaufläche, wie sie von der Klägerin angestrebt wird, in klarem Widerspruch und darf nicht genehmigt werden. Randnummer 31 Wegen des insoweit deutlichen Verstoßes des Flächennutzungsplanes gegen die Ziele des Raumordnungsplanes für die Planungsregion Osthessen kann dahingestellt bleiben, ob er auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BBauG verstößt. Randnummer 32 Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 34 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 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