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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 TG 2496/90 Beschluss Verlängerung der Fluglehrerberechtigung § 4 Abs 1 LuftVG, § 4 Abs 4 LuftVG, § 5 Abs

Verlängerung der Fluglehrerberechtigung Leitsatz

  1. Zur Frage, ob eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (Fluglehrerberechtigung), deren Gültigkeit länger als 6 Monate abgelaufen ist, noch verlängert oder nur - unter erschwerten Voraussetzungen - erneuert werden kann.
  2. Eine Lizenzverlängerung setzt gemäß § 96 Abs 4 Satz 1 LuftPersV - außer im Falle einer Tätigkeit als Prüfungsratmitglied oder als Sachverständiger - eine praktische Ausbildungstätigkeit des Bewerbers als Fluglehrer in einer Flugschule während der (letzten) Gültigkeitsdauer der Berechtigung von (höchstens) vier Jahren voraus.
  3. Die Einweisung auf Luftfahrzeugmuster, die Begleitung von Übungs- und Prüfungsflügen sowie die Erteilung von Flugaufträgen für Navigationsdreiecksflüge reichen für die Verlängerung der Fluglehrerberechtigung nicht aus. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
  4. Juli 1990, 4/3 G 820/90 Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller beantragte am
  5. Oktober 1989 bei dem hierfür zuständigen Regierungspräsidium Kassel u.a. die Verlängerung seiner ihm erstmals 1981 für vier Jahre erteilten und Ende 1986 bis zum
  6. Oktober 1989 erneuerten Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern ("Fluglehrerberechtigung"). Da er keine Bestätigung einer Flugschule darüber vorlegen konnte, während der letzten Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung Flugschüler ausgebildet zu haben, wurde der Antrag durch Bescheid vom
  7. März 1990 abgelehnt. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Randnummer 2 Am
  8. Juli 1990 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Bereits am
  9. Juni 1990 hatte er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung unter Hinweis darauf beantragt, daß eine von ihm beabsichtigte Bewerbung als Fluglehrer ohne gültige Lizenz, die ihm die Behörde seit acht Monaten zu Unrecht vorenthalte, aussichtslos sei. Randnummer 3 Durch Beschluß vom
  10. Juli 1990 hat das Verwaltungsgericht den Antrag im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vom Antragsteller durch Flugbucheintragungen nachgewiesenen Tätigkeiten erfüllten nicht die Voraussetzungen einer "Tätigkeit als Fluglehrer". Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Randnummer 4 II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO - in Betracht kommt nur eine sogenannte Regelungsanordnung nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift - zu Recht abgelehnt. Eine solche Anordnung kann, wenn sie - wie stets bei dem Antrag auf Erteilung einer "vorläufigen" Erlaubnis - die Hauptsache im Ergebnis vorwegnehmen soll, nur erlassen werden, wenn die Erfolgsaussichten des Antragstellers für das Hauptsacheverfahren bei summarischer Prüfung positiv zu beurteilen sind (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  11. Aufl. 1986, Rz. 256 m.w.N.). Hier ist indessen das Gegenteil der Fall; denn der Antragsteller kann aus Rechtsgründen nicht die Verlängerung seiner Fluglehrerberechtigung, sondern allenfalls noch deren Erneuerung - freilich unter strengeren Voraussetzungen - verlangen. Dies folgt im einzelnen aus nachstehenden Erwägungen: Randnummer 5 Aus Gründen des Zeitablaufs erscheint schon fraglich, ob die bis zum
  12. Oktober 1989 gültig gewesene Berechtigung des Antragstellers jetzt oder in Zukunft überhaupt noch "verlängert" werden kann. Rechtsgrundlage hierfür ist § 96 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), geändert durch Verordnung vom
  14. November 1988 (BGBl. I S. 2193). Nach dieser Vorschrift kann eine noch gültige Berechtigung nach den §§ 88, 89, 90, 94 und 95 um die Gültigkeitsdauer nach Abs. 1 v e r l ä n g e r t werden, wenn der Bewerber während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung als Fluglehrer, als Prüfungsratsmitglied oder als Sachverständiger tätig war und die Teilnahme an einem amtlichen oder amtlich anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung nachweist. Demgegenüber kann eine Berechtigung nach Satz 1, deren Gültigkeit abgelaufen ist, e r n e u e r t werden, wenn der Bewerber die Teilnahme an einem amtlichen oder amtlich anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung der Berechtigung nachweist. In diesem Fall kann die Erlaubnisbehörde die Erneuerung der Berechtigung von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen (§ 96 Abs. 4 Satz 2 und 3 LuftPersV).Hieraus folgt jedenfalls im Grundsatz, daß die Behörde nur eine noch gültige Berechtigung unter bestimmten Voraussetzungen "verlängern", eine nicht mehr gültige Berechtigung hingegen lediglich "erneuern" kann. Diese Regelung läßt allerdings den Umstand unberücksichtigt, daß zwischen rechtzeitiger (wie im Falle des Antragstellers noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer erfolgter) Antragstellung und der (endgültigen) Entscheidung über den Verlängerungsantrag eine unter Umständen erhebliche Zeitspanne verstreichen kann, in der die Berechtigung ungültig wird. Demgegenüber gewährt die zu den "Gemeinsamen Vorschriften" des Dritten Abschnitts gehörende Vorschrift des § 130 LuftPersV zwar eine gewisse Erleichterung, indem sie vorsieht, daß die Erlaubnisbehörde eine E r l a u b n i s , deren Gültigkeit nicht länger als sechs Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung erneuern kann, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus entschuldbaren Gründen unterblieben ist. Ob diese Erleichterung wenigstens entsprechende Anwendung auf die Fälle finden kann, in denen über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung einer B e r e c h t i g u n g im Sinne des § 88 LuftPersV auch nach mehr als sechs Monaten seit Ablauf ihrer Gültigkeit noch keine positive Entscheidung - zu Recht oder zu Unrecht - ergangen ist, oder ob der Regelung im Wege des Umkehrschlusses entnommen werden muß, daß die Verlängerung einer seit mehr als sechs Monaten abgelaufenen Fluglehrerberechtigung in jedem Falle ausgeschlossen ist, bedarf jedoch für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Beantwortung. Denn der Antragsteller erfüllt jedenfalls nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, die in § 96 Abs. 4 Satz 1 LuftPersV aufgestellte Voraussetzung, während der - gemeint ist letzten - Gültigkeitsdauer der Berechtigung "als Fluglehrer" tätig gewesen zu sein. Ob, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf Grabherr (LuftPersV - Verordnung über Luftpersonal, Erläuterungen für die Praxis,
  15. Aufl. 1983, Erläuterung zu § 96 Abs. 4, Nr. 1) ausführt, die geforderte Tätigkeit als Fluglehrer, als Prüfungsratsmitglied oder als Sachverständiger nicht dauernd ausgeübt worden sein muß, ob vielmehr schon eine einmalige Betätigung ausreicht, kann ebenfalls offenbleiben. Denn der Antragsteller ist nach seinem eigenen Vortrag während der Gültigkeitsdauer seiner Ende 1986 erneuerten Fluglehrerberechtigung in keinem einzigen Fall im Sinne der maßgeblichen Rechtsvorschrift als Fluglehrer tätig geworden. Weder die von ihm in diesem Zeitraum mehrfach vorgenommenen Einweisungen von Luftfahrzeugführern noch seine sonstigen durch Flugbucheintragungen nachgewiesenen Tätigkeiten im Rahmen von Überprüfungs- und Navigationsdreiecksflügen stellen nämlich eine durch § 96 Abs. 4 Satz 1 LuftPersV geforderte Fluglehrertätigkeit dar. Im einzelnen gilt: Randnummer 6 Wer Fluglehrer ist, richtet sich nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  16. Januar 1981 (BGBl. I S. 61). Danach darf die praktische Ausbildung (von Luftfahrern) nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer). Hieran knüpft der Zweite Abschnitt der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  17. März 1979 (BGBl. I S. 308) an, indem er in den §§ 30 bis 37 die Ausbildung von Luftfahrern regelt. Nach § 30 LuftVZO ("Erlaubnis und Lehrberechtigung") darf diese Ausbildung nur in Ausbildungsbetrieben (Luftfahrerschulen) durchgeführt werden, die dafür eine Erlaubnis besitzen (Abs. 1). Luftschifführer, Freiballonführer und Motorseglerführer, die eine Erlaubnis für Flugzeugführer, Hubschrauberführer oder Segelflugzeugführer besitzen, können auch außerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Luftfahrerschulen ausgebildet werden. Das gleiche gilt für die Einweisung von Luftfahrern auf andere Luftfahrzeugmuster (Abs. 2). Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Abs. 1, nur von Personen vorgenommen werden, die hierfür eine Lehrberechtigung besitzen. Die Lehrberechtigung wird nach den Vorschriften der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilt (Abs. 3). Dementsprechend führt § 88 Abs. 1 bis 3 LuftPersV die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, u. a. Privatflugzeugführer praktisch auszubilden, im einzelnen auf und schreibt § 88 Abs. 4 LuftPersV den Nachweis des Bewerbers in einer praktischen und theoretischen Prüfung vor, daß er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung u. a. von Privatflugzeugführern zu stellenden Anforderungen erfüllt. Die zwingend von einem Fluglehrer durchzuführende praktische Ausbildung dient der Vorbereitung auf die Prüfung, die ein Bewerber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LuftVG ablegen muß, um die Erlaubnis zum Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeugs zu erlangen. Nur die insoweit - grundsätzlich in Luftfahrerschulen (§ 30 Abs. 1 LuftVZO) - auszuübende Ausbildungstätigkeit eines Fluglehrers (vgl. insoweit Hofmann/Grabherr, Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, § 5 Rz. 12, sowie Kommentar zu den Luftverkehrs-Verordnungen, § 30 LuftVZO, Rz. 3) ist in § 96 Abs. 4 Satz 1 LuftPersV als Voraussetzung für die Verlängerung einer noch gültigen Fluglehrerberechtigung angesprochen. Denn sie ist - anders als die Einweisung auf ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster, die ebenso von einem hierzu berechtigten Luftfahrzeugführer vorgenommen werden kann (§ 67 Abs. 2 i.V.m. § 92 LuftPersV) - nach dem vorstehend dargelegten Regelungszusammenhang die spezifische, nicht wahlweise von anderen Personen wahrnehmbare Fluglehrertätigkeit, an die bei der Verlängerung der Fluglehrerberechtigung anzuknüpfen auch allein sinnvoll ist. Wer diese Verlängerung - als Erleichterung gegenüber einer Erneuerung oder gar einer (Neu-)Erteilung - begehrt, will nämlich, wie gerade auch der Fall des Antragstellers zeigt, nicht lediglich Einweisungen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 LuftPersV bescheinigen, sondern Bewerber um die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LuftVG praktisch ausbilden dürfen. Diese Berechtigung kann ihm nach dem eindeutigen Zweck der Regelung, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 96 Abs. 4 Satz 1 LuftPersV erfüllt sind, im Wege einer Verlängerung nur erteilt werden, wenn er während der letzten Gültigkeitsdauer in entsprechender Funktion tätig war; denn nur in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, daß er während der letzten vier Jahre als Fluglehrer "in Übung geblieben" ist und deshalb noch über das gemäß § 88 Abs. 4 LuftPersV erforderliche praktische Können und fachliche Wissen verfügt. Daß demzufolge entgegen der Auffassung des Antragstellers mit einer Einweisungstätigkeit nach § 67 Abs. 2 LuftPersV keine Tätigkeit als Fluglehrer im Sinne der Verlängerungsvorschrift ausgeübt wird, folgt im übrigen auch noch daraus, daß die LuftPersV streng zwischen der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrern einerseits (§§ 88, 89, 90, 94 und 95) und der Einweisungsberechtigung nach § 92 unterscheidet und deshalb in § 96 Abs. 4 und 5 ganz unterschiedliche Voraussetzungen für die jeweilige Verlängerung aufstellt. Die Ausbildung von mindestens drei Bewerbern während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung zur Einweisung von Luftfahrzeugführern nach § 92 eröffnet deshalb gemäß § 96 Abs. 5 Satz 1 ausdrücklich nur die Möglichkeit zur Verlängerung dieser Einweisungsberechtigung, nicht jedoch der - viel weiterreichenden - Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugschülern (vgl. insoweit auch Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, Seite 240). Randnummer 7 Auch mit seinem Vorbringen, er habe, da ihm eine Tätigkeit als Fluglehrer an einer Flugschule aus beruflichen Gründen zuletzt nicht mehr möglich gewesen sei, ausnahmsweise für die Verlängerung der Lehrberechtigung auf die Tätigkeiten des Fluglehrers nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 117 Abs. 1 Satz 1 LuftPersV zurückgreifen müssen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Auch insoweit erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend. Der Antragsteller mißt den genannten Vorschriften eine rechtliche Bedeutung zu, die ihnen nach ihrem wirklichen Regelungsgehalt nicht zukommt; sie betreffen zwar Tätigkeiten, die ein Fluglehrer im Einzelfall - außerhalb der praktischen Ausbildung von Flugschülern - auch wahrzunehmen hat. Die Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgaben eines Fluglehrers stellt jedoch ebenfalls keine Tätigkeit a l s F l u g l e h r e r im Sinne der maßgeblichen Verlängerungsvorschrift dar. Hieran vermögen die Ausführungen des Antragstellers - zuletzt im Schriftsatz vom
  18. September 1990 - nichts zu ändern. Randnummer 8 Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LuftPersV kann eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und den in § 1 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Navigationsdreiecksflug mit F l u g l e h r e r durchgeführt hat. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, daß die Erneuerung einer abgelaufenen Erlaubnis Übungs- und Prüfungsflüge voraussetzt, deren Durchführung gemäß § 4 Abs. 4 LuftVG gestattet ist; werden solche Flüge in Begleitung von Fluglehrern durchgeführt, gelten nach Satz 1 dieser Vorschrift die Fluglehrer - nicht die Bewerber - als diejenigen, die das Luftfahrzeugführen oder bedienen. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne B e g l e i t u n g von F l u g l e h r e r n oder Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfahrer gemäß Satz 3 der Vorschrift keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern angeordnet und beaufsichtigt werden. Ausführende Bestimmung hierzu ist § 117 LuftPersV. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift darf, wer eine Erlaubnis u.a. zum Führen von Flugzeugen erstmalig erwerben, erweitern oder eine abgelaufene Erlaubnis erneuern lassen will, die notwendigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat (Abs. 1 Satz 4). Den Flugauftrag zum ersten Alleinflug eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung eines zweiten Fluglehrers erteilen (Abs. 1 Satz 5). § 117 Abs. 2 und 3 LuftPersV regeln zudem im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen Flüge nach Abs. 1 außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Fluglehrers durchgeführt werden dürfen. Randnummer 9 Sowohl § 5 Abs. 3 Satz 1 als auch § 117 LuftPersV betreffen somit bestimmte Tätigkeiten, die ein Fluglehrer erst im Anschluß an die praktische Ausbildung eines Flugschülers, insbesondere bei sog. "Scheinerneuerungen", noch wahrzunehmen hat. Die vom Antragsteller für sein Verlängerungsbegehren angeführten Überprüfungs- bzw. Navigationsdreiecksflüge sind auch tatsächlich im Rahmen solcher "Scheinerneuerungen" durchgeführt worden. Mit einer notwendigerweise erst nach Ablegung der Luftfahrerprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LuftVG i.V.m. § 3 LuftPersV) einsetzenden sonstigen Tätigkeit eines Fluglehrers kann aber aus den oben dargelegten Gründen des "In-Übung-Bleiben-Müssens" nicht die Verlängerung der Berechtigung zu derjenigen praktischen Ausbildung erreicht werden, die Flugschüler gerade auf diese Prüfung hinführen soll. Randnummer 10 Unter welchen - anderen - Voraussetzungen eine Verlängerung gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 LuftPersV in Betracht kommt, falls der Bewerber während der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigung als Prüfungsratsmitglied oder als Sachverständiger tätig war, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller weist eine derartige Tätigkeit unstreitig nicht vor. Im übrigen könnte dem Umstand, daß jemand, der als Prüfungsratsmitglied oder als Sachverständiger tätig war, für eine Verlängerung nicht auch noch Flugschüler praktisch ausgebildet haben muß, nicht entnommen werden, daß dies auch für einen Bewerber gelte, der keine Ausbildungstätigkeit in einer Flugschule (§ 30 Abs. 1 LuftVZO) vorzuweisen hat. Randnummer 11 Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Randnummer 12 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. den §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG. Randnummer 13 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Randnummer 14 Vorsitzender Richter am Hess. VGH Habbe ist wegen Er-holungsurlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190025569

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