Besorgnis der Befangenheit Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- Juni 1990, VIII E 66/89 Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger lehnt die Richterin X... wegen Befangenheit mit der Begründung ab, ihr Ehemann sei hauptamtliches Magistratsmitglied der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluß vom 12.06.1990 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die am 25.06.1990 erhobene Beschwerde des Klägers. Randnummer 2 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin X... zu Recht abgelehnt. Die Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht begründet. Randnummer 3 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.03.1966, BVerfGE 20, 1 <5>; Beschluß des Senats vom 26.06.1990 - 3 TG 1054/90 -). Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 4 Die abgelehnte Richterin ist mit einem hauptamtlichen Magistratsmitglied der Beklagten verheiratet. Damit steht sie nicht in einem nach § 41 ZPO als Ausschließungsgrund aufgezählten Verhältnis zu einem Beteiligten. Die Ausschließungsgründe der Nrn. 1 bis 3 des § 42 ZPO beruhen auf den persönlichen Beziehungen des Richters zu denen durch Entscheidung zu erledigenden Prozeßsachen. Es handelt sich dabei sozusagen um typisierte Fälle der Befangenheit. Die mit ihnen verbundenen weitreichenden Rechtsfolgen sieht das Gesetz für Fälle vor, in denen die Befangenheit nicht durch genaue Prüfung und Gesamtwürdigung des Einzelfalles, sondern in denen sie sich schon aus dem Typ der vorangegangenen Verfahrenshandlungen oder der vorliegenden Rechtsbeziehungen ergibt und daher in einem hohen Maße offensichtlich ist (vgl. Bay. VGH, Beschluß vom 21.11.1980, BayVBl. 1981, 368 <369>). Daraus folgt, daß beim Vorliegen der typisierten Voraussetzung der Ausschließung kein besonderer Nachweis der Befangenheit erforderlich ist. Aus § 42 Abs. 1 ZPO ergibt sich, daß Ausschließungsgründe immer zugleich auch Ablehnungsgründe darstellen. Liegen dagegen die Voraussetzungen des § 41 ZPO nicht vor, müssen noch besondere Umstände hinzutreten, um die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, denn sonst würde ein über die abschließende Regelung des § 41 ZPO hinausgehender, gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen. In den nicht in § 41 ZPO aufgenommenen Fällen setzt der Gesetzgeber voraus, daß der Prozeßbeteiligte grundsätzlich annehmen wird und muß, daß der Richter seiner Pflicht zur unbefangenen Entscheidung genügt (BVerwG, Urteil vom 02.07.1976, NJW 1977, 312 ; Bay. VGH, Beschluß vom 27.05.1981, BayVBl. 1981, 723 <724>). Der Grundsatz der Neutralität des Richters wird vom Gesetz jedoch nur teilweise durch die Ausschließungsgründe verwirklicht und zwar nur in dem Bereich, der einer typisierenden Behandlung zugänglich ist. Gegen die Neutralität des Richters können sich auch sonst Bedenken ergeben und sie müssen im Rahmen des § 42 Abs. 2 ZPO einer Prüfung im Einzelfalle zugänglich sein. Dabei ist es unbeachtlich, ob Berührungspunkte mit Ausschließungsgründen bestehen. Der Senat ist der Auffassung, daß sich auch für die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO gewisse Fallgruppen bilden lassen, die jedoch nicht schematisch übernommen werden können, sondern der jeweiligen Prüfung im Einzelfall bedürfen (vgl. Zöller, ZPO,
- Aufl., § 42 Rdnr. 11). So können die mittelbare Beteiligung des Richters am Rechtsstreit und sein eigenes Interesse am Prozeßausgang die Besorgnis der Befangenheit begründen. Dies kann der Fall sein, wenn der Richter dem Vorstand einer juristischen Person, die Prozeßpartei ist, angehört. Auch nahe persönliche Beziehungen zu einer Partei können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. Thomas-Putzo, ZPO,
- Aufl., § 42 Anm. 2; Stein-Jonas-Leipold, ZPO,
- Aufl., § 42 Rdnr. 4). Handelt es sich bei der Partei um eine juristische Person, dann ist das Verhältnis des Richters zu den Mitgliedern der vertretungsberechtigten Organe maßgebend. Im gegebenen Fall ist der Ehemann der abgelehnten Richterin hauptamtliches Magistratsmitglied der Beklagten. Der Gemeindevorstand, der in Städten die Bezeichnung Magistrat führt ( § 9 Abs. 2 HGO ), ist die aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten bestehende Verwaltungsbehörde der Gemeinde, der die laufende Verwaltung besorgt und die Gemeinde vertritt, wobei Erklärungen der Gemeinde in seinem Namen durch den Bürgermeister oder dessen Vertreter abgegeben werden ( §§ 65 Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGO ). Soweit die Beigeordneten nicht die Funktionen des allgemeinen Vertreters haben, vertreten sie den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ehe einer Richterin zu einem hauptamtlichen Magistratsmitglied stets, und damit typisierend betrachtet, berechtigten Anlaß zu Zweifeln an ihrer objektiven Einstellung gibt, wenn eine Maßnahme der Stadt im Streit ist, die in die Dezernatszuständigkeit ihres Ehemannes fällt, denn eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin vom 23.05.1990 ergibt, ist ihr Ehemann als Sozialdezernent für das "Amt für Jugend, Soziales und Wohnen" sowie das "Gesundheitsamt" zuständig. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es jedoch um die Erteilung einer Genehmigung zur Entfernung eines Mammutbaumes, für die das Umweltamt der Beklagten zuständig ist. Anhaltspunkte dafür, daß es sich hierbei um einen Fall handelt, der über die Dezernatszuständigkeit des Umweltamtes hinaus vom Magistrat behandelt worden ist und damit eine Einwirkungsmöglichkeit des Ehemannes der Richterin ermöglicht hätte, sind weder geltend gemacht worden, noch sonstwie ersichtlich. Es fehlt somit an der dem Kläger obliegenden Darlegung der besonderen Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Randnummer 5 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 (analog) und 25 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat 1/3 des für die Hauptsache maßgeblichen Auffangwertes von 6.000,00 DM zugrunde (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 23.06.1981, KostRspr. GKG § 13 Nr. 53). Randnummer 7 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Randnummer 8 Volland Blume Koch Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025557
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.